1.2 Die Voraussetzungen für den Abschluss von Rechtsgeschäften

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Transkript:

1.2 Die Voraussetzungen für den Abschluss von Rechtsgeschäften 1.2.1 Die Rechtsubjekte und die Rechtsobjekte Die Beziehungen der natürlichen und von juristischen Personen (Rechtssubjekte) untereinander sowie die Beziehungen zu Gegenständen (Rechtsobjekte) werden durch Rechtsgeschäfte geregelt. Rechtsgeschäft: Rechtssubjekt (natürliche oder juristische Person) Rechts- objekt (Sachen oder Rechte) Rechtssubjekt (natürliche oder juristische Person) natürliche Personen = alle Menschen von der Geburt bis zum Tod Rechtssubjekte juristische Personen (Organisationen) juristische Personen des öffentlichen Rechts... werden rechtsfähig durch staatliche Verleihung und verlieren Rechtsfähigkeit durch staatlichen Entzug. Körperschaften des öffentlichen Rechts - Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) - Personenkörperschaften (Berufskammern, Innungen, Hwk, IHK, Universitäten, Fachhochschulen, BSZ, Religionsgemeinschaften) Stiftungen des öfftl. Rechts (Stiftung Preußischer Kulturbesitz) Anstalten des öfftl. Rechts (Rundfunkanstalten, Sparkassen, Bundesbank, Länderbanken) juristische Personen des privaten Rechts... werden rechtsfähig durch die Eintragung in ein öffentliches Register (Handelsregister, Vereinsregister usw.), verlieren die Rechtsfähigkeit durch Löschung im Register. rechtsfähige Vereine - Vereine mit wirtschaftichem Zweck (AG, GmbH, e. V., eg) - Vereine mit nicht wirtschaftlichem Zweck (= Idealvereine: Sportvereine, Gesangsvereine, Lohnsteuerhilfevereine, Hausund Grundbesitzervereine) Stiftungen des privaten Rechts (Familienstiftung, Stiftung Warentest) www.bommi2000.de - Unterrichtshilfe zum Lernbereich 3, Seite 4

Sachen (körperliche Gegenstände) Rechtsobjekte (Gegenstände des Rechtsverkehrs) Rechte (nicht körperliche Gegenstände) bewegliche Sachen Mobilien: Möbel, Maschine, Auto, Buch, Tiere, Papier, Münzen,... unbewegliche Sachen Immobilien: Gebäude, Grundstücke (bebaut oder unbebaut),... Forderungsrechte relative Rechte: schuldrechtlicher Anspruch gegen einen bestimmten Schuldner z. B. Rücktrittsrecht Sachenrechte absolute/dringliche Rechte: Rechte wirken gegen jedermann (z. B. das Eigentum) z. B. Urheberrecht vertretbare Sachen Sachen gleicher Beschaffenheit, die nach Maß, Anzahl oder Gewicht bestimmt werden und ersetzbar sind. z. B.: 2-Euro-Münze, VW-Aktien, Heizöl, Waren aus Serienfertigung,... nicht vertretbare Sachen Sachen individueller Beschaffenheit, die nicht ersetzt werden können. z. B.: Gebrauchtwagen, Gemälde, antiquarische Möbel, Maßanzug, gebrauchter Pkw,... 3.) Geben Sie an, um welche Art Rechtsobjekt (bewegliche oder unbewegliche Sache, Rechte) es sich jeweils handelt! ein Wohnhaus eine Geldforderung eine Kuh eine Lizenz ein Rezept ein Patent eine Konzession ein Muster die Mona Lisa das Blaue Wunder 4.) Erläutern Sie den Begriff Rechtssubjekt! www.bommi2000.de - Unterrichtshilfe zum Lernbereich 3, Seite 5

5.) Erläutern Sie den Begriff Rechtssobjekt! 6.) Geben Sie jeweils an, ob es sich bei den folgenden Beispielen um vertretbare und nicht vertretbare Sachen handelt! eine Aktie eine Flasche Bier ein Oldtimer Antiquariatmöbel ein 100- -Schein die Mona Lisa 7.) Geben Sie jeweils an, ob es sich bei den folgenden Beispielen um natürliche oder juristische Personen handelt! Herr Richter, 48 Jahre alt, verheiratet, zwei Kinder der Richter Dr. Meier im Landgericht das Landgericht Dresden, Lothringer Straße 1 das BSZ für Gastgewerbe Dresden Ernst Lößnitzer die Schulleiterin des BSZ Frau Janke Frau Janke der Freistaat Sachsen Sachsens Ministerpräsident Stanislaw Tillich Stanislaw Tillich www.bommi2000.de - Unterrichtshilfe zum Lernbereich 3, Seite 6

1.2.2 Die Rechtsfähigkeit Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit von natürlichen und juristischen Personen, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Jeder Mensch (= natürliche Person) ist von seiner Geburt bis zu seinem Tod rechtsfähig, ist also Träger von Rechten und Pflichten. z. B.: im Kindergarten der Tischdienst Ein 3-Jähriger verliert seine Eltern. Er hat das Recht, das Vermögen der Eltern zu erben. Gleichzeitig hat er die Pflicht, Erbschaftssteuer zu zahlen. Für Kinder handeln die gesetzlichen Vertreter (die Eltern oder ein Vormund). Jeder Jugendliche hat ein Recht auf Schulbildung. Bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres ist der Jugendliche (berufs)schulpflichtig. Jede juristische Person ist von der Gründung bis zur Auflösung rechtfähig. z. B.: Eine GmbH ist von der Eintragung in das Handelsregister bis zur Löschung im Handelsregister rechtsfähig. Die Siemens AG hat einen rechtlich geschützten Namen, unter dem sie klagen und verklagt werden kann. Sie haftet mit ihrem eigenen Vermögen (Grundstücke, Fuhrpark,...). Sie ist verpflichtet, Körperschaftssteuer zu zahlen. 8.) Beweisen Sie, dass ein 3-Jähriger bereits rechtsfähig ist! www.bommi2000.de - Unterrichtshilfe zum Lernbereich 3, Seite 7

1.2.3 Die Geschäftsfähigkeit Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbstständig Rechtsgeschäfte wirksam abschließen und Verbindlichkeiten eingehen zu können. geschäftsunfähig Geschäftsfähigkeit beschränkt geschäftsfähig alle Kinder unter 7 Jahren per Gerichtsbeschluss bei: - dauernd Geisteskranken - krankhafter Störung der Geistestätigkeit (Entmündigung) Für den Geschäftsunfähigen handelt der gesetzliche Vertreter (Eltern, Vormund). Alle Verträge sind unwirksam (nichtig). alle Kinder und Jugendliche ab 7 bis unter 18 Jahren per Gerichtsbeschluss bei: - Trunksucht - Rauschgiftsucht - Verschwendungssucht - Geistesschwäche - Entmündigten Ausnahmen: - Taschengeld - nur bei rechtlichem Vorteil - im Rahmen des Dienstund Arbeitsverhältnisses Alle Verträge sind schwebend unwirksam, also nur mit Genehmigung des Erziehungsberechtigten. voll geschäftsfähig alle Personen ab 18 Jahren Alle Verträge sind voll wirksam. 9.) Erläutern Sie den Begriff beschränkte Geschäftsfähigkeit! Nennen Sie drei Beispiele! www.bommi2000.de - Unterrichtshilfe zum Lernbereich 3, Seite 8

10.) Ein 16-jähriger Auszubildender kauft einen Spitzencomputer für insgesamt knapp 3.000. Prüfen Sie den Sachverhalt! Welche Aussage ist richtig? 1 Der Kaufvertrag ist rechtlich voll wirksam. 2 Da beide Vertragspartner zustimmten, ist der Vertrag gültig. 3 Der Vertrag ist unwirksam, wenn die Eltern nicht zustimmen. 4 Der Vertrag ist gültig, weil der Kaufpreis bar bezahlt werden kann. 5 Der Vertrag ist nichtig, da der Käufer ein Auszubildender ist. www.bommi2000.de - Unterrichtshilfe zum Lernbereich 3, Seite 9

1.2.4 Das Eigentum und der Besitz Der Eigentümer hat die rechtliche Herrschaft über eine Sache (Gegenstand). Dem Eigentümer gehört der Gegenstand, er kann ihn verkaufen, verschenken oder vermieten. Der Besitzer hat die tatsächliche Herrschaft über eine Sache (Gegenstand). Der Besitzer hat den Gegenstand. Der Besitzer eines Autos kann damit fahren, der Besitzer (der Mieter) einer Wohnung kann darin leben. In der Kaufhalle wählen die Kunden unter den angebotenen Waren aus, bezahlen die gekauften Gegenstände und nehmen sie als ihr Eigentum mit nach Hause. Rechtlich gesehen sind aber Kauf und Eigentumserwerb zweierlei! Mit dem Kauf (schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft) wird noch kein Eigentum an einer Sache erlangt, sondern lediglich ein Anspruch auf Eigentumsverschaffung durch den Verkäufer. Rechtsgeschäftlich wird Eigentum erworben durch die Einigung beider Parteien (Käufer und Verkäufer) und die Übergabe der Sache. Voraussetzung ist natürlich, dass die Sache dem Veräußerer gehört. Der Eigentümer kann folgende Besitzverhältnisse zu seiner Sache haben: - unmittelbarer Besitz: Der Eigentümer kann seine Herrschaft über eine Sache auch durch einen anderen in abhängiger Stellung (z. B. Chauffeur als Besitzdiener) ausüben. - mittelbarer Besitz: Der Eigentümer kann seine Sache verleihen, vermieten, verpachten usw. (freiwillige Besitzübertragung). Der Mieter, der Pächter usw. ist unmittelbarer Besitzer. Er darf nur im Umfang der Abmachungen mit dem Eigentümer über die Sache verfügen, z. B. die gemietete Wohnung nicht untervermieten. - Nichtbesitz: Dem Eigentümer ist seine Sache durch Verlust, Diebstahl usw. abhanden gekommen (unfreiwillige Besitzaufgabe). Der Finder oder der Dieb, der die Sache nicht abliefert, ist bösgläubiger Besitzer und kann nicht Eigentümer werden. Der Eigentümer verliert sein Recht nur bei freiwilliger Aufgabe. www.bommi2000.de - Unterrichtshilfe zum Lernbereich 3, Seite 10