Zwischenfruchtanbau in Zeiten von Greening und FAKT Vorgaben zu Zwischenfrüchten als Ökologische Vorrangfläche und im Rahmen der FAKT-Förderung Zwischenfrucht-Feldtag, LTZ- Außenstelle Forchheim 22. Oktober 2015 Sabine Zarnik, Ref. 11, LTZ Augustenberg
Beantragte ÖVF-Kategorien in BW (2015) Stand: KW 25 80.000 70.000 2.500 60.000 2.000 50.000 40.000 1.500 30.000 1.000 20.000 500 10.000 0 ÖVF in [ha] 1 2 3 0 4 tatsächliche Fläche, ohne Gewichtung 1 4 3 2 Folie Quelle: 2 Beate Huonker, MLR
Beantragte ZWF-Maßnahmen (GA 2014 und 2015, Stand 07/2015, Quelle: MLR,Ref.25) FAKT und ÖVF- Zwischenfrüchte Hochrechnung GA 2015 MEKA III N-E2.1 GA 2014 Vorläufiger Stand Juli 2015 Bewilligung Juli 2015 Zwischenfrucht- Maßnahme Umfang (ha) Umfang (ha) 2015: FAKT E1.1 (Begrünung im Acker-/ Gartenbau) 2014: MEKA III N-E2.1 Herbstbegrünung im Acker- und Gartenbau) 79.896 97.998 E1.2 (Begrünungsmischungen im Acker-/ 13.483 Gartenbau F1 (Winterbegrünung) 806 SUMME FAKT (E1.1, E1.2 sowie F1) 94.185 97.998 ÖVF ZWF 68.372 SUMME beantragte ZWF-Maßnahmen 162.557 97.998 + ca. 64.000 ha 3 ZWF- Fläche 20% der Ackerfläche in BW
ÖVF- Zwischenfrüchte Zur Einsaat der Zwischenfrüchte sind zwingend Mischungen zu verwenden mind. 2 Arten: nur zulässige Arten laut Direktzahlungen- Durchführungsverordnung dürfen in der Mischung enthalten sein Breite Palette u.a. der gängigen Zwischenfruchtarten!
Zulässige ÖVF- Zwischenfruchtarten (lt. DirektZahlDurchfV Anl. 3 zu 31, Abs.1)
Zulässige ÖVF- Zwischenfruchtarten (lt.direktzahldurchfv Anlage 3 zu 31, Abs.1))
ÖVF- Zwischenfrüchte Keine Art darf einen höheren Anteil Samen als 60% an der Mischung haben (nicht Gewichts- %) Anteil von Gräsern darf nicht über 60% liegen Eigenmischungen sind zulässig Dokumentation und Rückstellprobe! Zwischenfruchtmischungsrechner des LTZ für Eigenmischungen! Aussaat der Zwischenfrucht vom 16. Juli bis 1. Oktober Zwischenfrüchte müssen bis zum 15. Februar (15. Januar) des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche belassen werden ( FAKT- Begrünungsmaßnahmen E 1.1 und E 1.2: Einarbeitung ab Ende November möglich!) Mit ÖVF Zwischenfrucht codierte Fläche kann nicht zusätzlich über Begrünungsmaßnahmen aus FAKT gefördert werden! Gewichtungsfaktor 0,3 = 16,7 % Ackerfläche
ÖVF- Zwischenfrüchte Grundsätzlich kein Einsatz von mineralischen N-Düngemitteln, chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder Klärschlamm nach Ernte der Vorkultur bis zum Ende des Antragsjahres Herbizid ab 01.01. des Folgejahres möglich! Im Jahr der Antragstellung dürfen diese ÖVF nur durch Beweidung mit Schafen und Ziegen genutzt werden (Schnittnutzung ist nicht zulässig) Walzen, Schlegeln oder Häckseln der Zwischenfrüchte ist zulässig Zwischenfrüchte müssen bis zum 15. Februar (15. Januar) des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche belassen werden ( FAKT- Begrünungsmaßnahmen E 1.1 und E 1.2: Einarbeitung ab Ende November möglich!) Nutzung der Zwischenfrucht im Folgejahr ab 16.02. zulässig (16.01. s.o.) Der Zwischenfrucht muss eine Hauptkultur folgen
ÖVF- Zwischenfrüchte Anmerkungen zum späten Umbruchtermin (15.02./15.01.) Juli August September Oktober November Dezember Januar Februar Aussaat Bodenbedeckung bei entsprechender Landes-Verordnung Bei späten Sommerungen z.b. Mais insbesondere auf leichten bis mittleren Böden, ist eine Mulch- oder Direktsaat in die abgestorbenen Zwischenfrucht günstig Bei frühen Sommerungen ist besonders auf schweren bis mittleren Böden die ggfs. geringe bis fehlende Frostgare durch lange Bodenbedeckung und späte Einarbeitung zu beachten sinnvoll am entsprechenden Standort?
FAKT E 1.1 Herbstbegrünung im Acker- /Gartenbau 1) die wichtigsten Kriterien: FAKT Begrünungsaussaat bis Mitte September mit mind. 1 ZWF-Art (reiner Senfbestand ausreichend!) Keine Verwendung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in Reinsaat (Bsp. Erbse, Ackerbohne u.a.), Mischungen sind möglich Keine Nutzung des Aufwuchses (auch im Folgejahr); Ausnahme: Beweidung durch Wanderschäfer Einsatz von Herbiziden zur Beseitigung des Aufwuchses nur unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur zulässig Mulchen/Einarbeiten ab Ende November Juli August September Oktober November Dezember Januar Aussaat Bodenbedeckung Butz, LTZ 2014 2) Förderung: 70 /ha
FAKT E 1.2 Begrünungsmischungen im Acker- /Gartenbau sowie F1- Winterbegrünung 1) die wichtigsten Kriterien Anerkannte FAKT-Begrünungsmischungen (keine Eigenmischungen)! mind. 5 Arten (entsprechend der zulässigen Arten gemäß ÖVF) Je Art mind. 5% bezogen auf die Anzahl Samen Einzelne Arten 50% an der Anzahl der Samen der Mischung Anteil Gräser 60% an der Anzahl der Samen der Mischung Quelle: Eva Krauth, LTZ Augustenberg Vorgehensweise in Baden-Württemberg: Firmen beantragen die Anerkennung als FAKT-E1.2 und F1-ZWF- Mischung beim LTZ Verantwortung liegt bei den Firmen, nicht beim Landwirt Liste mit anerkannte ZWF-Mischungen ist im Internet veröffentlicht Butz, LTZ 2014
Anerkannte FAKT E1.2 und F1- Zwischenfruchtmischungen 12
E 1.2 Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau Zu 1) die wichtigsten Kriterien Aussaat bis Ende August Keine Nutzung des Aufwuchses (auch im Folgejahr); Ausnahme: Beweidung durch Wanderschäfer möglich Mulchen oder Einarbeiten des Aufwuchses ab Ende November FAKT E1.2 Juli August September Oktober November Dezember Januar Aussaat Bodenbedeckung Einsatz von Herbiziden zur Beseitigung des Aufwuchses nur unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur zulässig 2) Förderung: 90 /ha
F 1 Winterbegrünung als Zwischenfrucht (in Wasserkulisse) 1) die wichtigsten Kriterien: Vorgaben entsprechend E 1.2 Mulchen, Walzen oder Schlegeln ist zulässig Einarbeiten des Aufwuchses ab 16.2. (16.1.) Juli August September Oktober November Dezember Januar Februar Aussaat Bodenbedeckung bei entsprechender Landes-Verordnung 2) Förderung: 100 /ha 14
Der Blick über den Förder-Tellerrand Vielfältige Nutzen des Zwischenfruchtanbaus Zwischenfruchtblüte als Pollen- bzw. Trachtquelle positiv für Bienen und Imker Bienenvölker sollten spätestens Anfang November zur Ruhe kommen...bei zu großem Nahrungsangebot werden die Bienenvölker geschwächt Gefahr der Auswinterung (Dr. Dr. Horn, Landesanstalt für Bienenkunde an der Universität Hohenheim). Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Andreas Butz, LTZ 15