VERKAUF. Baugebiet Sengwarden Bebauungsplan 207 Remmelhauser Weg

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1 VERKAUF Baugebiet Sengwarden Bebauungsplan 207 Remmelhauser Weg

2 Seite 2 von 11 Das Baugebiet Remmelhauser Weg liegt am nordwestlichen Siedlungsrand des Dorfes Sengwarden. Die Besiedelung Sengwardens begann in der älteren Römischen Kaiserzeit. Im Laufe der Jahrhunderte entstand durch die Zusammenlegung kleinerer Wurten die Dorfwurt Sengwarden, die urkundlich bis ins Jahr 1420 zurückverfolgt werden kann. Zwei Sehenswürdigkeiten prägen das Ortsbild: eine restaurierte Windmühle sowie die auf einer hohen Wurt gelegene St. Georgs- Kirche. Über Wilhelmshavens Grenzen hinaus ist der Ort für seinen seit 1618 jährlich stattfindenden Pferdemarkt bekannt. Zu Sengwarden gehört auch das kleine Wurtendorf Breddewarden mit seinem jährlich stattfindenden Weihnachtsmarkt. In den nächstgelegenen Stadtteilen Voslapp und Fedderwardergroden können die Dinge des täglichen Bedarfs beschafft werden. Aber auch die ca. 10 km entfernte Innenstadt ist mit dem Auto schnell erreicht. Eine Anbindung an das öffentliche Personennahverkehrsnetz rundet das infrastrukturelle Angebot ab. Das Plangebiet wird im Osten und Süden durch den Remmelhauser Weg und die vorhandene Wohnbebauung begrenzt. Im Norden und Osten schließen sich landwirtschaftliche Nutzflächen an. Das Baugebiet wird durch eine neue Stichstraße an den Remmelhauser Weg und damit an das örtliche Verkehrsnetz angebunden. Die Verbundenheit der SengwarderInnen mit ihrer Patengemeinde in Österreich kommt in der Namensgebung für die Straßenbenennung in Marktgemeinde-Bromberg-Weg zum Ausdruck.

3 Seite 3 von 11 Kurzinformation Grundstücke für Einfamilienhäuser in dörflich, ländlicher Lage Grundstücksgrößen von 600 m² m² Kaufpreis 59,00 bis 69,00 /m² Private Grünflächen und Baumbeete werden zum Preis von 6,00 /m² mit veräußert. Zuwegungsflächen 30,00 /m² + bisherige Herstellungskosten Der Kaufpreis beinhaltet: den Wert des Baugrundstückes, ggf. den Wert der Zuwegungsflächen, die bisherigen Herstellungskosten für die Zuwegung (Leitungen etc.), die öffentlichen Erschließungskosten, die Kosten für Naturersatzmaßnahmen (nicht enthalten sind die auf dem Baugrundstück durchzuführenden Naturersatzmaßnahmen entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes). Nicht im Kaufpreis enthalten sind: die privaten Erschließungskosten, die endgültige Herstellung der Zuwegung (Entwässerungsleitungen sind in den Zuwegungen mit verlegt worden), die Kosten der Anschlüsse für Gas, Wasser, Strom, Telefon, die Kosten für die Auffüllung der Baugrundstücke im Baugebiet, Vertrags- und Umschreibungskosten, Grunderwerbssteuer. Besondere Vereinbarungen: Bauverpflichtung innerhalb von 2 Jahren nach Vertragsbeurkundung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes 207. Durch die Stadt angelegte bzw. noch anzulegende Baumbeete werden zum Preis von 6,00 /m² mit veräußert und sind vom Käufer zu pflegen, zu unterhalten und ggf. zu erneuern (Eintragung einer Reallast). Die im B.-Plan ausgewiesenen privaten Grünflächen sind entsprechend der Vorgaben der Stadt zu bepflanzen und zu unterhalten.

4 Seite 4 von 11 Besondere Festsetzungen des Bebauungsplanes 207: Die Festsetzungen des Bebauungsplanes ergeben sich aus den beiliegenden Unterlagen. Fachliche Auskunft zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes und den Bebauungsmöglichkeiten erhalten Sie bei der nachgenannten Mitarbeiterin im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung. Kontakt Claudia Marzallek-Karstens Eigenbetrieb Grundstücke und Gebäude der Stadt Wilhelmshaven (GGS) Rathausplatz 9 Technisches Rathaus, Zimmer Wilhelmshaven Tel.: ( ) Fax: ( ) mail: claudia.karstens@wilhelmshaven.de Auskunft zum Bebauungsplan Britta Dirks Stadt Wilhelmshaven Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung Rathausplatz 9 Technisches Rathaus, Zimmer Wilhelmshaven Tel.: ( ) Fax: ( ) mail: britta.dirks@wilhelmshaven.de

5 Seite 5 von Stadt Wilhelmshaven Der Oberbürgermeister Geoinformation Vermessung Statistik

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8 Seite 8 von 11 III. Textliche Festsetzungen (gem. 9 BauGB und BauNVO 1990) 1 Art der baulichen Nutzung - Allgemeines Wohngebiet (1) Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete (WA 1 und WA2) sind die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. 4 (3) Nr. 1 bis 5 (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) gem. 1(6)BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 2 Maß der baulichen Nutzung (1) Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete (WA1 und WA2) wird das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 festgesetzt. (2) Die maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse beträgt in den Allgemeinen Wohngebieten (WA1 und WA2) = I (3) Die Firsthöhe ist innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete (WA1 und WA2) auf maximal 8,50 m festgesetzt. Bei Doppelhäusern muss eine gemeinsame Traufhöhe eingehalten werden. (4) Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gelten für bauliche Anlagen folgende Höhenbezugspunkte (gem. 18 (1) BauNVO) oberer Bezugspunkt: Firsthöhe (FH): obere Firstkante unterer Bezugspunkt: Straßenoberkante (Fahrbahnmitte) der nächstgelegenen erschließenden Verkehrsfläche (5) Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes 1 (WA1) sind gem. 9 (1) Nr. 3 BauGB die Baugrundstücke in einer Mindestgröße von 600 m² anzulegen. (6) Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes 2 (WA2) sind gem. 9 (1) Nr. 3 BauGB die Baugrundstücke für Einzelhäuser in einer Mindestgröße von 600 m² anzulegen und für Doppelhäuser in einer Mindestgröße von 300 m². (7) Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete (WA1 und WA2) ist gem. 9 (1) Nr. 6 BauGB festgesetzt, dass je Wohngebäude maximal eine Wohneinheit zulässig ist. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die zweite Wohneinheit der ersten Wohneinheit in ihrem Umfang und Ausmaß untergeordnet ist und als sog. Einliegerwohnung bzw. Altenteiler dient. 3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (1) Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes 1 (WA1) sind Gebäude als Einzelhäuser gem. 22 (2) BauNVO zulässig. (2) Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes 2 (WA2) sind Gebäude als Einzelhäuser oder Doppelhäuser gem. 22 (2) BauNVO zulässig. (3) Auf den an die öffentlichen Verkehrsflächen angrenzenden nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Garagen i.s. des 12 BauNVO und Nebenanalgen i.s. des 14 BauNVO, soweit es sich um Gebäude handelt, gem. 12 (6) und 14 (1) BauNVO nicht zulässig. I. Bei Grundstücken die mit zwei Seiten an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen (Eckgrundstücke) ist eine beliebige Seite von dieser Festsetzung ausgenommen. II. Überdachte Stellplätze (Carports) sind mit einem Abstand von min. 2,00 m zur öffentlichen Verkehrsfläche zulässig, soweit sie nicht an private Grünflächen mit anzupflanzenden Bäumen grenzen und sie in dem straßenzugewandten Bereich keine Seitenwände besitzen. Definition: Carports sind offenen Garagen mit max. 50 % geschlossenen Wänden. Überdachte Stellplätze (Carports) sind ohne Abstand zu den Fuß- und Radwegen zulässig, soweit sie an der straßenzugewandten Seite keine Seitenwände besitzen. Definition: Carports sind offenen Garagen mit max. 50 % geschlossenen Wänden. (1) Auf den an Gräben grenzenden nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Garagen i.s. des 12 BauNVO und Nebenanalgen i.s. des 14 BauNVO, soweit es sich um Gebäude handelt, gem. 12 (6) und 14 (1) BauNVO nicht zulässig.

9 Seite 9 von 11 4 Zufahrten (1) Grundstücke mit der Festsetzung Bereich ohne Ein- und Ausfahrt sind nur über die freigegebene Fläche zu erschließen. Private Grünflächen dürfen dabei nicht verwendet werden. (2) Der Remmelhauser Weg dient im Bereich der Festsetzung Bereich ohne Ein- und Ausfahrt nicht der Erschließung des südlich angrenzenden Allgemeinen Wohngebietes (WA). 5 Grünordnerische Festsetzungen ( 9 (1) BauGB i. V. m. 1a BauGB) (1) Im Bereich der Öffentlichen Grünfläche / Fläche für die Wasserwirtschaft sind 17 heimische Obstbäume alter Sorte als Hochstamm mit einem Mindeststammumfang von cm zu pflanzen. 6 Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft (1) Die Flächen des Kompensationspools Maadeaue der Gemarkung Rüstringen, Flur 13, Flurstück 139 tlw. mit einer Gesamtgröße von m² sind rechtsverbindlicher Bestandteil des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 207 Remmelhauser Weg West (Ersatzflächen). Auf der bezeichneten Fläche werden Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Böden, Natur und Landschaft gem. 9 (1) BauGB zur Kompensation der unvermeidbaren zulässigen Eingriffe in die Natur und Landschaft nach Maßgabe des Umweltberichtes zum Bebauungsplan umgesetzt. Örtliche Bauvorschriften -ÖBV- über die Gestaltung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 207 Remmelhauser Weg West der Stadt Wilhelmshaven gem. 56 NBauO (Aufnahme in den Bebauungsplan gem. 98 NBauO i. V.m. 9 (4) BauGB) 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich umfasst das im Bebauungsplan Nr. 207 Remmelhauser Weg West festgesetzte Baugebiet. 2 Dachform (1) Für Gebäude sind nur Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer zulässig. (2) Ausnahmen von der Dachform können bei der Herstellung begrünter Dachflächen bzw. Reetdächern zugelassen werden. 3 Dachneigung (1) Für gegenüberliegende Dachflächen bei geneigten Dächern ist eine einheitliche Dachneigung (Neigungssymmetrie) von gegenüber der Horizontalen einzuhalten. Bei Walm- und Krüppelwalmdächern ist für den abgewalmten Teil eine Neigung zwischen 35 und 70 zulässig. Diese Festsetzung gilt nicht für untergeordnete Gebäudeteile, Dachgauben, Erker und sonstigen Gebäudevorsprüngen. (2) Ausnahmen von der Dachneigung können zugelassen werden, bei der Verwendung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen im Dachbereich sowie bei der Herstellung begrünter Dachflächen bzw. Reetdächern. 4 Dacheindeckung (1) Als Dacheindeckung sind ausschließlich unglasierte Dachziegel bzw. Betondachsteine mit gewellter Oberfläche oder engobierte Dachziegel ohne stark reflektierender Oberfläche zulässig. (2) Zulässig ist ein Farbspektrum Orange, Rot, Grau bis Braun nach dem Farbregister RAL 840HR, dass sich an folgenden Farbtönen orientiert: Orangetöne: , ; Rottöne: , 3013, 3016, 3020, 3027, 3031, 3032; Grautöne: , 7024, 7026, 7031, 7043; Brauntöne: (3) Ausnahmen von der Dacheindeckung können bei Herstellung begrünter Dachflächen bzw. Reetdächern zugelassen werden. 5 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer nach 91 (3) NBauO, als Bauherr, Entwurfsverfasser oder Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die textlichen oder zeichnerischen Regelungen dieser Vorschrift verstößt. 6 Inkrafttreten Die Örtliche Bauvorschrift tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

10 Seite 10 von 11 Hinweise 1. Bodenfunde Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß 14 Abs.1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege - Referat Archäologie - Stützpunkt Oldenburg, Ofener Straße 15, Tel unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet. 2. Altlasten Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten Hinweise auf umweltgefährdende Stoffe o- der sonstige Bodenkontaminationen zutage treten, so ist unverzüglich die Bodenschutzbehörde (Stadt Wilhelmshaven, Fachbereich Umwelt) zu benachrichtigen. 3. Kampfmittel Der Planbereich ist bombardiert worden. Aus Sicherheitsgründen hat vor Baubeginn eine Überprüfung durch Sondierung zu erfolgen. Die Sondierungen sind mit der Zentralen Polizeidirektion Hannover (ZPD) Dezernat 23 - Kampfmittelbeseitigung und der unteren Bodenschutzbehörde rechtzeitig abzustimmen. Die aktuelle Arbeitsanweisung für Arbeiten der Kampfmittelbeseitigung in Niedersachsen ist zu beachten. Die vom Kampfmittelbeseitigungsdienst Niedersachsen auszustellende Kampfmittel-Beseitigungsbescheinigung ist der unteren Bodenschutzbehörde vorzulegen. Sollten bei Erd- oder bei Bauarbeiten Landkampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Minen usw.) aufgefunden oder festgestellt werden, ist das Dezernat 23 Kampfmittelbeseitigung der Zentralen Polizeidirektion Hannover, eine Polizeibehörde oder der Fachbereich Bürgerangelegenheiten / öffentliche Sicherheit und Ordnung umgehend zu benachrichtigen

11 Seite 11 von 11 Kaufpreis: Marktgemeinde-Bromberg-Weg *Die Kosten für die Zuwegung setzen sich zusammen aus dem Kaufpreis von 30,00 /m² und den Herstellungskosten.

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