Schlagworte: Rundfunkgebührenrecht, Rundfunkbeitrag, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Rundfunknutzung

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Transkript:

VG München, Urteil v. 13.08.2014 6b K 13.5459 Normenketten: VwGO 101 II, 113 I 1, 154 I 2 Abs. 1 RBStV Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV Art. 103 Abs. 1 BV 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV Leitsatz: 1. Mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Popularklagen gegen den ab 1.1.2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - ist mit bindender Wirkung für die Bayerischen Verwaltungsgerichte geklärt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Rundfunkgebührenrecht, Rundfunkbeitrag, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Rundfunknutzung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin wurde vom Beklagten unter der Teilnehmernummer......... seit August 19... als private Rundfunkteilnehmerin mit einem Hörfunkgerät geführt. Mit Bescheid vom... August 2012 war die Klägerin für die Zeit vom... September 2012 bis... Januar 2013 nach 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden. Zum 1. Januar 2013 stellte der Beklagte das Teilnehmerkonto der Klägerin auf den Rundfunkbeitrag um. Die Klägerin hatte sich jedoch bereits zuvor dagegen gewandt, einen vollen Rundfunkbeitrag zu entrichten, weil sie keinen Fernseher besitze und auch zukünftig keinen besitzen werde. Die Klägerin zahlte dementsprechend am... März 2013, am... Juni 2013 und am... August 2013 lediglich in der bisherigen Höhe wie für ein Hörfunkgerät a. Euro. Deswegen erließ der Beklagte am... November 2013 einen Gebühren-/Beitragsbescheid, mit dem er für den Zeitraum vom... Februar 2013 bis... Juli 2013 einen rückständigen Betrag von b... Euro, bestehend aus c. Euro Rundfunkbeiträgen und 8,00 Euro Kosten (Säumniszuschlag) festsetzte. Aus dem in dem Bescheid enthaltenen Kontoauszug ist zu ersehen, dass der Beklagte Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für den Zeitraum Februar bis April 2013 und für den Zeitraum Mai bis Juli 2013 in Höhe von jeweils d. Euro angesetzt hatte. Hiermit hatte er jeweils a. Euro aus den Zahlungseingängen vom... März 2013,... Juni 2013 und... August 2013 verrechnet.

Mit Schriftsatz vom... November 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München per Telefax eingegangen am... November 2013, erhob der Bevollmächtigte der Klägerin für diese Klage und beantragte, den Gebühren-/Beitragsbescheid des Beklagten vom... November 2013 aufzuheben. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Klägerin besitze seit mehr als... Jahren keinen Fernseher. Vielmehr besitze die Klägerin seit... Jahren ein Radio, welches sie ordnungsgemäß bei der GEZ angemeldet habe und hierfür vierteljährlich a... Euro bezahle. Die nunmehr erfolgte pauschale Festsetzung von Rundfunkbeiträgen, bezogen auf Wohnungen, belaste die Klägerin mit Mehrkosten in erheblicher Höhe, welche sie nicht zu vertreten habe. Seitens der Klägerin werde daher die Auffassung vertreten, dass die entsprechenden Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags die Klägerin in ihren Grundrechten verletzten und daher verfassungswidrig seien. Die Klägerin sei selbstverständlich bereit, weiterhin a. Euro für das von ihr genutzte Radio zu bezahlen. Mit Schriftsatz vom... Juli 2014 erklärte der Bevollmächtigte der Klägerin das Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Diesem Schriftsatz beigegeben war ein Schreiben der Klägerin selbst vom... Juli 2014. Darin machte diese im Wesentlichen geltend, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs mindestens zwei Gruppen von Bürgern und deren Lebensausrichtung nicht ausreichend berücksichtigten. Es seien dies Rentnerinnen und Rentner, die körperlich und geistig abbauten und deren Interessen deshalb an den gegenwärtigen technischen und elektronischen Neuerungen rapide abnähmen und die nur eine kleine Rente bezögen, die kaum oder gerade mal so zum Leben reiche, ohne sich noch weitere Wünsche erfüllen zu können. All diese Rentnerinnen und Rentner seien den höheren Forderungen der Gebühren nebst allen zukünftigen Erhöhungen unterworfen bis an ihr Lebensende. Und es seien die Geringverdienenden, die sich nicht oder noch nicht all diese Geräte finanziell leisten könnten, aber den vollen Rundfunkbeitrag bereits zahlen müssten. Diese beiden sozial schwachen Gruppen von Personen müssten die Gebühren, die nach Raumeinheiten bemessen würden, trotzdem zahlen, wenn ihre Rente oder ihr Verdienst die Bedarfsgrenze um die Höhe der Gebühr überschritten. Unter anderem führte die Klägerin weiter aus, dass sie zweifach das Gefühl habe, ungerecht behandelt zu werden. Erstens, weil nur ein Radio vorhanden sei und für drei Geräte die Gebühr entrichtet werden solle und zweitens, weil Wohngemeinschaften, in denen durchaus auch Gutoder Besserverdiener lebten, somit besser gestellt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen. Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom... Juli 2014 seine Akte vor und beantragte, die Klage abzuweisen. Unter Verweis auf eine Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (......,......) und ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 (VGH B 35/12) vertrat er die Rechtsauffassung, dass die Klage keinen Erfolg haben könne. Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe Einverständnis. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Der Gebühren-/Beitragsbescheid des Beklagten vom... November 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz VwGO).

1. Der streitgegenständliche Bescheid vom... November 2013 ist formell- und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin insoweit erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch. 1.1 Der Bescheid ist nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte als die den Bescheid erlassende Stelle ohne weiteres erkennbar. 1.2 Mit dem Bescheid hat der Beklagte gegenüber der Klägerin auch materiell rechtmäßig Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für Februar 2013 bis inklusive Juli 2013 festgesetzt. Die Festsetzung eines Säumniszuschlages ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. 1.2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011). Im privaten Bereich ist nach 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von e. Euro im Monat zu entrichten (ebenso BayVGH, B.v. 3.12.2013-7 ZB 13.1817 - juris Rn. 16). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist ( 2 Abs. 2 RBStV). Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaberin einer Wohnung gewesen zu sein. Vielmehr wendete sie sich gegen den Rundfunkbeitrag als solchen mit dessen Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung. 1.2.2 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet jedoch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Az.:...... und......) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.b...de; Leitsatz Nr. 1). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht voraussetzungslos geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung ( 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4). Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden Medienverweigerer über die typische Familie bis hin zur medienaffinen Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff). Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen. Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im Rahmen der Popularklagen vorgebrachten Argumente sind damit nicht durchgreifend. Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60). Nachdem in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht stattfand ist offensichtlich, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof noch nicht einmal dessen Schutzbereich durch die Rundfunkbeitragspflicht als berührt angesehen hat. Gleichermaßen hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 (VGH B 35/12 - juris) auf eine Verfassungsbeschwerde gegen den RBStV hin den Schutzbereich unter anderem der Eigentumsfreiheit nach der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - als schon gar nicht berührt erachtet und die Verfassungsbeschwerde insoweit als unzulässig angesehen (juris Rn. 37, 53). Die Rundfunkbeiträge hätten keine übermäßig belastende oder gar erdrosselnde Wirkung. Auch knüpfe die Abgabenpflicht nicht an den Hinzuerwerb von Eigentum oder den Bestand des Hinzuerworbenen an (juris Rn. 54). Von daher ist ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht ersichtlich. 1.2.3 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der streitgegenständliche Bescheid materiell rechtmäßig ist. Die Klägerin war für den festgesetzten Zeitraum Februar 2013 bis einschließlich Juli 2013 verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von e... Euro zu bezahlen. Dies folgt daraus, dass sie zu dieser Zeit Inhaberin einer Wohnung und damit Beitragsschuldnerin im Sinne des 2 Abs. 1 RBStV war. Insoweit hat sie Einwände gegen den vorliegenden Bescheid auch nicht erhoben. Gründe, die ausnahmsweise zu einer Befreiung von der Beitragspflicht oder deren Ermäßigung hätte führen können bzw. müssen, wurden von der Klägerin nicht geltend gemacht. Die Klägerin hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten mit dem streitgegenständlichen Bescheid geboten, 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Nach 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Die für die Klägerin vorliegend individuell relevanten Dreimonatszeiträume umfassten die Monate Februar 2013 bis April 2013 und Mai 2013 bis Juli 2013. Die Klägerin hätte also die Rundfunkbeiträge für diese Zeiträume am... März

2013 und am... Juni 2013 leisten müssen. Die Klägerin hatte die Rundfunkbeiträge jedoch trotz deren Fälligkeit nicht in voller Höhe gezahlt, sondern weiterhin nur in Höhe der bisherigen Grundgebühr für ein Hörfunkgerät nach dem früheren Rundfunkgebührenrecht. 1.2.4 Die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides von der Klägerin erhobenen grundlegenden Einwände gegen den Rundfunkbeitrag als solchen greifen angesichts der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht durch. Insbesondere ihr Argument einer Verletzung ihrer Grundrechte, ohne die als verletzt betrachteten Grundrechte im Einzelnen zu bezeichnen, und - der Sache nach - des Gleichheitsgrundsatzes sind als vollständig widerlegt anzusehen. Soweit die Klägerin quasi pauschal vorträgt, dass Rentnerinnen und Rentner nur noch Interesse an einem Radio hätten, widerspricht dies nach allgemeiner Lebenserfahrung bereits der tatsächlichen Lebenswirklichkeit. Soweit die Klägerin auf Geringverdiener hinweist, die sich Geräte (noch) nicht finanziell leisten könnten, aber den vollen Rundfunkbeitrag bereits zahlen müssten, ist darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall die Möglichkeit einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach 4 Abs. 1 RBStV zu prüfen wäre. Subsidiär wäre im Einzelfall eine Befreiungsmöglichkeit nach der Härtefallregelung des 4 Abs. 6 RBStV in Betracht zu ziehen. Was den Vergleich mit Wohngemeinschaften, in denen durchaus auch Gut- oder Besserverdienende leben könnten, anbelangt, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (a. a. O.) festgestellt, dass der Gleichheitssatz auch nicht dadurch verletzt ist, dass nicht unterschieden wird, wie viele Personen tatsächlich in einer Wohnung zusammenleben, in welcher Beziehung sie zueinander stehen oder ob die Bewohner auch außerhalb der Wohnung von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch Nutzung mobiler Geräte Gebrauch machen. 1.2.5 Die Festsetzung eines Säumniszuschlags im streitgegenständlichen Bescheid ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden ( 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung). Vorliegend hatte die Klägerin die geschuldeten Rundfunkbeiträge jeweils bis vier Wochen nach Fälligkeit nicht in voller Höhe bezahlt, so dass der Beklagte einen Säumniszuschlag festsetzen durfte. Die Festsetzung erfolgte auch der Höhe nach zutreffend, weil die Klägerin nach Verrechnung dreier Zahlungseingänge in Höhe von jeweils a. Euro noch Rundfunkbeiträge in Höhe von c. Euro schuldete, wovon 1% weniger als 8,00 Euro sind, so dass der Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro anzusetzen war. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. 3. Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung ( 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil der Bayerische Verfassungsgerichtshof - wie bereits ausführlich dargestellt - in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (...... und......) mit für alle anderen Verfassungsorgane sowie für Gerichte und Behörden bindender Wirkung (Art. 29 Abs. 1 VfGHG) über die Vereinbarkeit des RBStV mit der BV, insbesondere auch dem in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV enthaltenen Rechtsstaatsprinzip, grundlegend positiv entschieden hat.