Aktuelle Entwicklung im Mess- und Eichwesen 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH, Freiberg, 19. November 2013 Geeicht auf Sachsen!
Arbeitsgebiet des Vortragenden Leiter der Fachabteilung 1 Prüfstellenwesen, Medizin-, Volumen-, Elektrizitäts-, Druck- und Temperaturmesstechnik - Grundsatzfragen des Eich- und Medizinprodukterechts - Volumenmesstechnik für Flüssigkeiten im ruhenden und strömenden Zustand (außer für Laboratoriumszwecke und Schankgefäße) - Volumenmessgeräte für nicht flüssige Messgüter - Messgeräte für Gas - Temperaturmessgeräte - Messgeräte für thermische Energie - Messgeräte für Elektrizität - Schallpegelmessgeräte - Dichte- und Gehaltsmessgeräte - Messgeräte zur Bewertung von Getreide und Ölfrüchten - Volumenmessgeräte für Laboratoriumszwecke - Messgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen - Medizinische Messgeräte, Medizinprodukte mit Messfunktion - Strahlenschutzmessgeräte - Überdruckmessgeräte Leiter der Benannten Stelle 0115 des SME 2 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH
Aktuelle Entwicklung im Mess- und Eichwesen Das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) Entwurf einer neuen Mess- und Eichverordnung (MessEV) Eichkostenverordnung (EKV) 3 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH
Übersicht - Ziele der Gesetzesnovelle - Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt - Gliederung des Gesetzes - Wesentliche Änderungen zum bestehenden Eichgesetz - Schlussbetrachtung 4 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH
Ziele der Gesetzesnovelle Quelle: N. Leffler, Vollversammlung für das gesetzliche Messwesen November 2011 5 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH
Ziele der Gesetzesnovelle Quelle: N. Leffler, Vollversammlung für das gesetzliche Messwesen November 2011 6 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 7 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH
Gliederung des Gesetzes Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 2: Inverkehrbringen und Bereitstellung Abschnitt 3: Verwenden, Eichung Abschnitt 4: Fertigpackungen Abschnitt 5: PTB, Regelermittlungsausschuss, Rückführung Abschnitt 6: Metrologische Überwachung Abschnitt 7: Gebühren, Bußgeldvorschriften Abschnitt 8: Übergangsbestimmungen 8 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH
Wesentliche Änderungen zum bestehenden Eichgesetz (1) Quelle: N. Leffler, Vollversammlung für das gesetzliche Messwesen November 2011 9 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH
Wesentliche Änderungen zum bestehenden Eichgesetz (2) Messgeräte, die nicht harmonisierten Richtlinien unterliegen Statt Bauartzulassung + Ersteichung zukünftig Konformitätsbewertung analog den MID-Messgeräten und NSW. Beispiele Messgeräte im Straßenverkehr Dichte- und Gehaltsmessgeräte Strahlenschutzmessgeräte Volumenmessgeräte für nichtflüssige Messgüter Gas-Druckregelgeräte, Brennwertmessgeräte 10 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH
Wesentliche Änderungen zum bestehenden Eichgesetz (3) Pflichten der Wirtschaftsakteure Die Pflichten des Herstellers ( 23), des Bevollmächtigten ( 24), des Einführers ( 25) und des Händlers ( 26) sind deutlicher und ausführlicher geregelt. 11 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH
Wesentliche Änderungen zum bestehenden Eichgesetz (4) Anzeigepflicht ( 32 Abs. 1) Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte (Einzelgeräte) Verwender hat der zuständigen Landesbehörde 6 Wochen nach Inbetriebnahme zu melden. die Geräteart, den Hersteller, die Typbezeichnung, das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts sowie die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet 12 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH
Wesentliche Änderungen zum bestehenden Eichgesetz (5) Anzeigepflicht ( 32 Abs. 2) Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte ( Versorgungsmessgeräte ) Verpflichteter hat der zuständigen Landesbehörde 6 Wochen nach Inbetriebnahme des ersten Messgerätes einer Messgeräteart zu melden die Messgeräteart(en) die Anschrift des Verpflichteten + Übersicht der verwendeten Messgeräte (Angaben wie Abs. (1)) der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 13 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH
Wesentliche Änderungen zum bestehenden Eichgesetz (6) Anzeigepflicht ( 32 Abs. 3) Zentrale Postadresse Die nach Landesrecht zuständigen Behörden stellen sicher, - dass eine zentrale, benutzerfreundliche Möglichkeit zur Erfüllung der Anzeigepflicht auf elektronischem Weg oder per Telefax - sowie eine einheitliche Postadresse zur Verfügung stehen. Die Behörden bestätigen den Eingang der Anzeigen. 14 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH
Wesentliche Änderungen zum bestehenden Eichgesetz (7) Verwenden von Messwerten ( 33 Abs. 3) Wer Messwerte verwendet, hat 1. dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, von demjenigen, für den die Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung angegebener Messwerte nachvollzogen werden können, und 2. für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforderlichenfalls geeignete Hilfsmittel bereitzustellen. 15 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH
Wesentliche Änderungen zum bestehenden Eichgesetz (8) Geschlossene Grundstücksnutzungen ( 35) (Stichwort Chemiepark) Bei der Ermittlung leitungsgebundener Leistungen unter gleich bleibenden gewerblichen Vertragspartnern Befreiung von den Regelungen des Gesetzes auf Antrag möglich, wenn: - Einverständnis aller Vertragspartner - Betriebsstätten der Vertragspartner auf derselben räumlich abgegrenzten Fläche. Zuständige Behörde hat Befreiung zu erteilen, wenn u. a.: - QS-System zur Gewährleistung richtiger Messungen besteht - für alle Vertragspartner jederzeit Zugang zum Messgerät besteht - Verfahren zum Vorgehen bei fehlerhaften Messungen vereinbart ist. Befristung der Befreiung auf fünf Jahre, ist aber erneut möglich. 16 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH
Wesentliche Änderungen zum bestehenden Eichgesetz (9) Software-Update ( 37 Abs. 6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 [Eingriff mit Einfluss auf messtechnische Eigenschaften] dürfen Messgeräte, deren Software durch einen technischen Vorgang aktualisiert wurde, wieder verwendet werden, wenn die zuständige Behörde... dies auf Antrag genehmigt hat. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. die Eignung der Software und des Messgeräts für eine Aktualisierung seiner Software festgestellt wurde, 2. hierfür eine Konformitätsbewertung vorliegt, 3. die erfolgte Aktualisierung [der Software] dauerhaft im Messgerät aufgezeichnet ist und 4. eine Behörde nach Satz 1 das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine Stichprobenprüfung überprüft hat. Die Eichfristen des jeweiligen Messgeräts bleiben hiervon unberührt. 17 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH
Wesentliche Änderungen zum bestehenden Eichgesetz (10) Verspätete Eichungen ( 38) Beantragung der Eichung mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist (entspricht dem 22. Oktober eines jeden Jahres!) Falls die Behörde die Eichung nicht rechtzeitig durchführen kann Messgerät ist trotz Ablauf der Eichfrist einem geeichten gleichgestellt. Bei späterer oder verspäteter Antragstellung kann die zuständige Behörde die weitere Verwendung gestatten. 18 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH
Wesentliche Änderungen zum bestehenden Eichgesetz (11) Regelermittlungsausschuss ( 46) Ermittlung von Regeln und technischen Spezifikationen, soweit es für ein Messgerät keine harmonisierte Norm oder normativen Dokumente gibt. Ermittlung von Regeln und Erkenntnissen über Verfahren der Konformitätsbewertung. Ermittlung von Regeln und Erkenntnissen zu Pflichten von Messgeräte- und Messwertverwendern. Mitgliedschaft ehrenamtlich, Berufung für drei Jahre, Vorsitz PTB Zusammensetzung PTB, zuständige Länderbehörden, Konformitätsbewertungsstellen, staatlich anerkannte Prüfstellen, Wirtschaftsverbände, Verbraucherverbände 19 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH
Wesentliche Änderungen zum bestehenden Eichgesetz (12) Metrologische Überwachung ( 48 ff.) Marktüberwachung (Inverkehrbringen von Messgeräten und Fertigpackungen) Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen - Adressaten - Zuständigkeiten - Maßnahmen - Betretensrechte ( Wohnung!) - Mitwirkungs- und Duldungspflichten 20 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH
Wesentliche Änderungen zum bestehenden Eichgesetz (13) Kostenrisiko bei Markt- und Verwendungsüberwachung ( 59 Abs. 1) Für Prüfungen und Untersuchungen werden keine Gebühren und Auslagen erhoben, wenn die Prüfung und Untersuchung 1. nach 52 [Marktüberwachung] ergibt, dass ein Messgerät den Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierauf erlassenen Rechtsverordnungen entspricht, 2. nach 56 [Verwendungsüberwachung] ergibt, dass ein Messgerät entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierauf erlassenen Rechtsverordnungen verwendet wurde. Kostenerhebung bei rechtswidrigem Inverkehrbringen bzw. rechtswidriger Verwendung! 21 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH
Schlussbetrachtung Eichung bleibt hoheitliche Aufgabe (Verbraucherschutz) Einheitliche Verfahren für alle Messgerätearten Konformitätsbewertung beim Inverkehrbringen Eichung in der Verwendungsphase Metrologische Überwachung ist detaillierter und klarer geregelt Anzeigepflicht für neue Messgeräte als wesentlicher Grundbaustein für die Marktüberwachung Inkrafttreten: 1. August 2013 Verordnungsermächtigungen 1. September 2014 Verordnungsermächtigung neue Eichkostenverordnung 1. Januar 2015 Mess- und Eichgesetz (MessEG) Eichgesetz tritt außer Kraft 22 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH
Entwurf einer neuen Mess- und Eichverordnung (MessEV) Übersicht - Was bisher geschah... - Zeitplan - Gliederung der Verordnung - einige geplante Änderungen (aus Sicht Verbrauchsmessgeräte) 23 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH
Entwurf einer neuen Mess- und Eichverordnung (MessEV) Was bisher geschah... Am 22. Februar 2013 fand eine öffentliche Anhörung zu ausgewählten Fragen einer zukünftigen Mess- und Eichverordnung beim BMWi statt: - Ausnahmeregelungen von der Anwendung des Gesetzes - Konformitätsbewertungsverfahren - Maßnahmen zur Verlängerung von Eichfristen - Annahmeprüfung - Stichprobenverfahren bei Verbrauchsmessgeräten - Messmanagementsystem bei einzelnen Messgeräten. Im März 2013 wurde den zuständigen Behörden der Bundesländer vom BMWi ein Diskussionsentwurf mit Bitte um Vertraulichkeit zugeleitet. Seitdem fanden eine Reihe von Gesprächen und Fachdiskussionen zu den Inhalten des Entwurfes statt. Danach fand eine Hausabstimmung innerhalb des BMWi statt. Der breiten Fachöffentlichkeit wurde der Entwurf am 11. November 2013 vorgelegt. 24 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH
Entwurf einer neuen Mess- und Eichverordnung (MessEV) Zeitplan Ressortbeteiligung November Anfang Dezember 2013 Beteiligung Länder/Verbände Mitte November Mitte Dezember 2013 Referentenentwurf Januar 2014 Ende Entwurfs-Notifizierung Ende April 2014 (3 Monate Stillhaltefrist) Kabinett Anfang Mai 2014 Bundesrat 1. Lesung 11. Juli 2014 Bundesgesetzblatt ca. 6 Wochen nach Bundesrat (Ende August 2014) Inkrafttreten 1. Januar 2015 25 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH
Entwurf einer neuen Mess- und Eichverordnung (MessEV) Gliederung der Verordnung Abschnitt 1: Anwendungsbereich, Ausnahmen, Begriffe Abschnitt 2: Inverkehrbringen von Messgeräten Abschnitt 3: EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung Abschnitt 4: Verwenderpflichten Abschnitt 5: Eichung und Befundprüfung Abschnitt 6: Softwareaktualisierung Abschnitt 7: Prüfstellen und Instandsetzungsbetriebe Abschnitt 8: Meldeverfahren der Behörden Abschnitt 9: Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen 26 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH
Entwurf einer neuen Mess- und Eichverordnung (MessEV) geplante Änderungen (Verbrauchsmessgeräte) Stichprobenverfahren... zur Verlängerung der Eichfrist von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme sollen zukünftig von kompetenten Stellen durchgeführt werden dürfen: - Staatlich anerkannte Prüfstellen - zuständige Behörden - Konformitätsbewertungsstellen... mit der erforderlichen Kompetenz und Ausstattung zur Beurteilung der Messgeräte 27 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH
Entwurf einer neuen Mess- und Eichverordnung (MessEV) geplante Änderungen (alle Messgeräte) Verkehrsfehlergrenzen aktuell geltende Eichordnung: 33 Fehlergrenzen... (2) Bei der Ersteichung und den Nacheichungen gelten die Eichfehlergrenzen. (3) Bei der Verwendung und der Befundprüfung gelten die Verkehrsfehlergrenzen. (4) Die Eichfehlergrenzen sind in den Anlagen festgesetzt. Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das Doppelte der Eichfehlergrenzen, soweit in den Anlagen nichts anderes festgesetzt ist. 28 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH
Entwurf einer neuen Mess- und Eichverordnung (MessEV) geplante Änderungen (alle Messgeräte) 22 Verkehrsfehlergrenzen Messgeräte müssen bei der Verwendung eine Genauigkeit aufweisen, die dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Messaufgabe entspricht, soweit in den gerätespezifischen wesentlichen Anforderungen nach 8 Verkehrsfehlergrenzen nicht ausdrücklich bestimmt sind. 8 Gerätespezifische wesentliche Anforderungen Die nachfolgend genannten Messgeräte im Sinne der Richtlinie 2004/22/EG... über Messgeräte... müssen die gerätespezifischen Anforderungen erfüllen, auf die in Spalte 3 der in Anlage 3 enthaltenen Tabelle für die jeweiligen Messgeräte näher verwiesen wird:... z. B. Gaszähler (Kurzbezeichnung: EU-Gaszähler), Teil I Anhang MI-002 der Richtlinie 2004/22/EG (Spalte 3 der Tabelle in Anlage 3) 29 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH
Entwurf einer neuen Mess- und Eichverordnung (MessEV) geplante Änderungen (alle Messgeräte) 41 Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen 1. zur Konkretisierung der sich aus 31 ergebenden Pflichten; dabei können insbesondere Anzeige-, Dokumentations-, Prüf- und Aufbewahrungspflichten sowie Verkehrsfehlergrenzen bestimmt werden,... 31 Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten... (2) Wer ein Messgerät verwendet, hat sicherzustellen, dass 1. die wesentlichen Anforderungen an das Messgerät... während der gesamten Zeit, in der das Messgerät verwendet wird, und bei der Zusammenschaltung mit anderen Geräten erfüllt sind, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach 6 Absatz 2 [Fehlergrenzen beim Inverkehrbringen] die Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,... 30 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH
Änderungen der Eichkostenverordnung (EKV) Übersicht Änderung 2013 geplante Änderung 2015 31 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH
Änderung der Eichkostenverordnung (EKV) 2013 Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 32 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH
Änderung der Eichkostenverordnung (EKV) 2013 Wesentliche Änderungen Anhebung aller Gebührensätze um 10 % (gerundet) Inkrafttreten am 3. August 2013 eine strukturell geänderte Eichkostenverordnung soll bis zum Inkrafttreten des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) erarbeitet und in Kraft gesetzt werden (1. Januar 2015) 33 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH
Änderung der Eichkostenverordnung (EKV) 2015 Zeitplan Arbeitsentwurf bis 02.05.2014 Vorabstimmung BMJ/BMI ab 02.05.2014 Hausabstimmung ab 10.06.2014 Ressortabstimmung ab 01.07.2014 Beteiligung Länder/Verbände ab 15.07.2014 Ende Beteiligungsfrist 15.08.2014 Inkrafttreten VO-Ermächt. 01.09.2014 Referentenentwurf Anfang Sept. 2014 Kabinett Bundesrat (BR) 10.10.2014 27.09.2014 (mind. 6 Wo. vor BR) Inkrafttreten Ende Dez. 2014 (ca. 6 Wo. nach BR) 34 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH
Wie erreichen Sie uns? Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen Hohe Straße 11 01069 Dresden Tel.: 0351 4780-30 Fax: 0351 4780-499 E-Mail: Internet: eichdirektion@sme.sachsen.de www.eichamt.sachsen.de www.eichamt.de 35 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH
Diskussion Danke für Ihre Aufmerksamkeit. Fragen? 36 19. November 2013 Dirk Hentschke 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH