Übersichtskarte M. 1: Ortsteil Brögbern Baugebiet: "Zwischen Dollhoffstraße und Hohenberger Weide"
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- Hinrich Dieter
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1 Übersichtskarte M. 1: Bremer Straße (B 21) Dollhoffstraße Duisenburger Straße Brögbern STADT LINGEN EMS Bebauungsplan Nr. 18 Ortsteil Brögbern Baugebiet: "Zwischen Dollhoffstraße und Hohenberger Weide" mit Festsetzungen örtlicher Bauvorschriften über Gestaltung Projekt-Leit.: Großpietsch CAD-Bearb.: Gp geprüft: Gp Projekt-Nr.: Projekt-Datei: C:\Daten\Nemetschek\Allplan\Prj\ B-Plan Lingen Nr. 18 Dollhoffstraße Maßstab: 1: Grontmij GmbH August-Prieshof-Straße 1 Telefon Meppen Telefax DQS-zertifiziert nach DIN EN ISO 001: 2000 Reg.-Nr.:281 QM
2 entationen ist nur s- und Katasterber das amtliche zember 2002) Geschäftsbuch Nr. 10/0 (Bitte bei Rückfragen angeben) 1 1 lt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebaulich bedeutsamen e und Plätze vollständig nach (Stand vom 0. Juni 2010). Grenzen und der baulichen Anlagen geometrisch einwandfrei. en Grenzen in die Örtlichkeiten ist einwandfrei möglich Freisitz F 1/LB 2 2 Dollhoffstraße Dollhoffstraße Dollhoffstraße Hohenberger Hohenberger Hohenberger Weide Weide Weide 20 1 Ö 12,80 Wall Wall P F 2/LB 2 18A 18 18A WA 20 1, WA II mhb ED 2 1 0, 0, TH = max.,10 m FH = max. 10,00 m SH = max. 0,50 m Feuerwehr Vereinsheim DN = 5-5 2
3 PLANZEICHENERKLÄRUNG (gem. Planzeichenverordnung 10 - PlanzV 0) Art der baulichen Nutzung ( Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 1-11 BauNVO) WA Allgemeines Wohngebiet nicht überbaubare Grundstücksfläche überbaubare Grundstücksfläche 2 W Höchstzulässige Zahl der Wohneinheiten (siehe textl. Festsetzung Nr. ) Maß der baulichen Nutzung ( Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 1 BauNVO) II 0, mhb TH = max.,10 m FH = max. 10,00 m SH = max. 0,50 m Zahl der Vollgeschosse (Höchstwert) Grundflächenzahl (GRZ) 0, Geschoßflächenzahl (GFZ) mit Höhenbeschränkung (siehe textliche Festsetzung Nr. 2.1) zuässige Traufhöhe der Hauptbaukörper (siehe textliche Festsetzung Nr. 2.1) zulässige Firsthöhe der Hauptbaukörper (siehe textliche Festsetzung Nr. 2.2) zulässige Sockelhöhe der Hauptbaukörper (siehe textliche Festsetzung Nr. 2.) Bauweise, Baugrenzen ( Abs. 1 Nr. 2 BauGB, 22 und 2 BauNVO) ED Grünflächen ( Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Ö P nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig Baugrenze Verkehrsflächen ( Abs. 1 Nr. 11 und Abs. BauGB) Straßenverkehrsflächen Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Grünflächen - öffentlich - Zweckbestimmung siehe zugeordneten Festsetzungen - Grünflächen - privat - Zweckbestimmung siehe zugeordneten Festsetzungen - Umgrenzung von Flächen für die Regelung des Wasserabfusses ( Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Sonstige Planzeichen DN= 5-5 Entwässerungsgraben (Gewässer III. Ordnung) Planungen, Nutzungsregelungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ( Abs. 1 Nr. 20, 25 BauGB) F 1/LB F 2/LB Fläche für Minimierungsmaßnahmen (siehe textl. Festsetzung Nr..1) Fläche für Minimierungssmaßnahmen (siehe textl. Festsetzung Nr..2) Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ( Abs. BauGB) Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind ( Abs. 1 Nr. 10 BauGB) zulässige Dachneigung der Hauptbaukörper (siehe örtl.bauvorschriften Nr. 1.1)
4 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung ( Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 1 Abs. BauNVO) Die nach Abs. BauNVO in Allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind gemäß 1 Abs. BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und somit nicht zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung ( Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 18 und 20 BauNVO) 2.1 Traufhöhe (TH) ( 18 Abs. 1 BauNVO) Die festgesetzte Traufhöhe (TH) von maximal,10 m darf nicht überschritten werden. Die Traufhöhe ist definiert als Schnittpunkt der Außenwandfläche mit der Dachhaut über der Oberkante der dem jeweiligen Grundstück zugeordneten Erschließungsstraße. Diese Vorschrift gilt nicht für untergeordnete Bauteile gemäß b NBauO. 2.2 Firsthöhe (FH) ( 18 Abs. 1 BauNVO) Die festgesetzte Firsthöhe (FH) von maximal 10,00 m über der Oberkante der dem jeweiligen Grundstück zugeordneten Erschließungsstraße darf nicht überschritten werden. 2. Höhe des fertigen Erdgeschoßfußbodens (SH) ( 18 Abs. 1 BauNVO) Die Höhe des fertigen Erdgeschoßfußbodens darf, gemessen von der Oberkante der dem jeweiligen Grundstück zugeordneten Erschließungsstraße, bis zur Oberkante des fertigen Erdgeschoßfußbodens, in der Mitte des Gebäudes an der Straßenseite 0,50 m nicht übersteigen. 2. Ermittlung der zulässigen Geschoßfläche ( 20 Abs. BauNVO) Gemäß 20 Abs. 2 BauNVO sind die Flächen der Aufenthaltsräume in anderen Geschossen (Nicht-Vollgeschosse) einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mit auf die maximale Geschoßfläche (GFZ) anzurechnen.. Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen ( Abs. 1 Nr. BauGB) Zwischen Garagen, offenen Garagen (Carports) und sonstigen Gebäude nach 12 Abs. 1 und 2 NBauO und den öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen ist ein Mindestabstand von 1,00 m einzuhalten.. Höchstzulässige Zahl der Wohneinheiten ( Abs. 1 Nr. BauGB) Gemäß Abs. 1 Nr. BauGB sind höchstens 2 Wohneinheiten pro Wohngebäude zulässig. 5. Oberflächenentwässerung ( Abs. 1 Nr. BauGB) Im gesamten Plangebiet ist das auf den Dach- und Terrassenflächen anfallende Regenwasser durch bauliche oder technische Maßnahmen oberflächennah auf den Grundstücken zu versickern. Die Errichtung von zulässigen Sammelvorrichtungen für Nutzwasser (z.b. Speicher) bzw. für die Entnahme von Brauchwasser bleiben hiervon unberührt. Das gleiche gilt für die Versagungsgründe nach 8 NWG bei der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis.. Grundstückszufahrten Die im Plangebiet festgesetzte Fläche zur Regelung des Wasserabflusses (Entwässerungsgraben - Gewässer III. Ordnung) entlang der Dollhoffstraße darf für die Anlage von Zufahrten zu den Baugrundstücken unterbrochen werden. Pro Grundstück ist grundsätzlich nur 1 Zufahrt bis zu einer Breite von max. m zulässig.. Grünordnerische Festsetzungen.1 Öffentliche Grünfläche F 1 Die als öffentliche Grünfläche mit F 1/LB - geschützter Landschaftsbestandteil, Schutz nach 22 () NAGBNatSchG -gekennzeichnete bestehende Wallhecke, wird gesichert und erhalten. Pflegemaßnahmen erfolgen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde. Der zu den privaten Grundstücken hin orientierte Bereich zwischen Wallfuß und überbaubarem Bereich ist als artenreicher Krautsaum zu entwickeln und durch einen Zaun zu schützen. Die Mahd erfolgt im Dreijahresturnus mit Mähgutabräumung..2 Private Grünfläche F 2 Die als private Grünfläche mit F 2/LB - geschützter Landschaftsbestandteil, Schutz nach 22 () NAGBNatSchG -gekennzeichnete bestehende Wallhecke, wird gesichert und erhalten. Zwischen Kronentraufenrand und dem überbaubaren Bereich wird ein Saumstreifen entwickelt.. Begrünung von Garagen, Carpots und Nebenanlagen Die Seiten von Garagen, offenen Garagen (Carports) und Nebenanlagen, deren Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen weniger als,00 m beträgt, sind mit Kletterpflanzen zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Alternativ ist zwischen Garage / Carport / Nebenanlage und Grundstücksgrenze eine Hecke aus Laubgehölzen anzulegen und dauerhaft zu erhalten. 8. Flächen deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind Abs. 5 Nr. BauGB, Abs. BauGB Aufgrund möglicher Bombardierungseinwirkung ist vor dem Beginn jeglicher, den Boden betreffende Baumaßnahmen eine Überprüfung des betroffenen Geländes im Hinblick auf möglicherweise vorhandene Bombenblindgänger vorzunehmen.. Ausnahmen nach 1 Abs. 1 BauGB Die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Lingen (Ems) kann im Einvernehmen mit der Stadt Lingen (Ems) das Überschreiten der Baugrenze um nicht mehr als 2,00 m, jedoch mit nicht mehr als 10 % der Grundfläche des Gebäudes und die Überschreitung der Höhenlage der baulichen Anlagen um 0,20 m zulassen.
5 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN ÜBER GESTALTUNG ( Abs. BauGB i.v.m. 5, und 8 NBauO) 1. Dächer 1.1 Die zulässige Dachneigung im Allgemeinen Wohngebiet beträgt DN = Für die Hauptbaukörper sind nur Satteldächer, Pultdächer sowie gegeneinander versetzte Pultdächer zulässig. Satteldächer sowie gegeneinander versetzte Pultdächer müssen auf beiden Seiten der Firstlinie die gleiche Dachneigung haben. Die Höhe des Versatzes bei gegeneinander versetzten Pultdächern darf max. 1,20 m betragen. 1. Abwalmungen der Satteldächer über den Hauptbaukörpern im Planbereich sind max. bis zu ½ H der Giebeldreiecke und in einer Neigung von mind. 5 zulässig 1. Dachgauben und -Einschnitte dürfen eine Länge von ½ der Traufenlänge der entsprechenden Gebäudeseite nicht überschreiten. Der Abstand zur seitlichen Gebäudeabschlusswand muss mind. 1,50 m betragen. Vor Dachgauben muß die Dachfläche in einer Breite von mind. 0,80 m durchlaufen. 2. Dacheindeckungen 2.1 Als Dacheindeckungen sind nur Dachziegel oder Dachpfannen (Hohlziegel, Falzpfanne) in roten, rotbraunen und dunklen Farbtönen zulässig. 2.2 Nach der Übersichtskarte zum Farbregister RAL 80 HR ist folgender Farbrahmen festgelegt: Farbton rot und rotbraun: RAL Nr. 2001, 2002, 000, 002, 00, 00, 005, 00,00, 011, 01, 01, 02, 8002, 800, 8012, 8015 Farbton dunkel: RAL-Nr. 022, 015, 01, 021, 022, 02, 02, 0, 001, 00, 005, 01
6 NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN ( Abs. BauGB) Wallhecke Die im Norden des Plangebietes bestehende Wallhecke ist gemäß Abs. BauGB in den Bebauungsplan nachrichtlich als Schutzobjekt im Sinne des Naturschutzes, Schutz nach 22 Abs. NAGBNatSchG übernommen. Umgrenzung von Schutzgebieten und Schutzobjekten im Sinne des Naturschutzrechts ( Abs. BauGB) LB Geschützter Landschaftsbestandteil (i. V. m. textl. Festsetzungen Nr..1 u..2) KENNZEICHNUNG ( Abs. 5 BauGB) Kennzeichnung von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind Die im südwestlichen Teil des Plangebietes bestehenden privaten Grundstücke sind gem. Abs. 5 Nr. BauGB i.v.m. Abs. BauGB als Flächen, deren Böden möglicherweise erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, im Bebauungsplan gekennzeichnet. mit umweltgefährdenden Stoffen belasteter Bereich ( Abs. 5 Nr. BauGB und Abs. BauGB) - Bombardierter Bereich - (i. V. m. textl. Festsetzung Nr. 8) HINWEISE Für diesen Bebauungsplan gelten: 1. Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Lingen (Ems) oder dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege - Referat Archäologie - Stützpunkt Oldenburg, Ofener Straße 15, Tel. 01 / -2120, unverzüglich gemeldet werden. Bodenfunde und Fundstellen sind nach Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet. 2. Sollten bei Erdarbeiten Landkampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Minen etc.) gefunden werden, ist umgehend die zuständige Polizeibehörde, das Ordnungsamt oder das Kampfmittelbeseitigungsdezernat zu benachrichtigen RECHTLICHE GRUNDLAGEN (es gelten jeweils die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes gültigen Fassungen) - Baugesetzbuch (BauGB) - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) - Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung - PlanZV) - Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
7 Kartengrundlage: Landkreis Emsland Liegenschaftskarte (Standartpräsentation) Erlaubnis der Behörde für GLL Meppen (Katasteramt Lingen ) Gemeinde: Stadt Lingen (Ems) Flur: 11 Gemarkung: Altenlingen Maßstab 1:1000 Die Verwertung für nichteigene oder wirtschaftliche Zwecke und die öffentliche Wiedergabe von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standartpräsentationen ist nur mit Erlaubnis der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde zulässig. ( 5 Abs. Nds. Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NvermG) vom 11. Dezember 2002) -Nds. GVBl. 200 S. 5- ÖbVerm.-Ing. Illguth und Illguth-Karanfil Geschäftsbuch Nr. 10/0 (Bitte bei Rückfragen angeben) Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen sowie Straße, Wege und Plätze vollständig nach (Stand vom 0. Juni 2010). Sie ist hinsichtlich der Darstellung der Grenzen und der baulichen Anlagen geometrisch einwandfrei. Die Übertragbarkeit der neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeiten ist einwandfrei möglich. Lingen (Ems), den
8 PRÄAMBEL Auf Grund des 1 Abs. und des 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und der 5, und 8 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und des 58 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Stadt Lingen (Ems) diesen Bebauungsplan Nr Orteil Brögbern, Baugebiet : "Zwischen Dollhoffstraße und Hohenberger Weide", bestehend aus der Planzeichnung und den nebenstehenden textlichen Festsetzungen sowie den nebenstehenden örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung, als Satzung beschlossen. VERFAHRENSVERMERKE Aufstellungsbeschluß Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lingen (Ems) hat in seiner Sitzung am die Aufstellung dieses Bebauungsplanes Nr Ortsteil Brögbern, Baugebiet: "Zwischen Dollhoffstraße und Hohenberger Weide" beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß 2 Abs. 1 BauGB am ortssüblich bekannt gemacht. Lingen (Ems), den Planverfasser Dieser Bebauungsplan wurde im Auftrag des Baudezernates der Stadt Lingen (Ems) aufgestellt von der: Grontmij GmbH August-Prieshof-Straße 1 Telefon Meppen Telefax DQS-zertifiziert nach DIN EN ISO 001: 2000 Reg.-Nr.:281 QM Meppen, den ergänzt: i. A. Großpietsch im Einvernehmen mit der Stadt Lingen (Ems) Lingen (Ems), den Leiter FB Planung u. Hochbau Öffentliche Auslegung Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lingen (Ems) hat in seiner Sitzung am... dem Entwurf des Bebauungsplanes und der Begründung zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gemäß Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am... ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf dieses Bebauungsplanes mit der Begründung und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen haben vom... bis... gemäß Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.
9 Öffentliche Auslegung mit Einschränkung Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lingen (Ems) hat in seiner Sitzung am... dem geänderten Entwurf dieses Bebauungsplanes und der Begründung zugestimmt und die erneute öffentliche Auslegung mit Einschränkungen gem. a Abs, Satz 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am... ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf dieses Bebauungsplanes mit der Begründung und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen haben vom...bis... gemäß Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Satzungsbeschluß Der Rat der Stadt Lingen (Ems) hat diesen Bebauungsplan nach Prüfung der Stellungnahmen gemäß Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am... als Satzung ( 10 BauGB) sowie die Begründung beschlossen. Bekannmachung Der Beschluss des Bebauungsplanes ist gem. 10 Abs. BauGB am... im Amtsblatt Nr. für den Landkreis Emsland bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan ist damit am... in Kraft getreten. Oberbürgermeister Verletzung von Vorschriften Innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes ist die Verletzung von Vorschriften beim Zustandekommen des Bebauungsplanes und der Begründung - nicht - geltend gemacht worden.
Stadt Lingen Ortsteil Bramsche Bebauungsplan Nr. 19
70 71 7 68 Nr. 1 15 HsNr. 11 HsNr. 17 69 19 1 4 6 7 5 5 5 5 9 0 0A HsNr. 8 74 81 (Grabenshle) 1 5 7 Am Dallgraben 14 9 86 16 HsNr. 8A HsNr. 8 18A 18B 88 10 0A 0B HsNr. 6 8 4 7.5 5 7.5 7.5 WA 1 98 99 78
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