Änderung des SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz
|
|
- Viktor Kuntz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Änderung des SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz Stärkung der Schwerbehindertenvertretungen im Betrieb und der Behörde? Dr. Michael Karpf (HSBV Pol BW) 23. Tagesseminar VdK KV Aalen 7. November 2017
2 Das Bundesteilhabegesetz (BTHG)
3 . BTHG ein Artikelgesetz
4
5 Übergangsrecht zum Jahr 2017 Artikel 2 BTHG Freistellungsregelung für Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen Schulungs- und Heranziehungsmöglichkeiten für stellvertretende Mitglieder der SBV Bürokraft zur Unterstützung der SBV-Arbeit Verhinderung der Vertrauensperson Unwirksamkeitsklausel für Kündigungen Stellenbesetzung bei öffentlichen Arbeitgebern Inklusionsvereinbarung
6 6
7 Schwerbehindertenvertretung im Wandel Die Stärkung der Schwerbehindertenvertretungen durch das BTHG kommt nicht von ungefähr. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert, dass die SBV eine Schlüsselrolle bei der Verwirklichung der durch Artikel 27 der UN- Behindertenrechtskonvention geforderten Inklusion in der Arbeitswelt einnimmt.
8 Freistellung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen Änderung von 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX: auf Antrag wird Vertrauensperson nun ab 100 in der Regel beschäftigten sbm freigestellt zunehmender Arbeitsbelastung der SBV wird Rechnung getragen weiter gehende Vereinbarungen sind zulässig ÜR 2017
9 Heranziehung stellvertretender Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung 95 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX neu formuliert ab in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann das erste und ab jeweils 100 zusätzlichen schwerbehinderten Menschen können die weiteren stellvertretende(n) Mitglied(er) förmlich zu bestimmten Aufgaben herangezogen werden Abstimmung untereinander wird vorausgesetzt ÜR 2017
10 Fortbildung stellvertretender Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung ÜR 2017 Vertrauensperson ist für Teilnahme an erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von beruflicher Tätigkeit befreit neuer Satz 3 in 96 Abs. 4 SGB IX: Regelung gilt nun entsprechend auch für das erste stellvertretende Mitglied und Heranziehungsfälle nach 95 Abs. 1 SGB IX
11 Kosten der Schwerbehindertenvertretung 96 Abs. 8 SGB IX neu gefasst Arbeitgeber trägt Kosten der SBV-Tätigkeit; bei öffentlichen Arbeitgebern gilt Kostenregelung für Personalvertretungen entsprechend Arbeitgeber trägt Schulungs- und Bildungskosten für das 1. stellv. Mitglied und herangezogene weitere stellv. Mitglieder der SBV Ausstattung mit Hilfspersonal: Anspruch auf Kostentragung für Bürokraft in erforderlichem Umfang ÜR 2017
12 Verhinderung der Vertrauensperson und Vertretung durch das stellv. Mitglied Streichung in 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX: im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt. nun hinreichend offene Vertretungsregelung BAG-Urteil vom AZR 574/12 korrigiert (weiterhin keine Mitbestimmungsrechte und Zustimmungsbefugnisse der SBV) Vertrauensperson muss bei individueller und unmittelbarer Betroffenheit vertreten werden ÜR 2017
13 Unwirksamkeitsklausel bei Arbeitgeberkündigungen neu formulierter Satz 2 in 95 Abs. 2 SGB IX ohne Beteiligung der SBV ausgesprochene Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist unwirksam!!! Beteiligungsrecht SBV: unverzügliche und umfassende Unterrichtung und Anhörung vor Entscheidung!!! Regelung zum Zustimmungserfordernis durch Integrationsamt bleibt unberührt ( 85 SGB IX) Integrationsamt muss nach wie vor Stellungnahme der SBV einholen ( 87 Abs. 2 SGB IX) ÜR 2017
14 Übergangsmandat der Schwerbehindertenvertretung in gewerblicher Wirtschaft gilt bei Betriebsübergängen nun 21a BetrVG entsprechend neuer Abs. 8 in 94 SGB IX soll lückenlose Vertretung der sbm (subsidiär) sicherstellen Regelung gilt nicht im öffentlichen Dienst und bei kirchlichen Arbeitgebern öffentlicher Dienst: Dienststellenbegriff folgt Personalvertretungsrecht ( 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) mindestens Erlass für Übergangsmandat ÜR 2017
15 Wahl der überörtlichen Schwerbehindertenvertretung BAG-Beschluss vom ABR 61/12 korrigiert 97 Abs. 7 SGB IX erweitert Wahl Konzern-, Gesamt-, Bezirks-, Haupt-SBV wieder im vereinfachten Verfahren möglich in Versammlung der Vertrauenspersonen auf räumliche Nähe der Betriebe oder Dienststellen der Wahlberechtigten kommt es bei Wahl der überörtlichen Vertretung nicht mehr an jedoch: ab 50 Wahlberechtigten förmliche Wahl ÜR 2017
16 Regelungen für Bundeswehr und Militärischer Abschirmdienst (MAD) SBV-Wahl: aktives und passives Wahlrecht für Soldatinnen und Soldaten nun auch in sogen. nicht personalratsfähigen Dienststellen ( 94 Abs. 4 SGB IX) behinderte Soldatinnen und Soldaten können nur schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden ( 128 Abs. 4 Satz 1 SGB IX) MAD gilt mit Geschäftsbereich nun als einheitliche Dienststelle für SBV-Wahl ( 158 SGB IX) ÜR 2017
17 Besetzung freier Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst Einfügung in 82 Satz 1 SGB IX: Meldung freier Arbeitsplätze an Arbeitsagentur nur nach erfolgloser Prüfung zur internen Besetzung sachliche Rechtfertigung für Ausschluss externer Bewerber: haushaltsrechtliche, personalwirtschaftliche, aufgabenbezogene Gründe Ab neuer Satz 2 in 165 SGB IX 2018: Meldung Arbeitsplatz zugleich Zustimmung zur Veröffentlichung (Jobbörse) ÜR 2017
18 Inklusionsvereinbarung statt Integrationsvereinbarung sprachliche Anpassung an Paradigmenwechsel im SGB IX und in 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG Pattsituationen bei Verhandlungen über InklV mit Hilfe InA überwinden ( 83 Abs. 1 Satz 4 SGB IX) Regeln treffen, wie Arbeitsprozesse und Rahmenbedingungen inklusiv werden ( 83 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) Bestehende IntV gelten als InklV fort ( 159 Abs. 8 SGB IX bzw. 241 Abs. 6 SGB IX 2018) ÜR 2017
19 Neue Nummerierung im SGB IX 2018 bisher ab amtliche Überschrift SGB IX Feststellung der Behinderung, Ausweise SGB IX Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen SGB IX Inklusionsvereinbarung SGB IX Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung SGB IX Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung SGB IX Bußgeldvorschriften
20 Neuregelungen ab 1. Januar 2018 Artikel 1 BTHG Behinderungsbegriff wird sprachlich an UN-BRK angepasst ( 2 Abs. 1 SGB IX) Neufassung Strafvorschriften gegen Vertrauensperson bei Offenbarung oder Verwertung von Geheimnissen ( 237a und 237b SGB IX) Streichung bisheriger OWi-Tatbestand 156 Abs. 1 Nr. 8 SGB IX Nichterörterung der Entscheidung über Stellenbesetzung mit SBV und BR/PR auf Verlangen
21 weitere Neuregelungen ab Artikel 1 BTHG Umbenennung Beauftragter des Arbeitgebers in Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers ( 181 SGB IX 2018) Wechselspiel zwischen Exklusion und Integration beenden zentraler Leitgedanke = Inklusion BEM: statt gemeinsamer Servicestelle (Auflösung bis spätestens ) direkt Rehabilitationsträger hinzuziehen für mögliche Leistungen verfahrensrechtliche Mindeststandards zum BEM
22 Anpassung Begriff der Behinderung in 2 Abs. 1 SGB IX an UN-BRK Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist. 2018
23 Strafvorschriften bei Offenbarung oder Verwertung von Geheimnissen Vertrauenspersonen dürfen ihnen wegen ihres Amtes anvertraute oder bekannt gewordene persönliche Geheimnisse und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht offenbaren und verwerten wer ein Geheimnis offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (zwei Jahren) oder mit Geldstrafe bestraft wer ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft Tat wird nur auf Antrag verfolgt ( 179 Abs. 7, 237a und 237b SGB IX 2018) 2018
24 Stärkung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements Entschließung des Deutschen Bundestags am (Drs. 18/10528, S. 4, Nr. 5 BEM) BEM ist ein organisierter und kooperativer Suchprozess Klärung wie krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit überwunden und Arbeitsplatz erhalten werden kann auf Ebene der BAR wird eine Empfehlung mit verfahrensrechtlichen Mindeststands abgeschlossen Interessenlage kleiner und mittlerer Unternehmen soll dabei besonders berücksichtigt werden (beschränkte personelle und fachliche Ressourcen) 2018
25 Entschließung Bundestag am , Drs. 18/10528, S. 4, Nr. 5 BEM: Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist ein organisierter und kooperativer Suchprozess, um zu klären, wie ein Arbeitsplatz bei längerer oder wiederholter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erhalten werden kann. Eine auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation abgeschlossene gemeinsame Empfehlung der Rehabilitationsträger zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement, welche konkrete verfahrensrechtliche Mindeststandards verlangt, könnte für alle Verfahrensbeteiligte ein Anlass sein, die Suche nach dem für die betriebliche Situation geeigneten Verfahren aufzunehmen oder zu intensivieren und auf diesem Weg zugleich den präventiven Arbeitsschutz zu fördern. Dabei sollte insbesondere die Interessenlage kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigt werden. Hier fehlt es häufig an den personellen und fachlichen Ressourcen, die für die Einführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements notwendig sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird deshalb gebeten, die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation aufzufordern, eine entsprechende gemeinsame Empfehlung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement zu vereinbaren.
26 Was sind inklusive Arbeitsprozesse und Rahmenbedingungen? Barrierefreiheit (Gebäude, Informations- und Kommunikationstechnik) und Universelles Design EU-Vergaberecht: Barrierefreiheit zu beschaffender öffentlicher Leistungen verbessern gleichberechtigter Zugang oder gleiche Nutzungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen an einem öffentlichen Gebäude einem Produkt oder einer Dienstleistung 2018
27 2018
28 Universelles Design Konzeption für alle Nutzer Art. 2 UN-BRK: Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können. Art. 4 Abs. 1 lit. f UN-BRK: Vertragsstaaten verpflichten sich zur Forschung und Entwicklung für Güter, Dienstleistungen, Geräte und Einrichtungen in universellem Design. Bedarf an zusätzlich notwendigen Hilfestellungen aller Art so weit wie möglich reduzieren 2018
29 2018
30 Leistungsbeschreibungen nach dem EU-Vergaberecht Bau-, Liefer- und Dienstleistungen müssen Zugänglichkeits- und Nutzbarkeitskriterien berücksichtigen Einschränkungen auf Fälle von Schutzbedürftigen sind unzulässig und nicht vorgesehen Auftraggeber hat kein Ermessen ohne Bedeutung ob Nutzung durch Beschäftigte oder allgemeine Öffentlichkeit Ausnahmen: wenn keine natürlichen Personen als Nutzer oder wenn Realisierung unverhältnismäßig 2018
31 Regelungsnormen 121 Abs. 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 7a EU Abs. 1 Nr. 4 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) bestehende nationale Normen für Barrierefreiheit müssen angewendet werden: DIN (Barrierefreies Bauen) oder EN (Informations- und Kommunikationstechnik) Für Kriterien durch EU-Rechtsakt: 31 Abs. 5 Vergabeverordnung (VgV) 7a EU Abs. 1 Nr. 5 VOB/A 2018
32 Handbuch BTHG-Änderungen für SBV Düwell / Beyer Das neue Recht für behinderte Beschäftigte Inklusion am Arbeitsplatz - Bundesteilhabegesetz als Herausforderung für Vertretungen, Arbeitgeber und Anwaltschaft Handbuch Seiten Broschiert 38,- ISBN Nomos, Baden-Baden
33 Es gibt nichts Gutes, außer man tut es. Erich Kästner * 23. Februar 1899 in Dresden 29. Juli 1974 in München
Rechte der Schwerbehindertenvertretung
Alfons Adam, GSBV Daimler AG, Werk Bremen Henning Groskreutz, Funktionsbereich Sozialpolitik, Ressort Arbeits- und Sozialrecht/betriebliche Altersversorgung Daniel Hlava, LL.M., Hugo Sinzheimer Institut
Mehrbereitgestellt von einer SBV Dank
bereitgestellt von einer SBV Dank Schwerbehindertenvertretung Aufgaben Pflichten Rechte Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen
MehrDIE LINKE zu den Wahlprüfsteinen des Arbeitskreises der Schwerbehindertenvertretungen der Deutschen Automobilindustrie
DIE LINKE zu den Wahlprüfsteinen des Arbeitskreises der Schwerbehindertenvertretungen der Deutschen Automobilindustrie Position des Vorstandes des Arbeitskreises zur zukünftigen Gestaltung des SGB I, bei
MehrDurchsetzung der Rechte der Vertrauenspersonen schwer behinderter Menschen
Durchsetzung der Rechte der Vertrauenspersonen schwer behinderter Menschen Hamburg, 31. Mai 2013 Oliver Schmidt-Eicher, Verden, FA für Arbeitsrecht, FA für Sozialrecht, Kanzlei@ra-schmidt-eicher.de 96
MehrInhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Text Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
Inhaltsverzeichnis Herausgeber- und Autorenverzeichnis........ 5 Verzeichnis der Bearbeiter............... 7 Abkürzungsverzeichnis... 15 Literaturverzeichnis...... 22 Text Sozialgesetzbuch Neuntes Buch...
MehrBekanntmachung über die Bestimmung einer örtlichen Fürsorgestelle und deren
Bekanntmachung über die Bestimmung einer örtlichen Fürsorgestelle und deren Heranziehung beim Vollzug von Aufgaben des Integrationsamtes nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe
MehrStellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 20.04.2016 zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts GKV-Spitzenverband Reinhardtstraße 28, 10117 Berlin Telefon 030
MehrRechte schwerbehinderter Menschen im Beruf Wissen vertiefen-rechtssicher handeln
Rechte schwerbehinderter Menschen im Beruf Wissen vertiefen-rechtssicher handeln Veranstaltungsnummer: 2015 Q 268 MH Termin: 14.12. 17.12.2015 Zielgruppe: Vertrauensleute der Schwerbehinderten, Beauftragte
MehrReferat (Kurzfassung) Das Betriebliche Eingliederungsmanagement und seine Bedeutung bei der krankheitsbedingten Kündigung
Referat (Kurzfassung) Das Betriebliche Eingliederungsmanagement und seine Bedeutung bei der krankheitsbedingten Kündigung von Michael Grauvogel Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Bremen 1. Was
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement in der Praxis
Betriebliches Eingliederungsmanagement in der Praxis RA Hans-Wilhelm Köster RA Dr. Axel Borchard Landesvereinigung der Unternehmensverbände NRW e.v. - Gesetzestext 84 Abs. 2 SGB IX - Prävention (2) Sind
MehrSchulbegleitung als Baustein auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem. Dr. Christian Huppert Jahrestagung LEiS NRW
Schulbegleitung als Baustein auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem Dr. Christian Huppert Jahrestagung LEiS NRW 05.11.2016 Ausblick Teilhabe am allgemeinen Bildungssystem Gestaltung eines inklusiven
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement ( BEM)
Grundsätzlich ist festzustellen, dass Stress und Überforderungen am Arbeitsplatz zunehmen Die Herausforderungen an die optimale Gestaltung der Arbeitsplätze, die passende Qualifizierung und an Flexibilität
MehrRechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX
Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX Übersicht der gesetzlichen Regelungen Schwerbehindertenrecht Eine Zusammenfassung für den praktischen Gebrach Joachim Steck Vertrauensperson der
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement - Erfahrungen aus der Praxis
Betriebliches Eingliederungsmanagement - Erfahrungen aus der Praxis Unser Film zu BEM: http://hf.uni-koeln.de/32286 Kontakt: mathilde.niehaus@uni-koeln.de Übersicht 1. Handlungsbedarf Relevanz 2. Gesetzlicher
MehrBeschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen
BI AUSB 0_Arbeitsrechtl_Rahmenbedingungen_161205_ck_0001 Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen Ihr Ansprechpartner Koch, Cathrin E-Mail: c.koch@reutlingen.ihk.de
MehrIris Kamrath, Martina Magdalinski, Beratungsstelle handicap
Beratungsangebote zur betrieblichen Schwerbehindertenpolitik für Interessenvertretungen Iris Kamrath, Martina Magdalinski, Beratungsstelle Beratungsstelle Träger: Hamburg e.v. 1948 Gründung als eingetragener
MehrInhaltsübersicht. Vorwort der 2. Auflage... 5 Vorwort der 1. Auflage... 6 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 17
Inhaltsübersicht Vorwort der 2. Auflage...................................... 5 Vorwort der 1. Auflage...................................... 6 Inhaltsverzeichnis..........................................
MehrBEM Betriebliches Eingliederungsmanagement
Betriebliches Eingliederungsmanagement Eingliederung statt Kündigung Vollversammlung der Schwerbehindertenvertretung der Universität Rostock Warum ein BEM? Ca. 500 000 krankheitsbedingte Kündigungen in
MehrBarrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten Gestaltung einer sich verändernden Arbeitswelt Fachveranstaltung Arbeitsstätten, 13. Mai 2013, DASA, Dortmund Architekt Dipl.-Ing. Thomas Rüschenschmidt Aufsichtsperson
MehrDr. Sabine Göldner-Dahmke Vorsitzende Richterin am Arbeitsgericht
Dr. Sabine Göldner-Dahmke Vorsitzende Richterin am Arbeitsgericht SGB IX am 23.04.2004 in Kraft getreten enthält auch Regelungen, die außerhalb des Schwerbehindertenrechts von Bedeutung sind. 84 Abs. 2
MehrTeilhabe, Inklusion und menschengerechte Gestaltung der Arbeit: Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
Teilhabe, Inklusion und menschengerechte Gestaltung der Arbeit: Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Warum überhaupt ein Übereinkommen der VN? Menschen mit Behinderungen leben in vielen
MehrFrage: Welche Aufgaben hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach 51 MVG-EKD.
Erstellt:25. Juli 2016 Christian Reiß HMAV c.reiss@ekbo.de Frage: Welche Aufgaben hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach 51 MVG-EKD. Grundsätzliches: Im Anwendungsbereich
MehrDie barrierefreie Arztpraxis
Vortrag: Barrierefreies Planen und Bauen Die barrierefreie Arztpraxis Bedarfe und gesetzliche Grundlagen, KVN- Nordrhein, 02 September 2015, Düsseldorf Der Referent Frank Opper Freischaffender in Deutschland/
MehrElternmitwirkung in Kindertageseinrichtungen
Elternmitwirkung in Kindertageseinrichtungen Werden Sie aktiv für Kinder in Kindertageseinrichtungen! Erziehungspartnerschaften Gemeinsam für Kinder Dem Gesetzgeber ist es ernst mit der Erziehungspartnerschaft
MehrWorkshop Demenz. Weiterbeschäftigung aus verschiedenen Sichtweisen, Möglichkeiten und Grenzen Dorian Kai Liebenau, Rechtsanwalt
Workshop Demenz Weiterbeschäftigung aus verschiedenen Sichtweisen, Möglichkeiten und Grenzen 11.04.2013 Dorian Kai Liebenau, Rechtsanwalt Zur Person Dorian Kai Liebenau Geb. 22.07.1964 Anwaltszulassung
MehrTätigkeitsfelder einer Schwerbehindertenvertretung
Tätigkeitsfelder einer Schwerbehindertenvertretung Detlef Bieber LASH - NRW Vernetzungstreffen der Sicherheitsingenieure der Fachhochschulen - NRW 12. Dezember 2013 An der Fachhochschule Dortmund Gliederung
MehrSGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Inhalt und Design: Dr. Paul Erdélyi und Klaus-Heinrich Dreyer Gesetzessystematik SGB III AF SGB V Krankenversicherung SGB I Allgemeiner Teil SGB
MehrVorwort Prävention vor Rehabilitation vor Rente Das Aufgabenfeld der Schwerbehindertenvertretung... 13
7 Inhaltsverzeichnis Vorwort............................................ 5 I. Bedeutung der Schwerbehindertenvertretung Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten... 13 1. Prävention vor Rehabilitation vor Rente.......................
MehrDie neue Rolle der Schwerbehindertenvertretung Vom Schwerbeschädigtenobmann zum Gesundheitsmanager?
Die neue Rolle der Schwerbehindertenvertretung Vom Schwerbeschädigtenobmann zum Gesundheitsmanager? Aktivtag des Landesarbeitskreises Behindertenpolitik des ver.di-landesbezirks NRW 29.08.2012 Bfw Dortmund
MehrDie Integrations-/ Inklusionsvereinbarung als Instrument der betrieblichen Schwerbehindertenpolitik
Die Integrations-/ Inklusionsvereinbarung als Instrument der betrieblichen Schwerbehindertenpolitik Von der Integration zur Inklusion: Nicht behindert zu sein ist kein Verdienst, sondern ein Geschenk,
MehrInklusion und barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten eine Herausforderung?
Inklusion und barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten eine Herausforderung? Arbeitsschutz aktuell Hamburg 11.10.2016 Inklusion Was sagt der DUDEN? In klu si on 1. (Mathematik) (besonders in der Mengenlehre)
MehrRundschreiben Nr. 3 / 2015
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. 79085 Freiburg Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Rundschreiben Nr. 3 / 2015 Dienstvereinbarung Stellenausschreibung - universitätsinterne Ausschreibung von Stellen
MehrAllgemeines Glelchbehandlungsgesetz
Sozialgesetzbuch IX Telll Tell 2 Schwerbehinderten- Ausgleichsabgabeverordnung Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen Schwerbehindertenauswelsverordnung Kraftfahrzeughilfeverordnung Budgetverordnung
Mehr6.2 Stellungnahme des Betriebs-/Personalrates/der Mitarbeitervertretung
Vorwort... 5 Einleitung... 15 A. Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). 17 1. Antrag zur Einleitung des Kündigungsschutzverfahrens...... 17 2. Verfahrensbeteiligte.... 21 2.1 Arbeitgeber......
Mehr( 2 ) Sitz der AGSV Polizei NRW ist bei dem jeweiligen Vorsitzenden.
Geschäftsordnung Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretung Polizei beim Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, der Schwerbehindertenvertretungen der obersten Landesbehörden
MehrAufgaben der Schwerbehindertenvertretung
Hopfenstr. 47 24103 Kiel Tel. 0431.535579 0, E Mail: info@komba sh.de Internet: www.komba sh.de Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Welche Aufgaben haben die Schwerbehindertenvertretungen? Die Schwerbehindertenvertretung
MehrBeschäftigungssicherung und Beschäftigungsförderung durch Betriebliches Eingliederungsmanagement
Beschäftigungssicherung und Beschäftigungsförderung durch Betriebliches Eingliederungsmanagement Referentin: Larissa Wocken Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Mönckebergstrasse 19 20095 Hamburg
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement - BEM - Ulrich Römer KVJS Baden-Württemberg -Integrationsamt-
Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM - Ulrich Römer KVJS Baden-Württemberg -Integrationsamt- Karlsruhe, 23.10.2012 Karl-Friedrich Ernst Rechtsgrundlage 84 Absatz 2 SGB IX 84 Prävention (1) Der
MehrInhaltsübersicht. Schwerbeh. Menschen - Aufgaben der Vertretung
Schwerbeh. Menschen - Aufgaben der Vertretung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Allgemeine Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung 2.1 Überwachung 2.2 Beantragung von Maßnahmen 2.3 Anregungen und Beschwerden
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement:
Betriebliches Eingliederungsmanagement: Erfolgsschlager oder Ladenhüter 1. Besteht ein Bedarf nach BEM? - Ausgangssituation 2. Synopse: BEM in Deutschland - Umsetzung: Erfolgsschlager oder Ladenhüter?
MehrGemeinsame Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Integrationsämter und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
arbeitskammer.de Gemeinsame Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Integrationsämter und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände über die Durchführung von Schulungs und Bildungsmaßnahmen
MehrMenschen mit Behinderungen in Würzburg
Menschen mit Behinderungen in Würzburg Statistische Daten und Entwicklung Zentrum Bayern Familie und Soziales Familie Soziale Entschädigung Kriegsopferfürsorge Schwerbehindertenrecht Integration Schwerbehindertenrecht
MehrQuelle: Zitiervorschlag: Die Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen
Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Anmerkung Autor: Prof. Franz Josef Düwell, Vors. Ri- BAG a.d. 07.12.2016 Erscheinungsdatum: Quelle: Normen: 160 SGB 9, 151 SGB 9, 83 SGB 9, 81 SGB 9, 21a BetrVG,
MehrSonderinformation des Personalrates. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Sonderinformation des Personalrates Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Presserechtlich verantwortlich: Renate R. Holzbauer, Personalrat Universität München Schellingstraße 10, 80799 München,
MehrEingliederungsmanagements (BEM) an der Fachhochschule Brandenburg
28.04.2014 Amtliche Mitteilungen der Nummer 20 22. Jahrgang Datum Inhalt Seite 15.04.2014 Dienstvereinbarung über die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) an der Fachhochschule
MehrErfahrungen aus 5 Jahren BEM Praxis
Betriebliches Eingliederungsmanagement nach Maß Erfahrungen aus 5 Jahren BEM Praxis Erich Hörnlein Disability Manager (CDMP) BEM-Koordinator Berufsförderungswerk Nürnberg 01.12.2010 Workshop Grundlegendes
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) A. Grundlagen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements Die derzeit gültige Rahmenintegrationsvereinbarung des TMWWDG verankert die Eingliederung und Teilhabe
MehrBetriebliches. Eingliederungsmanagement BEM. der Polizeidirektion Böblingen
Betriebliches Eingliederungsmanagement BEM der Polizeidirektion Böblingen Dienstvereinbarung über über die die Eingliederung schwerbehinderter und gesundheitsbeeinträchtigter Menschen bei bei der der Polizeidirektion
MehrDie Stärkung der Schwerbehindertenvertretung im Bundesteilhabegesetz 1
Die Stärkung der Schwerbehindertenvertretung im 1 25.11.2016 Von Prof. Dr. Wolfhard Kohte und Ass. jur. Matthias Liebsch, Halle Der bisherige Entwurf des es vom 12.08.2016 (BR.-Drucks. 428/16 = BT-Drs
MehrHandlungsmöglichkeiten von Schwerbehindertenvertretungen im Betrieb Spagat zwischen Wunsch und Möglichkeiten
Handlungsmöglichkeiten von Schwerbehindertenvertretungen im Betrieb Spagat zwischen Wunsch und Möglichkeiten IG Metall Baden-Württemberg Konferenz der Schwerbehindertenvertretungen am 22.04.2015 in Reutlingen
MehrBetriebliches Gesundheitsmanagement
IG Metall Bezirk Bayern Betriebsräteakademie Bayern Fachtagung Betriebliches Gesundheitsmanagement München, 13. Oktober 2015 Rechtliche Grundlagen im Arbeits- und Gesundheitsschutz, Mitbestimmung und Mitwirkung
Mehrich möchte mit Euch auf eine kurze Zeitreise in das Jahr Schließt einfach mal die Augen und stellt Euch
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich möchte mit Euch auf eine kurze Zeitreise in das Jahr 2016 gehen. Schließt einfach mal die Augen und stellt Euch Folgendes vor: Ihr betretet morgens bei Arbeitsbeginn
MehrInklusion von (behinderten) jungen Menschen in einer nicht inklusiven Gesellschaft. Prof. Dr. Albrecht Rohrmann
Inklusion von (behinderten) jungen Menschen in einer nicht inklusiven Gesellschaft Prof. Dr. Albrecht Rohrmann Inklusion oder Exklusion? Inklusion oder Exklusion? Hyper-Inklusion Hyper-Inklusion Gliederung
MehrAufgaben, Ziele und Möglichkeiten des Integrationsfachdienstes bei der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben
Aufgaben, Ziele und Möglichkeiten des Integrationsfachdienstes bei der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben Dr. Wolfgang Degner Geschäftsführender Vorstand Soziales Förderwerk
MehrIntegrationsvereinbarung
Als Chance für die Verbesserung der beruflichen Integration Behinderter im DIZ (Daten- und Informationszentrum) Rheinland-Pfalz Wer schließt eine Integrationsvereinbarung ab? DIZ Vorstand,Dienststelle
MehrUmsetzung Barrierefreiheit - Behindertenbeauftragte kontra Bau- und Technikdezernate
Umsetzung Barrierefreiheit - Behindertenbeauftragte kontra Bau- und Technikdezernate Klaus-Peter Kutz Otto-von-Guericke-Universität Andreas Dieckmann Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft 2 Umsetzung
MehrEingliederungshilfe wie geht s wenn s nicht geht. Ernst-Christoph Römer Vorstandsvorsitzender ev. Stadtmission Halle e.v.
Eingliederungshilfe wie geht s wenn s nicht geht Ernst-Christoph Römer Vorstandsvorsitzender ev. Stadtmission Halle e.v. Die gerichtl. Durchsetzung von Ansprüchen Beispiel: Gesetzlicher Anspruch auf Teilhabe
MehrMehr Arbeitswelt in der Rehabilitation durch den Betriebsarzt
Entgrenzte Arbeit Begrenzte Rehabiltation Jubiläumssymposium Klinik am schönen Moos 19.5.2010 1 Mehr Arbeitswelt in der Rehabilitation durch den Betriebsarzt Einbeziehung der Betriebsärzte in das Rehabilitationsverfahren
MehrGrundlagen zu den Schwerbehindertenwahlen
Grundlagen zu den Schwerbehindertenwahlen Gliederung Hilfen und Material von ver.di Gesetzliche Grundlage Wozu Schwerbehindertenvertretungen? Wahltermine und Voraussetzungen Wahlverfahren Wahlberechtigte
MehrBedeutungen und Sinnzusammenhänge von Teilhabe
15 Bedeutungen und Sinnzusammenhänge von Teilhabe Im Jahr 2001 wurde im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) der Begriff Teilhabe eingeführt. Wie in Gesetzen üblich, wurde der neue Begriff Teilhabe nicht
MehrEine Arbeitswelt für alle! Beispiele betrieblicher Integration Christian Schwakenberg, Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM), Betriebsrat
Eine Arbeitswelt für alle! Beispiele betrieblicher Integration Christian Schwakenberg, Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM), Betriebsrat 3 Städte 3 Unternehmen 2.700 Mitarbeiter 581.000 Fahrgäste
MehrDienstvereinbarung. Betriebliches Eingliederungsmanagement. Magistrat der Stadt Bremerhaven
Dienstvereinbarung Betriebliches Eingliederungsmanagement Magistrat der Stadt Bremerhaven Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement Seite 2 Inhaltsübersicht 1. Vorbemerkung Seite 3
MehrSchwerbehindertenvertretung
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Michael Sack, Sprecher DiAG MAV B Stand: 22.10.2009 Schwerbehindertenvertretung
MehrSchwerbehindertenvertretung
Schwerbehindertenvertretung Zentrale Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Beschäftigungssicherung und Arbeitsgestaltung für behinderte Menschen Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Arbeits-
MehrAusbilder- und Prüfertag der IHK München/Oberbayern. Forum 4 Nachteilsausgleich in IHK-Prüfungen
Ausbilder- und Prüfertag der IHK München/Oberbayern Forum 4 Nachteilsausgleich in IHK-Prüfungen Inhalt I. Gesetzliche Grundlagen 1. Grundgesetz 2. UN-Konvention 3. BBiG 4. Ausbildungsregelungen II. Legaldefinition
MehrDiskriminierung aufgrund von Behinderung
Diskriminierung aufgrund von Behinderung Dr. Shivaun Quinlivan Direktorin des LL.M.-Programms Internationales und vergleichendes Behindertenrecht und Behindertenpolitik Vortrag Der Begriff Behinderung
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement
Institut für Qualitätssicherung in Prävention und Rehabilitation Betriebliches Eingliederungsmanagement Konzeption und Stand der Umsetzung Matthias Mozdzanowski Berlin, 10. Oktober 2012 1 Warum BEM? Nach
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch
Entwurf/erstellt von: Datum Az.: Bearb.: Raum: Tel.: Bearb.2: Raum: Tel.: E-Mail: Fax: Haus: Kopf: BRAllg 1) Frau / Herrn Name der Lehrkraft Privatanschrift der Lehrkraft Betriebliches Eingliederungsmanagement
MehrFachforum Arbeitswelt Kirche- gemeinsam gesund führen- Dresden September Barrierefreiheit- pragmatisch und umfassend
EFAS Fachforum Arbeitswelt Kirche- gemeinsam gesund führen- Dresden September 2016 Barrierefreiheit- pragmatisch und umfassend Die UN- Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK)
MehrAufgaben der Schwerbehindertenvertretung
60 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Grundlagen Angesichts des Rückgangs von Arbeitsplätzen für ältere, gesundheitsbeeinträchtigte und behinderte Menschen
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
1 Betriebliches Eingliederungsmanagement an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg Vortrag im Rahmen der Reihe Gesundheit, Familie und Beruf Herausforderungen des Demografischen Wandels für die OvGU
MehrDas Betriebliche Eingliederungsmanagement vor Gericht
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement vor Gericht Angela Huber Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht, Mediatorin BM, Disability Manager CDMP Entstehung Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)
MehrEinladung zur Teilnahme am Betrieblichen Eingliederungsmanagement (nach 84 II SGB IX)
Fachhochschule Kiel, Sokratesplatz 1, 24149 Kiel Frau M. Mustermann Das Präsidium Der Kanzler Personalabteilung Sokratesplatz 1 24149 Kiel Telefon: 0431/210-1341 Telefax: 0431/210-61341 E-Mail: dagmar.scheffler@fh-kiel.de
MehrDas SGB IX und die sich hieraus ergebenen Aufgaben/Pflichten für Betriebsräte ( 93 SGB IX).
Das SGB IX und die sich hieraus ergebenen Aufgaben/Pflichten für Betriebsräte ( 93 SGB IX). 93 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates Betriebs-, Personal-, Richter-,
MehrUN-Behindertenrechtskonvention (BRK) (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom )
UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006) Rechtliche Hintergrund: Die BRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag (genauer 2 Verträge)
MehrIntegrationsamt. Betriebliches Eingliederungsmanagement. Landeswohlfahrtsverband Hessen Integrationsamt. ZGM Behinderte Menschen im Beruf
Landeswohlfahrtsverband Hessen Integrationsamt Integrationsamt ZGM Behinderte Menschen im Beruf Betriebliches Eingliederungsmanagement Integrationsamt Zielgruppenmanagement Behinderte Menschen im Beruf
MehrKrankheit und Schwerbehinderung im Rahmen des BEM. Integrationsamt
Krankheit und Schwerbehinderung im Rahmen des BEM 1 Altersstruktur der Erwerbsbevölkerung 2 Zahl der schwerbehinderten Menschen Hessen 2006 bis 2011 jeweils zum Jahresende 542.986 566.266 563.342 578.842
MehrDienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Anlage 1 zum Verfahrensablauf BEM Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Zwischen dem Ev.-luth. Kirchenkreis.., dieser vertreten durch den Kirchenkreisvorstand und der
MehrText: Integrationsvereinbarung für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen in VIVENTO
Text: Integrationsvereinbarung für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen in VIVENTO Einander verstehen, miteinander leben Inhalt 1. Präambel 2. Geltungsbereich 3. Gegenstand der Integrationsvereinbarung
MehrII. Förderleistungen nach Artikel 2 der Richtlinie Initiative Inklusion für betriebliche Berufsausbildung durch die Schaffung neuer Ausbildungsplätze
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Umsetzung der Artikel 2 und 3 der Richtlinie Initiative Inklusion des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
MehrSchwerbehindertenvertretung
Schwerbehindertenvertretung Die tägliche Praxis der aktiven Schwerbehindertenvertretung Zentrale Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Beschäftigungssicherung und Arbeitsgestaltung für behinderte Menschen
MehrDas Betriebliche Eingliederungsmanagement. Referentin: Dr. Regina Richter
Das Betriebliche Referentin: Dr. Regina Richter Wer wir sind und woher wir kommen Arbeit und Leben, Hamburg DGB/VHS e.v. seit 1948 handicap seit 2004 SB-Politik BEM Demografie Beratungsstelle Handicap
MehrSchwerbehindertenvertretung Rehabilitanden SGB IX 95, 94 Abs. 2, 36; SchwbG 24 Abs. 2; ArbGG 96 a Abs. 1, 9 Abs. 5
Schwerbehindertenvertretung Rehabilitanden SGB IX 95, 94 Abs. 2, 36; SchwbG 24 Abs. 2; ArbGG 96 a Abs. 1, 9 Abs. 5 Die Schwerbehindertenvertretung hat in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach
MehrInformationen für Arbeitgeber. Menschen mit Behinderung im Beruf
Informationen für Arbeitgeber Menschen mit Behinderung im Beruf MENSCHEN MIT BEHINDERUNG IN IHRER FIRMA? EINE GUTE IDEE! Sinkende Geburtenraten und hoher Bedarf an qualifizierten Fachkräften stellen Arbeitgeber
MehrInklusion So wirken Sie auch als Schwerbehindertenvertretung erfolgreich mit!
Inklusion So wirken Sie auch als Schwerbehindertenvertretung erfolgreich mit! 1 Inhalt Definition und rechtliche Rahmenbedingungen der Inklusion... 3 Die Arbeitnehmervertretungen....4 Von der Theorie zur
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrTeilhabe als Leistungsanspruch - Eingliederungshilfe im Land Brandenburg
Landesamt für Soziales und Versorgung Teilhabe als Leistungsanspruch - Eingliederungshilfe im Land Brandenburg Präsentation im Rahmen des Fachforums Betreuung trifft Eingliederungshilfe am 17.02.2016 in
MehrSchwerbehindertenvertretung
Schwerbehindertenvertretung Beschäftigungssicherung und Arbeitsgestaltung für behinderte Menschen Gespräche führen als SBV Arbeits- und Sozialrecht für SBV Auffrischungsseminar für die Schwerbehindertenvertretung
MehrÜberwachungsrecht der Mitarbeitervertretung beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM).
Überwachungsrecht der Mitarbeitervertretung beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). Jürgen Jendral (HMAV) Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 7.2.2012 entschieden: Der Betriebsrat
MehrÄnderungen des SGB IX, Teil 2 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) durch das BTHG zum
Stand 26.01.2016 Geschäftsstelle en des SGB IX, Teil 2 Besone Regelungen zur Teilhe schwerbehinter (Schwerbehintenrecht) durch das BTHG zum 30.12.2016 Das Gesetz zur Stärkung Teilhe und Selbstbestimmung
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement
Betriebliches Eingliederungsmanagement Beitrag zum forum:inova 13. November 2007 84 (2) SGB IX Alle Beschäftigten = alle MA Nicht nur schwerbehinderte MA Grundlagen Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres
MehrDienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) an der Hochschule Ravensburg-Weingarten
Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) Seite 1/5 Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) zwischen der Hochschule Ravensburg-Weingarten (HRW),
MehrFragen an die Sachverständigen von Uwe Schummer, MdB und Kerstin Tack, MdB
Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen des Bundes Dr. von Boehmer, BMWi 11019 Berlin Postanschrift: 11019 Berlin (BMWi) Hausanschrift: Scharnhorststr. 34-37 10115 Berlin Telefon: +49 30
MehrKrankheitsbedingte Kündigungen und betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Referent:
Krankheitsbedingte Kündigungen und betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Referent: Alexander Schneider Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Düsseldorf I. Überblick Maßgebliche VorschriEen:
MehrGesundheit von Menschen mit Behinderung Die Menschenrechtsperspektive. Vergessene Patienten, Düsseldorf, 17. April 2013 Susanne Schwalen 1
Vergessene Patienten, Düsseldorf, 17. April 2013 Susanne Schwalen 1 Vergessene Patienten, Düsseldorf, 17. April 2013 Susanne Schwalen 2 Prof. Dr. med. Susanne Schwalen Geschäftsführende Ärztin der Ärztekammer
MehrGesundheitsprävention & Arbeitsrecht
Gesundheitsprävention & Arbeitsrecht Referent: Thorsten Armborst Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht 15.10.2013 1/16 Agenda Vorüberlegungen Was kann der AG tun, um Fehlzeiten zu verringern? Das
MehrDas traditionelle System der beruflichen Rehabilitation. BAG UB, Jörg Schulz 1. Arbeit und Persönliches Budget. Projekt der BAG UB
Arbeit und Persönliches Budget Perspektive Arbeit im Kontext von Selbstbestimmung und Teilhabe. Was kann die neue Leistungsform des Persönlichen Budgets dazu beitragen? BAG UB Schulterblatt 36 20357 Hamburg
MehrIG Metall Positionspapier zur Reform des SGB IX
IG Metall Positionspapier zur Reform des SGB IX SBV Arbeit neu gestalten! Vor dem Hintergrund der Diskussionen, um eine Reform des SGB IX, in den SBV Arbeitskreisen, den Behindertenverbänden und der Arbeitsgemeinschaft
MehrDezernat 7 Soziales, Integration. ! Faktor steigende Arbeitsbelastung durch. Landschaftsverband Rheinland 1,4 1,2 0,8 0,6 0,4 0,2
Dezernat 7 Soziales, Integration BEM: Hintergründe und Rahmenbedingungen Leitfaden betriebliches Eingliederungsmanagement Gerhard Zorn Landschaftsverband Rheinland Integrationsamt! Faktor Demographische
MehrDie UN-Konvention und deren Umsetzung in Schleswig-Holstein Inklusion MSGWG
Die UN-Konvention und deren Umsetzung in Schleswig-Holstein Inklusion MSGWG 5.12.2014 Inklusion Zahlen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ca. 1 Mrd. Menschen sind behindert; dies entspricht etwa 15
Mehr