Abgrenzung Schadensersatz statt <-> neben der Leistung?

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Transkript:

LÖSUNGSSKIZZE MÜLLERS MÜHLE A. Ansprüche des M gegen die R-AG I. Auf Ersatz der Bergungskosten in Höhe von 15.000 1. Schadensersatzanspruch aus 280 ff BGB a) Problem: richtige Anspruchsgrundlage? [ muss zumindest gedanklich- vorab geklärt sein, um die richtigen Voraussetzungen prüfen zu können!] Abgrenzung Schadensersatz statt <-> neben der Leistung? [ meine Abgrenzungsformel lautet: Zuerst Fälle von Unmöglichkeit ausscheiden (da dort u.g. Formel zu SE neben der Lstg. führen würde, was aber wegen Wl. von 283 BGB falsch ist) Dann die bekannte Formel anwenden: Se statt dann, wenn hypothetisch fristgerechte Nacherfüllung den Schaden entfallen ließe. ] im Fall wegen Unmöglichkeit der Bergung des Krans (durch Zweckerreichung) Schadensersatz statt der Leistung; richtige Anspruchsgrundlage daher 280 I, III, 283 BGB b) Problem: Schuldverhältnis isv 280 I BGB? aa. Nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis? nach a.a. aus 241 BGB herzuleiten aber h.m.: nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis begründet kein Schuldverhältnis, also auch keine eigenen Ansprüche bb. Gesetzliches Schuldverhältnis durch Eigentumsbeeinträchtigung? aaa) Anspruch M gegen R-AG aus 1004 I 1 BGB als gesetzliches Schuldverhältnis durch Umstürzen des Krans? 1

Vor. des Anspruchs aus 1004 I BGB: 1. Eigentumsbeeinträchtigung bei Anspruchsteller in anderer Weise 2. noch fortdauernde Beeinträchtigung (dann Beseitigung, S. 1) oder zu befürchtende Beeinträchtigung (dann Unterlassung, S. 2) 3. Anspruchsgegner ist Störer 4. kein Ausschlussgrund/Duldungspflicht zulasten des Eigentümers; 1004 II, 904 ff. BGB (= Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung) (1) Beeinträchtigung des Eigentums des M? (a) Beschädigung der Ufermauer als taugliche Eigentumsbeeinträchtigung? Beseitigungsanspruch bezüglich des Krans nach 1004 I BGB erfordert fortdauernde Beeinträchtigung der Ufermauer gerade durch den Kran hier aber bzgl. Ufermauer nur punktuelle, bereits abgeschlossene Beeinträchtigung (=Substanzverletzung) daher im Fall Beschädigung der Ufermauer keine taugliche Eigentumsbeeinträchtigung (b) Beschädigung des Kanals wenn im Eigentum des M; aber: hierzu Sachverhalt unklar (c) Beeinträchtigung des Grundstücks bzw. der Be- und Entladestelle der Mühle des M? Eigentumsbeeinträchtigung isv 1004 I BGB (+), wenn: Eingriff in Eigentümerbefugnisse entgegen 903 BGB und Eigentumsbeeinträchtigung anders als durch Besitzentziehung oder -vorenthaltung (hierfür 985 BGB speziell) Damit: auch Behinderung des Eigentümers bei tatsächlicher Nutzung seines Eigentums 2

Hier:(+), Rollkran verhindert Zugang zur Be- und Entladestelle der Mühle vom Wasser aus (wesentlicher Transportweg) M nach wie vor unmittelbarer Besitzer Zwischenergebnis: Eigentumsbeeinträchtigung bei M(+) (2) andauernde Beeinträchtigung, 1004 I 1 BGB? Hier:(+), solange Kran im Kanal liegt (3) R-AG als Störer (= Passivlegitimierter) i.s.d. 1004 BGB. Unterscheidung Handlungsstörer Zustandsstörer: Handlungsstörer: Wer durch eine adäquat kausale Handlung eine Einwirkung auf das Eigentum herbeigeführt hat (hier: Kranführer F; alkoholbedingtes Fehlverhalten des F der R-AG hier jedoch nicht zurechenbar) Zustandsstörer: Wer Eig/Bes/VerfgsBefugter einer Sache ist, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, welche wenn auch nur mittelbar auf dessen Willen zurückzuführen ist. [Willenselement ist im hiesigen Fall durch die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (resultierend aus Schaffung einer Gefahrenquelle) seitens der R-AG zu bejahen (Rspr.): Hier ist im Sinne der Lösung wohl zu unterstellen, die R-AG habe bei der Überwachung der Gefahrenquelle Kran den F als Kranführer nicht ausreichend instruiert/überwacht (SV insoweit zu knapp gehalten).] R-AG ist Zustandsstörer und damit passivlegitimiert. (4) Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung? (+), da keine Duldungspflicht nach 1004 II, 904 ff. BGB Zwischenergebnis: Anspruch M aus 1004 I 1 BGB (+), daher also taugliches Schuldverhältnis isv 280 I BGB (+) 3

bbb) Anspruch M gegen R-AG aus 862 I BGB als gesetzliches Schuldverhältnis durch Umstürzen des Krans? Störung des Besitzes an Be- und Entladestelle durch Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit = verbotene Eigenmacht isv 858 I BGB Verpflichteter bei 862 I BGB ist Zustandsstörer ( 1004 BGB) Zw.erg.: auch aus bestehendem Anspruch nach 862 I BGB besteht gesetzliches Schuldverhältnis zwischen M und R-AG Zwischenergebnis: R-AG nach 1004; 862 I BGB zur Beseitigung verpflichtet. c) Unmöglichkeit einer fälligen, durchsetzbaren Pflicht aus Schuldverhältnis? (= Pflichtverletzung ) aus 1004 und 862 BGB schuldete R-AG fällig ( 271 I BGB) und einredefrei Beseitigung des Krans (s.o.) Unmöglichkeit isv 275 I BGB wg. Zweckerreichung: Beseitigung durch M d) Verschulden der R-AG, 280 I 2, 276 BGB Bzgl. Eintritt d. Unmöglichkeit (-); R-AG hatte keine Möglichkeit der Bergung, weil M diese sofort selbst vornehmen ließ. Zwischenergebnis: Kein Anspruch M gegen R-AG aus 280 I, III, 283 BGB. 2. Anspruch M gegen R-AG aus 677, 683 S. 1, 670 BGB (GoA) auf Ersatz der Beseitigungskosten als entstandene Aufwendungen des M a) Geschäftsbesorgung, 677 BGB (+), jedes auch tatsächliche- Tätigwerden b) Fremdheit des Geschäfts ( für einen anderen ) (+), wenn Tätigkeit in Rechts- und Interessenkreis der R-AG ( eines anderen ) fällt Hier: R-AG war gegenüber M nach 1004 I 1, 862 I BGB zur Bergung verpflichtet (s.o.) 4

aber: M nützt sich durch Beseitigung des Krans auch selbst (volle Nutzungsmöglichkeit seines Eigentums); daher liegt hier sog. auch fremdes Geschäft vor c) Fremdgeschäftsführungswille, 687 I BGB Wird bei auch fremdem Geschäft vermutet (Rspr.) d) Ohne Auftrag ( 662 BGB) oder sonstige Berechtigung (+) e) Interesse bzw. wirklicher / mutmaßlicher Willen der R-AG, 683 S. 1 BGB aa. Interesse des Geschäftsherrn (+), wenn Geschäftsführung für ihn bei objektiver Betrachtung nützlich ist. hier: schnellstmögliche Bergung hält Schaden des M, für den R-AG ersatzpflichtig ist, möglichst gering (ggf. 831 I, 823 ff., 249 I BGB) bb. wirklicher Wille der R-AG war für M izp der Übernahme des Geschäfts nicht ersichtlich, daher mutmaßlicher Wille relevant (richtet sich wieder nach obigem Interesse des Geschäftsherrn) hier: (+), s.o. e) Objektive Erforderlichkeit, 670 BGB (+) Ergebnis: Anspruch M gegen R-AG i.h.v. 15.000.- ( 677, 683 S. 1, 670 BGB). 3. Anspruch aus 823 I BGB? a. Tatbestand aa. Rechtsgutverletzung: (1) Eigentumsverletzung Keine Substanzverletzung nötig; ausreichend ist jede Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs durch den umgestürzten Kran wird zwar bestimmungsgemäßer Gebrauch der Mühle des M beeinträchtigt; in der Rspr. wird jedoch eine hierdurch eintretende Wertminderung des Eigentums für die Bejahung der Eigentumsbeeinträchtigung gefordert 5

dieses Erfordernis ist jedoch unter Berücksichtigung des Wortlauts von 903 BGB abzulehnen: 903 BGB schützt Gebrauchsmöglichkeit an der Sache unabhängig von Wertminderung Damit: Eigentumsverletzung (+), a.a. vertretbar (2) Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs als sonstiges Recht isv 823 I BGB anerkannt jedoch ist betriebsbezogener Eingriff Voraussetzung hier: (-), da led. fahrlässige Zugangsbehinderung ohne Zielrichtung gegen den Betrieb/unternehmerische Entscheidungsfreiheit bb) durch kausale Handung (+) haftungsbegründend kausal durch verletzte Verkehrssicherungspflichten als Unterlassen (s.o.) b. Rechtswirdigkeit im Normalfall indiziert (Lehre v. Erfolgsunrecht) bei längerer Kausalkette (wie hier: mittelbare Rechtsgutverletzung) dann (+), wenn Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten (hier +, s.o.) c. Verschulden zwar Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten oben angenommen, jedoch gibt der Sachverhalt nichts zum eigenen Verschulden der R-AG ( 276 BGB) her [hier wäre in der Praxis M beweispflichtig, keine Beweislastumkehr (anders in Fällen der Produzentenhaftung, vgl. hierzu Palandt, 823 Rn. 169, 184) ] Zurechnung des Verschuldens des F? 31 BGB analog (-), F nicht verfassungsmäßig berufener Vertreter 278 BGB (-), kein bereits bestehendes Schuldverhältnis zwischen M und R-AG im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung. 6

5. Anspruch aus 831 I, 823 I BGB a) Verrichtungsgehilfe F = Verrichtungsgehilfe R-AG (Abhängigkeit, Übertragung einer Tätigkeit, Weisungsrecht wegen 611 ff. BGB) b) Tatbestandsmäßige und rechtswidrige Eigentumsverletzung i.s.d. 823 I BGB durch F (+) c) Keine Exkulpation 831 I 2 BGB Haftung für vermutetes Verschulden der R-AG (+). d) Umfang des Anspruchs: Beseitigung der Beeinträchtigung nach 249 I BGB. dies ist aber durch Zweckerreichung unmöglich (s.o.); daher 251 I 1 BGB einschlägig Ergebnis: Anspruch M gegen R-AG in Höhe von 15.000.- aus 831 I, 823 I BGB (+). II. Ansprüche wegen der zerstörten Ufermauer 1. Anspruch auf Wiederherstellung aus 1004 I 1 BGB Eigentumsbeeinträchtigung durch Substanzzerstörung (+). Rechtswidrigkeit (+). Problem: Kann über 1004 die Wiederherstellung einer beeinträchtigten bzw. zerstörten Sache verlangt werden? dauerhafte Substanzverletzungen werden im Wege des Schadensersatzes egalisiert insoweit ist 1004 I 1 BGB nicht anwendbar hier also kein Anspruch aus 1004 I 1 BGB 7

2. Schadensersatz (10.000.- ) aus 831 I, 823 I BGB Haftung der R-AG für vermutetes Verschulden (+), s.o. Umfang: Naturalrestitution (= Wiedererrichtung durch R-AG) aus 249 I BGB. Wahlweise Geldersatz nach 249 II 1 BGB. Anspruch aus 831 I, 823 I BGB (+). III. Ersatz des Betriebsausfallschadens aus 831 I, 823 I BGB Voraussetzungen (+), vgl. oben. Umfang: 251 I BGB (Wiederherstellung durch Naturalrestitution nicht möglich), 252 BGB Vermögensdifferenz zu ersetzen, wenn kausal auf Rechtsgutsverletzung beruhend (6 Tage à 4.000.- ). B. Anspruch R gegen R-AG aus 831, 823 I BGB I. F = Verrichtungsgehilfe, s.o. II. Eigentumsverletzung durch F i.s.v. 823 I BGB Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Eigentums des R a) Bezüglich des eingesperrten Schiffs: (+), Schiff ist jeglicher Nutzungsmöglichkeit i.s.v. 903 BGB beraubt b) Bezüglich der ausgesperrten Schiffe: Vgl. BGHZ 55, 153 (-), Arg.: Schiffe bleiben als Transportmittel weiterhin benutzbar Nur Anlaufen des Zielorts unmöglich, ohne Nutzungsmöglichkeit des Eigentums im Übrigen zu beeinträchtigen. Wille der R, dass Schiffe liegen bleiben sollen ist hier kausal für zeitweiliges Stillliegen der beiden Schiffe! III. Keine Exkulpation durch R-AG nach 831 I 2 BGB IV. Umfang des Schadensersatzes, 249ff. BGB Gewinnausfall des eingesperrten Schiffs (8 Tage x 1.000,-) Ergebnis: Anspruch des R auf 8.000,- aus 831 I, 823 I BGB(+) 8