Grant Thornton Hungary News Dezember 2016
Liebe Kunden, Im Vergleich zum Steuerpaket vom 15.06.2016 haben sich die ab 2017 geltenden Vorschriften in mehreren Punkten geändert, worüber wir Sie gerne wie folgt informieren. In einigen Fällen wiederholen wir auch die wichtigsten Änderungen des im Sommer verkündeten Steuerpakets. Für Rückfragen stehen Ihnen unsere Berater gerne zur Verfügung! Mit freundlichen Grüßen Waltraud Körbler IB Grant Thornton Consulting Kft. E waltraud.koerbler@hu.gt.com Inhalt Einkommensteuer Soziale Beitragssteuer und Gesundheitsabgabe Fachausbildungszuschuss Körperschaftsteuer Umsatzsteuer Weitere Änderungen des Steuerordnungsgesetzes Gewerbesteuer Umweltabgabe 2
A. Einkommensteuer - Das System der Cafeteria-Zuwendungen wird erhebliche Änderungen erfahren. Ab 1. Januar 2017 können von einigen speziellen Zuwendungen abgesehen nur Beträge für die 3 Bestandteile der SZÉP- Karte und ein Geldbetrag ihv 100 THUF im Jahr als über die Lohn- und Gehaltszahlung hinaus gewährte Zuwendungen geleistet werden. Die Gesamtsumme der auf diese Weise gewährten Zuwendungen darf den Rahmenbetrag von 450 THUF im Jahr pro Mitarbeiter auch künftig nicht übersteigen. Zuwendungen, die zum 31. Dezember 2016 den Regeln bezüglich der über die Lohn- und Gehaltszahlung hinaus gewährten Zuwendungen entsprechen, können ab 2017 (unter Nichtbeachtung der individuellen Wertgrenzen) als einzelne bestimmte Zuwendungen gewährt werden. - Die Steuerlast einzelner bestimmter Zuwendungen geht ab 1. Januar 2017 auf 43,66% und die Steuerlast der über die Lohn- und Gehaltszahlung hinaus gewährten Zuwendungen auf 34,22% zurück. - Neue steuerfreie Möglichkeiten sind die Wohnungsunterstützung zu Mobilitätszwecken (siehe unseren früheren Newsletter) und die Versorgung und Leistungen im Kindergarten. - Die Steuervergünstigung für Erstverheiratete wird rückwirkend für die seit 2015 geschlossenen Ehen für den vollständigen Zeitraum von 24 Monaten erreichbar sein (auch unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Vergünstigungen für Familien). - Neben der steuerfreien Kostenerstattung für die Fahrt zur Arbeit (siehe unseren früheren Newsletter) erhöhen sich auch die sog. allgemeinen PKW-Normkosten, die in Verbindung mit Geschäftsreisen und Entsendungen erstattungsfähig sind, von 9 HUF auf 15 HUF. - Die Modalitäten der Einkommensteuererklärungen ändern sich wieder. Für Einkünfte von 2016 wird es nicht mehr möglich sein, eine sog. Äußerung zur Steuererklärung abzugeben. Ab nächstem Jahr wird es nämlich neben der Steuerermittlung durch den Arbeitgeber und der Selbstbesteuerung ausschließlich eine jetzt eingeführte Modalität der Steuererklärung als sonstige Möglichkeit geben. Der sog. Steuererklärungsentwurf muss bis zum 15. März beim Finanzamt über das Kundenportal, bei der Post oder per SMS beantragt werden. Der vom Finanzamt zugeschickte Entwurf wird bei Korrektur, Ergänzung bzw. Annahme durch die Privatperson endgültig und die Frist dafür endet am 20. Mai. - Bei Einkünften aus langfristigen Investitionen kann die Investition nach einer Festgeldperiode von drei Jahren auch bei einer teilweisen wiederholten Anlage (für einen Mindestbetrag von 25 THUF) als laufendes Festgeld angesehen werden und so kann diese nach 5 Jahren steuerfrei aufgenommen werden. - Die Begriffe Dienst- und Geschäftsreisen, Entsendung und Arbeiterunterkunft, die Regeln bezüglich der steuerfreien Wohnungsunterstützung durch den Arbeitgeber wurden präzisiert. Ferner wird der Begriff Delegierung im Einklang mit dem Arbeitsgesetzbuch durch die Formulierung vom Arbeitsvertrag abweichende Beschäftigung ersetzt. 3
B. Soziale Beitragssteuer und Gesundheitsabgabe - Die Höhe der von den Arbeitgebern geleisteten sozialen Beitragssteuer wird im Sinne der verabschiedeten Gesetzesänderungen von 27% auf 22% gesenkt. - Ab 2017 wird die Gesundheitsabgabe Hv 6% auf Zinseinkünfte abgeschafft. - Die Höhe der Gesundheitsabgabe wird im Einklang mit der sozialen Beitragssteuer von 27% auf 22% gesenkt. C. Fachausbildungszuschuss - Die Bedingungen für die Kürzung der Bemessungsgrundlage in Hinsicht auf die Kosten für die Ausbildung der eigenen Mitarbeiter ändern sich wie folgt: Die dafür erforderliche Anzahl der Auszubildenden mit einem Ausbildungsvertrag wird von 45 auf 30 gesenkt. D. Körperschaftsteuer - Der Körperschaftsteuersatz wird sich ab 2017 auf 9% gleichmäßig für die gesamte Bemessungsgrundlage belaufen. - Für Start-Ups wird eine neue, die Steuerbemessungsgrundlage betreffende Vergünstigung eingeführt. Die Möglichkeit der Kürzung der Steuerbemessungsgrundlage betrifft den Einstandswert der erworbenen Beteiligung an einem derartigen Unternehmen (das 3-fache des Einstandswertes der Beteiligung, aber maximal 20 Mio. HUF im Jahr wird als De-minimis-Beihilfe angesehen). - Auch in Verbindung mit Denkmälern und unter lokalem Schutz stehenden Gebäuden wurde eine neue Möglichkeit der Kürzung der Steuerbemessungsgrundlage in die Rechtsnorm aufgenommen. Diese ermöglicht die Vornahme einer Kürzung der Steuerbemessungsgrundlage um die Instandhaltungskosten und um die zweifachen Investitions- und Renovierungskosten (für beide gelten Grenzen). - Die Wohnungsunterstützung zu Mobilitätszwecken im Sinne des Einkommensteuergesetzes sowie der Einstandswert (auch Investition und Renovierung) von Arbeiterunterkünften, ferner ihre Mietgebühren bzw. die Summe, die für die Instandhaltung und den Betrieb von Arbeiterunterkünften im Steuerjahr verbucht wurden, stellen ebenfalls Kürzungsposten dar (maximal bis zur Höhe des Ergebnisses vor Steuern). - 50% der Unterstützungen an den Schadensbegrenzungsfonds stellen als Spende einen Kürzungsposten der Steuerbemessungsgrundlage dar (in Besitz einer Bescheinigung). - Neben 3 Abs. 5 Punkt 1 Rechnungslegungsgesetz können die 10% auch auf die Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwert nach 177 Abs. 50 angewendet werden, vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung erklärt, dass der Geschäfts- oder Firmenwert der bestimmungsgemäßen Rechtsausübung entsprechend ausgewiesen und ausgebucht wurde. - In Verbindung mit den Abschreibungen wird in Anlage 2 das Kodesystem aktualisiert, um den geltenden Informationen des Finanzamtes Rechnung zu tragen bzw. es kann 4
künftig ein sog. Beschleunigungssatz von 30% auch bei allen vermieteten Sachanlagen und bei mehreren vermieteten immateriellen Gütern angewandt werden. - Wenn eine Forderung gegenüber verbundenen Unternehmen uneinbringlich wird, kann die Steuerbemessungsgrundlage künftig nur in dem Fall gekürzt werden, wenn sich der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung zum betreffenden verbundenen Unternehmen äußert und Daten zu den tatsächlichen wirtschaftlichen Gründen für die Transaktion liefert. - Die Regeln bezüglich der unentgeltlichen Übergaben werden verschärft. Eine weitere Bedingung für die Kostenverrechnung (keine Hinzurechnung zur Steuerbemessungsgrundlage) wird sein, dass der Übernehmer die auf die verbuchte Einnahme entfallende Steuer bezahlt, was er im Voraus und dann nach der Erstellung seines Abschlusses erneut durch eine Erklärung bescheinigen muss. - Ab 2017 werden im Gesetz neue Steuervergünstigungen für Investitionen in Energieeffizienz und in Verbindung mit Leistungen im Bereich Livemusik eingeführt. Ferner werden die bestehenden Steuerbegünstigungen präzisiert und vereinfacht (Steuervergünstigungen für Investitionen, Vergünstigungen für Investitionen von klein- und mittelständischen Unternehmen, Unterstützung der Mannschaftssportarten). - Die Regeln bezüglich der Erstellung der Jahresabschlüsse nach den IFRS werden weiter präzisiert. E. Umsatzsteuer - ab 2017 wird der Kreis der Waren, die dem vergünstigten Steuersatz unterliegen, erweitert (siehe unseren früheren Newsletter): Geflügelfleisch, Eier und Frischmilch unterliegen dem Umsatzsteuersatz von 5% von den Restaurantleistungen unterliegen die Kantinenverpflegung und die vor Ort gereichten alkoholfreien Getränke dem Umsatzsteuersatz von 18% (ab 2018 ist der Steuersatz von 5% geplant), ferner reduziert sich der Steuersatz für Internetdienste ebenfalls auf 18% - es ist ab 1. Januar 2017 zwingend vorgeschrieben, die Steuernummer des Käufers in der Rechnung anzuführen, falls die berechnete Steuer 100 THUF erreicht. Es hat jedoch keinen Einfluss auf das Vorsteuerabzugsrecht, wenn eine Rechnung mit Umsatzsteuer unter 1 Mio. HUF im Jahre 2016 mit einem Leistungsdatum von 2017 ausgestellt wird und darin die Steuernummer des Käufers noch nicht vermerkt ist. - Für Steuerpflichtige, die ein Fakturierungsprogramm benutzen, wird ab 1. Juli 2017 eine zwingend vorgeschriebene elektronische Datenlieferung an das Finanzamt eingeführt. Eine Datenlieferung muss im Falle von Rechnungen erfolgen, die mit einem Programm mit Fakturierungsfunktion gelegt wurden und in denen von einem Umsatzsteuerpflichtiger Steuer auf einen anderen inländischen Umsatzsteuerpflichtigen abgewälzt wird und die Umsatzsteuer 100 THUF erreicht oder übersteigt. Daten sind auch zur Modifizierung oder Stornierung dieser Rechnungen zu liefern. Die Datenlieferung muss auf eine in einer getrennten Rechtsnorm festgelegte Weise erfolgen, diese ist jedoch in offizieller Form noch 5
nicht zugänglich. - Parallel dazu ändert sich ab 1. Januar 2017 auch die Meldung im Zusammenhang mit den Umsatzsteuererklärungen. Rechnungsempfänger haben bei empfangenen Lieferungen und Leistungen, bei denen die in der Rechnung berechnete Steuer 100 THUF erreicht oder übersteigt, eine Meldung nach Rechnungen in der Periode abgeben, in der der Steuerpflichtige von seinem Steuerabzugsrecht Gebrauch macht. Eine Meldung nach Partnern ist ferner erforderlich, wenn die Summe der abgewälzten Steuer in Verbindung mit Lieferungen und Leistungen, die von demselben Partner bezogen werden, 100 THUF erreicht oder übersteigt. Bei den Rechnungslegern bleibt weiterhin nur die Meldung nach Rechnungen: Sie haben Daten zu Lieferungen und Leistungen liefern, wenn die berechnete Steuer 100 THUF erreicht oder übersteigt, aber lediglich bei Rechnungen, die unter Anwendung von in einer Druckerei hergestellten Formularen gelegt werden. - Ab 2017 wird die Grenze für die subjektive Steuerbefreiung von 6 Mio. HUF auf 8 Mio. HUF erhöht. - Die Umsatzsteuer betreffende Änderung des Steuerordnungsgesetzes ist, dass die Umsatzsteuerpflichtigen ab 1. Januar 2017 in der Steuererklärung die Fahrgestellnummern von PKWs angeben müssen, hinsichtlich derer sie Steuerpflichten unter dem Rechtstitel Produktimport oder innergemeinschaftlicher Erwerb haben. F. Weitere Änderungen des Steuerordnungsgesetzes - Die Regeln bezüglich der Klassifizierung als zuverlässiger Steuerzahler werden präzisiert o Zuverlässige Steuerzahler können im Rahmen einer Zahlungserleichterung eine Ratenzahlung oder einen Zahlungsaufschub bis zu einer maximalen Steuerverbindlichkeit von 1,5 Mio. HUF beantragen. o Eine positive Steuerleistung wird für den qualifizierten Status auf jeden Fall erforderlich sein. o Bei gleichzeitiger Einstufung als zuverlässig und risikohaft kann keine der Klassifizierungen genutzt werden. o Ruhende Gesellschaften können nicht als zuverlässige Steuerzahler gelten. - Bei der Bestimmung fremdüblicher Verrechnungspreise (APA) wird das Berufungsrecht der Steuerpflichtigen abgeschafft. - Es muss angemeldet werden, wenn Bereitstellung des Firmensitzes in Anspruch genommen wird. - Die behördliche Aufsicht ist eine neue Überprüfungsinstitution des Finanzamts. Werden im Zuge einer EKAER-Prüfung oder einer sonstigen Prüfung vor Ort Waren gefunden, zu deren Ursprung, zu den Umständen ihres Erwerbs, zum Eigentümer keine glaubhafte Unterlagen vorliegen, dann werden die Waren in Beschlag genommen oder in ein vom Finanzamt bestimmtes Lager eingelagert (mit Ausnahme der verderblichen Waren und Lebendtiere.) Der darüber gefasste Beschluss wird 6
vom Finanzamt im Wege einer Verkündung mitgeteilt und die Information wird auf der Homepage des Finanzamts 15 Tage lang zugänglich sein. Die Ware kann nach Erstattung der Kosten der Aufsicht innerhalb von 15 Tagen ausgehändigt werden. G. Gewerbesteuer - Der Wareneinsatz und die gemeinsame Steuerermittlungspflicht (Zusammenrechnen), die sich auf vermittelte Leistungen bezieht und mit der die verbundenen Unternehmen belastet werden, ist ab dem Steuerjahr 2017 nur bei Steuerpflichtigen zu verwenden, die nach dem 1. Oktober 2016 durch Spaltung zustande gekommen sind. Umweltabgabenpflicht ein, wenn das Eigentumsrecht an Waren, die im Inland der Geltung der Umweltabgabe unterliegen, in einer Weise auf einen inländischen Wirtschaftstreibenden übertragen wird, dass die Waren nachweislich an einen Bestimmungsort im Ausland gelangen. Die Formulierung schließt im Prinzip nicht aus, dass die Regel für Reihengeschäfte mit mehr als drei Beteiligten angewandt wird. Durch die Modifizierung wird die Regel verschärft, indem besagt wird, dass eine Befreiung von der Umweltabgabenpflicht ausschließlich bei der ersten Übertragung angewendet werden kann, d.h. die Verfügung kann bei maximal drei Beteiligten interpretiert werden. H. Umweltabgabe - Ab dem nächsten Jahr wird die vereinfachte Möglichkeit für eine Pauschalzahlung auf zwei Fahrzeuge mit nachstehenden Zolltarifnummern erweitert: o 87.02 Fahrzeuge, mit denen einschließlich des Fahrers 10 oder mehr Personen befördert werden können o 87.04 Fahrzeuge für den Warentransport - Im Gesetz wird geklärt, dass das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Produkten, die aus Abfällen hergestellt werden, keinen Steuertatbestand darstellt. - Im Falle von Reihengeschäften wird im Gesetz eindeutig gemacht, dass die günstige Regel lediglich bei 3 Beteiligten angewendet werden kann. Nach der geltenden Regel tritt keine 7
Kontakt IB Grant Thornton Consulting Kft. Grant Thornton Valuation Kft. IB Grant Thornton Audit Kft. Grant Thornton Corporate Finance Kft. Vámház krt.13. Váci út 18., 8. Stock H-1093 Budapest H-1132 Budapest T + 36 1 455 2000 T +36 1 388 9903 F + 36 1 455 2040 F +36 1 388 9594 M +36 30 992 29 79 M +36 30 250 56 76 E office@hu.gt.com E valuation@hu.gt.com www.grantthornton.hu www.grantthornton.hu Die hier enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und basieren auf Tatsachen, welche sich ändern können. Diese Informationen gelten nicht als Buchhaltungs-, Rechts- und Steuerberatung durch Grant Thornton Hungary an den Leser und sollten ebenso wenig derart ausgelegt werden. Diese Materialien müssen nicht bestimmten Situationen angemessen sein oder für die Verwendung unter gewissen Umständen geeignet sein und sie können der Berücksichtigung einiger hier außer Acht gelassenen steuerrechtlichen und anderen Faktoren bedürfen. Es ist daher geboten bevor sie jegliche Entscheidungen aufgrund dieser Informationen treffen Kontakt mit Grant Thornton Hungary oder anderen Steuerexperten aufzunehmen. Änderungen der steuerlichen Gesetzgebung sowie andere Faktoren können - ggf. 8auch rückwirkend die hier präsentierten Ausführungen beeinflussen. Grant Thornton Hungary übernimmt keine Verantwortung für das In-Kenntnis-Setzen der Leser von diesen Änderungen.