Recht und Technik. Dipl.-Jur. Theresa Schilling. Sommersemester 2014 Kurzfälle zum Gewährleistungsrecht



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Transkript:

Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Recht und Technik Sommersemester 2014 Kurzfälle zum Gewährleistungsrecht Werte Studierende, Geistiges Eigentum und Innovation sind in der Klausur Recht und Technik SS 2014 nicht prüfungsrelevant. Dipl.-Jur. Theresa Schilling Gottlieb-Daimler Straße 42 67663 Kaiserslautern Gebäude 42, Raum 227 Telefon: 0631/205-3648 E-Mail: theresa.schilling@wiwi.uni-kl.de

Klausur: Do, 21.08.2014, 08.30 Uhr in 42-115 Recht und Technik SS 2014 Gewährleistungsrecht Hassemer/Stauf/Schilling 2

Golden Five des Kaufrechts: Nacherfüllung Rücktritt Minderung SEA (statt und neben der Leistung) Aufwendungsersatz. Recht und Technik SS 2014 Gewährleistungsrecht Hassemer/Stauf/Schilling 3

Fall 1: K kauft vom Vertragshändler V einen Neuwagen. Wenige Wochen nach Übergabe muss K feststellen, dass der Vergaser auf langen Fahrten nicht ordnungsgemäß funktioniert. Welche Rechte kann K gegen V geltend machen? Der Defekt war für V auch bei gründlicher Untersuchung nicht zu erkennen. Da V keine eigene Werkstatt besitzt, möchte er den Wagen auf keinen Fall reparieren. Welche Rechte könnte K geltend machen? Recht und Technik SS 2014 Gewährleistungsrecht Hassemer/Stauf/Schilling 4

Fall 1 (Lösung): Golden Five des Kaufrechts: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, SEA, Aufwendungsersatz. Abgestufte Geltendmachung: Fristsetzung ggfs. Verschulden erforderlich. Wer will was von wem und woraus? Recht und Technik SS 2014 Gewährleistungsrecht Hassemer/Stauf/Schilling 5

Fall 1 (Lösung): I. Nacherfüllung: 437 Nr. 1, 434, 439, 433 BGB. 1. Kaufvertrag 2. Sachmangel 434, Wagen mangelhaft? a) 434 I 1 = subjektiver Fehlerbegriff V und K haben keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart. b) 434 I 2 Nr. 1 = Vorausgesetzte Verwendung V und K haben aber auch keine bestimmte Verwendung des Wagens vertraglich vorausgesetzt. Gewöhnliche Verwendung kann nicht stillschweigend vertraglich als vorausgesetzt betrachtet werden, da sonst 434 I 2 Nr. 2 überflüssig wäre. c) 434 I 2 Nr. 2 = Gewöhnliche Verwendung; objektiver Fehlerbegriff Übliche Verwendung von KFZ als Transportmittel. Wegen defektem Vergaser Sachmangel (+) Recht und Technik SS 2014 Gewährleistungsrecht Hassemer/Stauf/Schilling 6

Fall 1 (Lösung): 3. Zur Zeit des Gefahrübergangs, 446, 447 BGB (+) 4. Kein Ausschluss der Gewährleistung? (-) Individualvereinbarung (475 BGB) (Garantie), AGB ( 309 Nr.8 BGB neue Sachen), 323 V 2 BGB (Unerheblichkeit der Pflichtverletzung), 323 VI BGB (Verschulden des Verkäufers), 442 I 1 BGB (Kenntnis des Käufers), 442 I 2 BGB (arglistiges Verschweigen), 377 HBG (Rügeobliegenheit). 5. Rechtsfolge Nacherfüllungsanspruch (+); K hat Wahlrecht zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung Reparatur ausgeschlossen, 439 III BGB? V keine eigene Werkstatt. Nachbesserung würde aber sonst oft ins Leere laufen. Somit genaue Abwägung der Kosten notwendig. V hat nichts dazu vorgetragen. Recht und Technik SS 2014 Gewährleistungsrecht Hassemer/Stauf/Schilling 7

Fall 1 (Lösung): II. Rücktritt: 346 ff., 437 Nr. 2 Fall 1, 323 I, 434, 433 BGB 1. Rücktrittserklärung, 349 BGB 2. Rücktrittsgrund 437 Nr. 2 Fall 1 ivm 323 BGB a) Kaufvertrag b) Mangel c) Zur Zeit des Gefahrübergangs d) Fristsetzung, ggfs. entbehrlich ( 323 II, 326 V) 3.Kein Ausschluss der Gewährleistung 4.Keine Unwirksamkeit des Rücktritts/ 218 ivm 438 IV 1 = RÜ unwirksam, wenn Anspruch auf Erfüllung oder Nacherfüllung verjährt. 5. Rechtsfolgen: Rückgewähr der Leistungen, evtl. Nutzungsersatz, Wertersatz, SEA, Verwendungsersatz. Recht und Technik SS 2014 Gewährleistungsrecht Hassemer/Stauf/Schilling 8

Fall 1 (Lösung): III: Minderung: 441, 437 Nr.2 Fall 2, 434, 433 BGB 1. Minderungserklärung 2. Minderungsgrund (vgl. RÜ) (Gesetz statt RÜ ) 3. Kein Ausschluss der Gewährleistung 4. Keine Unwirksamkeit 5. Rechtsfolge: a) vor Kaufpreiszahlung 441 III 1 BGB b) nach Kaufpreiszahlung 441 IV 1 BGB IV. SEA (Später) V kein Verschulden oder Garantie übernommen. Recht und Technik SS 2014 Gewährleistungsrecht Hassemer/Stauf/Schilling 9

Fall 2: K kauft vom Autohändler V einen Neuwagen, den er sich im Katalog ausgesucht hat. Nach der Beschreibung durch V sollte der Wagen einen Benzinverbrauch von 6 Litern pro 100 km haben. Schon bald nach Übergabe muss K feststellen, dass der Wagen im durchschnitt 6,3 Liter Benzin pro 100 km verbraucht. K ist der Meinung, er müsse auch diesen geringen Mehrverbrauch an Benzin nicht hinnehmen. V zeigt sich empört. Er meint, wegen solch einer Lappalie könne K nichts, schon gar nicht einen neuen Wagen verlangen. Welche Rechte hat K gegen V? (Es ist davon auszugehen, dann bei gleicher Modellen geringe herstellungsbedingte Schwankungen im Benzinverbrauch a uftreten, so dass V ein Exemplar des von K gekauften Modells liefern könnte, das genau den vereinbarten Benzinverbrauch hat). Recht und Technik SS 2014 Gewährleistungsrecht Hassemer/Stauf/Schilling 10

Fall 2 (Lösung): I. Nacherfüllung: 437 Nr. 1, 434, 439, 433 BGB. 1. Kaufvertrag 2. Sachmangel 434, Auto mangelhaft? a) 434 I 1 = subjektiver Fehlerbegriff Benzinverbrauch weicht von vereinbartem Verbrauch ab. Dass Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt ist, steht Sachmangel nicht entgegen. 3. Zur Zeit des Gefahrübergangs, 446 BGB (+) 4. Kein Ausschluss der Gewährleistung? (-) 5. Rechtsfolge Nacherfüllungsanspruch (+); K hat grds. Wahlrecht zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung für KFZ mit vereinbartem Benzinverbrauch. (BGH weniger als 10% müssen hingenommen werden.) Recht und Technik SS 2014 Gewährleistungsrecht Hassemer/Stauf/Schilling 11

Fall 2 (Lösung): II. Rücktritt: 346 ff., 437 Nr. 2 Fall 1, 323 I, 434, 433 BGB 1. Rücktrittserklärung, 349 BGB 2. Rücktrittsgrund 437 Nr. 2 Fall 1 ivm 323 BGB siehe Nacherfüllungsanspruch, 323 I BGB keine vertragsgemäße Leistung. Fristsetzung, ggfs. entbehrlich ( 323 II, 326 V) K müsste V erst zur Nachbesserung auffordern 3. Kein Ausschluss der Gewährleistung 323 V 2 BGB (Bagatellklausel), Pflichtverletzung des V nur unerheblich, da nur minimaler Mehrverbrauch. E: K hat kein Rücktrittsrecht. Recht und Technik SS 2014 Gewährleistungsrecht Hassemer/Stauf/Schilling 12

Fall 2 (Lösung): III: Minderung: 441, 437 Nr.2 Fall 2, 434, 433 BGB 1. Minderungserklärung 2. Minderungsgrund (vgl. RÜ) (Fristsetzung nötig) (statt RÜ) 3. Kein Ausschluss der Gewährleistung 323 V 2 aber 441 I 2 keine Anwendung, Wichtiger Unterschied: Minderung geht auch bei Unerheblichkeit des Mangels. 4. Keine Unwirksamkeit 5. Rechtsfolge: a) vor Kaufpreiszahlung 441 III 1 BGB b) nach Kaufpreiszahlung 441 IV 1 BGB Recht und Technik SS 2014 Gewährleistungsrecht Hassemer/Stauf/Schilling 13

Fall 3: V hat K beim Kauf eines neuen Computers eine Garantieerklärung mit folgendem Wortlaut ausgehändigt: V übernimmt für den gekauften Rechner ein Jahr Garantie. Elf Monate nach Erwerb des Computers versagt die Festplatte ihren Dienst. Es kann nicht mehr festgestellt werden, ob dies auf einen bereits bei Gefahrübergang vorliegenden Materialfehler des Gerätes oder auf unsachgemäße Behandlung durch K zurückzuführen ist. Hat K Rechte gegen V aus der Garantie? Recht und Technik SS 2014 Gewährleistungsrecht Hassemer/Stauf/Schilling 14

Fall 3 (Lösung): I. Nacherfüllung: 437 Nr. 1, 434, 439 I 1. Alt., 433 BGB. 1. Kaufvertrag 2. Sachmangel 434 KFZ mangelhaft? a) 434 I 1 = subjektiver Fehlerbegriff V und K haben keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart. b) 434 I 2 Nr. 1 = Vorausgesetzte Verwendung V und K haben aber auch keine bestimmte Verwendung des Computers vertraglich vorausgesetzt. Gewöhnliche Verwendung kann nicht stillschweigend vertraglich als vorausgesetzt betrachtet werden, da sonst 434 I 2 Nr. 2 überflüssig wäre. c) 434 I 2 Nr. 2 = Gewöhnliche Verwendung; objektiver Fehlerbegriff Computer Festplatte kaputt. Recht und Technik SS 2014 Gewährleistungsrecht Hassemer/Stauf/Schilling 15

Fall 3 (Lösung): 3. Zur Zeit des Gefahrübergangs Maßgeblicher für die Mangelfreiheit der Sache ist Gefahrübergang. Hier ist unklar ob Computer schon vor oder erst nach Gefahrübergang mangelhaft war und somit ob Gewährleistungsrechte bestehen oder nicht. Fehlende Aufklärbarkeit geht zu Lasten des Beweispflichtigen. Grds. Käufer beweispflichtig. Ausnahme 476 Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf innerhalb der ersten 6 Monate ( erst nach 11 Monaten kaputt) E: K kann keine Nacherfüllung verlangen. Recht und Technik SS 2014 Gewährleistungsrecht Hassemer/Stauf/Schilling 16

Fall 3 (Lösung): II. Garantie ivm 443 BGB 1. SV/Kaufvertrag 2. Garantieerklärung Beschaffenheitsgarantie (Eigenschaft muss bei Gefahrübergang vorliegen) Haltbarkeitsgarantie ( Beschaffenheit soll sogar über bestimmten Zeitraum vorliegen Hier: V hat eine nicht näher beschriebene Haltbarkeitsgarantien abgegeben mit dem Inhalt, dass der Computer 1 Jahr lang sachmangelfrei bleibt. 3. Form grds. formfrei Ausnahme Verbrauchsgüterkauf 477 I 2 BGB (Inhalt) Recht und Technik SS 2014 Gewährleistungsrecht Hassemer/Stauf/Schilling 17

Fall 3 (Lösung): 4. Rechtsfolgen: eigenständiger Anspruch aus 443 BGB; P: keine eigenständigen Rechte in Garantie aufgeführt. Anspruch aus 443 ivm 437 BGB. Werden die Rechte des K in der Garantieerklärung nicht aufgeführt, stehen dem K die Rechte aus 437 BGB zu. Vorteile: K konnte Mangel bei Gefahrübergang nicht beweisen. 443 II BGB Die Garantie führt in diesem Fall regelmäßig dazu, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits vorgelegen hat und/oder der V verschuldensunabhängig SEA leisten will. E: K kann damit aus 443, 437, 439 BGB Nacherfüllung verlangen. Recht und Technik SS 2014 Gewährleistungsrecht Hassemer/Stauf/Schilling 18

Fall 4: K legt beim Kauf seines Neuwagens Wert auf niedrigen Benzinverbrauch. Aus dem Katalog des Neuwagenhändlers V sucht er sich deshalb ein sparsames Modell aus und erkundigt sich, ob der Benzinverbrauch unter 5 Litern 100 km liege. V bejaht die Frage. Als der Wagen geliefert wird, muss K indes feststellen, dass er in Folge eines behebbaren Motordefekts fast 7 Liter auf 100 km verbraucht. V beruht sich darauf, dass er zu keinem Zeitpunkt von dem nur schwer erkennbaren Motordefekt wusste oder hätte wissen können. Welche Rechte hat K. insbesondere wegen des zu hohen Benzinverbrauchs? Recht und Technik SS 2014 Gewährleistungsrecht Hassemer/Stauf/Schilling 19

Fall 4 (Lösung): I. Nacherfüllung: 437 Nr. 1, 434, 439 I 1. Alt., 433 BGB. 1. Kaufvertrag 2. Sachmangel 434 KFZ mangelhaft? a) 434 I 1 = subjektiver Fehlerbegriff V und K haben eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart (Benzinverbrauch, 5 Liter). 3. Zur Zeit des Gefahrübergangs, 446 BGB (+) 4. Kein Ausschluss der Gewährleistung? (+) 5. Rechtsfolge Nacherfüllungsanspruch (+); K hat grds. Wahlrecht zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung Recht und Technik SS 2014 Gewährleistungsrecht Hassemer/Stauf/Schilling 20

Fall 4 (Lösung): II. Garantie ivm 443 BGB 1. SV/Kaufvertrag 2. Garantieerklärung Beschaffenheitsgarantie (Eigenschaft muss bei Gefahrübergang vorliegen) Haltbarkeitsgarantie ( Beschaffenheit soll sogar über bestimmten Zeitraum vorliegen Hier: V wollte wohl keine Garantie abgeben. 3. Form grds. formfrei Ausnahme Verbrauchgüterkauf 477 I 2 BGB (Inhalt) Recht und Technik SS 2014 Gewährleistungsrecht Hassemer/Stauf/Schilling 21

Fall 4 (Lösung): III. RÜ/Minderung Nacherfüllungsfrist müsste fruchtlos ablaufen. IV. SEA: 280 I, III, 281, 437 Nr.3, 434 I 2 Nr.2, 433 BGB (SE statt der Leistung) 1. SV/Kaufvertrag (+) 2. Pflichtverletzung i.s.d. 280 I BGB a) Hauptleistungspflicht, 433 I 2 BGB b) Mangel c) Zur Zeit des Gefahrübergangs, 446 BGB (+) d) Kein Ausschluss der Gewährleistung? (+) Recht und Technik SS 2014 Gewährleistungsrecht Hassemer/Stauf/Schilling 22

Fall 4 (Lösung): 3. 281 BGB, Verzögerung bzw. Schlechterfüllung der Nacherfüllung 4. Fristsetzung grds. ja 281 I 1 BGB entbehrlich, 281 II BGB, 440 BGB 5. Verschulden, 280 I 2 BGB Maßstab für Vertretenmüssen = 276-278 BGB. Beachte: Haftungsmilderung = Ausschluss Fahrlässigkeit, Verschärfung bei Garantie. Hier: Vorsatz (-), Fahrlässig, wenn er eine Untersuchungspflicht bzgl. des KFZ hatte. Bei Massenartikeln, die Verkäufer nicht selbst herstellt, dürfte Untersuchungspflicht abzulehnen sein, zumal Motorfehler nur schwer erkennbar. Kein Verschulden gegeben. Recht und Technik SS 2014 Gewährleistungsrecht Hassemer/Stauf/Schilling 23

Fall 5: Privatmann K kauft vom Vertragshändler V einen Neuwagen. Zwei Monaten nach Übergabe fällt der Motor aus. Es kann nicht geklärt werden, ob dieser Defekt auf einen schon bei Übergabe vorliegenden Materialfehler des Wagens oder auf unsachgemäße Benutzung durch K zurückzuführen ist. Kann K gegen V Gewährleistungsrecht geltend machen? Recht und Technik SS 2014 Gewährleistungsrecht Hassemer/Stauf/Schilling 24

Fall 5 (Lösung): I. Nacherfüllung: 437 Nr. 1, 434, 439 I 1. Alt., 433 BGB. 1. Kaufvertrag 2. Sachmangel 434 KFZ mangelhaft? 434 I 2 Nr. 2 = Gewöhnliche Verwendung; objektiver Fehlerbegriff 3. Zur Zeit des Gefahrübergangs Maßgeblicher Zeitpunkt für die Mangelfreiheit der Sache ist Gefahrübergang. Hier ist unklar ob KFZ schon vor oder erst nach Gefahrübergang mangelhaft war und somit ob Gewährleistungsrechte bestehen oder nicht. Fehlende Aufklärbarkeit geht zu Lasten des Beweispflichtigen. Grds. Käufer beweispflichtig. Recht und Technik SS 2014 Gewährleistungsrecht Hassemer/Stauf/Schilling 25

Fall 5 (Lösung): Ausnahme 476 Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf innerhalb der ersten 6 Monate. Trägt schlechterer Beweismöglichkeit des Verbrauchers Rechnung 476 ist gem. 474 I BGB nur anwendbar wenn Verbrauchsgüterkauf. Verbraucher 13 Unternehmer 14 Ausnahme: 476 2 HS. vor allem gebrauchte Sachen bzw. außergewöhnliche Wahrscheinlichkeit, dass Mangel erst nach Gefahrübergang entstanden ist. V kann keinen Gegenbeweis bringen, Vermutung gilt. Recht und Technik SS 2014 Gewährleistungsrecht Hassemer/Stauf/Schilling 26

Fall 6: Wie zuvor. V nimmt den Wagen zurück und liefert K ein Ersatzmodell. V möchte wissen, ob der Hersteller H, von dem er den Wagen gekauft hat, seinerseits das defekte Exemplar gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen muss, obwohl seit dieser Übergabe schon acht Monaten Vergangen sind und V den H auch nicht über die Mangelhaftigkeit des Wagens in Kenntnis gesetzt hat. Recht und Technik SS 2014 Gewährleistungsrecht Hassemer/Stauf/Schilling 27

Fall 6 (Lösung): V gegen H: I. Rücktritt: 346 ff., 437 Nr. 2 Fall 1, 478 I, 323 I, 434, 433 BGB 1. Rücktrittserklärung, 349 BGB 2. Rücktrittsgrund 437 Nr. 2 Fall 1 ivm 323 BGB a) Kaufvertrag b) Mangel aa) 434 I 1 = subjektiver Fehlerbegriff V und K haben keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart. bb) 434 I 2 Nr. 1 = vorausgesetzte Verwendung Hätte der von H übergebene Wagen bei Gefahrübergang schon einen Mangel gehabt, so hätte er sich nicht für die vorausgesetzte Verwendung geeignet (Weiterverkauf). Recht und Technik SS 2014 Gewährleistungsrecht Hassemer/Stauf/Schilling 28

Fall 6 (Lösung): c) Zur Zeit des Gefahrübergangs Grds. beweispflichtig für Mangel bei Gefahrübergang ist V. Aber: 478 III BGB, Für Anspruch auf RÜ erklärt 478 III BGB den 476 auch für Letztverkäufer anwendbar Warum: V soll sich problemlos an Lieferanten halten können. Damit beginnt die 6-monatige Frist erst mit Gefahrübergang an den Verbraucher zu laufen. Warum: Damit soll vermieden werden, das Rechte des V gegen H bereits ausgeschlossen sind wenn Mangel entdeckt wird. Natürlich muss es sich für Regressanspruch bei V und K um einen Verbrauchgüterkauf handeln. Recht und Technik SS 2014 Gewährleistungsrecht Hassemer/Stauf/Schilling 29

Fall 6 (Lösung): d) 478 I, bei dem Wagen handelt es sich auch um eine neu hergestellte Sache. ZE: Vor. des 478 I (+), V hat Rechte aus 437 BGB e) Fristsetzung, ggfs. entbehrlich ( 323 II, 326 V, 478 I BGB) Hier: entbehrlich. Sofortiger RÜ möglich Warum: effektiver Rückgriff soll gewährleistet werden, V ist nicht an Nachbesserung interessiert, sondern will Neuwagen verkaufen. 3. Kein Ausschluss der Gewährleistung Gründe vgl. Fall 1 Hier: 478 VI BGB, 377 HGB? Recht und Technik SS 2014 Gewährleistungsrecht Hassemer/Stauf/Schilling 30

Fall 6 (Lösung): 377 HGB (1)Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. (2) Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. (3)Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. (4)Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. (5)Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen. Recht und Technik SS 2014 Gewährleistungsrecht Hassemer/Stauf/Schilling 31

Fall 6 (Lösung): 377 HGB II 377 III HGB schiebt die Rügelast bei versteckten Mängeln nach hinten. Hier: V hat aber gar nicht gerügt, so dass er keine Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Hinweis: Besonderheiten bestehen nach 479 II bei der Verjährung Recht und Technik SS 2014 Gewährleistungsrecht Hassemer/Stauf/Schilling 32