Rechtliche Einstufung von Ladestationen für Elektromobilität

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Transkript:

Rechtliche Einstufung von Ladestationen Konferenz Kommunales Infrastruktur-Management am 11.06.2010 in Berlin Rechtsanwältin Diane Feller w w w. b b h o n l i n e. d e

Gegründet 1970 Über uns Büros in Berlin, Köln, München, Stuttgart, Wien Über 120 Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Ingenieure Führend in der Beratung der Energie- und Infrastrukturbranche mit interdisziplinärem Ansatz Spezialisiert besonders auf: Energie-, Wasser-/Abwasser- und Abfallwirtschaft, ÖPNV und Telekommunikation Regulierungsrecht Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrecht Wettbewerbs- und Kartellrecht Umwelt-, Kommunal- und Vergaberecht Finanzierungen Betriebswirtschaftliche Beratung/ Wirtschaftsprüfung Recht des Energie- und Zertifikatehandels Forderungsmanagement und insolvenzrechtliche Beratung aus Gläubigersicht Erfolgreiche Vertretung unserer Mandanten in einer Vielzahl von Grundsatzfragen Mandanten: Kommunen und Gebietskörperschaften, ca. 400 Stadtwerke und kommunale Verkehrsunternehmen, international agierende Versorgungs- und Handelsunternehmen, Betreiber regenerativer und konventioneller Erzeugungsanlagen, Projektentwickler, Banken, Industrieunternehmen 00586-10 / 1384622

Diane Feller, Rechtsanwältin diane.feller@bbh-online.de Tel.: 030 / 611 28 40-32 geboren 1975 in Bonn 1992-1993 Besuch der Highschool in Illinois, USA 1995-1998 Ausbildung zur Ver- und Entsorgerin in Hamburg 1998-2004 Studium der Rechtswissenschaften in Hamburg und Aixen-Provence, Frankreich 2004-2006 Rechtsreferendariat in Berlin seit 2007 Rechtsanwältin bei Becker Büttner Held 3

Zielsetzung Elektromobilität In 2020 eine Millionen Elektrofahrzeuge (NEP) Aufbau eines flächendeckenden Netzes öffentlicher Ladestationen Optimierung der Rahmenbedingungen für Ladeinfrastruktur und nutzung Zügige Klärung regulatorischer Fragen 4

Folgen der Einstufung von Ladestationen Bestandteil des Energieversorgungsnetzes Regulierungsvorgaben Entflechtung ( 6 ff. EnWG) Netzanschluss ( 17, 18 EnWG) Netzzugang ( 21, 21a EnWG) Berücksichtigung der Kosten in den Erlösobergrenzen/Netzentgelten (Vorgaben der ARegV!) Kundenanlage Keine Regulierungsvorgaben Ggf. kartellrechtliche Beschränkungen 5

Energieversorgungsnetze Elektrizitätsversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen ( 3 Nr. 16 EnWG) Überbegriff für Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetze ( 3 Nr. 2 EnWG) Mindestvoraussetzung: Verteilung von Energie an Dritte Rechtsprechung Gesamtheit der miteinander verbundenen Anlagenteile zur Übertragung oder Verteilung von Energie Negativ abzugrenzen von Direktleitungen ( 3 Nr. 12 EnWG) Kundenanlagen 6

Kundenanlage Keine gesetzliche Definition Rechtsprechung Gesamtheit der netztechnischen Anlagen ab der Liefer-, Leistungs- und Eigentumsgrenze in Abgrenzung zum vorgelagerten Netz Beginnt in der Regel mit der Hausanschlusssicherung bzw. Zähleranlage 7

Möglichkeiten für Ladevorgang Privat zugängliche Ladestationen ( Wall Box in der Garage) Öffentlich zugängliche Ladestationen beschränkt auf Privatgrundstück (Supermarktparkplatz) unbeschränkt im öffentlichen Straßenraum 8

Ladestation Kriterien zur Abgrenzung Netz/Kundenanlage Weiterverteilung von Energie an Dritte Kein Transport zur Versorgung eines Kunden Steckdose zur Abgabe von Strom an ein Verbrauchsgerät (Betreiberverhalten) Notwendige Vertragsbeziehungen Netzanschlussverhältnis Netznutzungsverhältnis Betriebsnotwendigkeit Für den Betrieb des Netzes nicht erforderlich 9

Anschlussleitung zur Ladestation Keine Direktleitung nach 3 Nr. 12 EnWG Netzanschluss nach 5 NAV Verbindet das Elektrizitätsversorgungsnetz mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers Betriebsanlagen des Netzbetreibers nach 8 Satz 1 NAV Anschlussnehmer zahlt Netzanschlusskostenbeitrag nach 9 NAV, ggf. Baukostenzuschuss nach 11 NAV 10

Regulatorische Fragestellungen (I.) Ladestation Als Kundenanlage kein Bestandteil des Netzes, keine Regulierungsvorgaben für Betreiber Ggf. kartellrechtliche Beschränkungen Anschlussleitung Als Netzanschluss Bestandteil des Netzes Netzbetreiber unterliegt der Regulierung Berücksichtigung der Kosten/Erlöse nach ARegV 11

Regulatorische Fragestellungen (II.) 2006 2011 Kalkulation in: 2007 2012 Geltung für: 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014-2018 Kostenbasis: Justierungsphase 1. Regulierungsperiode 2. Regulierungsperiode 12

Regulatorische Fragestellungen (III.) Anpassungsmöglichkeiten während der Regulierungsperiode Erweiterungsfaktor ( 10 ARegV) Änderung des Parameters Anzahl Anschlusspunkte Überschreiten der sog. Erheblichkeitsschwelle erforderlich Investitionsbudget ( 23 ARegV) Voraussetzungen liegen nicht vor Netzanschlusskostenbeiträge Keine Anpassung nach 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV Keine Befreiung des AN analog 17 Abs. 2a EnWG 13

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Ansprechpartner: Rechtsanwältin Diane Feller BBH Berlin Magazinstraße 15-16 10179 Berlin Tel.: 030 611 28 40 32 Fax: 030 611 28 40 99 berlin@bbh-online.de BBH Köln KAP am Südkai Agrippinawerft 30 50678 Köln Tel.: 0221 6 50 25 0 Fax: 0221 6 50 25 299 koeln@bbh-online.de BBH München Untere Weidenstraße 5 81543 München Tel.: 089 23 11 64 0 Fax: 089 23 11 64 570 muenchen@bbh-online.de BBH Stuttgart Industriestraße 3 70565 Stuttgart Tel.: 0711 722 47 0 Fax: 0711 722 47 499 stuttgart@bbh-online.de w w w. b b h o n l i n e. d e 14