Die Schwerbehindertenvertretung auf Augenhöhe

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Transkript:

Die Schwerbehindertenvertretung auf Augenhöhe Was bietet uns das Schwerbehindertenrecht nach der Reform durch das BTHG? Professor Franz Josef Düwell

Im Koalitionsvertrag für 18. Wahlperiode erstmals Anerkennung und Stärkung des ehrenamtlichen Engagements der Schwerbehindertenvertretungen.

Einige Jahre zuvor: Anfrage BT Drucks. 17/ 8827

Antwort der Bundesregierung 17/9347 l

Warum Stärkung der SBV? Die SBV ist Motor der Integration und Inklusion!

SBV wirkt als Inklusionsmotor

SBV fit machen! 1. Die Vertrauenspersonen müssen für ihre Aufgabe als Motor der Inklusion fit sein 2. Dazu Heranziehung und Schulung der Stellvertreter; denn die VP kann nicht alles allein machen. 3. Sicherung der Beteiligungsrechte der SBV; denn nur eine informierte SBV kann Beistand leistenin Sachen Inklusion beraten.

Rechtsverletzung kein Einzelfall, sondern eher Regelfall! Nach einer im März 2016 von der IGM in Süddeutschland durchgeführten Erhebung werden die SBV in weniger als der Hälfte der Fälle vor Entscheidungen des Arbeitgebers in den Angelegenheiten der einzelnen Schwerbehinderten oder ihrer Gruppe gemäß 95 Abs.2 Satz 1 SGB IX unterrichtet und angehört.

Datenerhebung durch BbSD Juli 2016 Unterrichtung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen Schwerbehinderten oder die Gruppe der Schwerbehinderten betreffen, 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX Stets: 34 = 12 % Häufig: 79 = 28 % Selten: 119 = 43 % Nie: 38 = 14 %

Über 12000 Postkarten für SBV Stärkung an Kanzlerin Merkel

11.November 2015: 11.000 Unterstützerunterschriften!

Keine Einlösung der Zusage! Was enthielt der am 26.04.2016 veröffentlichte Referentenentwurf des BMAS für die Sicherung des Unterrichtungs- und Anhörungsrechts der SBV? Nichts! Noch nicht einmal eine Leerstelle!

Die Koalition der Einsichtigen für die Unwirksamkeitsklausel

Protest fand im Parlament Gehör! Der Bundesrat äußerte eine Bitte! Die Fraktionen folgten!

29.11.2016 Ausschussdrucksache 18(11)857 Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und der SPD

Das Beste zuerst Die Unwirksamkeitsklausel, die seit 1896 in 134 BGB steht, gilt seit 30.12.2016 wieder für die Kündigung des Arbeitsvertrags gegenüber Schwerbehinderten: Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich aus dem Gesetz nicht ein anderes ergibt. Professor Franz Josef Düwell

95 Abs.2 S.3 = 178 Abs. 2S.3 SGB IX 2018 Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam. Damit ist die Korrektur des entgegenstehenden BAG Urteils von 1983 durchgesetzt! Die SBV muss wieder ernst genommen werden!

Rundbrief BDA 15. Dezember 2016 Die Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten, die ohne die bereits heute vorgesehene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ausgesprochen wird, ist unwirksam. Damit will der Gesetzgeber die Beteiligungsrechte der SBV bei Kündigungen stärken.

BDA Rundbrief Der AG hat die SBV frühzeitig zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören der AG hat die getroffene Entscheidung der SBV unverzüglich mitzuteilen ( 95 Abs. 2 Satz 1 2. Hs. SGB IX), sog. Trias von Unterrichtung, Anhörung und Entscheidungsmitteilung (Düwell in LPK-SGB IX 95 Rz. 34).

Unterscheide den richtigen Zeitpunkt der Unterrichtung! SBV Unterrichtung nach 95Abs. 2 Satz 1 SGB IX unverzüglich. Definition in 121BGB = ohne schuldhaftes Zögern. Das heißt hier: Unterrichtung so frühzeitig nach Kündigungsentschluss, dass noch Maßnahmen zur Vermeidung der Kündigung geprüft werden können, siehe 84 Abs.1 SGB IX BR oder PR Unterrichtung BR nur vor jeder Kündigung ( 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Vor heißt, dass der BR noch hinreichend Zeit hat, den Sachverhalt zu überprüfen, sich eine Meinung zu bilden und Bedenken oder Gegenvorstellungen zu äußern. Professor Franz Josef Düwell

Das reformierte SGB IX ab 2018 In Teil 1 ist das für alle Rehabilitationsträger geltende Rehabilitations- und Teilhaberecht zusammengefasst. In Teil 2 wird die aus dem SGB XII herausgelöste und reformierte Eingliederungshilfe als Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen geregelt.. In Teil 3 steht künftig das weiterentwickelte Schwerbehindertenrecht, das derzeit im SGB IX, Teil 2 geregelt ist.

Keine Wartezeit für SBV Das im neuen Teil 3 des SGB IX weiterentwickelte Schwerbehindertenrecht ist schon seit dem 30.12.2016 in Kraft gesetzt. Das durch Art 2 des BTHG nach Art eines Vorschaltgesetzes geschehen. Art 2 ist nach Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten.

Was ändert sich 2018? Bis Ende 2017 gelten die alten Nummern aus dem bisherigen Teil 2 des SGB IX, das 68 bis 160 umfasst. ab 1. Januar 2018 erhalten die am 30.12.2016 in Kraftgetretenen Neuerungen in 68 bis 160 neue Nummern, die bei 151 beginnen und bei 241 enden (+83).

Was hat sich sonst inhaltlich geändert? Werden VP und Stellvertreter fit und die SBV stark gemacht?

Inklusionsvereinbarung in 83 SGB IX Der alte Begriff bis 29.12.2016 Integrationsvereinbarung. Ab 30.12.2016 neuer Begriff Inklusionsvereinbarung. Außer Namensänderung nichts geschehen?

83 Abs. 2 Satz 1 SGB IX Dabei ist die gleichberechtigte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen und Rahmenbedingungen von Anfang an zu berücksichtigen. Damit wird eine Zielrichtung für Inklusionsvereinbarungen vorgegeben! Professor Franz Josef Düwell

IA wird Moderator In 83 Absatz 1 Satz 4 SGB IX: Das Integrationsamt soll dabei insbesondere darauf hinwirken, dass unterschiedliche Auffassungen überwunden werden. Damit erhält das Integrationsamt erstmalig die Befugnis als Moderator an der Verhandlung zwischen Arbeitgeber, Personal-, Betriebsrat, Arbeitgeberbeauftragten und SBV teilzunehmen. Aber: Einigungszwang und Einigungsstelle fehlen! So keine Augenhöhe!

Neue Aufgabe für Integrationsamt Zu der in 102 Abs. 2 Satz 6 SGB IX definierten Zuständigkeit des Integrationsamts, darauf Einfluss (zu) nehmen, dass Schwierigkeiten im Arbeitsleben verhindert oder beseitigt werden gehört seit 30.12.2016 auch, vermittelnd zu Gunsten des Abschlusses einer Inklusionsvereinbarung tätig zu werden. Professor Franz Josef Düwell

Fragen: 1. Hat sich schon das Integrationsamt bei Verbindungspersonen nach 99 Abs. 2 Satz 2 SGB IX gemeldet? 2. Und den Vermittlungsdienst angeboten? 3. Gibt es überhaupt ausgebildete Moderatoren in Sachen Inklusionsvereinbarung? Professor Franz Josef Düwell

Übergangsmandat der SBV 94 Abs. 8 SGB IX: In Betrieben gilt 21a BetrVG entsprechend. Durch diese Ergänzung wird in Betrieben ein Übergangsmandat auch für die SBV geschaffen. Im öffentlichen Dienst und in den Kirchen, kommt es nicht zu einem Übergangsmandat der SBV. Begründung: zu komplex!

Freistellung der Vertrauensperson In 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX wird die Zahl 200 durch die Zahl 100 ersetzt. Damit kann die Vertrauensperson künftig schon dann vollständig von der beruflichen Tätigkeit freigestellt werden, wenn der Betrieb oder die Dienststelle wenigstens 100 Schwerbehinderte einschließlich der Gleichgestellten beschäftigt.

Heranziehung von Stellvertretern Alt: In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 sbm kann die VP das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stv. Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben mit mehr als 200 das nächste stellvertretende Mitglied. Neu: In Betrieben und Dienststellen mit idr mehr als 100 sbm kann die VP das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stv.mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Ab jeweils 100 weiteren kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte herangezogen werden.

Schwellenwerte für Heranziehung Ab 101 sbm 1. Stellvertreter Ab 201 sbm 2. Stellvertreter Ab 301 sbm 3. Stellvertreter Ab 401 sbm 4. Stellvertreter Ab 501 sbm 5. Stellvertreter usw.

Schulungsanspruch für 1. Stellvertreter Bislang wurde vorausgesetzt, dass entweder eine ständige Heranziehung stattfindet, oder häufige Vertretung der Vertrauensperson auf längere Zeit oder das absehbare Nachrücken in das Amt vorliegen. Seit 30.12.2016 hat nach 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie für die Vertrauensperson gelten, Anspruch auf Freistellung für erforderliche Schulungen.

Büropersonal für SBV 96 Abs. 8 Satz 2 SGB IX: Satz 1 umfasst auch eine Bürokraft für die SBV im erforderlichen Umfang. In der Begründung heißt es dazu: Der neue Satz 1 gibt der SBV einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Unterstützung durch eine Bürokraft im angemessenen Umfang. Die gestiegenen Anforderungen erfordern auch eine bessere personelle Ausstattung mit Hilfspersonal, damit die SBV ihren Aufgaben besser nachkommen können.

Wie setzt die SBV ihr Unterrichtungs- und Anhörungsrechtrecht durch? Gerichtlicher Rechtsschutz ist nicht einfach zu erlangen! Die SBV braucht fachkundige Anwälte/Anwältinnen! Professor Franz Josef Düwell

Zwangsmittel, wenn Stoppverfügung Die SBV kann im Wege der einstweiligen Verfügung ihr Aussetzungsrecht aus 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX im Beschlussverfahren nach 2a Abs.1 Nr. 3a, 85 Abs. 1 ArbGG ivm mit 890 Absatz 1 ZPO durchsetzen. In der Stellungnahme der Bundesregierung ist klargestellt: Die SBV ist nach geltendem Recht befugt zu beantragen, den AG zu einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro zu verurteilen ( 85 Abs. 1 ArbGG ivm mit 890 Absatz 1 ZPO). Damit ist die verneinende Rechtsprechung überholt! Streiche: LAG Rheinland-Pfalz 9. Juli 2012 10 TaBV 13/12, juris = AE 2013, 23; LAG München 11. April 2012 11 TaBV 18/12, juris Rn 63!

Hat sich der Kampf um die Stärkung der SBV gelohnt? 1.Die SBV ist rechtlich gestärkt. 2.Der Einstieg in die Unwirksamkeitsklausel ist gelungen. 3. Die SBVen haben sich organisiert.

Fortsetzung folgt? 1. SBVen und VdK müssen sich für die Wahlprogramme zu Wort melden! 2. Verbreitet dazu kontinuierlich Eure Erfolge in der Inklusionsarbeit! 3. Zeigt auf, dass Ihr mehr machen könnt, wenn die SBVen weiter gestärkt werden.

Hoffnung SPD Kerstin Tack: Für die SPD ist die Stärkung der Schwerbehindertenvertretung ein richtig wichtiges Anliegen. Es bleibt auch ein Anliegen in der nächsten Legislatur, die Stärkung weiter voranzutreiben. Mit der heute erreichten Unwirksamkeit der Kündigungen sind wir noch nicht hinreichend einverstanden. Wir wollen mehr. Debatte bei der Verabschiedung des BTHG in BT-Prot. 18/206, S. 20506 (B)

Entwurf des Leitantrags des PV der SPD 15.5.2017 Eine wichtige Funktion bei der Verwirklichung eines inklusiven Arbeitsmarktes nehmen dabei die SBVen ein, deren Rechte wir weiter stärken wollen. Dies betrifft insbesondere die Beteiligung bei der Einstellung von Menschen mit Behinderung, bei Abmahnungen und Aufhebungsverträgen. Professor Franz Josef Düwell

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Danke für Euer Gehör! Hinweise und Kritik bitte an: franz.duewell@uni-konstanz.de