Das Fahrtenbuch im Steuerrecht 2. Verwendung von KFZ mit ausländischen Kennzeichen in AT 2. Ausweitung des Reverse-Charge-Systems 6



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Transkript:

kurz und bündig In dieser Ausgabe finden Sie Das Fahrtenbuch im Steuerrecht 2 Verwendung von KFZ mit ausländischen Kennzeichen in AT 2 Ausweitung des Reverse-Charge-Systems 6 Sozialversicherungswerte 2014 7 www.kanzlei-sykora.at 1/8

Das Fahrtenbuch im Steuerrecht Manch einer behauptet, dass Unternehmern nichts mehr verhasst ist als das Führen eines Fahrtenbuches. Die Vorschriften sind streng formal und zeitraubend. Das Fahrtenbuch dient in erster Linie zur Dokumentation der betrieblichen und der privaten Fahrten. Durch die korrekte Aufzeichnung können Privatanteile für das Firmen-KFZ oder Kilometergelder ermittelt werden. Auch für die Ermittlung des Sachbezugwertes einer privaten KFZ-Benutzung durch einen Dienstnehmer ist ein Fahrtenbuch unerlässlich. Mit Hilfe des Fahrtenbuchs soll die Nachprüfbarkeit der zurückgelegten Fahrten gewährleistet werden. Es geht also um die Frage, ob und in welchem Umfang Fahrten durchgeführt wurden. Der Nachweis (durch das Fahrtenbuch) dient zur Kontrolle im Nachhinein. Dies erfordert, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen zumindest das Datum, die Dauer, der Beginn und das Ende, der Start- bzw. Zielort, die Zwischenziele, die konkrete Fahrtroute und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festgehalten sind. (VwGH 21.10.1993, 92/15/0001) Wer das Fahrtenbuch in Excel führt, muss besonders achtsam sein. In Excel können Daten nachträglich verändert werden und das führt aus Sicht der Finanz zu einem formalen Mangel. Kommen nun noch zusätzliche Fehler (Stichwort: materielle Richtigkeit) hinzu, ist das Finanzamt zur Schätzung berechtigt. Die Schätzungen sind meistens nicht im Sinne des Unternehmers. Wenn Sie daher nichts riskieren möchten, sollten Sie auf eine vollständige, einwandfreie zeitnahe Dokumentation achten. Im Steuerrecht gilt freie Beweiswürdigung. Sie können daher auch anhand anderer Unterlagen die Richtigkeit Ihrer Aufzeichnungen nachweisen. Verwendung von KFZ mit ausländischen Kennzeichen in AT Immer wieder entdeckt man auf Österreichs Straßen die Finanzpolizei. Sie fahndet nach Autolenkern, die mit einem ausländischen Kennzeichen unterwegs sind und eigentlich in Österreich NOVA-pflichtig wären. Wird festgestellt, dass das Fahrzeug in Österreich der Normverbrauchsabgabe unterlegen würde, drohen hohe Strafen. Der folgende Beitrag soll Ihnen eine Übersicht zu der komplizierten Rechtslage bieten. Prinzipiell unterliegt der NoVA der Erwerb oder die Verwendung von Fahrzeugen in Österreich, die bisher nicht zum Verkehr im Inland zugelassen waren. Daher werden auch viele Lenker mit ausländischem Kennzeichen auf Österreichs Straßen von der Finanzpolizei kontrolliert. www.kanzlei-sykora.at 2/8

Wer die NoVA-Pflicht umgehen möchte, darf daher das Fahrzeug grundsätzlich nicht im Inland verwenden. Unter welchen Umständen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zugelassen werden muss, bestimmt sich nach dem dauernden Standort des Fahrzeuges isd Kraftfahrgesetz (KFG). Wo dieser liegt, hängt von zahlreichen Faktoren des Lenkers (Familienwohnsitz, Eigentumsverhältnisse Nutzungsverhalten siehe auch weiter unten) ab und ist stets eine Einzelfallentscheidung. Befindet sich der dauernde Standort des Kfz im Ausland, so besteht eine Zulassungsverpflichtung und damit NoVA-Pflicht in Österreich erst dann, wenn das Kfz im Inland länger als ein Jahr genutzt wird. Nach der Rechtsprechung des UFS wird diese Frist durch jeden Grenzübertritt unterbrochen und beginnt wieder neu zu laufen; eine NoVA Pflicht kann sich daher in diesem Fall nur dann ergeben, wenn das Fahrzeug im Inland ununterbrochen länger als ein Jahr genutzt wird. Befindet sich der dauernde Standort des Kfz hingegen im Inland, ist das Fahrzeug spätestens nacheinem Monat (in Ausnahmefällen nach zwei Monaten) in Österreich zuzulassen. Dies gilt nach UFS auch dann, wenn eine Auslandsfahrt während dieses Monats unternommen wurde. Es wird vom UFS bei der Berechnung der Monatsfrist somit auf das erstmalige Einführen des KFZ nach Österreich abgestellt. In einem Erkenntnis vom 21.11.2013 hat der Verwaltungsgerichtshof nun klargestellt, dass auch die Monatsfrist (d.h. bei einem Fahrzeug mit dauerndem Standort in Österreich) mit jedem Grenzübertritt neu zu laufen beginnt. Damit widerspricht der VwGH der bisherigen Rechtsprechung des UFS. Dies wird damit begründet, dass sowohl für die Jahresfrist (bei dauerndem Standort im Ausland), als auch für die Monatsfrist (bei dauerndem Standort in Österreich) derselbe Vorgang relevant ist nämlich die Einbringung ins Inland. Die Jahresfrist begann schon bisher zweifelsfrei mit jeder Verbringung ins Ausland bzw. folgender Einbringung ins Inland neu zu laufen (sonst wäre NoVA-Pflicht ausgelöst worden, wenn mit einem KFZ mit ausländischem Kennzeichen eine Urlaubsfahrt nach Österreich unternommen und ein Jahr später noch einmal das Land mit dem selben KFZ besucht worden wäre). Der einzige Unterschied in den Regelungen besteht daher laut VwGH in der Dauer der Frist (also Monat oder Jahr). Unter diesem Gesichtspunkt könnten unter Umständen im Zuge von Schwerpunktaktionen verhängte Strafen und Verpflichtungen zur Leistung der NoVA nicht gerechtfertigt sein. Zur Vermeidung von komplizierten Verfahren in diesem Zusammenhang, wurde am 17.12.2013 allerdings bereits ein Initiativantrag eingebracht, welcher eine rückwirkende Änderung/Klarstellung im Kraftfahrgesetz vorsieht, nach welcher die Monatsfrist eben nicht mit jedem Grenzübertritt neu zu laufen beginnt somit soll die bisher vom UFS vertreten Ansicht (nachträglich) gesetzlich untermauert werden. www.kanzlei-sykora.at 3/8

Ermittlung des dauernden Standortes Für die Ermittlung des dauernden Standortes ist die Standortvermutung wichtig, wonach bei Kfz mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz/Sitz im Inland nach Österreich gebracht und hier verwendet werden, bis zur Erbringung des Gegenbeweises ein dauernder Standort im Inland angenommen wird. Sie sind daher im Zugzwang und müssen beweisen, dass das KFZ keinen dauernden Standort in Österreich hat. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwendung eines im Eigentum einer natürlichen Person (gilt daher nicht für GmbHs, AGs etc) befindlichen Kfz mit ausländischem Kennzeichen im Inland zu einer NoVA-Pflicht führt, ist nach Ansicht der Finanzverwaltung darauf abzustellen, ob der Hauptwohnsitz des tatsächlichen Verwenders (= derjenige, der den Nutzen aus der Verwendung des Kfz im Inland zieht, also idr der Besitzer) im Inland liegt. Als Hauptwohnsitz gilt der Ort, an dem sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses befindet. Der im zentralen Melderegister eingetragene Hauptwohnsitz ist nur ein Indiz. Bei Tages-, Wochen und Monatspendlern sowie bei Saisonarbeitern (zb in der Gastronomie) gilt nach Ansicht der Finanz, als Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familienwohnsitz. Bei unterhaltsberechtigten Studenten wird auf den Wohnsitz der Eltern abgestellt. Wird der dauernde Standort des Kfz, entsprechend den vorstehenden Ausführungen in Österreich vermutet, ist zu prüfen, ob dies im Rahmen eines Gegenbeweises widerlegt werden kann. Nach der Rechtsprechung gilt der Gegenbeweis dann als erbracht, wenn das Kfz fast ausschließlich oder überwiegend (zb an 5 von 7 Tagen in der Woche) im Ausland genutzt wird und sich daher der dauernde Standort im Ausland befindet. Kann der Gegenbeweis nicht erbracht werden, entsteht NoVA-Pflicht, auch bei Unterlassung der Zulassung im Inland (= verbotene Weiterverwendung des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland). Auch bei Firmenfahrzeugen stellt die Finanzverwaltung für Zwecke der Bestimmung des Verwenders darauf ab, wer das Fahrzeug tatsächlich lenkt bzw. nutzt. Lediglich bei Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte wird das Fahrzeug unmittelbar der Betriebsstätte zugerechnet und diese als Verwender qualifiziert. Bei Überlassung des Fahrzeuges durch ein ausländisches Unternehmen gilt der Gegenbeweis als erbracht, wenn dargelegt wird, dass die Tätigkeit zweifelsfrei dem ausländischen Unternehmen zuzurechnen ist und somit keine freie Verfügbarkeit des tatsächlichen Nutzers über das Fahrzeug vorliegt, sondern dass trotz Verwendung des Kfz in Österreich nach wie vor die Verfügungsgewalt im Ausland bleibt. Kann der Gegenbeweis nicht erbracht und somit die Standortvermutung nicht widerlegt werden, verbleibt es beim gesetzlich vermuteten Standort in Österreich. Das Kfz müsste daher nach Ablauf der ein- bzw. ausnahmsweise zweimonatigen Frist in Österreich, mit der Folge der NoVA-Pflicht, zugelassen werden. Fraglich ist allerdings, wie vorzugehen ist, wenn aufgrund eines im Inland ansässigen Verwenders (zb inländischer Dienstnehmer des ausländischen Unternehmens) der dauernde Standort des im Eigentum eines ausländischen Unternehmens befindliche Kfz sich zwar in Österreich befindet und das Kfz daher in Österreich zuzulassen wäre, aber eine kraftfahrrechtliche Zulassung in Österreich mangels Ansässigkeit des zivilrechtlichen Eigentümers (= ausländisches Unternehmen) überhaupt nicht möglich ist. Die NoVA kann jedenfalls entrichtet werden, bei der Zulassung sieht dies anders aus. www.kanzlei-sykora.at 4/8

Aus steuerlicher Sicht ist in diesem Zusammenhang noch Folgendes zu beachten: Bei Zutreffen des oben beschriebenen Auffangtatbestandes (NoVA-Pflicht bei Verwendung eines Kfz im Inland, wenn es nach dem KFG im Inland zuzulassen wäre) sind sowohl der Zulassungsbesitzer wie auch der Verwender des Fahrzeuges Gesamtschuldner der NoVA. Bemessungsgrundlage der NoVA ist der gemeine Wert des Kfz ohne Umsatzsteuer. Wurde das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert. Der anzuwendende Steuersatz ist vom Treibstoffverbrauch des Fahrzeuges unter Berücksichtigung des Schadstoffausstoßes abhängig. Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Einbringung des Fahrzeuges in das Inland, die Steuer ist einen Monat nach Einbringung fällig. Wird eine NoVA-Meldung trotz bestehender Verpflichtung nicht rechtzeitig abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 10% verhängt werden. Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der NoVA kann ein Säumniszuschlag von 2% verhängt werden. Wird das Kfz trotz bestehender Zulassungsverpflichtung ohne inländischer Zulassung in Österreich verwendet, wird diese Verwaltungsübertretung mit einer Strafe bis zu 5.000 belegt. Weiters kann der Lenker durch Zwangsmaßnahmen (wie Abnahme von Fahrzeugschlüssel und Kennzeichen) an der Weiterfahrt gehindert werden. Wird das Kfz trotz bestehender Zulassungsverpflichtung ohne inländische Zulassung im Inland auf öffentlichen Straßen verwendet, fällt weiters österreichische Kfz-Steuer an. Bei Fahrzeugen aus Drittländern müssen die zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen geprüft werden. Die Verkürzung der NoVA und allenfalls der Kfz-Steuer und Umsatzsteuer kann finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, die nur durch eine rechtzeitig eingebrachte Selbstanzeige verhindert werden können. Fazit Falls der erwähnte Initiativantrag zu einer entsprechenden Gesetzesänderung führen sollte, dann ergibt sich als Konsequenz, dass die Monatsfrist mit dem erstmaligen Verbringen bei der Einfuhr nach Österreich zu laufen beginnt. Kurzfristige Auslandsaufenthalte hemmen diese Frist nicht mehr (bzw. weiterhin nicht). Diese können nur dazu führen, dass sich der dauernde Standort des Fahrzeuges wiederrum in das Ausland verlagert und folglich die Jahresfrist anwendbar wäre. www.kanzlei-sykora.at 5/8

Ausweitung des Reverse-Charge-Systems Seit 01.01.2014 ist eine neue Verordnung anwendbar, deren Name beinahe so lang ist, wie der eigentliche Verordnungstext. Grundsätzlich ist der Unternehmer, der die Leistung erbringt und die Rechnung ausstellt auch Schuldner der damit in Zusammenhang stehenden Umsatzsteuer. Gemäß 19 (1d) des Umsatzsteuergesetzes kann der Finanzminister zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen durch Verordnung festlegen, dass für bestimmte Umsätze die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet wird, wenn dieser Unternehmer ist (Reverse Charge). Es kommt also zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Auftraggeber. Dieser ist Schuldner der Umsatzsteuer und hat in der Regel auch den Vorsteuerabzug. Auf Grundlage dieser Möglichkeit, wurde nun die Verordnung betreffend Umsätze, für welche die Steuerschuld zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs auf den Leistungsempfänger übergeht kurz Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung oder UStBBKV erlassen, nach welcher es bei weiteren Umsätzen zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger sofern dieser Unternehmer ist kommt. Von der Verordnung umfasst sind demnach die Lieferung von Videospielkonsolen, Laptops und Tablet-Computern ab einem in der Rechnung ausgewiesenen Entgelt von zumindest 5.000,, die Lieferung von Gas und Elektrizität an Wiederverkäufer Bei Zweifeln im Einzelfall, ob es sich beim Leistungsempfänger um einen Wiederverkäufer gemäß Definition der Umsatzsteuerrichtlinien handelt, genügt lt. Finanzministerium eine schriftliche Erklärung des Leistungsempfängers als Nachweis. die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten die Lieferung von verschiedenen Metallen (aus der kombinierten Nomenklatur), außer diese fallen unter die Schrott-Umsatzsteuerverordnung oder es wird die Differenzbesteuerung angewandt die steuerpflichtige Lieferung von Anlagegold Händler dieser Waren vor allem Metallhändler sollten daher spätestens jetzt abklären, ob bzw. in welchem Umfang sie von den neuen Regelungen betroffen sind und sich mit den Bestimmungen des Reverse-Charge-Systems vertraut machen. Rechnungen an Unternehmer sind folglich ohne Umsatzsteuer auszustellen. Fälschlicherweise ausgewiesene Umsatzsteuer wird kraft Rechnung trotzdem geschuldet. Leistungsempfänger, welche von der Verordnung umfasste Waren erhalten, sollten die erhaltene Rechnung ebenfalls prüfen. In der Rechnung fälschlicherweise ausgewiesene Umsatzsteuer kann nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Die Rechnung sollte in solchen Fällen durch den Rechnungsaussteller korrigiert werden. Obwohl der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist, haftet der leistende Unternehmer ebenfalls für diese. www.kanzlei-sykora.at 6/8

Gemäß Information des Finanzministeriums kann sollten im Einzelfall Zweifel darüber bestehen, ob auf eine von der Verordnung umfassende Leistung vorliegt vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich davon ausgegangen werden, dass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt. Die Schriftform wird empfohlen. Sozialversicherungswerte 2014 Wie jedes Jahr wurden auch heuer wieder die Sozialversicherungswerte angepasst. Hier finden Sie die aktuellen Werte: Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt: täglich EUR 30,35 monatlich EUR 395,31 Der Grenzwert für die Dienstgeberabgabe liegt bei EUR 592,97. Dienstgeberabgabe was ist das? Werden für einen Dienstgeber mehrere geringfügig Beschäftigte tätig, so ist die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (ohne Sonderzahlungen) dieser Dienstnehmer und freien Dienstnehmer im Kalendermonat zu ermitteln. Übersteigt die sich ergebende Summe das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2014: EUR 592,97), hat der Dienstgeber zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag in der Höhe von 1,40 % eine pauschalierte Dienstgeberabgabe in der Höhe von 16,40 % (KV 3,85 % und PV 12,55 %) zu entrichten. (Quelle: Homepage der Österreichischen Sozialversicherung) Die Höchstbeitragsgrundlage beläuft sich auf: täglich EUR 151, monatlich EUR 4.530, jährlich für Sonderzahlungen EUR 9.060, monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung EUR 5.285, Ab Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage zahlen Sie keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge. Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses fällt im Regelfall eine Auflösungsabgabe an. Diese beträgt EUR 115,. Kleinstunternehmer konnten bereits bisher in der gewerblichen Sozialversicherung einen Ausnahmeantrag stellen um nur unfallversichert zu sein. Die Grenze beträgt 2014 EUR 4.743,72 Gewinn pro Jahr. Außerdem darf der Umsatz p.a. nicht über EUR 30.000, liegen. www.kanzlei-sykora.at 7/8

Neue Selbstständige, also Unternehmer ohne Gewerbeschein, sind erst ab Überschreiten gewisser Grenzen sozialversicherungspflichtig: 1. Gewinn -Grenze (wenn nur eine Tätigkeit ausgeübt wird): EUR 6.453,36 p.a. 2. Gewinn -Grenze (wenn zusätzlich Nebentätigkeit ausgeübt wird): EUR 4.743,72 p.a. Weitere Informationen zu den Inhalten erhalten Sie beim Team der Steuerberatungskanzlei Sykora unter newsletter@kanzlei-sykora.at Bernd Sykora ist Steuerberater in Neu-Purkersdorf und mit über 30 Jahren Berufserfahrung ein echter Branchenkenner www.kanzlei-sykora.at 8/8