zum Bebauungsplan IM MÄTTEL II in Kehl-Goldscheuer, Ortsteil Marlen

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Transkript:

Stadtplanung 3.2 TEXTFESTSETZUNGEN Kehl, den 18.03.2009 Rd/Bé zum Bebauungsplan IM MÄTTEL II in Kehl-Goldscheuer, Ortsteil Marlen I. Planungsrechtliche Festsetzungen nach 9 BauGB i.v.m. den Vorschriften der BauNVO 1. Art der baulichen Nutzung WA Allgemeines Wohngebiet nach 4 BauNVO, zulässig sind : - Wohngebäude nach 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO - Die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden sowie nicht störende Handwerksbetriebe nach 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO Ausnahmen sind unzulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung nach 17, 18 und 19 BauNVO GRZ 0,3 bzw. 0,4 Grundflächenzahl GRZ nach 17 Abs. 1 i.v.m. 19 BauNVO TH max. 5,5 m oder TH max. 7,0 m Traufhöhe der baulichen Anlage bezogen auf Oberkante Verkehrsfläche mittig vor dem Grundstück bis zum Schnittpunkt Außenwand mit Dachhaut. FH max. 10,5 m oder FH max. 11,5 m Firsthöhe gemessen von OK Verkehrsfläche mittig vor dem Grundstück bis zum First. Bei Eckgrundstücken kann die höherliegende Verkehrsfläche mittig vor dem Grundstück als Bezugspunkt angenommen werden. Bei Sonderformen, z.b. Tonnendach, wird der höchste Punkt des Gebäudes als maximale Firsthöhe angenommen. Geringfügige Überschreitungen sind zulässig. Ausnahmsweise sind bei Sonderdachformen (z.b. Pultdach, Tonnendach) abweichende Dachneigungen mit Mindestneigung von 25 zulässig. 3. Bauweise nach 22 BauNVO E offene Bauweise, nur Einzelhäuser zulässig D offene Bauweise, nur Doppelhäuser zulässig H offene Bauweise, nur Hausgruppen zulässig 4. Überbaubare Grundstücksfläche nach 23 BauNVO Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen festgesetzt. Ein Hervortreten von untergeordneten Bauteilen in geringfügigem Ausmaß wird zugelassen. 5. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden nach 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB Die Anzahl der Wohnungen je Wohngebäude im Bereich der Allgemeinen Wohngebiete ist durch Planeinschrieb im zeichnerischen Teil auf max. 2 Wohneinheiten je Gebäude festgesetzt. 6. Gebäudestellung nach 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Die Hauptfirstrichtung der Gebäude ist parallel oder rechtwinklig zur jeweiligen Erschließungsstraße zu wählen. Auf der Westseite des Lindenweges können die Gebäude ausnahmsweise auch parallel zur vorhandenen Grundstücksgrenze errichtet werden. Untergeordnete Bauteile sowie Garagen können mit einer anderen Firstrichtung realisiert werden. Für verbindende und untergeordnete Bauteile besteht die Möglichkeit, diese mit einem Flachdach auszubilden.

7. Stellplätze und Garagen Stellplätze, Carports und Garagen sind nur innerhalb der im Bebauungsplan hierfür festgesetzten Flächen oder der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Carports sind überdachte Stellplätze, die mindestens an der Zufahrtsseite geöffnet sind. Nicht überdachte Stellplätze können auch zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und vorderer Baugrenze errichtet werden. Die Stellplätze sind mit Baumpflanzungen zu gliedern. Garagen und Carports sind ausnahmsweise zulässig : Zwischen vorderer Baugrenze und öffentlicher Verkehrsfläche, wenn ein Abstand von mind. 1,5 m als Pflanzfläche verbleibt (siehe Skizze A). Wird die straßenseitige Garagenwand als begrünte Mauer ausgebildet ist ein Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche von mindestens 1,0 m einzuhalten (siehe Skizze A). Zur Befestigung der Zufahrten; Wege und Stellplätze dürfen nur wasserdurchlässige Materialien (z. B. Pflaster mit Rasenfugen, Rasengittersteine etc.) verwendet werden. 8. Versorgungsleitungen nach 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB Neu zu verlegende Leitungen für elektrische Energie und Fernmeldeanlagen sind in Erdkabel zu verlegen. 9. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB Neuanlagen zum Umgang mit wassergefährdeten Stoffen der Gefährdungsstufe D nach 6 Abs. 3 der VAwS müssen gegen das Austreten von wassergefährdeten Stoffen infolge Hochwassers, insbesondere gegen Auftrieb, Überflutung oder Beschädigung gesichert werden. 10. Flächen mit besonderen Vorkehrungen gem. 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB Das gesamte Plangebiet ist gem. 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB hochwassergefährdetes Gebiet im Innenbereich. Bei der Bebauung sind besondere Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich.

11. Flächen für das Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern nach 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB Pro angefangene 200 m² Grundstücksfläche ist mindestens 1 hoch- oder mittelstämmiger Laubbaum neu zu pflanzen. Es sind ausschließlich standortgerechte, heimische Arten zu verwenden. Die Pflanzung von Nadelgehölzen wird dem Pflanzgebot nicht angerechnet. Die ausnahmsweise zulässigen Flachdachgaragen sind zu begrünen. Carports sind mit selbstklimmenden Kletterpflanzen (z. B. Efeu, Wilder Wein mit Haftscheiben) oder mit Hilfe eines Spaliers zu beranken (z. B. Kletterrosen, Waldreben etc.). Vorhandene Bäume und Sträucher außerhalb der überbaubaren Flächen genießen Bestandsschutz. 12. Grundwasserschutz II. Hinweise Der mittlere Grundwasserstand liegt in dem Baugebiet Im Mättel bei 138,36 m ü.nn. (Messstelle 65/064-9) Der bekannte maximal beobachtete Grundswasserstand liegt bei 139,78 m ü. NN. Die Unterkante Kellerfußboden soll nicht unter dem maximalen Grundwasserstand liegen. Die baulichen Anlagen sind unterhalb des höchsten Grundwasserstandes wasserdicht und auftriebssicher auszuführen (siehe Skizze B nächste Seite). 1. Grundstücksauffüllung Gemäß 11 LBO wird im Einzelbaugesuch gefordert, dass die Grundstücke straßenseitig von der Grundstücksgrenze bis zur Bauflucht des Hauptgebäudes auf das Niveau der Straßenhöhe aufzufüllen sind. 2. Bodenverunreinigungen Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und/oder Geruchsemissionen (z. B Mineralöle/Teer) wahrgenommen, so ist umgehend das Landratsamt Ortenaukreis (Amt für Umweltschutz, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten sind an dieser Stelle sofort einzustellen. 3. Historische Funde Archäologische Funde, wie Gräber, Knochen, Gefäßscherben etc. sind sofort dem Landesdenkmalamt, Archäologische Denkmalpflege, Freiburg, zu melden. Sollten Bildstöcke, Wegkreuze, alte Grenzsteine oder ähnliches von den Baumaßnahmen betroffen sein, ist ebenfalls die Archäologische Denkmalpflege hinzuzuziehen. III. Örtliche Festsetzungen gemäß 74 Landesbauordnung (nachrichtliche Übernahme) 1. Dachform und Dachneigung (DN) Nur geneigte Dachformen sind zulässig. Wohngebäude : Dachneigung (WA) 30-45 Doppelhäuser und Reihenhäuser müssen eine einheitliche Dachneigung haben. Garagen und Carports : Dachneigung entsprechend der Landesbauordnung zulässig. Flachdachgaragen sind ausnahmsweise zulässig, wenn das Dach begrünt wird. Bei Sonderformen (Pultdach, versetztes Pultdach, Tonnendach u.a.) bei dem Hauptgebäude sind im Einzelfall Abweichungen von der festgesetzten Dachneigung bis zu einer Mindestneigung von 25 zulässig.

Kehl - Goldscheuer, Ortsteil Marlen Bebauungsplan IM MÄTTEL II M. 1 : 500 Zeichnerische Festsetzungen WA Allgemeines Wohngebiet GRZ Grundflächenzahl nur Einzelhäuser Einzel-, oder Doppelhäuser Doppelhäuser oder Hausgruppen THmax maximale Traufhöhe FHmax maximale Firsthöhe DN Dachneigung max 2 WE maximal 2 Wohneinheiten Öffentliche Verkehrsfläche: Verkehrsberuhigter Bereich RW+FW Öffentliche Verkehrsfläche: Rad- u. Fußweg, Wirtschaftsweg Öffentliche Verkehrsfläche: Parkplätze Öffentliche Grünfläche Zu pflanzende Bäume Fläche für Abfallbehälter Kinderspielplatz Fläche für Trafostation Flächen für Ga - Garagen, GSt + GGa - Gemeinschaftsstellplätze u. -garagen Baugrenze Abgrenzung unterschiedlicher Festsetzungen Zufahrtsverbot Geplante Grenze Geltungsbereichsgrenze Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind Aufstellungsbeschluss durch den Gemeinderat am 14.07.2004 Bürgerbeteiligung als Bürgerabend am 24.07.2008 Offenlagebeschluss durch den Gemeinderat am 17.12.2008 Öffentlich ausgelegen vom 19.01.2009 bis 20.02.2009 Satzungsbeschluss durch den Gemeinderat am 22.04.2009 Rechtsverbindlich durch öffentliche Bekanntmachung am 22.05.2009 Für die Stadt Kehl Ausgefertigt am 19.05.2009 Der Oberbürgermeister Stadtverwaltung Kehl, Stadtplanung gez. (Dr. Petry)