Vorgaben zu Zwischenfrüchten als Ökologische Vorrangfläche und im Rahmen der FAKT-Förderung

Ähnliche Dokumente
Auswirkungen von Greening und FAKT auf den Körnermaisanbau im Rheintal

Greening und KULAP 2015

Mehrfachantrag 2015 Ökologische Vorrang-Flächen

Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) - Termine und Anforderungen (Stand Juli 2015)

Ökologische Vorrangflächen Ecological Focus Area (EFA) (Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Art. 46 VO (EU) Nr. 1307/2013)

Terminkalender Gemeinsamer Antrag 2016 und Cross Compliance

Thema. Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Greening 2015*

Wann Gülle fahren im Frühjahr?

Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie für den Grundwasserschutz

Thema. Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Greening 2015*

Greening-Maßnahmen zum Schutz der Niederwildes Dr. Josef Kuhlmann, LWK Niedersachsen

Terminkalender Gemeinsamer Antrag 2017 und Cross Compliance

Peter Maske Deutscher Imkerbund e.v. Präsident

Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg Außenstelle Forchheim Kutschenweg Rheinstetten-Forchheim

Greening Stand der Ökologisierungsauflagen Fachtagung Energiepflanzen zur Biogasproduktion am 3. September, Trossin

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Übersicht über die Anforderungen an das Greening ab dem Antragsjahr 2015

Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg Außenstelle Rheinstetten- Forchheim Kutschenweg Rheinstetten- Forchheim

Erläuterungen flächenbezogene Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität 2015

Integration von Greening-Maßnahmen und Ökologischen Vorrangflächen in Ackerbaubetrieben

Spitzensorten als Hauptbestandteil greeningfähiger

SPITZENSORTEN ALS HAUPTBESTANDTEIL GREENINGFÄHIGER MISCHUNGEN

Greening mit Zwischenfrüchten aus Erfahrungen lernen

Agrarumweltmaßnahmen zur Biodiversitätsförderung auf dem Acker Perspektiven für die Umsetzung im künftigen ELER-Programm

Merkblatt zum Greening für das Jahr 2016

FAKT 2016 Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl

Greening mit Zwischenfrüchten was ist bei der optimalen Mischung zu beachten?

"Die Reform der gemeinsamen EU- Agrarpolitik - hilft sie den Bienen und den Imkern?"

Gewässerunterhaltung im Bereich von Agrarumwelt- Maßnahmen (AUM) und ökologischen Vorrangflächen (Greeningflächen)

Bodenschutz im Rahmen von Cross Compliance

Freiwillige Vereinbarungen, Agrarumweltmaßnahmen und Greening: Fragen-Antwort-Katalog

Agrarumweltmaßnahmen Blühstreifen. Was bringt sie für die Natur und den Betrieb?

Jederzeit möglich, z. B. zur Verhinderung der Samenreife oder zum Ausnutzen der Frostgare auf schweren Böden

Greening und Zwischenfruchtanbau in der Praxis

Informationen zu ackerbaulichen Maßnahmen in FAKT und Greening

Bundesverband BioEnergie. Stellungnahme des Bundesverband BioEnergie e.v. (BBE)

Greening. - was kommt da auf uns zu Saatbauverein Saar e.v. Franziska Nicke

Neue GAP - Was bedeutet das Greening für uns?

Kreislandwirtschaftsamt Münsingen. Wasser- Schutzgebiet

Aktuelle Fragen der Agrarpolitik/GAP-Reform ab 2014

1. Anbaudiversifizierung

Entwicklung des Lupinen-(Leguminosen) anbaus in Deutschland 2014; kurze Betrachtung zum Greening

Aktuelles aus dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Triesdorfer Schaftag 24. Januar 2015

Vorschriften hinsichtlich die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden (sog. Greening-Vorschriften)

Betriebsprämie Was muss künftig beim Greening beachtet werden?

Aktuelle Informationen zur Agrarförderung Auswertung Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, Ökologischer Landbau und Greening 2015/2016

GAP PRÄSENTATIONSTITEL 1

Fördern und Fordern: Förderprogramme und Greening

LANDKREIS RASTATT. Grünlandumwandlungsverbot nach Landwirtschafts-und Landeskulturgesetz (LLG) und bei den Direktzahlungen (Greening)

ANBAU NACHWACHSENDER ROHSTOFFE IN DEUTSCHLAND 2013 [in Tsd.-ha]

Ordnungsgemäßer Zwischenfruchtanbau im Hopfen unter dem Aspekt Erosionsschutz

Umsetzung der Nitratrichtlinie in Flandern/Belgien (BE), Dänemark (DK) und den Niederlanden (NL)

EU-Agrarpolitik bis 2020 (GAP) Betriebsprämie und Co.: Welche Eckdaten liegen für Bauern schon vor!

GAP-Reform und FAKT Auswirkungen und Anpassungsmöglichkeiten

Weiterführende Informationen. Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Maßnahmen (Greening)

Wann Gülle fahren im Frühjahr?

Umsetzung des Greening in Thüringen KULAP 2014 in Bezug zum Greening PD Dr. Hans Hochberg und Maik Schwabe

Antrag auf Agrarförderung 2015

Architektur der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013

Aktueller Stand zur Novellierung der Düngeverordnung

Pheromonförderung im Weinbau ab Dr. Bettina Frank Referat 24 Garten-, Obst- und Weinbau MLR BW

SchALVO - Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung in Baden-Württemberg. Ziele und Inhalte der SchALVO

Greening in der Landwirtschaft

Derzeitige rechtliche Rahmenbedingungen für Greening und Möglichkeiten der Investitionsförderung bei KUP

Förderung von Extensiven Bewirtschaftungsweisen und landschaftspflegerischen Leistungen zur Sanierung, Erhaltung, Pflege und Gestaltung der

Konservierende Bodenbearbeitung/ Direktsaat in Sachsen e.v. GREENING und AUNaP Chancen und Herausforderungen für die Landwirtschaft

Landwirte als Partner bei Gewässerschutz- und entwicklung nutzen wir jetzt die gemeinsamen Chancen!

Qualitätszeichen Baden-Württemberg Eigenkontrolle

Übersicht über die Anforderungen an das Greening ab dem Antragsjahr 2015

Richtlinie für den integrierten und kontrollierten Anbau Eppinger Gold Gerste CCFS (Collaborative Contract Farming System)

Landwirtschaft und WRRL in Schleswig-Holstein

Informationen zu ackerbaulichen Maßnahmen in FAKT und Greening

Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland

GAP - Direktzahlungen

Naturschutzberatung in Mecklenburg-Vorpommern

ÖPUL Allgemeine Bestimmungen

Hinweise zur Umsetzung der GAP-Reform 2015

Chancen für Öko-Betriebe und Umsteller: Agrarumweltmaßnahmen 2014

ACKERSTATUSERHALT UND DAUERGRÜNLANDWERDUNG (AB 2015)

Umsetzung der GAP- Reform

Etablierung von mehrschnittigem Ackerfutter in Fruchtfolgen mit Energiepflanzen

Kürzungen und Sanktionen

Bienenschutzstrategie. Maßnahmen zur Unterstützung der Imkerei in Baden-Württemberg

Saatguthandelstag am 11./12. Juni 2015

Feldversuchswesen Ackerbau

Novellierung der. Düngeverordnung

GAP-Reform Greening und Co.

Stickstoffdüngeempfehlungen für das Saarland 2016

Der Inhalt meines Statements Focus Glyphosat

Praxistipps für den Anbau von Zwischenfrüchten. Franz Unterforsthuber SAATEN UNION GmbH

2. wie sich seit 1992 bis heute die Brachflächen in Baden-Württemberg entwickelt

Greening Wie entscheidet der Betrieb? Greening-Beratung in der Praxis, Erfahrungen aus Bayern

Beraterseminar bei der LLFG Bernburg. Umsetzung der EU-Agrarreform 2015 Umsetzung des Greening

Wasser &Erosionsschonender Maisanbau. Fördermaβnahmen im Rahmen eines umweltverträglichen Maisanbaus

Cross Compliance relevanter Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in der Landwirtschaft CC in der neuen Förderperiode ab 2015

Geo Vital MEHR ALS GREENING BSV. Beratung Service Vertrauen. Saaten. in 3 Min. 100 l Wasseraufnahme. Wassergesättigter Boden

Gülle-Strip-Till: Versuchsergebnisse aus MV

Aktueller Diskussionsstand ÖPUL und GAP

Kurzfassung PAULa Vertragsnaturschutz-Programmteile

Die Boden-Wende selber machen UN-Jahr des Bodens

Der Ökologische Leistungsnachweis (ÖLN) der Schweiz aus österreichischer Sicht. Wolfgang Suske

Transkript:

Zwischenfruchtanbau in Zeiten von Greening und FAKT Vorgaben zu Zwischenfrüchten als Ökologische Vorrangfläche und im Rahmen der FAKT-Förderung Zwischenfrucht-Feldtag, LTZ- Außenstelle Forchheim 22. Oktober 2015 Sabine Zarnik, Ref. 11, LTZ Augustenberg

Beantragte ÖVF-Kategorien in BW (2015) Stand: KW 25 80.000 70.000 2.500 60.000 2.000 50.000 40.000 1.500 30.000 1.000 20.000 500 10.000 0 ÖVF in [ha] 1 2 3 0 4 tatsächliche Fläche, ohne Gewichtung 1 4 3 2 Folie Quelle: 2 Beate Huonker, MLR

Beantragte ZWF-Maßnahmen (GA 2014 und 2015, Stand 07/2015, Quelle: MLR,Ref.25) FAKT und ÖVF- Zwischenfrüchte Hochrechnung GA 2015 MEKA III N-E2.1 GA 2014 Vorläufiger Stand Juli 2015 Bewilligung Juli 2015 Zwischenfrucht- Maßnahme Umfang (ha) Umfang (ha) 2015: FAKT E1.1 (Begrünung im Acker-/ Gartenbau) 2014: MEKA III N-E2.1 Herbstbegrünung im Acker- und Gartenbau) 79.896 97.998 E1.2 (Begrünungsmischungen im Acker-/ 13.483 Gartenbau F1 (Winterbegrünung) 806 SUMME FAKT (E1.1, E1.2 sowie F1) 94.185 97.998 ÖVF ZWF 68.372 SUMME beantragte ZWF-Maßnahmen 162.557 97.998 + ca. 64.000 ha 3 ZWF- Fläche 20% der Ackerfläche in BW

ÖVF- Zwischenfrüchte Zur Einsaat der Zwischenfrüchte sind zwingend Mischungen zu verwenden mind. 2 Arten: nur zulässige Arten laut Direktzahlungen- Durchführungsverordnung dürfen in der Mischung enthalten sein Breite Palette u.a. der gängigen Zwischenfruchtarten!

Zulässige ÖVF- Zwischenfruchtarten (lt. DirektZahlDurchfV Anl. 3 zu 31, Abs.1)

Zulässige ÖVF- Zwischenfruchtarten (lt.direktzahldurchfv Anlage 3 zu 31, Abs.1))

ÖVF- Zwischenfrüchte Keine Art darf einen höheren Anteil Samen als 60% an der Mischung haben (nicht Gewichts- %) Anteil von Gräsern darf nicht über 60% liegen Eigenmischungen sind zulässig Dokumentation und Rückstellprobe! Zwischenfruchtmischungsrechner des LTZ für Eigenmischungen! Aussaat der Zwischenfrucht vom 16. Juli bis 1. Oktober Zwischenfrüchte müssen bis zum 15. Februar (15. Januar) des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche belassen werden ( FAKT- Begrünungsmaßnahmen E 1.1 und E 1.2: Einarbeitung ab Ende November möglich!) Mit ÖVF Zwischenfrucht codierte Fläche kann nicht zusätzlich über Begrünungsmaßnahmen aus FAKT gefördert werden! Gewichtungsfaktor 0,3 = 16,7 % Ackerfläche

ÖVF- Zwischenfrüchte Grundsätzlich kein Einsatz von mineralischen N-Düngemitteln, chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder Klärschlamm nach Ernte der Vorkultur bis zum Ende des Antragsjahres Herbizid ab 01.01. des Folgejahres möglich! Im Jahr der Antragstellung dürfen diese ÖVF nur durch Beweidung mit Schafen und Ziegen genutzt werden (Schnittnutzung ist nicht zulässig) Walzen, Schlegeln oder Häckseln der Zwischenfrüchte ist zulässig Zwischenfrüchte müssen bis zum 15. Februar (15. Januar) des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche belassen werden ( FAKT- Begrünungsmaßnahmen E 1.1 und E 1.2: Einarbeitung ab Ende November möglich!) Nutzung der Zwischenfrucht im Folgejahr ab 16.02. zulässig (16.01. s.o.) Der Zwischenfrucht muss eine Hauptkultur folgen

ÖVF- Zwischenfrüchte Anmerkungen zum späten Umbruchtermin (15.02./15.01.) Juli August September Oktober November Dezember Januar Februar Aussaat Bodenbedeckung bei entsprechender Landes-Verordnung Bei späten Sommerungen z.b. Mais insbesondere auf leichten bis mittleren Böden, ist eine Mulch- oder Direktsaat in die abgestorbenen Zwischenfrucht günstig Bei frühen Sommerungen ist besonders auf schweren bis mittleren Böden die ggfs. geringe bis fehlende Frostgare durch lange Bodenbedeckung und späte Einarbeitung zu beachten sinnvoll am entsprechenden Standort?

FAKT E 1.1 Herbstbegrünung im Acker- /Gartenbau 1) die wichtigsten Kriterien: FAKT Begrünungsaussaat bis Mitte September mit mind. 1 ZWF-Art (reiner Senfbestand ausreichend!) Keine Verwendung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in Reinsaat (Bsp. Erbse, Ackerbohne u.a.), Mischungen sind möglich Keine Nutzung des Aufwuchses (auch im Folgejahr); Ausnahme: Beweidung durch Wanderschäfer Einsatz von Herbiziden zur Beseitigung des Aufwuchses nur unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur zulässig Mulchen/Einarbeiten ab Ende November Juli August September Oktober November Dezember Januar Aussaat Bodenbedeckung Butz, LTZ 2014 2) Förderung: 70 /ha

FAKT E 1.2 Begrünungsmischungen im Acker- /Gartenbau sowie F1- Winterbegrünung 1) die wichtigsten Kriterien Anerkannte FAKT-Begrünungsmischungen (keine Eigenmischungen)! mind. 5 Arten (entsprechend der zulässigen Arten gemäß ÖVF) Je Art mind. 5% bezogen auf die Anzahl Samen Einzelne Arten 50% an der Anzahl der Samen der Mischung Anteil Gräser 60% an der Anzahl der Samen der Mischung Quelle: Eva Krauth, LTZ Augustenberg Vorgehensweise in Baden-Württemberg: Firmen beantragen die Anerkennung als FAKT-E1.2 und F1-ZWF- Mischung beim LTZ Verantwortung liegt bei den Firmen, nicht beim Landwirt Liste mit anerkannte ZWF-Mischungen ist im Internet veröffentlicht Butz, LTZ 2014

Anerkannte FAKT E1.2 und F1- Zwischenfruchtmischungen 12

E 1.2 Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau Zu 1) die wichtigsten Kriterien Aussaat bis Ende August Keine Nutzung des Aufwuchses (auch im Folgejahr); Ausnahme: Beweidung durch Wanderschäfer möglich Mulchen oder Einarbeiten des Aufwuchses ab Ende November FAKT E1.2 Juli August September Oktober November Dezember Januar Aussaat Bodenbedeckung Einsatz von Herbiziden zur Beseitigung des Aufwuchses nur unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur zulässig 2) Förderung: 90 /ha

F 1 Winterbegrünung als Zwischenfrucht (in Wasserkulisse) 1) die wichtigsten Kriterien: Vorgaben entsprechend E 1.2 Mulchen, Walzen oder Schlegeln ist zulässig Einarbeiten des Aufwuchses ab 16.2. (16.1.) Juli August September Oktober November Dezember Januar Februar Aussaat Bodenbedeckung bei entsprechender Landes-Verordnung 2) Förderung: 100 /ha 14

Der Blick über den Förder-Tellerrand Vielfältige Nutzen des Zwischenfruchtanbaus Zwischenfruchtblüte als Pollen- bzw. Trachtquelle positiv für Bienen und Imker Bienenvölker sollten spätestens Anfang November zur Ruhe kommen...bei zu großem Nahrungsangebot werden die Bienenvölker geschwächt Gefahr der Auswinterung (Dr. Dr. Horn, Landesanstalt für Bienenkunde an der Universität Hohenheim). Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Andreas Butz, LTZ 15