Große Kreisstadt Traunstein. Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Traunstorf Nord. Aufstellung im Verfahren nach 13b BauGB

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Transkript:

Große Kreisstadt Traunstein Landkreis Traunstein Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Traunstorf Nord Aufstellung im Verfahren nach 13b BauGB Unterlagen zur frühzeitigen Beteiligung der Bürger und Behörden Dipl.-Ing. Andreas Jurina, Stadtplaner Dipl.-Ing. (FH) Peter Rubeck, Landschaftsarchitekt B. Eng. Landschaftsarchitektur, Philipp Müller

Stadt Traunstein Bebauungsplan Bebauungsplan Traunstorf Nord 1 1. Anlass der Änderung, Erforderlichkeit In Traunstorf soll im unmittelbaren Anschluss an die bestehende Bebauung ein neues Wohngebiet ausgewiesen werden, um einen Beitrag zur Deckung des Wohnungsbedarfes in Traunstein zu leisten. Das Baugebiet ist einer von mehreren potentiellen Wohnungsbaustandorten im Stadtgebiet, die im ISEK der Stadt als Entwicklungsschwerpunkt Wohnen bezeichnet sind. Die Fläche ist jetzt auch tatsächlich verfügbar. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist hierfür die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. 2. Plangebiet, Regional- und Landesplanung Das Plangebiet liegt im westlichen Stadtbereich im Ortsteil Traunstorf. Das Wohngebiet soll auf den Grundstücken Flurnummern 592 und 697, Gemarkung Wolkersdorf, Stadt Traunstein, entwickelt werden. In den Bebauungsplan werden weitere Grundstücke, die insbesondere zur Erschließung erforderlich sind, einbezogen. Lage im Stadtgebiet, Quelle: Bayernatlas

Stadt Traunstein Bebauungsplan Bebauungsplan Traunstorf Nord 2 Luftbild mit Geltungsbereich, Quelle: Bayernatlas Im Landesentwicklungsprogramm (LEP) sowie dem Regionalplan für die Region 18 (RP 18) sind insbesondere folgende Ziele genannt: Traunstein ist seit 1. September 2013 im LEP als Oberzentrum festgelegt. In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. (LEP 3.2 Z). Potentiale der Innenentwicklung stehen dem Markt aber derzeit nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen. Gleich geeignete Alternativstandorte für die Planung stehen derzeit nicht zur Verfügung. Die Zersiedelung der Landschaft soll vermieden werden. Neubauflächen sollen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausgewiesen werden (LEP 3.3 G bzw. Z). Der Änderungsbereich ist an die bestehenden Siedlungsbereiche der Stadt angebunden. Die Planung basiert auf einer geordneten baulichen Konzeption, die nicht zu einer Zersiedelung der Landschaft führt. Damit ist das Anbindegebot des LEP eingehalten. Die Siedlungsentwicklung in der Region soll sich gem. RP 18 B II.1 G an der Raumstruktur orientieren und unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen ressourcenschonend weitergeführt werden. Dabei sollen die neuen Flächen nur im notwendigen Umfang beansprucht werden,

Stadt Traunstein Bebauungsplan Bebauungsplan Traunstorf Nord 3 die weitere Siedlungsentwicklung an den vorhandenen und kostengünstig zu realisierenden Infrastruktureinrichtungen ausgerichtet sein. Die mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verbundene Siedlungsentwicklung orientiert sich an der vorhandenen Raumstruktur und führt diese ressourcenschonend weiter. Gleichzeitig findet die Siedlungsentwicklung in einem Bereich statt, in dem die bestehende Ver- und Entsorgungsinfrastruktur ausreichende Reserven besitzt. Gem. Ziel B II 3.1 des RP 18 soll eine Zersiedelung der Landschaft verhindert werden. Bauliche Anlagen sollen schonend in die Landschaft eingebunden werden. Die Planung entspricht dem Ziel B.II.3.1 des RP. Eine Zersiedelung der Landschaft findet nicht statt. Nach der Begründung des RP zu B.II.3.1 ist eine Zersiedelung der Landschaft nur dann gegeben, wenn die Freiraumfunktion durch bauliche Tätigkeit in einer nach Situierung, Intensität oder Art übergebührlich gestört oder belastet wird. Verhindert werden sollen ungeordnete, (in sich) unzusammenhängende, in landschaftlich bedeutsamer Lage und/oder in abgesetzter Lage geplante Baugebiete ohne bauliche Konzeption. Bei dem Plangebiet handelt es sich demgegenüber um eine Fläche im unmittelbaren Anschluss an den bestehenden Siedlungsbereich. Diese Planung basiert auf einer geordneten baulichen Konzeption. Das Plangebiet liegt nicht in abgesetzter Lage, sondern setzt die vorhandene Siedlungsentwicklung fort. 3. Verfahren Der Bebauungsplan wird im mit der BauGB Novelle 2017 neu eingeführten Verfahren nach 13b BauGB aufgestellt, da es sich um eine Fläche handelt, die sich an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. des 13b BauGB anschließt. Die weiteren Voraussetzungen des 13b BauGB liegen ebenfalls vor: Der Bebauungsplan begründet die Zulässigkeit von Wohnnutzungen die Grundfläche beträgt weniger als 10.000 qm durch die Änderung wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer UVP-Pflicht unterliegen es besteht kein Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (FFH Flächen, Vorgelschutzgebiete). In diesem Verfahren ist die Erstellung eines Umweltberichtes und einer Umweltprüfung nicht erforderlich, die Eingriffsregelung nach BauGB ist nicht anzuwenden. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst. 4. Bestand und Planung 4.1 Bestand Der Geltungsbereich ist derzeit landwirtschaftlich genutzt. Das Gebiet ist weitgehend eben. Im Norden und Osten grenzen weitere landwirtschaftliche Flächen an, im Süden an der Traunstorfer Straße liegen 2 Wohngebäude. Auf der Westseite befindet sich ein ehemaliger landwirtschaftlicher Betrieb, die Landwirtschaft ist hier dauerhaft aufgegeben. Nördlich davon befindet sich ein Gebäude, in dem Wohnungen sowie ein Naturkostladen untergebracht sind. Davon wiederum nördlich befindet sich ein gewerblich genutztes Gebäude der Elektrizitätsgenossenschaft Wolkersdorf.

Stadt Traunstein Bebauungsplan Bebauungsplan Traunstorf Nord 4 Westlich der Kreuzstraße liegt ebenfalls Wohnbebauung und etwas weiter entfernt auch noch landwirtschaftliche Nutzung. Die Haupterschließungsstraße ist die Kreuzstraße, die von der Chiemseestraße bis nach Geissing und weiter in Richtung Nußdorf führt. Der Bereich wurde im Rahmen des ISEK bereits als ein Bereich gekennzeichnet, in dem Wohnungsbaupotentiale zu prüfen und zu entwickeln sind. Auszug ISEK Traunstein mit Plangebiet, Quelle: Stadt Traunstein

Stadt Traunstein Bebauungsplan Bebauungsplan Traunstorf Nord 5 Auszug Flächennutzungsplan Traunstein mit Plangebiet, Quelle: Stadt Traunstein Der Flächennutzungsplan stellt die Fläche im Wesentlichen als Fläche für die Landwirtschaft dar. Er ist im Verfahren nach 13b BauGB nicht zu ändern, sondern wird im Zuge der Berichtigung angepasst. Die Im Flächennutzungsplan dargestellte Baumstruktur im Nordwestbereich besteht nicht mehr. 4.2 Planung Die Erschließung erfolgt von Süden über die Traunstorfer Straße bzw. von Norden vom Auenweg und dann jeweils über die Kreuzstraße nach Norden bzw. Süden. Der öffentliche Raum ist mit 7,50 m geplant. Die genaue Aufteilung des Straßenraumes muss im Zuge der Erschließungsplanung noch festgelegt werden. Ziel der Stadt ist es, Grundstücke mit unterschiedlicher Größe zur Verfügung zu stellen. Hierbei entstehen auch Grundstücke mit einer Größe von unter 400 qm, um das Wohngebiet zu verdichten und so die zur Verfügung stehende Fläche bestmöglich zu nutzen und dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gerecht zu werden. Wohngebäude sollen als Einzelhäuser errichtet werden. Die Erfahrung der Vergangenheit zeigt, dass Doppelhäuser nicht sehr attraktiv sind. Eine verdichtete Bebauung mit Reihenhäusern passt städtebaulich nicht in den eher noch ländlich geprägten Bereich von Traunstorf. Positive Erfahrungen hat die Stadt Traunstein mit der Umsetzung des Bebauungsplanes Hochgernstraße. Hier wurde in einem Teilbereich eine relativ starke

Stadt Traunstein Bebauungsplan Bebauungsplan Traunstorf Nord 6 Verdichtung mit einseitigem Grenzanbau für Wohngebäude geplant und umgesetzt. Diese Art von Bebauung soll in Traunstorf ebenfalls in einem Teilbereich umgesetzt werden. Das Baugebiet wird als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Im Verfahren nach 13b BauGB ist es nicht erforderlich, ein Reines Wohngebiet festzusetzen, auch wenn im Gesetz formuliert ist, dass durch den Bebauungsplan nach 13b BauGB die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet werden soll. Die Ausnahmen des 4 Abs. 3 Nrn. 4 und 5 (Gartenbaubetriebe, Tankstellen) sind hier aber unzulässig, da sie nicht in die planerische Konzeption der Stadt passen. Parallel wird auch untersucht, ob und ggf. in welchem Umfang wild abfließendes Oberflächenwasser planerisch zu reagieren ist und wie bzw. wo Oberflächenwasser abgeleitet werden bzw. versickert werden kann. 5 Auswirkungen Orts- und Landschaftsbild Das Orts- und Landschaftsbild wird durch die Änderung des Bebauungsplanes verändert. Im Bebauungsplan sind im nächsten Verfahrensschritt über den intergierten Grünordnungsplan Festsetzungen zu treffen, die einerseits eine Durchgrünung innerhalb des Gebietes sichern und andererseits die Einbindung in den angrenzenden Landschaftsraum verträglich gestalten. Hierzu wird u. a. eine 5m tiefe Fläche für die Ortrandeingrünung festgesetzt. Verkehr Die Haupterschließung erfolgt von der Kreuzstraße. Diese ist nach einer Einschätzung durch den verkehrsgutachter Modus Consult für den zu erwartenden Verkehr geeignet. Dies gilt im Übrigen auch für die weiteren im Rahmen des ISEK ermittelten Flächenpotentiale. Oberflächenwasser Es ist aus Beobachtungen bekannt, dass sich am Standort nach Starkregenereignissen Wasser sammelt, da der Boden hier nur bedingt sickerfähig ist. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wird durch einen Gutachter untersucht, wie zum einen mit dem von außen ankommenden Oberflächenwasser umzugehen ist sowie wie und wo das Oberflächenwasser versickert werden kann. Dazu ist auch ein Bodengutachten beauftragt. Immissionsschutz Zum Bebauungsplan wird ein Immissionsschutzgutachten erstellt, das mögliche Lärmkonflikte mit angrenzender gewerblicher Nutzung und auch mit landwirtschaftlicher Nutzung untersucht. Denkmalschutz In der näheren und weiteren Umgebung des Baugebietes liegen keine Bau- oder Bodendenkmale. Hier ist also nicht mit Konflikten zu rechnen. Notwendigkeit der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen In Traunstein gibt es einen hohen Bedarf an Wohnraum. Im Rahmen des ISEK wurde untersucht, in welchen Stadtbereichen Wohnungsbaupotentiale bestehen. Gleichzeitig wurde untersucht, welche Potentiale der Innenentwicklung bestehen. Hier gibt es nur vereinzelt Flächen, die tatsächlich für eine Entwicklung zur Verfügung stehen.

Stadt Traunstein Bebauungsplan Bebauungsplan Traunstorf Nord 7 Konversionsstandorte, die sich für eine Entwicklung als Wohnungsbaustandort eignen, gibt es im Stadtgebiet mit Ausnahme des ehemaligen Tennis- und Freizeitbereiches in der Daxerau keine. Die letztgenannte Fläche wird bereits entwickelt. Insofern ist es erforderlich, für die weitere Entwicklung von Wohnbauflächen bisher nicht baulich genutzte Flächen in Anspruch zu nehmen. Die hier jetzt überplanten landwirtschaftlichen Flächen werden von den Eigentümern nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke benötigt und stehen daher für eine Entwicklung zur Verfügung. 6. Eingriffsbilanzierung Die Eingriffsregelung nach BauGB ist im Rahmen des 13b-Verfahren nach BauGB nicht erforderlich. Im Rahmen des 13b-Verfahrens ist ein Eingriff nach Artenschutzrecht zu betrachten: Die Abbildung zeigt schematisch den Änderungsbereich (gelb umrandet) im Ortsteil Traunstorf (Bildquelle: Bayernatlas) Der Geltungsbereich liegt inder Naturraum-Haupteinheit D66 Voralpines Moor- und Hügelland, sowie in der Naturraum-Untereinheit (ABSP) 038-A Jungmoränenlandschaft des Inn-Chiemsee-Hügellandes. 7. Artenschutzrecht Im Rahmen der Bauleitplanung ist das spezielle Artenschutzrecht nach 44 und 45 BNatSchG zu berücksichtigen, sofern streng geschützte Arten oder europäische Vogelarten bei der Umsetzung des Bebauungsplans betroffen sein könnten. Bestand und Betroffenheit prüfrelevanter Arten Gemäß 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten: 1. wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu

Stadt Traunstein Bebauungsplan Bebauungsplan Traunstorf Nord 8 stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Innerhalb des Geltungsbereiches liegen keine Schutzgebiete oder geschützte Flächen im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes. Nördlich in ca. 400 m Entfernung liegt das Biotop (Nr. 8141-0035-001) Feldgehölze am Ortsrand von Traunstein. Östlich in ca. 380 m liegt das Biotop (Nr. 8141-0035-002) Feldgehölze am Ortsrand von Traunstein Biotop Geltungsbereich Biotop Die Abbildung zeigt den Geltungsbereich (gelb umrandet) und die nähere Umgebung mit den Biotopflächen (rot), (Bildquelle: Bayernatlas). Die Biotope werden von der Planung aufgrund der Entfernung nicht betroffen. Durch das Büro Manhart (Laufen 2017) wurde eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchgeführt, wobei sich Hinweise auf ein potenzielles Vorkommen von Zauneidechsen und die Eignung eines Holzgebäudes als Quartier für Fledermäuse ergaben. Weitere Tierarten bzw. Gefäßpflanzen von gemeinschaftlichem Interesse sind durch das Vorhaben nicht betroffen. Zur Klärung des Vorkommens der genannten Arten (Fledermäuse und Zauneidechse) wurden zwei weitere Begehungen durch das Büro Manhart durchgeführt. Mit folgendem Fazit: Zauneidechsen: Bei den Begehungen konnten keine Zauneidechsen im gesamten Untersuchungsbereich nachgewiesen werden. Auf dem Grundstück befinden sich nach Angaben des Grundstückbesitzers ca. 8 Katzen, was einen erhöhten Prädatorendruck ergibt. Unter diesen Umständen kann ein Vorkommen der Zauneidechse ausgeschlossen werden. Maßnahmen im Sinne des 44 Abs. 1 Nr. 1-3 Bundesnaturschutzgesetz, die zur Erhaltung

Stadt Traunstein Bebauungsplan Bebauungsplan Traunstorf Nord 9 der lokalen Population bzw. zur Vermeidung unbeabsichtigter Tötung einzelner Individuen dienen, müssen nicht durchgeführt werden. Fledermäuse: Die Nutzung des Holzgebäudes als Quartier für Fledermäuse ist möglich, insbesondere hinter den Ortgangbrettern. Ob das Gebäude im Zuge der Planung entfernt wird steht zu jetzigen Zeitpunkt allerdings noch nicht fest. Bei einem Abriss des Gebäudes würden Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Fledermäuse Verloren gehen. Vermeidungsmaßnahmen: Sollte es zum Abriss des Holzgebäudes kommen, sind folgende Vermeidungsmaßnahmen durchzuführen: Unmittelbar vor dem Abriss des Gebäudes ist dieses durch einen Experten auf ein Vorkommen von Fledermäusen zu überprüfen. Der Abriss hat zwischen Anfang Dezember und Anfang März zu erfolgen. Findet der Abriss außerhalb dieses Zeitraums statt und es werden Fledermäuse nachgewiesen, kann der Abriss nicht durchgeführt werden. Um den Verlust dauerhafter Quartiere auszugleichen, sind an einer Auswahl der geplanten Neubauten 4 Ganzjahreskästen für Fledermäuse in unterschiedlichen Himmelsrichtungen fest zu installieren. Die artenschutzrechtliche Vorprüfung sowie das Protokoll Ergänzung zur artenschutzrechtlichen Vorprüfung zum Bebauungsplan Traunstorf sind im Anhang beigelegt. Traunstein, den 03.07.2017... Kegel, Oberbürgermeister F:\PROJEKTE\17042 Traunstorf\02 B-Plan\01 Vorentwurf\02 Begruendung-Umweltbericht\Traunstorf Nordost.doc Anhang: Artenschutzrechtliche Vorprüfung zum Bebauungsplan Traunstorf vom 01.05.2017, Dr. Christof Manhart Protokoll: Ergänzung zur Artenschutzrechtlichen Vorprüfung zum Bebauungsplan Traunstorf vom 01.05.2017, Dr. Christof Manhart, Fassung vom 05.06.2017