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Transkript:

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/8760 20. Wahlperiode 06.08.13 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Sudmann (DIE LINKE) vom 29.07.13 und Antwort des Senats Betr.: Wohnraumschutz und Ferienwohnungen Der Senat hat in letzter Zeit Schritte unternommen, den Wohnraumschutz zu verbessern, um insbesondere auch effektiver gegen Leerstand und Zweckentfremdung vorgehen zu können. In den Fokus geraten dabei auch verstärkt Vermieter/-innen, die teilweise sehr lukrativ Wohnraum zu sogenannten Ferienwohnungen umwidmen. Doch bisher hat es nur wenig öffentlich gewordene Vorgänge gegeben und auch die personelle Ausstattung dieses behördlichen Arbeitsbereichs ist angeblich zwar verbessert worden, aber nach wie vor unzureichend. Dies ist umso kritischer zu sehen, als dass die Wohnungsnot in Hamburg eigentlich zu einem massiveren Eingreifen der Stadt bei Zweckentfremdung aller Art führen müsste. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie definiert der Senat eine Ferienwohnung nach dem neuen Wohnraumschutzgesetz und eventuell weiteren, gültigen Verordnungen? Weder das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG) noch die Verordnung über die Feststellung einer Gefährdungslage nach 9 Absatz 1 des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes enthält eine Definition des Begriffs Ferienwohnung. Rechtswidrig sind) nach 9 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG) jede nicht genehmigte Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs und eine entsprechende Nutzung. Damit werden auch Ferienwohnungen erfasst. 2. Wann ist eine Ferienwohnung nach der veränderten Gesetzeslage unzulässig? Unter welchen Bedingungen und zu welchen Konditionen ist sie gegebenenfalls zulässig? Der insoweit unverändert geltende 10 HmbWoSchG setzt der Genehmigungsfähigkeit einer Zweckentfremdung zur Nutzung als Ferienwohnung enge Grenzen. Nach 10 Absatz 1 Satz 1 HmbWoSchG ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten die Genehmigung zu erteilen, wenn ein öffentliches oder ein berechtigtes Interesse Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigter an der zweckfremden Nutzung vorliegt, welches das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung überwiegt. Eine Ferienwohnung wäre nach Maßgabe des 10 Absatz 2 HmbWoSchG genehmigungsfähig, wenn Ersatzwohnraum bereitgestellt würde. Zulässig ist die vorübergehende entgeltliche Überlassung der selbstgenutzten Hauptwohnung (zum Beispiel während urlaubsbedingter Abwesenheit) nach Maßgabe des 9 Absatz 2 Satz 5 Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz. 3. Wie hoch schätzt der Senat die Zahl der Ferienwohnungen in Hamburg ein und wie hat sie sich in den vergangenen Jahren verändert?

Drucksache 20/8760 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Die zuständige Behörde schätzt die Anzahl auf circa 800. Da die Angaben statistisch nicht erfasst wurden, ist keine Aussage über etwaige Veränderungen in den vergangenen Jahren möglich. 4. In der Drs. 20/5902 vom 20.11.12 hat der Senat nach den damaligen Erkenntnissen die meisten Ferienwohnungen in den en Hamburg- Mitte, Altona, Eimsbüttel und Nord verortet. In welchen, gegebenenfalls weiteren, Stadtteilen und Quartieren ballen sich nach den vorliegenden Erkenntnissen Ferienwohnungen? Nach vorliegenden Erkenntnissen befinden sich überwiegend in folgenden Stadtteilen Ferienwohnungen: Altona-Altstadt, Altona-Nord, Ottensen, Sternschanze, Eimsbüttel, Lokstedt, im Alten Land und in innenstadtnahen Lagen. 5. Wie werden unzulässige Ferienwohnungen ausgemacht? Ferienwohnungen werden durch Auswertung entsprechender Angebote im Internet, Anzeigen Dritter, amtliche Wahrnehmungen und Überprüfungen vor Ort ausgemacht. Ob eine entsprechende Genehmigung vorliegt, wird im anschließenden Verfahren geprüft. 6. Welches Instrumentarium steht den zuständigen behördlichen Stellen zur Verfügung, um gegen Vermieter/-innen illegaler Ferienwohnungen vorzugehen, und wie erfolgt der Nachweis? Siehe Drs. 20/8738. Zum Nachweis bedienen sich die zuständigen sämter der im Verwaltungsverfahren üblichen Beweismittel (vergleiche 26 Absatz 1 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz), wie Veröffentlichungen im Internet, Zuziehung der Bauakte, von Dritten vorgelegte Unterlagen (zum Beispiel Verträge über die Anmietung einer Ferienwohnung), außendienstliche Ermittlungen. 7. Mit welchen Konsequenzen haben Vermieter/-innen illegaler Ferienwohnungen zu rechnen? - Gebührenpflichtiges Wohnnutzungsgebot (gegebenenfalls mit Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung), - Verhängung einer Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. 8. Welche Strafen sind in diesem Zusammenhang bisher verhängt worden? Ein Straftatbestand liegt nicht vor. Nach Maßgabe des 15 HmbWoSchG kann die vorsätzliche und seit 1. Juni 2013 auch die fahrlässige Vermietung einer Ferienwohnung unter Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Hiervon machen die zuständigen Behörden Gebrauch. Im Übrigen siehe auch Antwort zu 15. Hamburg- Mitte Altona 9. Wo ist das behördliche Personal für diesen Bereich aktuell angesiedelt? Wie viele (Teilzeit-)Stellen sind es auf der Ebene der zuständigen Fachbehörde, wie viele (Teilzeit-)Stellen gibt es in den jeweiligen en? Zuständige Dienststelle im samt für den Bereich Zweckentfremdung Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt, Abteilung technischer Umweltschutz und Wohnraumschutz Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt, Abteilung Technischer Umweltschutz, Wohnraumschutz Zahl der Stellen 1 2,0 2 3,5 3 1 2 3 Nicht nur Zweckentfremdung durch Ferienwohnungen. Hier enthalten 1,0 für das bis zum 30.09.2014 befristete Projekt Ferienwohnung, wobei der betreffende Mitarbeiter mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im samt Hamburg-Nord eingesetzt ist. Mit Wohnungspflege, ohne 0,5 für das bis zum 30.09.2014 befristete Projekt Ferienwohnung. 2

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/8760 Zuständige Dienststelle im samt für den Zahl der Bereich Zweckentfremdung Stellen 1 Eimsbüttel Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt, 3,5 4 Abteilung Technischer Umweltschutz, Wohnraumschutz Hamburg- Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt 2,0 5 Nord Wandsbek Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt, 1,0 Abteilung Wohnraumschutz Bergedorf Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt, 0,1 Abschnitt Verwaltung Harburg Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt 1,5 6 Alle ministeriellen Angelegenheiten des Wohnraumschutzes werden in der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt bearbeitet. 10. Welche Erfahrungen haben die in diesem Bereich tätigen Mitarbeiter/ -innen mit dem Phänomen Ferienwohnungen bisher gemacht? - Nicht bei jeder Überprüfung einer Ferienwohnung wird ein Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot festgestellt. - Die Ermittlung des Verfügungsberechtigten einer im Internet angebotenen Ferienwohnung ist bei fehlender Angabe der Belegenheit und von Kontaktdaten schwierig. Seit 1. Juni 2013 sind auch Verwalter, Vermittler und Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes der zuständigen Behörde gegenüber auskunftspflichtig. Belastbare Erfahrungen mit diesen neuen Auskunftsrechten liegen noch nicht vor. - Inzwischen werden Ferienwohnungen auch verdeckt angeboten, das heißt die Kundinnen und Kunden erfahren erst bei der Buchung nähere Einzelheiten. - Der Nachweis der zweckfremden Nutzung ist schwierig. - Anbieter von Ferienwohnungen sind bezirksübergreifend tätig. - Inserate erscheinen auf mehreren Internetseiten. - Wohnraum wird eigens zur Zweckentfremdung als Ferienwohnung angemietet. - Das Zweckentfremdungsverbot stößt auf wenig Akzeptanz bei den Verfügungsberechtigten. 11. Wie bewertet der Senat die Werbeanzeige der in San Francisco angesiedelten Firma Airbnb, die auf ihrer Website https://www.airbnb.de Hunderte Ferienwohnungen in Hamburg anpreist und jüngst in einem Anschreiben an Kunden/-innen ( Happy Hosting ) absurd genug unter Verweis auf das neue Wohnraumschutzgesetz formuliert, es sei jetzt vollkommen legal, Airbnb zur Vermietung von Einzelzimmern oder zur gelegentlichen Vermietung des Erstwohnsitzes zu nutzen? Wurden die entsprechenden Inserate hinsichtlich der Zulässigkeit der Vermietung als Ferienwohnung unter dem Blickwinkel des neuen Wohnraumschutzgesetzes bereits geprüft? 4 5 6 Mit Wohnungspflege, Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen und Mietpreisangelegenheiten. Eine Mitarbeiterin ist mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zusätzlich seit dem 1.10.2012 befristet auf zwei Jahre für die Verfolgung rechtswidriger Nutzungen durch Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer zum Zweck des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs und einer entsprechenden Nutzung eingesetzt. Hierunter fallen auch Nutzungen als Ferienwohnungen. Im Rahmen eines zweijährigen Projekts steht darüber hinaus ein Mitarbeiter mit einer halben Stelle für die Zweckentfremdung von Wohnraum durch Nutzung als Ferienwohnung, befristet bis August 2014, zur Verfügung. Mit Leitung und Wohnungspflege. 3

Drucksache 20/8760 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode 12. Wie bewertet der Senat die Internet-Werbung des international agierenden Anbieters 9flats, der ebenfalls mit einer dreistelligen Anzahl an Hamburger Ferienwohnungen im Netz zu finden ist (http://www.9flats.com)? Wurden die entsprechenden Inserate hinsichtlich der Zulässigkeit der Vermietung als Ferienwohnung unter dem Blickwinkel des neuen Wohnraumschutzgesetzes bereits geprüft? Eine vollständige Überprüfung Hunderter Inserate durch die zuständigen sämter ist nicht möglich, weil laufend neue Inserate hinzukommen oder bestehende Inserate inhaltlich verändert werden. Die Inserate auf den Internetseiten von Airnb und 9flats werden von den zuständigen sämtern im gleichen Umfange und mit gleicher Intensität überprüft wie Inserate auf anderen Internetseiten. Im Übrigen hat sich der Senat nicht hiermit befasst. 13. Wie erklärt sich, dass das Travanto-Unternehmen Hamburg-Lodge auf der offiziellen Website der Stadt (http://www.hamburg.de/ ferienwohnungen-hamburg/) ebenfalls in dreistelliger Größenordnung Ferienwohnungen in Hamburg anpreist und zudem auf der Hamburg- Homepage dieser Satz zu lesen ist: Sie sind Vermieter? Dann inserieren Sie Ihre Ferienwohnungen in Hamburg bei unserem Partner Hamburg-Lodge? Wurden die entsprechenden Inserate hinsichtlich der Zulässigkeit der Vermietung als Ferienwohnung unter dem Blickwinkel des neuen Wohnraumschutzgesetzes bereits geprüft? Grundlage für die Präsenz der Travanto Travel GmbH & Co. KG auf dem offiziellen Stadtportal hamburg.de ist ein Vertrag, der zwischen der Travanto Travel GmbH & Co. KG und der Betreibergesellschaft von hamburg.de geschlossen worden ist. Travanto ist ein in Hamburg ansässiges, international tätiges E-Commerce-Unternehmen, das sich auf den Betrieb diverser Onlineportale zur Vermietung von Ferienunterkünften spezialisiert hat, diese jedoch nicht selbst vermittelt. Bei Hamburg-Lodge handelt es sich um einen sogenannten Marktplatz für Ferienunterkünfte, der Inserate zahlreicher Vermieter aggregiert (vergleiche Airbnb, 9flats). Einzelne Inserate wurden nicht geprüft, da hamburg.de in keiner direkten Geschäftsbeziehung zu den Vermietern von Ferienwohnungen beziehungsweise den Inserenten auf Hamburg-Lodge steht. Im Übrigen siehe Antwort zu 11. und 12. 14. Wie viele Überprüfungen von Ferienwohnungsangeboten hat es seit der Neuregelung des Wohnraumschutzgesetzes vom 21. Mai 2013 gegeben? Bitte nach den einzelnen en auflisten. Zahl der Überprüfungen Hamburg-Mitte 18, davon drei Auskunftsersuchen bei Diensteanbietern Altona 2 Eimsbüttel 4 Hamburg-Nord 9, davon 2 Auskunftsersuchen bei Diensteanbietern Wandsbek 0 Bergedorf 1 Harburg 0 15. In wie vielen Fällen hat es bisher Androhungen von Maßnahmen oder gar Sanktionen gegeben und mit welchem Inhalt? Bitte nach den einzelnen en auflisten. 4

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/8760 Androhung von Maßnahmen/Sanktionen 7 Hamburg-Mitte Drei Zwangsgeldfestsetzungen gegenüber Diensteanbietern und sieben Zwangsgeldandrohungen gegenüber Verfügungsund Nutzungsberechtigten, sieben Androhungen eines Wohnnutzungsgebots gegenüber Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten, Hinweise auf Ordnungswidrigkeitstatbestände Altona In acht Fällen wurden sowohl Wohnnutzungsgebote als auch die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren angedroht. Es wurden drei Wohnnutzungsgebote erlassen und vier zweckfremde Nutzungen freiwillig beendet, ohne dass weitere Maßnahmen ergriffen wurden. Eimsbüttel Fünf Wohnnutzungsgebote, in einem Fall verpflichtete sich ein Nutzer im Rahmen der freiwilligen Abhilfe per öffentlichrechtlichen Vertrag zur Beendigung der zweckfremden Nutzung, in zwei Fällen wurden die zweckfremden Nutzungen aufgrund der aufgenommenen Ermittlungen freiwillig beendet, ohne dass besondere Verwaltungsmaßnahmen erforderlich wurden Hamburg-Nord Sieben Anordnungen eines Wohnnutzungsgebotes mit Zwangsgeldfestsetzung, zwei Auskunftsgebote an Diensteanbieter mit Zwangsgeldfestsetzung Wandsbek Acht Androhungen von Maßnahmen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, die Eigentümer haben dann die zweckfremde Nutzung beendet Bergedorf Keine. Harburg Keine. 7 Einschließlich Fälle, die bereits vor dem 1. Juni 2013 überprüft wurden. 5