Telefon 233-9 25 50 Telefax 233-98992550 Direktorium Hauptabteilung II Verwaltungsabteilung Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrats Sitzungsvorlage Nr.: 08-14 / V 09725 Beschluss des Personal- und Verwaltungsausschusses vom 11.07.2012 (VB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten Mit Stadtratsbeschluss vom 09./16.05.2012 wurde die Geschäftsordnung des Stadtrats (GeschO) in mehreren Bestimmungen geändert. 24 GeschO, der die Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters in Personalangelegenheiten beschreibt, erhielt in Nr. 1 folgende Fassung: Zuständigkeit des Oberbürgermeisters in Personalangelegenheiten 1. Personalrechtliche Befugnisse a) originäre Befugnisse: Gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO ist der Oberbürgermeister für die Ernennung, Beförderung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung an eine andere Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 8 BayBesG bzw. für die Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung zu einem Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zur Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem ähnlichen Entgelt zuständig.
Seite 2 b) übertragene Befugnisse: Darüber hinaus hat der Stadtrat seine Befugnisse zur Ernennung, Zuweisung an eine andere Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamte ab Besoldungsgruppe A 9 bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 14 BayBesG gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO und die Befugnisse zur Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung zu einem Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab Entgeltgruppe 9 bis einschließlich zur Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem ähnlichen Entgelt gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO auf den Oberbürgermeister übertragen. Richtigerweise muss bei den Buchstaben a) und b jeweils anstatt einem ähnlichen von einem entsprechenden Entgelt gesprochen werden. Außerdem fehlen infolge eines redaktionellen Versehens bei Buchstabe b) die Worte Beförderung, Abordnung oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten der genannten Besoldungsgruppen. Die Übertragung dieser personalrechtlichen Befugnisse auf den Oberbürgermeister wurde zwar bereits mit Stadtratsbeschluss vom 02.05.2008 mit dem Erlass der Geschäftsordnung vorgenommen (vgl. 24 Nr.1 GeschO a. F.), sie ist bei die Neufassung aber sprachlich unterblieben und muss daher nachgeholt werden. Nachdem sich zwei weitere, unbedeutende Schreibfehler eingeschlichen haben, wird vorgeschlagen, 24 GeschO insgesamt neu zu fassen. In 7 Abs. 1 Nr. 1 (Der Bauausschuss) muss es statt...,jedoch ausgenommen Anlagen der Stadtplanung richtigerweise heißen..., jedoch ausgenommen Angelegenheiten der Stadtplanung II. Antrag 1. 24 GeschO erhält folgende Fassung: Zuständigkeit des Oberbürgermeisters in Personalangelegenheiten 1. Personalrechtliche Befugnisse a) originäre Befugnisse: Gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO ist der Oberbürgermeister für die Ernennung, Beförderung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung an eine andere Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 8 BayBesG bzw. für die Einstellung, Höhergruppierung,
Seite 3 Abordnung oder Versetzung, Zuweisung zu einem Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zur Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt zuständig. b) übertragene Befugnisse: Darüber hinaus hat der Stadtrat seine Befugnisse zur Ernennung, Beförderung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung an eine andere Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A 9 bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 14 BayBesG gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO und die Befugnisse zur Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung zu einem Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab Entgeltgruppe 9 bis einschließlich zur Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO auf den Oberbürgermeister übertragen. 2. Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters als oberste Dienstbehörde, insbesondere a) unbeschadet Art. 43 Absätze 1 und 2 GO für alle laufenden status-, besoldungs-, laufbahn- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO; b) für die Bestellung der Beisitzerinnen und Beisitzer der Einigungsstelle nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 BayPVG; c) für die Behandlung von Widersprüchen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten, soweit nicht der Stadtrat für die Ausgangsentscheidung zuständig war. 3. In 7 Abs. 1 Nr. 1 GeschO wird das Wort Anlagen ersetzt durch Angelegenheiten 2. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle.
Seite 4 III. Beschluss nach Antrag Die endgültige Beschlussfassung über den Beratungsgegenstand obliegt der Vollversammlung des Stadtrates. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Die / Der Vorsitzende Der Referent Bürgermeister/-in ea. Stadtrat / ea. Stadträtin Christian Ude Oberbürgermeister IV. Abdruck von I. - III. Über den Stenographischen Sitzungsdienst an das Direktorium Dokumentationsstelle an das Baureferat an das Kommunalreferat an das Kreisverwaltungsreferat an das Kulturreferat an das Personal- und Organisationsreferat an das Referat für Arbeit und Wirtschaft an das Referat für Gesundheit und Umwelt an das Referat für Stadtplanung und Bauordnung an das Referat für Bildung und Sport an das Sozialreferat an die Stadtkämmerei an das Direktorium HA II/V 2 N (2x) z. K.
Seite 5 V. Wv. bei HA II/V2 N 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. an HA I-C/S an HA I R (3 x) an HA III Am: