1.2. Beteiligtenfähigkeit, 61 Nr. 1 oder 2 VwGO analog

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Transkript:

1 I. Klage der A 1. Zulässigkeit 1.1. Verwaltungsrechtsweg, 40 Abs. 1 S. 1 VwGO Kommunalverfassungsstreit (KVS) über Rechte und Pflichten von A und R (Intraorganstreit). Die streitentscheidenden Normen sind der NGO zu entnehmen ( 39, 42, 44 NGO. Ungeachtet der eingebürgerten Bezeichnung "Kommunalverfassungsstreit" handelt es sich um eine Streitigkeit verwaltungsrechtl. und somit nichtverfassungsrechtl. Art. 1.2. Beteiligtenfähigkeit, 61 Nr. 1 oder 2 VwGO analog Die Streitigkeit spielt sich im Innenbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ab. Für solche Konstellationen trifft die VwGO keine Regelungen. Ungeachtet dessen wird einhellig ein Bedürfnis anerkannt, bei derartigen Streitigkeiten die Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Lösung zu eröffnen. Gründe: 1. Rivalitätsverhältnis zwischen Gemeindeorganen. 2. Organteile können es an der geschuldeten Rücksichtnahme fehlen lassen. Hier besitzen sowohl A als auch R abgegrenzte Kompetenzen, vgl. 39 ff. NGO. Damit sind beide bzgl. Ihrer spezifischen Funktion beteiligtenfähig. 1.3. Klageart Heute Klageart sui generis (-), vielmehr Einordnung in das Klagensystem der VwGO. Hier KVS als allgemeine Leistungsklage.

2 1.4. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO analog Der Anspruch muss sich aus der organschaftlichen Rechtsstellung ergeben können. Ansprüche aus der Rechtsstellung als natürliche Person, insbes. aus Grundrechten, scheiden aus. Es ist nicht auszuschließen, dass aus der Organstellung der A ein Recht folgt, die organschaftliche Funktion auch unbehelligt auszuüben. 1.5. Allgemeines Rechtsschutzinteresse Die grundsätzliche Möglichkeit, die Kommunalaufsicht einzuschalten, lässt das allgemeine Rechtsschutzinteresse der A nicht entfallen, da dieser Weg immer offen steht. Die Möglichkeit, die rauchenden Ratsmitglieder einzeln zu verklagen scheidet ebenfalls aus. 1.6. Passive Prozessführungsbefugnis des Ratsvorsitzenden: Ausnahme vom Rechtsträgerprinzip in 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Hier ist die Klage direkt gegen den Ratsvorsitzenden zu richten, der allein über die nötigen Ordnungsbefugnisse zur Verhängung eines Rauchverbots in den Ratssitzungen verfügt. 1.7. Widerspruchsverfahren Nicht erforderlich. 2. Begründetheit Die Klage der A ist begründet, wenn ihr der geltend gemachte Anspruch gegen den Ratsvorsitzenden auf Verhängung eines Rauchverbots zusteht.

3 2.1. Mitgliedschaftsrechte der A und der anderen Ratsmitglieder: Kollision und Ausgleich Die Ratsmitglieder haben die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Es liegt eine Kollision zwischen grds. gleichrangigen organschaftlichen Teilhaberechten vor, die ähnlich wie eine Grundrechtskollision im Wege der praktischen Konkordanz bereinigt werden muss. Im Einzelnen dürfen die Grundrechte der A aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (körperliche Unversehrtheit) einerseits und die der anderen Ratsmitglieder aus Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) andererseits zwar nicht unmittelbar gegeneinander abgewogen werden. Das VG muss die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte jedoch auch in die Prüfung kollidierender Funktionsinteressen einbeziehen. Im Ergebnis kann A von den rauchenden Ratsmitgliedern verlangen, während der Sitzungen nicht zu rauchen. Den Rechten der Raucher kann hinreichend durch Sitzungspausen Rechnung getragen werden, in denen geraucht werden kann. A muss sich in diesem Fall damit abfinden, dass sich die Sitzungen durch die Unterbrechungen verlängern. 2.2. Anspruch der A gegen den Ratsvorsitzenden auf Durchsetzung des gefundenen Ausgleichs mithilfe seiner Ordnungsbefugnisse a) Der innerorganschaftliche Störungsbeseitigungsanspruch Wenn das Gesetz die Ratsmitglieder nach 42 S. 1 NGO zur gewissenhaften Amtsausübung verpflichtet, gibt es ihnen gemäß 39 Abs. 2 S. 1 NGO auch das Recht, die äußeren Voraussetzungen hierfür einzufor-

4 dern, d. h. einen Störungsbeseitigungsanspruch geltend zu machen. b) Reduzierung des Auswahlermessens auf Null Reduzierung des Ermessens auf Null wegen unzumutbarer Störung. c) Der "subjektive Einschlag" des Rechts Das darunter verstandene Aktivierungsbedürfnis ist problematisch, da A so in eine Außenseiterrolle gedrängt wird. Hier muss diese Frage nicht geklärt werden, da A ihr Begehren besonders eng formuliert und ein Rauchverbot nur begeht, wenn sie es verlangt. Im Ergebnis ist die Klage der A gegen den Ratsvorsitzenden vollumfänglich begründet. II. Erfolgsaussichten eines Antrags der A auf vorläufigen Rechtsschutz 1. Zulässigkeit Wegen Leistungsbegehren kommt nur eine einstweilige Anordnung gemäß 123 Abs. 1 VwGO in Frage. Hier begehrt A die sofortige Veränderung der bestehenden Verhältnisse, also eine Regelungsanordnung, 123 Abs. 1 S. 2 VwGO. Die Antragsbefugnis ist zu bejahen, da A Tatsachen behaupten kann, aus denen sich ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund ergeben. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen, da die A nicht auf einfachere Weise ihr Begehren nicht auf leichtere Weise erreichen kann.

5 2. Begründetheit Der Antrag der A auf einstweiligen Rechtsschutz ist begründet, wenn sie sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund glaubhaft macht. Dies ist der Fall, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund tatsächlich bestehen Hierbei sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich. Des Weiteren darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Im Ergebnis kann A eine Regelungsanordnung verlangen: - die Rspr. hat Gemeinderäten schon unter weit besseren Bedingungen einen Störungsbeseitigungsanspruch zugestanden. - sieben Raucher und schlecht belüfteter Raum. - Keine Vorwegnahme der Hauptsache, da von einem Rauchverbot nur die Sitzungen bis zum Abschluss der Hauptsache betroffen sind, also eine dauerhafte Regelung ohnehin nicht getroffen wird. III. Klage des Zuhörers betr. rauchende Gemeinderäte 1. Zulässigkeit Gewöhnliche Klage eines Bürgers gegen den Staat. 1.1. Verwaltungsrechtsweg, 40 Abs. 1 S. 1 VwGO Mit 45 S. 1 NGO als streitentscheidender Norm ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 1.2. Beteiligtenfähigkeit, 61 VwGO Die Beteiligtenfähigkeit von Z folgt aus 61 Nr. 1 VwGO. Bzgl. der Beteiligtenfähigkeit des Gemeinderates ist die Klage des Z so auszulegen, dass sie sich gegen die

6 Gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister, richtet. Die Gemeinde ist gemäß 61 Nr. 1 VwGO ohne weiteres beteiligtenfähig. 1.3. Klageart Z verlangt schlichtes Verwaltungshandeln (ein gegen die Ratsmitglieder gerichtetes Rauchverbot ist mangels Außenwirkung kein VA). Somit ist auch die Klage des Z als allgemeine Leistungsklage einzustufen. 1.4. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO analog 45 S. 1 NGO und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. 1.5. Passivlegitimation: Die Gemeinde als "richtige" Beklagte, 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Nach dem prozessualen Rechtsträgerprinzip ist die Gemeinde richtige Beklagte. 2. Begründetheit: Anspruch des Z gegen die Gemeinde auf rauchfreie Ratssitzungen Z hat aus 45 S. 1 NGO ein Recht auf Teilnahme als Zuhörer an allen öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats. Mit dem Teilnahmerecht von Angehörigen der Öffentlichkeit geht der Anspruch einher, während dieser Teilnahme nicht Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen seitens der Ratsmitglieder ausgesetzt zu werden, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (körperliche Unversehrtheit). Auch hier besteht wieder eine Kollision zw. den widerstreitenden Interessen. Im Ergebnis hat Z einen Anspruch auf rauchfreie Ratssitzungen. Seine Klage ist insoweit begründet. Wie die Gemeinde diesen Anspruch erfüllt, bleibt im Einzelnen ihrem Ermessen überlassen.

7 IV. Klage des Zuhörers betr. rauchende Zuschauer 1. Zulässigkeit 1.1. Verwaltungsrechtsweg, 40 Abs. 1 S. 1 VwGO Mit 45 S. 1 NGO als streitentscheidender Norm der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 1.2. Beteiligtenfähigkeit, 61 VwGO Z. ist gemäß 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig ebenso wie die Gemeinde G. 1.3. Klageart Begehrte Maßnahme hat Verwaltungsaktsqualität, 35 VwVfG i.v.m. 1 NdsVwVfG. Statthafte Klageart ist deswegen die Verpflichtungsklage, 42 Abs. 1 VwGO 1.4. Vorverfahren Entfällt: 68 Abs. 1 S. 2 VwGO, 8a Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 AGVwGO. 1.5. Rechtsschutzbedürfnis Laut Sachverhalt hat sich Z nur an die Zuschauer gewandt, nicht aber einen Antrag auf die Gewährleistung rauchfreier Sitzungen an die Gemeinde gerichtet. Damit entfällt das Rechtsschutzbedürfnis. Dieser Gesichtspunkt kann auch unter 1.4. behandelt werden. 2. Begründetheit (Hilfsgutachten) Interessenkollision zw. den verschiedenen Zuhörern. Im Ergebnis müssen sich die rauchenden Zuhörer den Rauchpausen der rauchenden Gemeinderatsmitglieder anschließen, da sie keine zusätzliche Ausdehnung der Sitzungen verlangen können. Anderenfalls muss den betroffenen Rauchern zugemutet werden, von ihnen selbst

8 auszuwählende Teile der Sitzung notfalls auch für eine individuelle Rauchpause zu versäumen. Rechtsprechungshinweise: OVG Münster, NVwZ 1983, 485 (486 f.); VG Stade, NJW 1988, 790; OVG Koblenz, NVwZ-RR 1990, 98 f.; OVG Münster, NVwZ-RR 1991, 260 ff.