Bebauungsplan "Sondergebiet AGOSI"

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INHALTSVERZEICHNIS. Seite:

Transkript:

Stadt Pforzheim Bebauungsplan "Sondergebiet AGOSI" Frühzeitige Beteiligung Umgang mit den eingegangenen Stellungnahmen (Abwägungsvorschlag)

Seite 2 von 9 Inhaltsverzeichnis: Träger öffentlicher Belange: 1 terranets bw GmbH... 3 Öffentlichkeit: keine Stellungnahme der Öffentlichkeit eingegangen 2 Regionalverband Nordschwarzwald... 3 3 TRANSNET BW... 3 4 Eisenbahn-Bundesamt... 3 5 Eigenbetrieb Stadtentwässerung Pforzheim ESP... 3 6 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr... 3 7 Regierungspräsidium Freiburg - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau... 3 8 Deutsche Bahn AG Karlsruhe... 5 9 Regierungspräsidium Karlsruhe Abteilung 4 - Straßenwesen und Verkehr... 5 10 Handwerkskammer Karlsruhe... 5 11 Wirtschaft, Raumordnung, Bau-, Denkmal- und Gesundheitswesen... 5 12 Deutsche Telekom AG Karlsruhe... 6 13 Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald... 6 14 Eigenbetrieb Pforzheimer Verkehrsbetriebe... 6 15 Nachbarschaftsverband Pforzheim... 7 16 Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung 5... 7 17 Stadtwerke Pforzheim... 8

Seite 3 von 9 Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 1 BauGB vom 31.03.2014-11.04.2014 sowie der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 BauGB vom 31.03.2014-11.04.2014 zur Aufstellung des Bebauungsplans "Sondergebiet AGOSI" der Stadt Pforzheim 1 terranets bw GmbH 28.03.2014 2 Regionalverband Nordschwarzwald 28.03.2014 3 TRANSNET BW 01.04.2014 In dem bezeichneten Gebiet liegen keine Anlagen der terranets bw GmbH, so dass wir von dieser Maßnahme nicht betroffen werden. Eine Beteiligung am weiteren Verfahren ist nicht erforderlich. Im Regionalplan 2015 ist der Bereich als bestehende Gewerbe-/lndustriefläche dargestellt. Es werden daher keine Einwände gegenüber dem Bebauungsplan vorgetragen. Im Bereich des Bebauungsplanentwurf unterhalten und planen wir keine Höchstspannungsleitung. Wir bitten Sie zu beachten, dass die TransnetBW GmbH im "Kernstadtbereich" keine Stromleitungen unterhält und deshalb von Ihren Planungen auch nicht betroffen ist. Nur im Bereich der Autobahn A8 bei Ispringen bis Kieselbronn ist ein ROV der TransnetBw GmbH im Gange. 4 Eisenbahn-Bundesamt 01.04.2014 5 Eigenbetrieb Stadtentwässerung Pforzheim ESP 02.04.2014 6 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr 07.04.2014 7 Regierungspräsidium Freiburg - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau 08.04.2014 Von Seiten des Eisenbahn-Bundesamtes bestehen keine Bedenken gegen den Bebauungsplan "Sondergebiet AGOSI", da eine Eisenbahn des Bundes nicht betroffen ist. Im Zusammenhang mit dem bereits durchgeführten Hochbauvorhaben der Fa. AGOSI wurde die öffentliche Kanalisation in der Robert Bauer Straße auf Kosten des Investors umgebaut. Diese Maßnahme ist abgeschlossen. Der östlich der Robert Bauer Straße an der Kanzler Straße gelegene Bereich des B-Plangebiets (FI St. 2439/2... ) ist entwässerungstechnisch im Trennsystem erschlossen. Aus Sicht der Stadtentwässerung besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Durch die o.g. Planungen werden Interessen der militärischen Landesverteidigung nicht berührt. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange A Allgemeine Angaben Bebauungsplan "Sondergebiet AGOSI", mit örtlichen Bauvorschriften im förmlichen Verfahren, Stadt Pforzheim, Lkr. Pforzheim (TK 25: 7118 Pforzheim-Süd) Ihr 28.03.2014 Anhörungsfrist 11.04.2014 B Stellungnahme Im Rahmen seiner fachlichen Zuständigkeit für geowissenschaftliehe und bergbehördliche Belange äußert sich das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen und seiner regionalen Kenntnisse zum Planungsvorhaben.

Seite 4 von 9 1 Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können Keine 2 Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den Plan berühren können, mit Angabe des Sachstandes Keine 3 Hinweise, Anregungen oder Bedenken Geotechnik Auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten werden aus ingenieurgeologischer Sicht folgende Hinweise vorgetragen: Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind, ist zu rechnen. Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z.b. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründunghorizonts, zum Grundwasser, Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder Auszügen daraus erfolgt. Boden Zur Planung sind aus bodenkundlicher Sicht keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorzutragen. Wird zur Kenntnis genommen und steht der Planung nicht entgegen. In den Hinweisen bei der verbindlichen Bauleitplanung soll eine Empfehlung zur objektbezogenen Baugrunduntersuchung aufgenommen werden. Mineralische Rohstoffe Zum Planungsvorhaben sind aus rohstoffgeologischer Sicht keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorzubringen. Grundwasser Zum Planungsvorhaben sind aus hydrogeologischer Sicht keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorzubringen. Bergbau Gegen die Planung bestehen von bergbehördlicher Seite keine Einwendungen. Geotopschutz Für Belange des geowissenschaftliehen Naturschutzes verweisen wir auf unser Geotop-Kataster, welches im Internet unter der Adresse http://lgrb-bw.de/geotourismus/geotope (Anwendung LGRB-Mapserver Geotop-Kataster) abgerufen werden kann. Allgemeine Hinweise Die lokalen Geologischen Untergrundverhältnisse können dem bestehenden Geologischen Kartenwerk entnommen werden, eine Übersicht über die am LGRB vorhandenen Bohrdaten kann der Hornepage des LGRB (www.lgrb-bw.de) entnommen werden. Im Planteilbereich im Mapserver finden sich keine von der Planung zu berücksichtigenden Einträge.

Seite 5 von 9 8 Deutsche Bahn AG Karlsruhe 08.04.2014 Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigte Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange und aller Unternehmensbereiche zum o. g. Verfahren: Gegen die Neuaufstellung / Änderung des o.g. Bebauungsplanes bestehen aus eisenbahntechnischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Es sind in diesem Streckenabschnitt derzeit keine Planungen bekannt, die sich auf den Bebauungsplan auswirken. Eine weitere Beteiligung am Verfahren halten wir nicht für erforderlich. Beim weiteren Verfahrensablauf sind jedoch folgende Belange aus Sicht der DB AG zu beachten: Es ist zu berücksichtigen, dass es im Nahbereich von Bahnanlagen zu Immissionen aus dem Bahnbetrieb kommen kann. Hierzu gehören Bremsstaub, Lärm, Erschütterungen und Beeinflussungen durch elektromagnetische Felder. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls im Bebauungsplan festzusetzen. Es können keine Ansprüche gegenüber der OB AG für die Errichtung von Schutzmaßnahmen geltend gemacht werden. Ersatzansprüche gegen die OB AG, welche aus Schäden aufgrund von Immissionen durch den Eisenbahnbetrieb entstehen, sind ausgeschlossen. Bestehende Bahnanlagen sind von der Planung nicht betroffen. Wir bitten um Prüfung, ob der folgende Passus zusätzlich in die Hinweise der Textlichen Festsetzungen aufgenommen werden kann: "Es können keine Ansprüche gegenüber der DB AG für die Errichtung von Schutzmaßnahmen in Bezug auf Lärmimmissionen geltend gemacht werden." Die Aufnahme der Festsetzung ist mangels Bahnanlagen und auf Grundlage des 9 BauGB auch nicht möglich. 9 Regierungspräsidium Karlsruhe Abteilung 4 - Straßenwesen und Verkehr 08.04.2014 10 Handwerkskammer Karlsruhe Beteiligung der Träger öffentlicher Belange am Bauleitplanverfahren und vergleichbaren Satzungsverfahren ( 4 Abs. 1 BauGb); -Stellungnahme gemäß gemeinsamer VwV entsprechend GABI vom 14.02.1996 Ihr 28.03.2014, Az.: 62 Hol/- Mit der Beteiligung wird den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu dem jeweiligen konkreten Planverfahren gegeben. Zweck der Stellungnahme ist es, der Gemeinde die notwendigen Informationen für ein sachgerechtes und optimales Planungsergebnis zu verschaffen. Die Stellungnahme ist begründet, die Rechtsgrundlagen sind angegeben, damit der Antragsteller den Inhalt nachvollziehen kann. Keine Bedenken oder Anregungen. Die Handwerkskammer Karlsruhe hat zum oben genannten Bebauungsplan keine Anregungen oder Bedenken vorzubringen. 09.04.2014 11 Regierungspräsidium Karlsruhe Abteilung 2 Bau und Kunstdenkmalpflege: Wirtschaft, Raumordnung, Bau-, Denkmalund Gesundheitswesen 09.04.2014 Zu den Belangen der Denkmalpflege nimmt das Regierungspräsidium Karlsruhe Ref. 26 als Träger öffentlicher Belange (TÖB) wie folgt Stellung: Belange der Bau und Kunstdenkmalpflege sind, soweit dies aus den Planunterlagen ersichtlich ist, nicht direkt betroffen.

Seite 6 von 9 Archäologische Denkmalpflege: Dem Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis beigefügt. 12 Deutsche Telekom AG Karlsruhe 11.04.2014 13 Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald 11.04.2014 Das Plangebiet liegt im Ausdehnungsbereich einer römischen Siedlung. Zwar ist durch die derzeitig bestehende Bebauung sicher ein großer Teil der Siedlungsreste beseitigt, doch ist nicht auszuschließen, dass unter den versiegelten Flächen oder in nicht unterkellerten Bereichen Reste der römischen Siedlung erhalten sind. Deshalb müssen alle Maßnahmen, die Bodeneingriffe zur Folge haben, rechtzeitig vorher mit der archäologischen Denkmalpflege abgestimmt werden. Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt)- als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. 68 Abs. 1 TKG- hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Gegen Ihre Maßnahme haben wir keine Einwände. Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsleitungen. (Siehe Lageplan) Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Einer Überbauung der Telekommunikationslinien der Telekom stimmen wir nicht zu, weil dadurch der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinie verhindert wird und ein erhebliches Schadensrisiko für die Telekommunikationslinie besteht. Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Insbesondere müssen Abdeckungen von Abzweigkästen und Kabelschächten sowie oberirdische Gehäuse soweit frei gehalten werden, dass sie gefahrlos geöffnet und ggf. mit Kabelziehfahrzeugen angefahren werden können. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom informieren. Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten. Bitte berücksichtigen Sie unsere Kontaktadressen: Deutsche Telekom Technik GmbH Postfach 10 01 64, 76231 Karlsruhe koordinierungpti31ka@telekom.de Beigefügt erhalten Sie unsere Stellungnahmen zu den beiden Bauleitplanverfahren Sondergebiet AGOSI und Redtenbacherstraße. Wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens vom 28. März 2014 sowie den Erhalt der beigefügten Unterlagen. Hierzu teilen wir Ihnen mit, dass unsererseits derzeit für den o.g. Planungsbereich selbst keine übergeordneten Planungen oder Zielvorstellungen bestehen, die für die Raumordnung und wirtschaftliche Entwicklung für diesen Bereich von Bedeutung sein können. Wir gehen davon aus, dass die Planungsmaßnahme mit den Entwicklungswünschen der Allgemeinen Gold- und Silberscheideanstalt AG im Einvernehmen steht und insbesondere bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung und den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen Übereinkunft besteht. Zur vorliegenden Planung haben wir zum jetzigen Zeitpunkt keine Anregungen oder Bedenken. Hinweis auf vorhandene Telekommunikationsleitungen für die Ausführungsplanung wird dem Bebauungsplan beigefügt. 14 Eigenbetrieb Pforzheimer Verkehrsbetriebe 16.04.2014 Der Eigenbetrieb Pforzheimer Verkehrsbetriebe EPV bringt im Rahmen des im Betreff genannten Verfahrens weder Anregungen noch Bedenken vor.

Seite 7 von 9 15 Nachbarschaftsverband Pforzheim 23.04.2014 16 Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung 5 30.04.2014 Der seit 10.05.2005 rechtswirksame Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Pforzheim stellt den von Ihnen gewählten Geltungsbereich als gewerbliche Baufläche dar, im östlichen Bereich ist ein Parkplatzsymbol dargestellt. Das Nutzungsspektrum des bestehenden Betriebes (Scheideanstalt) wird beibehalten, ist aber nach heutiger Rechtsauffassung nicht mehr in einem Gewerbegebiet zulässig, sondern erfordert ein Industrie- oder Sondergebiet. Inhaltlich wird der Bebauungsplan trotzdem als aus der gewerblichen Baufläche des Flächennutzungsplanes entwickelt angesehen, zumal es lediglich darum geht, den bestehenden Betrieb zu erhalten und zu erweitern. Das Gelände liegt im Wasserschutzgebiet "Unteres Enztal" und direkt angrenzend an die Schutzgebietszone IIB. Aufgrund des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen in einem Sondergebiet für eine Gold- und Silberscheideanstalt halten wir hydrogeologische Untersuchungen für erforderlich. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung des Bebauungsplanes Sondergebiet Agosi hatten Sie auch die Referate 54.3 des Regierungspräsidiums Karlsruhe angeschrieben. Als zuständige Genehmigungsbehörde für die Agosi nehmen wir auf Abstandsgutachten (SEP - 226/13) Bezug und merken hierzu Folgendes an: Die vom Gutachter getroffene Annahme (Seite 4) "... dass die vorliegenden Anlagengenehmigungen hinreichend konkret gefasst sind, um daraus konkrete, das Gefahrenpotential bestimmende Stoffe ableiten zu können." ist aus unserer Sicht gegeben. Die gewählte Betrachtung der nitrosen Gase als für die Abstandsermittlung relevantes Szenario mit dem größten Wirkungspotential wird von hier aus geteilt. Die Nähe zu den Trinkwasserbrunnen und die Lage im Wasserschutzgebiet sind der Stadt Pforzheim und dem Regierungspräsidium Karlsruhe bekannt. Eine Altlastenkennzeichnung ist im Plan aufgenommen. Die Wasserschutzgebietszonen werden als nachrichtliche Übernahme ergänzt. Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch das Wasserhaushaltsgesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Wasserrechtliche Belange werden in Genehmigungsverfahren mit geprüft bzw. eine wasserrechtliche Erlaubnis wird benötigt. Es können wasserrechtliche Auflagen oder Anordnungen getroffen werden. Zudem findet eine Überwachung der Grundwasserqualität statt. Im SO 1-3 besteht bereits eine unter Berücksichtigung der Lage im Wasserschutzgebiet genehmigte Gold- und Silberscheideanstalt mit Vorkehrungen zum Wasserschutz. Im SO4 sind nur bestimmte, grundwasserverträgliche Nutzungen allgemein zugelassen. Im Übrigen können dort einzelne Räume bestimmter Dienstleister nur als Ausnahme von der Genehmigungsbehörde zugelassen werden, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie dem Wasserrecht nicht widersprechen dürfen. Außerdem findet bereits eine regelmäßige Untersuchung des Grundwassers durch Grundwassermessstellen im Plangebiet und seiner näheren Umgebung statt. Von einer ergänzenden hydrologischen Untersuchung wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens daher abgesehen.

Seite 8 von 9 Auch sind die hierbei betrachteten Mengen an freigesetztem NOx durch die Annahme der vollständigen Umsetzung der vorgelegten Salpetersäure konservativ bzw. hoch angesetzt. 17 Stadtwerke Pforzheim 07.05.2014 Die grundlegenden, stoffbezogenen Annahmen des Gutachtens sind damit aus unserer Sicht plausibel; die rechnerische Ermittlung der Abstände kann von unserer Seite aus nicht überprüft werden. Wasser-, Gas-, Strom und LWL-Versorgung Von Seiten der SWP Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co. KG (SWP) bestehen zur Wasser-, Gas-, Stromund LWL-Versorgung keine Einwände. Die äußere Erschließung der Gewerke Wasser, Gas und Strom ist abgeschlossen. Die bestehenden Gas- und Wasserhausanschlüsse werden eventuell abgetrennt und verbleiben im Boden. Grundwasserschutz Folgende Punkte sind für die beiden Flurstücke 2439/1 und 2439/2 zu klären: Eine Historische Erkundung speziell für die beiden Flurstücke sollte zusammengefasst werden. Die beiden Flurstücke liegen im Wasserschutzgebiet Zone IIIb, angrenzend an Zone IIB. Entfernung Flurstücke zu aktiven Trinkwasserbrunnen: Brunnen 01/3-450 m Im Vorfeld sollte ein Untersuchungskonzept erstellt werden: Entsorgung Bauaushub Untersuchung Bodenproben ggf. Wasserproben Aussagefähige Ergebnisse zur Altlastensituation Begründung Aus der Sicht der Wasserversorgung bedarf es einer fachgutachterliehen Stellungnahme/ welche Einflüsse bzw. Veränderungen das Bauvorhaben auf das Grundwasser (Quantität und Qualität) hat. Was darf gebaut werden? Wegen der Nähe zu aktiven Brunnen für die Trinkwasserversorgung sollten auf dem Flurstück nur Verwaltungsgebäude geplant werden. Keine Produktion bzw. kein Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Begrenzung der Bautiefe! Vermeidung von Baugründungen im genutzten Aquifer (Buntsandstein). Versorgungsleitungen (Abwasser/ Frischwasser, Drainagen, Leitungen etc.) sollten planerisch nach der WSG Zone II konzipiert werden. Es sind Lösungen für ein Auffangen bzw. unschädliches Ableiten von Löschwasser vorzugeben. Es sollte gesichert sein, dass auf den Flurstücken im Brandfall kein Löschwasser in den Untergrund versickert. In Zusammenhang mit der Kontamination des Grundwassers auf dem Betriebsgrundstück der AGOSI (Flurstück 2433/1; 2432) wurde über die Herstellung einer Messstelle zwischen AGOSI und Förderbrunnen der SWP diskutiert. Bisher wurde als Standort des Pegels der Bereich östlich der Flurstücke 2439/1 bzw. 2439/2 vorgesehen. Mit dem Bebauungsplan Sondergebiet Agosi läge diese Messstelle unmittelbar am AGOSI Betriebsgrundstück. Welche Auswirkungen das auf die Ausführung hat, bleibt zu diskutieren. Die Nähe zu den Trinkwasserbrunnen und die Lage im Wasserschutzgebiet sind der Stadt Pforzheim und dem Regierungspräsidium Karlsruhe bekannt. Es findet daher eine Überwachung der Grundwasserqualität statt. Eine bloße Zusammenfassung bestehender Historischer Erkundungen lässt keine neuen Erkenntnisse erwarten. Im SO4, in dem bereits bisher gebaut werden konnte, werden grundwasserunverträgliche Nutzungen ausgeschlossen. Eine Begrenzung auf Verwaltungsgebäude und genaue Vorgaben für die konkretere Ausführungsplanung oder eine gutachterliche grundwasserbezogene Stellungnahme zu den Nutzungen des SO4 ist zum Schutz des Grundwassers im Bebauungsplan nicht geboten. Die eigentliche Scheideanstalt mit Produktion und wassergefährdenden Stoffen ist auf das SO1-3 begrenzt. Weitergehende wasserrechtliche Festsetzungen für das SO4 sind bauplanungsrechtlich nicht möglich oder städtebaulich nicht erforderlich. Es findet bereits eine regelmäßige Untersuchung des Grundwassers durch Grundwassermessstellen im Plangebiet und seiner näheren Umgebung statt. Die vorgeschlagenen Untersuchungen müssen im Bebauungsplanverfahren nicht erstellt werden, zumal im Geltungsbereich bereits ein Bebauungsplan und Baurecht bestehen. Die vorgeschlagenen Untersuchungen beziehen sich auf konkretere Vorhabensplanungen. Sobald eine solche betrieben wird, werden dafür weitere Untersuchungen sinnvoll. Solche Detailuntersuchungen können im Bebauungsplanverfahren noch nicht erstellt werden. Von den vorgeschlagenen Untersuchungen kann im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens abgesehen werden. Eine Altlastenkennzeichnung ist im Plan aufgenommen. Die Abgrenzung der Wasserschutzgebietszonen wird im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Die Benutzung eines Gewässers (zu der u.a. auch Maßnahmen zählen, die geeignet sind, dauernd oder in einem

Seite 9 von 9 nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen) bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch das Wasserhaushaltsgesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Der Schutz des Grundwassers ist rechtlich durch Erlaubnis-, Bewilligungs- bzw. Genehmigungspflichten sichergestellt. Wasserrechtliche Belange werden in Genehmigungsverfahren mit geprüft bzw. eine wasserrechtliche Erlaubnis/Bewilligung wird benötigt. Im Bedarfsfall können grundsätzlich wasserrechtliche Auflagen oder Anordnungen getroffen werden. Die ansprochenen Themen Untersuchungskonzept, Gründung/Bautiefe, Versorgungsleitungen, Löschwasser, Auswirkungen auf die Messstelle stellen sich ggf. im Rahmen von konkret Projektplanungen und sind dann in Abstimmung mit den Fachbehörden zu klären.