Das Bundesteilhabegesetz

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Transkript:

Das Bundesteilhabegesetz Weiterentwicklung des Teilhaberechts - Reform der Eingliederungshilfe Parlamentarische Staatssekretärin Gabriele Lösekrug-Möller, MdB 31.01.2017 - Timmendorfer Strand 1

1. Struktur des BTHG 2. Behinderungsbegriff 3. Leistungsgruppen 4. Teilhabeplanverfahren 5. Teilhabeberatung 6. Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation 7. Präventive Modellvorhaben 8. Frühförderung 9. Teilhabe am Arbeitsleben 10. Schwerbehindertenvertretung 11. reformierte Eingliederungshilfe 12. Inkrafttreten Inhaltsverzeichnis 2

1. Struktur des BTHG BTHG ist als Artikelgesetz ausgestaltet Artikel 1: Neufassung des SGB IX in drei Teilen Teil 1: Allg. Reha- und Teilhaberecht Teil 2: Teil 3: Eingliederungshilferecht Schwerbehindertenrecht Änderungen in anderen Gesetzen: Artikel 2. Artikel 26 3

2. Behinderungsbegriff ( 2) UN-BRK-konforme Neufassung des Behinderungsbegriffs (bio-psychosoziales Modell der WHO) Beeinträchtigungen (körperlich/seelisch/geistig) Teilhabe einstellungsbedingte Barrieren umweltbedingte Barrieren Grundlage: ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit) 4

3. Leistungsgruppen ( 5) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen Leistungen zur Teilhabe an Bildung NEU! Leistungen zur sozialen Teilhabe NEU! 5

4. Teilhabeplanverfahren Leistungen wie aus einer Hand Für alle Reha-Träger verbindliches Teilhabeplanverfahren Neuschaffung bzw. Schärfung der Regelungen zu: Zuständigkeitsklärung ( 14) Bedarfsermittlung - nicht einheitlich, aber nach einheitlichen Maßstäben ( 13) Beteiligung weiterer Reha-Träger durch Feststellungen ( 15) Ergebnisdokumentation in einem Teilhabeplan ( 19) Fallkonferenzen - mit Zustimmung der Betroffenen ( 20) Erstattungsverfahren der Reha-Träger untereinander ( 16) 6

5. Teilhabeberatung Stärkung der Position des Leistungsberechtigten / Ratsuchenden gegenüber den Reha-Trägern und Leistungserbringern im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis Reha-Träger Leistungsberechtigter/ Ratsuchender Leistungserbringer Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung ( 32) 7

6. Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) - 39 Ziel: Verbesserung der Zusammenarbeit der in der BAR miteinander verbundenen Reha-Träger Gesetzliche Festschreibung der teilweise bereits wahrgenommenen Aufgaben der BAR Schaffung von mehr Transparenz über die Zusammenarbeit der Reha-Träger durch regelmäßigen Teilhabeverfahrensbericht ( 41) 8

7. Präventive Modellvorhaben ( 11) Erprobung flankierender frühzeitiger Unterstützungsangebote bei den Jobcentern und der DRV Zielgruppe: Menschen mit drohender Behinderung, die noch nicht manifestiert ist und/oder Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen speziell im SGB VI: Menschen mit chronischen Erkrankungen in Form von: psychischen und/oder Suchterkrankungen orthopädischen Leiden Menschen mit erworbenen Schädigungen des zentralen Nervensystems 9

7. Präventive Modellvorhaben - Umsetzungsprozess Umsetzung im Rahmen des BTHG: Auflage von zunächst auf 5 Jahre befristeten Programmen im SGB II und SGB VI, die vom Bund finanziert werden Konkrete Ausgestaltung der Modellvorhaben durch vom BMAS zu erlassende Förderrichtlinien Unterstützung der Programme durch gesetzliche Öffnungsklauseln mittels derer befristet vom bestehenden Recht abgewichen werden kann Evaluierung der Programme um wissenschaftliche Erkenntnisnisse zu erlangen, ob Überführung in Dauerrecht sinnvoll ist 10

8. Frühförderung ( 46) Präzisierung der Inhalte und Stärkung bereits bestehender Strukturen und der Prävention Konkrete Definition der Frühförderung als Komplexleistung Gesetzliche Regelung der Kostenanteile: für heilpädagogische Leistungen (nicht-gkv-leistungen) sind in Frühförderstellen max. 65 % und in sozialpädiatrischen Zentren max. 20 % i.d.r. von der Eingliederungshilfe zu finanzieren Ziel: Klare Rahmenbedingungen für Umsetzung und Kostentragung 11

9. Teilhabe am Arbeitsleben ( 49 ff.) Wahlrecht für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben andere Leistungsanbieter ( 60) Budget für Arbeit ( 61) finanzielle Verbesserungen für Werkstattbeschäftigte Verdoppelung des Arbeitsfördergeldes auf 52 Euro mehr Barvermögen durch Anhebung des Vermögensfreibetrags auf 5.000 für Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII (ab April 2017) 12

9. Teilhabe am Arbeitsleben - Mitwirkungsmöglichkeiten in WfbM Erhöhung der Anzahl der Mitglieder in Werkstatträten auf bis zu 13 Mitglieder in großen Werkstätten Mitbestimmung in besonders wichtigen Angelegenheiten (z.b. Entlohnungsgrundsätze, Beginn und Ende der Arbeitszeit, Aufstellung und Änderung der Werkstattordnung) Verbesserung bei der Freistellung für Schulungs- und Bildungsmaßnahmen durch Anhebung der Freistellungstage auf 15 je Amtszeit Einführung von Frauenbeauftragten in den Werkstätten Finanzierung der überregionalen Interessenvertretungen der Werkstatträte über Kostensätze 13

10. Schwerbehindertenvertretungen ( 176 ff.) Stärkung des ehrenamtlichen Engagements der Schwerbehindertenvertretungen (SBV) Absenkung der Schwellenwerte für Freistellungen auf 100 schwerbehinderte Menschen im Betrieb (bisher 200) Heranziehung von mehr als 2 Stellvertretern (je nach Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten: z.b. 3 bei mehr als 300 und 4 bei mehr als 400) Fortbildungsanspruch für alle Stellvertreter (bisher nur eingeschränkt, z.b. bei häufiger Heranziehung) Unterstützung der SBV durch Bürokraft in angemessenem Umfang die rechtliche Stärkung der SBV durch eine Unwirksamkeitsregelung für Einzelmaßnahmen (Kündigung) im Falle der Nichtbeteiligung 14

Herauslösung aus dem SGB XII Personenzentrierung Leistungsberechtigter Personenkreis ( 99) Gesamtplanverfahren ( 117) Einkommen- und Vermögensanrechnung Steuerungsfähigkeit/ Vertragsrecht ( 123 ff.) Soziale Teilhabe ( 113) Gemeinsame Inanspruchnahme ( 116) 11. Eingliederungshilfe - Übersicht Wunsch- und Wahlrecht bei der Wohnform ( 104) Verhältnis zu Hilfe zur Pflege Lebenslagenmodell ( 103) Umsetzungsvorhaben 15

11. Eingliederungshilfe Herauslösung aus dem SGB XII und Integration als neuer Teil 2 des SGB IX Versorgung SGB XII Leistungen zum Lebensunterhalt Fürsorge EGH Fachleistungen Teil 2 Teil 1 SGB IX Teil 3 Versicherung 16

11. Eingliederungshilfe - Personenzentrierung Personenzentrierung Aufhebung der Differenzierung zwischen stationärer, teilstationärer und ambulanter Maßnahmen Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt Ermöglichung einer selbstbestimmten Lebensführung (Art. 19 UN-BRK) 17

Trennung Fachleistung/Leistungen zum Lebensunterhalt bei vollstationären Einrichtungen Fachleistungen EGH-Träger (SGB IX, Teil 2) Personenzentrierung 11. Eingliederungshilfe - Personenzentrierung Existenzsichernde Leistungen (SGB XII/SGB II) Leistungen zur sozialen Teilhabe, z.b. Assistenzleistungen Leistungen zur Mobilität Hilfsmittel Unterkunft Heizung Lebensmittelversorgung Bekleidung einmalige Bedarfe (z.b. Erstausstattung) Bildungsbedarfe (z.b. Klassenfahrten) Mehrbedarfe 18

11. Eingliederungshilfe - Leistungsberechtigter Personenkreis ( 99) Bis Ende 2022 erfolgt Zugang nach bisherigen Recht Ab 2023: Untersuchung zur Entwicklung von neuen Zugangskriterien Überprüfung der Kriterien in Modellregionen Bundesgesetz ICF-orientierter Zugang Anknüpfung an Behinderungsbegriff Weder Einschränkung noch Ausweitung gegenüber geltendem Recht 19

Bedarfsermittlung Bedarfsermittlung durch Träger der Eingliederungshilfe anhand eines Instruments (z.b. Fragebogen, Checkliste) 11. Eingliederungshilfe - Gesamtplanverfahren ( 117) Stellungnahmen anderer Rehaträger Beteiligung der Pflegekasse Beteiligung des Trägers der Hilfe zur Pflege Beteiligung des Trägers der Hilfe zum Lebensunterhalt Gesamtplankonferenz Feststellung der Leistungen Feststellung der Leistungen Gesamtplan Teilhabevereinbarung Erlass des Verwaltungsaktes 20

Reformschritt 1 2017-2019 Reformschritt 2 ab 2020 11. Eingliederungshilfe - Einkommen und Vermögen (Reformschritt 1) Verbesserungen im bestehenden System (SGB XII)! Für Bezieher von EGH: Erhöhung Einkommensfreibetrag für Erwerbstätige um bis zu 260 Euro monatlich ( 82 Abs. 3a SGB XII) Erhöhung Vermögensfreibetrag um 25.000 Euro ( 60a SGB XII) Noch keine Veränderungen bei Anrechnung des Partnereinkommen erhöhter Einkommens- und Vermögensfreibetrag (wenn das Vermögen aus Erwerbseinkommen erzielt wurde) auch bei Beziehern von Hilfe zur Pflege um 26 Euro monatlich höherer Freibetrag für das Arbeitsförderungsgeld von WfbM - Beschäftigten 21

Reformschritt 1 2017-2019 Reformschritt 2 ab 2020 11. Eingliederungshilfe - Einkommen und Vermögen (Reformschritt 2) Verbesserungen in der Eingliederungshilfe (SGB IX, Teil 2) Bemessungsgrundlage ist künftig das Gesamtbruttoeinkommen nach EStG abzgl. Werbungskosten oder die Bruttorente Bruttoeinkommen bis rund 30.000 Euro (bei SV-Beschäftigten) jährlich bleibt frei, von übersteigendem Einkommen fällt Eigenbeitrag von 2 % an. Im Ergebnis Leistungsverbesserung (Durchschnittsfall) von bis zu 300 Euro monatlich. 22

Einkommenseinsatz (vereinfachte Darstellung) 11. Eingliederungshilfe - Einkommen und Vermögen (Reformschritt 2) Fallbeispiel: Bezieher von Fachleistungen der Eingliederungshilfe Bruttoeinkommen als Arbeitnehmer in Höhe von 30.000 (mtl. 2.500 ) bisher: mtl. Kostenbeteiligung in Höhe von 292 ab 2020 kein Eigenbeitrag verfügbares Nettoeinkommen erhöht sich um 292 monatlich mtl. Bruttoeinkommen bisheriges Recht Übergangsrecht Neues Recht 1.500 0 0 0 2.000 0-200 0 0 2.500 100-400 100 0 3.000 300-600 300 120,00 3.500 400-800 500 240,00 4.000 600-1.000 700 360,00 4.500 800-1.200 900 480,00 5.000 900-1.400 1.100 600,00 5.500 1.100-1.600 1.300 720,00 6.000 1.300-1.800 1.400 840,00 23

Reformschritt 1 2017-2019 Reformschritt 2 ab 2020 11. Eingliederungshilfe - Einkommen und Vermögen (Reformschritt 2) Partnereinkommen wird vollständig freigestellt ( 135 ff.) Erhöhung Vermögensfreibetrag auf 50.000 Euro (für alle Personen im Haushalt) - 139 SGB IX Für Personen, die gleichzeitig Leistungen der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege erhalten und die erwerbstätig sind gelten insgesamt die großzügigeren Heranziehungsregelungen der Eingliederungshilfe. Vertrauensschutz zum Einsatz des Einkommens: Sicherstellung, dass der Leistungsberechtigte nach neuem Recht nicht schlechter gestellt wird als nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden Recht ( 150) 24

11. Eingliederungshilfe - Steuerungsfähigkeit/ Vertragsrecht ( 123 ff.) Weiterentwicklung des bisherigen Vertragsrechts des SGB XII: Beibehaltung des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis (keine wettbewerbliche Vergabe) Personenbezug wird im Vertragsrecht abgebildet Einhaltung von Tarifbindung genügt Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung Abweichungsklausel, mittels derer die Beteiligten durch abweichende Zielvereinbarungen alternative Leistungs- und Finanzierungsstrukturen etablieren können Schiedsstellenfähigkeit Leistungsvereinbarung Vergütungsvereinbarung Leistungsträger öffentlich-rechtliches Verhältnis öffentlich-rechtlicher Vertrag Leistungsberechtigter/ Ratsuchender privatrechtlicher Vertrag Leistungserbringer 25

11. Eingliederungshilfe - Steuerungsfähigkeit (Vertragsrecht) Steuernde Effekte: Einführung eines gesetzlichen Prüfrechts zur effektiveren Kontrolle der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringer aus besonderem Anlass: Sicherstellung, dass die finanziellen Mittel nur für den vorgesehenen Zweck eingesetzt werden und der Leistungserbringer seine gesetzlichen und vertragliche Pflichten erfüllt Abweichungsklausel für Länder zur Erweiterung der Prüfungsrechts über den besonderen Anlass hinaus Sanktionsmöglichkeit : Kürzung der Vergütung durch den Träger der Eingliederungshilfe bei Verletzung der vertraglichen Pflichten 26

11. Eingliederungshilfe - Soziale Teilhabe ( 113) Herstellung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ohne Leistungsausweitung oder Leistungseinschränkung Eindeutige Begriffsdefinition Soziale Teilhabe Strukturierung der Leistungen in einem weiterhin offenen Leistungskatalog unter Aufnahme bisher unbenannter Leistungen. Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere: 1. Leistungen für Wohnraum 2. Assistenzleistungen 3. Heilpädagogische Leistungen 4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie 5. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten 6. Leistungen zur Förderung der Verständigung, 7. Leistungen zur Mobilität 8. Hilfsmittel 9. Besuchsbeihilfen 27

11. Eingliederungshilfe - Gemeinschaftliche Leistungserbringung Bestimmte Leistungen zur Sozialen Teilhabe können an mehrere Leistungsberechtigte erbracht werden ( 116 Abs. 2): Assistenzleistungen Heilpädagogische Leistungen Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten Förderung der Verständigung Beförderung / Mobilität Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von der Inanspruchnahme Voraussetzungen: 1. Berücksichtigung persönlicher, familiärer und örtlicher Umstände (Zumutbarkeit) 2. Entsprechende Vereinbarungen mit Leistungserbringern 28

11. Eingliederungshilfe - Wunsch- und Wahlrecht bei der Wohnform ( 104) Angemessenheits- und Zumutbarkeitsprüfung bei der Wahl der Wohnform Besondere Wohnform zumutbar Bei Gleichbewertung der Angemessenheit in und außerhalb besonderer Wohnformen Besondere Wohnform nicht zumutbar Bedarf kann gedeckt werden Kostenvergleich Bedarf kann nicht gedeckt werden Leistungsberechtigter entscheidet Wohnen in besonderer Wohnform Wohnen außerhalb besonderer Wohnform 29

11. Eingliederungshilfe - Verhältnis zu Hilfe zur Pflege (Lebenslagenmodell) Behinderung - von Geburt an oder - bis zur Regelaltersgrenze eingetreten Behinderung und Pflegebedürftigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze und darüber hinaus, soweit die Ziele der Eingliederungshilfe erreicht werden können Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen die häuslichen Leistungen der Hilfe zur Pflege Gleichrangigkeit von Eingliederungs- und Pflegeleistungen Zugang zu beiden Leistungen Einkommens- und Vermögensgrenzen der Eingliederungshilfe gelten Hilfe zur Pflege wird nach den Einkommens- und Vermögensgrenzen der Sozialhilfe erbracht 30

11. Eingliederungshilfe - Umsetzungsvorhaben Art. 25 Abs. 2 Umsetzungsbegleitung - 2017 bis 2019 - Art. 25 Abs. 2 Wirkungsuntersuchung - ab 2017 bis 2021 - Art. 25 Abs. 3 Modellhafte Erprobung der Verfahren und Leistungen - 2017 bis 2021 (ab 2019 inklusive Artikel 25a, 99) - Art. 25 Abs. 4 Untersuchung der finanziellen Auswirkungen - 2017 bis 2021 - Art. 25 Abs. 5 Untersuchung der Wirkung der Neuregelung des leistungsberechtigten Personenkreises (Artikel 25a, 99) - 2017 bis 2018-94 SGB IX -neu- Evidenzbeobachtung der Länder - ab 2020-31

1.1.2017 Reformstufe 1: Änderungen im Schwerbehindertenrecht Erster Schritt bei Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung im SGB XII Erhöhung des Arbeitsförderungsgeldes von 26 auf 52 Euro mtl. Erhöhung des Schönvermögens für Bezieher von SGB-XII- Leistungen von derzeit 2.600 Euro auf 5.000 Euro (ab 01.04.2017) 1.1.2018 Reformstufe 2: Einführung SGB IX Teil 1 und Teil 3 Reform des Vertragsrechts der EGHneu im SGB IX Vorgezogene Verbesserungen im Bereich Teilhabe am Arbeitsleben und im Gesamtplanverfahren in der EGH im SGB XII 1.1.2020 Reformstufe 3: Einführung SGB IX Teil 2 (EGH neu) Zweiter Schritt bei Verbesserungen in der Einkommensund Vermögensberücksichtigung 12. Inkrafttreten 1.1.2023 Reformstufe 4: Leistungsberechtigter Personenkreis in der Eingliederungshilfe (Artikel 25a BTHG, 99 SGB IX) 32