Die erstmalige Einstellung von DienstnehmerInnen. Lorenz Huber

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Transkript:

Die erstmalige Einstellung von DienstnehmerInnen Lorenz Huber - 15.3.2017

Inhalt EPU- Förderung Eingliederungsbeihilfe Neufög Abgrenzung Dienstvertrag/Werkvertrag Welcher KV ist anwendbar? Die geringfügige Beschäftigung Sozialversicherung Arbeitsrecht Zuschuss zur Entgeltfortzahlung Aspekte in der Vertragsgestaltung

EPU- Förderung/1 Wer? Ein-Personen-Unternehmen Unter besonderen Voraussetzungen auch Personen- oder Kapitalgesellschaften Mehr als 3 Monate eine Kranken- oder Pensionsversicherung nach dem GSVG

EPU- Förderung/2 Von der Förderung ausgeschlossen: Ehepartner Lebensgefährten Kinder Eltern Geschwister Geschäftsführende Organe Lehrlinge Werkvertragsnehmer Freie Dienstnehmer

EPU- Förderung/3 Was? Arbeitslose Personen die seit mindestens zwei Wochen beim AMS vorgemerkt sind Vorgemerkte Arbeitssuchende unmittelbar nach abgeschlossener Ausbildung Mindestens 50% der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Wochenstunden Wie viel? Ein Viertel des laufenden Bruttoentgelts Obergrenze: ASVG-Höchstbeitragsgrundlage

EPU- Förderung/4 Wie lange? Für die Dauer eines Jahres Bei kürzeren Arbeitsverhältnissen gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses Arbeitsverhältnis muss länger als zwei Monate dauern Begehrensseinbringung: Innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses

Eingliederungsbeihilfe/1 Vorgemerkte Arbeitslose ab 45 Jahren Mindestens 6 Monate unter 25 Jahren 12 Monate ab 25 Jahren Arbeitslos vorgemerkt Akut von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht Wiedereinsteiger oder Ausbildungsabsolventen mit fehlender betrieblicher Praxis

Eingliederungsbeihilfe/2 Förderungshöhe: Im Einzelfall je nach arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen Förderungsdauer: Im Einzelfall je nach arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen Beratungsgespräch zwischen AMS und Arbeitgeber bzgl. der zu fördernden Person Kontaktaufnahme vor Beginn des Dienstverhältnisses erforderlich

Neufög - Lohnabgaben Rahmenzeitraum: Gründungsmonat und die folgenden 35 Monate, wobei die Befreiung ab der ersten Beschäftigung auf 12 Monate beschränkt ist Erstes Jahr: Anzahl der Mitarbeiter unerheblich Nicht eingehoben werden: Dienstgeberbeiträge zum FLAF und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage 2) Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung: 1,3%

Abgrenzung Dienstvertrag/Werkvertrag/1 Persönliche Abhängigkeit das wesentliche Kriterium Eingliederung in den betrieblichen Ordnungsbereich Weisungsgebundenheit Verpflichtung zur persönlichen Dienstleistung Kontrolle der Durchführung der Arbeit Disziplinäre Verantwortung Nicht primär maßgeblich, was die Vertragsparteien vereinbart und wie sie es benannt haben Entscheidend sind vielmehr die wahren/tatsächlichen Verhältnisse

Abgrenzung Dienstvertrag/Werkvertrag/2 Der Werkvertrag: Erfolgsverbindlichkeit Zielschuldverhältnis Werk bereits von vornherein im Vertrag genau individualisiert Gewährleistungsansprüche Gewerbeschein ein Kriterium? Abgrenzungen anhand von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs

Abgrenzung Dienstvertrag/Werkvertrag/3 Fehlbehandlung und ihre Konsequenzen Beurteilung durch GKK bzw. Finanzbehörden im Rahmen der GPLA Umwandlung droht Arbeitsrechtliche Rückabwicklung Nachträgliche Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche Sozialversicherungsrechtliche Rückabwicklung Rückwirkende Vorschreibung Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge

Welcher KV kommt zur Anwendung? richtet sich nach der Gewerbeberechtigung des Arbeitgebers falls der Arbeitgeber mehrere Gewerbeberechtigungen hat: KV mit maßgeblicher Bedeutung ist eine solche nicht feststellbar: KV, der im Betrieb mehr Arbeitnehmer erfasst organisatorisch und fachlich getrennte Betriebsabteilungen: derjenige KV, welcher der Abteilung des Dienstnehmers fachlich entspricht

Geringfügige Beschäftigung: Arbeitsrechtlich/1 Beschäftigungsverhältnis, in dem die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird Arbeitsrecht: zwischen normalen und geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nahezu keine Unterschiede Begriff: geringfügiges Arbeitsverhältnis, wenn das vereinbarte und bezahlte Monatsentgelt 425,70 brutto monatlich (2017) nicht übersteigt

Geringfügige Beschäftigung: Arbeitsrechtlich/2 arbeitsrechtliche Form von Teilzeitarbeit, daher Anspruch auf: kollektivvertraglichen Mindestlohn Sonderzahlungen im Sinne des Kollektivvertrages Entgeltfortzahlung im Krankenstand Entgeltfortzahlung bei sonstigen Dienstverhinderungen Pflegefreistellung Urlaub Abfertigung neu Mehrarbeitszuschlag

Geringfügige Beschäftigung: Arbeitsrechtlich/3 Kündigung (Angestellte): Wie das Arbeitsverhältnis eines Angestellten gekündigt werden kann, hängt vom Ausmaß seiner wöchentlichen Arbeitszeit ab: mindestens ein Fünftel der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit: allgemeine Kündigungstermine und fristen für Angestellte weniger als ein Fünftel der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit: vierzehntägige Kündigungsfrist ohne speziellen Kündigungstermin

Geringfügige Beschäftigung: Sozialrechtlich/1 Unfallversicherungsbeitrag in Höhe von 1,3% der allgemeinen Beitragsgrundlage Dienstgeberabgabe für alle geringfügig beschäftigten Personen wenn: Dienstgeber über mehr als einen geringfügig Beschäftigten verfügt und die monatliche Lohnsumme (ohne Sonderzahlungen) aller geringfügig Beschäftigten das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze (für 2017: 425,70 x 1,5 = 638,55) übersteigt Dienstgeberabgabe ist ein Pauschalbetrag zur Kranken- und Pensionsversicherung: 16,4% der Beitragsgrundlage zusammen mit dem Unfallversicherungsbeitrag ergibt sich ein Gesamtbeitragssatz von 17,7%

Geringfügige Beschäftigung: Sozialrechtlich/2 pauschalierter Dienstnehmerbeitrag: Dienstnehmer hat selbst Dienstnehmerbeitrag an die Gebietskrankenkasse zu leisten, wenn mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammentreffen, die in Summe die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, oder ein vollversichertes Dienstverhältnis mit einer geringfügigen Beschäftigung zusammentrifft unabhängig von einer Beitragspflicht des Dienstgebers

Geringfügige Beschäftigung: Sozialrechtlich/3 Meldungen: An-, Ab- oder Änderungsmeldungen sind dieselben wie bei normalen Dienstverhältnissen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse begründen keine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung Es entsteht damit auch keine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ist möglich

Zuschuss zur Entgeltfortzahlung AUVA Unternehmen mit grs. höchstens 50 Arbeitnehmern Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung Auch bei Lehrlingen Arbeits- oder Wegunfall/Freizeitunfall: ab dem 1. Tag Andere Krankenstände: ab dem 11. Krankenstandstag 50% des gesetzlich fortgezahlten Entgelts Einschließlich der Sonderzahlungen Höchstens 6 Wochen je Dienstnehmer und Arbeitsjahr Name des Vortragenden, Seite 20

Gestaltung des Arbeitsvertrages/1 in der Praxis immer wieder Muster, die aus verschiedenen Gründen ungeeignet sind Vertragsbestimmungen möglichst präzise und verständlich formulieren Dienstvertrag anstatt Dienstzettel Vereinbarung einer Probezeit Vereinbarung muss bestimmt und unzweifelhaft erfolgen fehlt Vereinbarung, kann eine Beendigung während der Probezeit nur dann erfolgen, wenn der anzuwendende KV dies vorsieht Zugang innerhalb Probezeit erforderlich Probezeit und besonderer Bestandschutz?

Gestaltung des Arbeitsvertrages/2 Befristung Probezeit kann zusätzlich vereinbart werden bei längeren Befristungen kann Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden Kündigung des Angestellten zum 15. oder Monatsletzten letzter Tag des Arbeitsverhältnisses muss das Kalendervierteljahr bzw. Quartal (Kündigungstermin) sein Vereinbarung, dass Kündigung durch Arbeitgeber zu jedem 15. oder Letzten eines jeden Kalendermonats möglich ist an der Kündigungsfrist an sich ändert sich dadurch nichts in machen KV allerdings einschränkende Bestimmungen zur Kündigung zum 15. oder Monatsletzten

Gestaltung des Arbeitsvertrages/3 Vereinbarung der Arbeitszeit Lage der Normalarbeitszeit und allfällige Änderungen zu vereinbaren und im Arbeitsvertrag festzuhalten Aufnahme eines Änderungsvorbehaltes zur Lage der Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigung Verpflichtung zur Leistung von einseitig durch den Arbeitgeber angeordneten Mehrstunden? auch hier Vorbehalt in den Dienstvertrag seit 2008 Mehrarbeitszuschlag Kein Zuschlag bei Ausgleich im Quartal des Anfallens

Gestaltung des Arbeitsvertrages/4 Abdeckung von Mehrdienstleistungen Im Ausmaß bestimmter Stunden oder als Gesamt- oder Inklusivgehalt Günstigkeitsprüfung: sonst Gefahr der Nachforderung bzw. LSD-BG Strafe All in: Nicht nur bei leitenden Angestellten erlaubt: besteht die Möglichkeit zur Disposition bei der Arbeitszeit? Neuvereinbarungen oder wesentliche Änderungen: Grundgehalt betraglich angeben Sonst: vergleichbare Arbeitnehmer inklusive branchenüblicher Überzahlung Entzug: bei Pauschale nur bei Widerrufsvorbehalt

Vielen Dank!