Rechtliche Grundlagen der Indikationsstellung für GKV- Leistungen

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Transkript:

Medizinische Indikationsstellung - Was ist gute Qualität? Rechtliche Grundlagen der Indikationsstellung für GKV- Leistungen Berlin, 14. 12. 2012 RiBSG Prof. Dr. E. Hauck

1. Das Problem Indikationsstellung - medizinischer Begriff Welche medizinische Maßnahme ist beim Krankheitsbild angebracht + soll zum Einsatz kommen? Zentrale Steuerungsfunktion für GKV medizinisch ethisch - ökonomisch Bild: Unfallaufn Hafen-KHs HH CT?

Indikationsstellung Rechtliche Bedeutung für Leistungsansprüche Versicherter zb 27 SGB V Leistungsqualität Haftung ( 76 IV SGB V) Zulässige Leistungserbringer ( 76 I 2 SGB V) Vergütungsansprüche der Leistungserbringer drei Fragen: Rechtliche Vorgaben des Standards (dazu 2.) Folgen rechtlicher Leistungsgrenzen (dazu 3.) Weitere Folgen der Indikationsstellung (dazu 4.) Fazit (dazu 5.)

2. Rechtliche Vorgaben des Standards a) Allgemeine Grundsätze Qualitätsgebot ( 2 I 3 SGB V) bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten ( 70 I 1 SGB V) Messung anhand Kriterien der evidenz-basedmedicine ( 9 Abs. 3, 11 VerfO GBA) aufgrund qualitativ angemessener Unterlagen ( 13 Abs. 2 VerfO GBA).

b) Vertragsärztliche Versorgung - neue Methoden Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ( 135 I SGB V) Anfdgen an Maßn der Q-Si, um sachgerechte Anwendung v n Methode zu sichern ( 135 I 1 Nr. 2 SGB V) allg Standard Änderung v Standard bei Ausnahmen? Systemversagen, Seltenheit und grundrechtsorientierte Auslegung ( 2 Abs. 1a SGB V).

Systemversagen ( 135 I 6 SGB V)? Bisher keine Rspr, restriktive Auslegung Seltenheit grds keine Änderung v Standard (Krankheitsbild aufgrund v Singularität med nicht erforschbar BSG Urt v 3.7.12 - B 1 KR 25/11R) Grdrsorient Auslegung ( 2 Ia 1 SGB V): Absenkung v Standard besteht eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf?

Anfdgen an Versorgungs- Q ( 135 II SGB V) entspr Standard c) KH Verbotsvorbehalt ( 137c SGB V) entspr Standard d) Dynamisierung v Standard durch L-Erbringer- Pflicht z Si + Weiterentwicklg v Q ( 135a I, II SGB V)

GBA RL: Kriterien f die indikationsbezogene Notwdgk + Q v diagn/therap Leistgen ( 137 SGB V) Datenerhebung, Aufbereitung / Messung ( 137a, 299 SGB V) Benennung v Weiterentwicklungsbedarf Q-Si durch GBA ( 137b SGB V) Erkenntnis aus Erprobung / Aussetzung v GBA- Bewertungsverfahren (Erprobgs-RL 137e SGB V)

e) Zulassg strukturierter Behdlgsprogre (DMPs, 137g SGB V) bei Erfüllung v Anforderungen der GBA-RL ( 137f SGB V) und RSAV ( 266 Abs. 7 SGB V; 321 SGB V) Hoher Standard: Behandlung nach aktuellem Stand der med Wissenschaft unter Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nach der jeweils besten, verfügbaren Evidenz sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Versorgungssektors

f) Modifikationen bei GBA-RL für Leistungen der künstlichen Befruchtung ( 27a IV SGB V): Abweichung v Q-Gebot hinsichtlich möglicher Fehlbildungsrate gesundheitlichen Risiken bei Gewinnung v Eizellen / notwendiger hormoneller Stimulation Wirksamkeitsnachweis (BSGE 88, 62 = SozR 3-2500 27a Nr 3; SozR 4-2500 27a Nr 13 ) Keine Angleichg med Indikation mittels Art 3 I GG (BSG SozR 4-2500 27a Nr 13 RdNr 27)

3. Folgen rechtl Grenzen der GKV-Leistungen bei Indikationsstellung im Rahmen des Standards a) Rechtl Grenzen Geltung für Systembeteiligte (V; KK; L-Erbringer) Allg Voraussetzungen: Wirtschaftlichkeitsgebot ( 12 I SGB V - Eignung, Ausreichen, Erforderlichkeit, Wirtschaftlichkeit i. e.s.- Minimalprinzip) Bes L-Voraussetzungen (zb begrenzte Ziele der Krankenbehdlg 27 I 1 SGB V - Krankh erkennen, heilen, ihre Verschlimmerung verhüten oder Krankheitsbeschwerden lindern).

b) Folgen Wenn Versi über gkv-fremde L-Alternativen Aufklärung erwarten darf: Informationspflichten v Arzt, um über Inanspruchnahme entscheiden zu können, auch hinsichtlich der Kostentragung künftig 630c II IV BGB-E, 630e BGB-E bisher Richterrecht

4. Weitere Folgen der Indikationsstellung Selbstbestimmungsaufklärung - informed consent ( 630d, 630e BGB- E) Aufklärung über Alternativen bei relativer Indikation ( 630e Abs. 1 Satz 3 BGB-E) Erforderlich, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behdlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,

die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (BGH Urteil vom 17.5.2011 - VI ZR 69/10 - RdNr. 10) und unter Achtung des Qualitäts- und des Wirtschaftlichkeitsgebots Von KK zu leisten sind. Entscheidung des Patienten Ggf Durchführung der Maßnahme

5. Fazit Die Rs-Grundlagen der Indikationsstellung für GKV-Leistungen zielen auf das magische Viereck der GKV Hohe Leistungsqualität im Interesse der Individual- und Volksgesundheit bei Achtung der Patientenselbstbestimmung unter Wahrung der finanziellen Grundlagen der GKV und angemessener Vergütung der Leistungserbringer.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!