Jugendarbeitsschutz, Arbeitszeitschutz

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Transkript:

Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt Abschlussbericht zum Arbeitsprogramm im sozialen Arbeitsschutz Jugendarbeitsschutz, Arbeitszeitschutz und Mutterschutz in Handelsbetrieben (A05) Zeitraum: März bis Dezember 2016

Inhaltsverzeichnis 1 Anlass des Arbeitsprogramms... 3 2 Ziele des Arbeitsprogramms... 3 3 Ergebnisse des Arbeitsprogramms... 4 3.1 Festgestellte Mängel und Maßnahmen... 4 3.1.1 Arbeitszeit... 4 3.1.2 Jugendarbeitsschutz... 5 3.1.3 Mutterschutz... 7 3.2 Zusammenfassung... 8 Regierung von Mittelfranken Gewerbeaufsichtsamt Roonstr. 29 90429 Nürnberg Tel.: 0911 928-0 Fax.: 0911 928-2999 Ansprechpartner: Holger Brandt (-2895) Frank Bachmann (-2885) Stand: 04.10.2017 Seite 2

1 Anlass des Arbeitsprogramms In Bayern sind rund 110.000 Handelsunternehmen aktiv, die insgesamt 711.000 Menschen beschäftigen und 293 Mrd. Euro umsetzen. Größte Teilbranche nach Zahl der Mitarbeiter (rund 381.000) und der Unternehmen (63.100) ist der Einzelhandel, der einen Umsatz von 95,9 Mrd. Euro erwirtschaftet. Den mit Abstand größten Umsatz hat der Großhandel mit 157,1 Mrd. Euro, den 27.000 Unternehmen mit 220.400 Beschäftigten generieren. Die menschliche Arbeitskraft ist im personalintensiven Handelsgewerbe einer der entscheidenden Faktoren für den Erfolg eines Betriebs. Umso bedeutender ist es, dass die Gesundheit und Arbeitskraft der im Handelsgewerbe beschäftigten Arbeitnehmer erhalten bleibt. Dazu dienen die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, deren Einhaltung in Bayern von den sieben staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern der Bezirksregierungen überwacht wird. Gerade den Regelungen zum sozialen Arbeitsschutz, wie der Höchstdauer der Arbeitszeit, die erforderlichen Ruhepausen und Ruhezeiten, kommt hierbei eine besondere Bedeutung für den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu. Zu lange Arbeitszeiten und zu kurze Zeiten der Erholung und Regeneration erhöhen das Unfallrisiko, reduzieren die Leistungsfähigkeit und können auf Dauer zur Beeinträchtigung der Gesundheit der Arbeitnehmer führen. Bedingt durch die betrieblichen Abläufe, lange Öffnungszeiten, der notwendigen Flexibilität und der schnellen Reaktion auf "Angebot und Nachfrage" treten im Vergleich zu anderen Branchen häufig unregelmäßige Arbeitszeiten auf, wie z. B. Arbeit auf Abruf oder Wochenendarbeit. Als besonders schützenswerte Personengruppe sind Jugendliche zu betrachten, für die strengere Schutzvorschriften gelten. Jugendliche Arbeitnehmer müssen besonders vor Überforderung, Überbeanspruchung und deren Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden. Häufig sind Jugendliche als Aushilfen oder Auszubildende im Handel beschäftigt. Im Zuge der Überprüfungen sollten neben dem Jugendarbeitsschutzgesetz ebenfalls die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes überprüft werden. 2 Ziele des Arbeitsprogramms Durch die Kontrollen sollte eine nachhaltige Verbesserung im Jugendarbeitsschutz und Arbeitszeitschutz in den besichtigten Betrieben erreicht werden. Darüber hinaus wurde in den Betrieben überprüft, ob die Schutzvorschriften bei der Beschäftigung von werdenden und stillenden Müttern eingehalten werden. Stand: 04.10.2017 Seite 3

Im Rahmen des Arbeitsprogramms wurden bayerische Betriebe des Groß- und Einzelhandels überprüft. Hinsichtlich der Betriebsgröße gab es keine Einschränkungen. Die Überprüfung der Betriebe wurde anhand einer Checkliste zum Arbeitsprogramm durchgeführt, um eine möglichst einheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten. 3 Ergebnisse des Arbeitsprogramms Von März bis Dezember 2016 wurden 772 Betriebe in Bayern besichtigt und kontrolliert. Obwohl den Betrieben des bayerischen Handels die gesetzlichen Vorgaben des sozialen Arbeitsschutzes bekannt sein dürften, gab es dennoch bei den Kontrollen durch die Beamten in den Betrieben Mängel festzustellen. 3.1 Festgestellte Mängel und Maßnahmen Im Rahmen der Kontrollen wurden insgesamt 999 Mängel festgestellt. Bei 414 (54 %) von 772 überprüften Betrieben bestand für die Aufsichtsbehörde kein Anlass Maßnahmen zu ergreifen. In 204 (26 %) Fällen wurden die Verantwortlichen mündlich auf die Mängel hingewiesen. Im Anschluss an 153 (20%) Kontrollen wurden den Betrieben die festgestellten Mängel und hierfür erforderlichen Abhilfemaßnahmen in einem Revisionsschreiben schriftlich mitgeteilt. In einem Betrieb musste die Beseitigung der Mängel per Verwaltungsakt (Bescheid) angeordnet werden. In 20 (5 %) Fällen wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgrund von Verstößen gegen das JArbSchG, ArbZG oder das MuSchG eingeleitet. mündlich 26,42% keine 53,63% schriftlich vor Ort 1,04% Mängelschreiben 18,78% Bescheid 0,13% Abb. 1 Maßnahmen der Beamten im Rahmen des Arbeitsprogramms 3.1.1 Arbeitszeit Gemäß 16 Abs. 2 Satz 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist die über die werktägliche Arbeitszeit des 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Folglich sind die Arbeitszeiten zu dokumentieren, die an Werktage acht Stunden überschreiten sowie Stand: 04.10.2017 Seite 4

Anteil der Betriebe Arbeitsprogramm Jugendarbeitsschutz, Arbeitszeitschutz und Mutterschutz in Betrieben des Handelsgewerbes 2016 die Arbeitszeiten, die an Sonn- und Feiertagen erbracht werden. Da im Handelsgewerbe Arbeitszeiten über acht Stunden eher die Regel als die Ausnahme sind und bei einem Großteil der Mitarbeiter im Handelsgewerbe das Mindestlohngesetzes (MiLoG) anzuwenden ist, müsste sowohl nach dem ArbZG als auch der Mindestlohndokumentationspflichten- Verordnung (MiLoDokV) eine Aufzeichnung der Arbeitszeiten erfolgen. Eine systematische Erfassung und generelle Dokumentation der Arbeitszeiten ist daher bei vielen Beschäftigten des Handelsgewerbes erforderlich. In 56 Betrieben (7%) wurde gegen die Vorschriften zur Höchstdauer der Arbeitszeiten und die Aufzeichnungsverpflichtung nach dem ArbZG verstoßen. Verstöße gegen die Vorschriften der Ruhepausen wurden in 77 (10 %) Betrieben festgestellt. Es muss sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer während im Voraus bestimmter Zeiträume die Arbeit unterbrechen kann und er spätestens zu Beginn der Ruhepause die Dauer der Ruhepause kennt (siehe Baeck/Deutsch 1 4 Rn. 24, 31). Dieses grundsätzliche Kriterium einer Ruhepause nach dem ArbZG war in 77 Fällen nicht gewährleistet. Des Weiteren wurde die Ruhepause häufig nicht rechtzeitig nach spätestens sechs Stunden Arbeit genommen oder die minimale Zeitdauer der Ruhepause nicht eingehalten. In 22 Betrieben (3%) wurden Verstöße gegen die Regelungen zur Mindestruhezeit von elf Stunden nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit festgestellt. 12% 10% 8% 6% 4% 2% 0% Arbeitszeit ( 3) Aufzeichnung ( 16) Ruhepause ( 4) Ruhezeit ( 5) Abb. 2 Anteil der Betriebe mit Mängeln im Arbeitszeitschutz 3.1.2 Jugendarbeitsschutz Für die Beschäftigten unter 18 Jahren gelten die Arbeitszeitregelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Die Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit bzw. der Wochenar- 1 Baeck/Deutsch Arbeitszeitgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2014, C.H. Beck, München Stand: 04.10.2017 Seite 5

beitszeit ist auf achteinhalb Stunden bzw. 40 Stunden beschränkt. Für Jugendliche müssen zudem längere Pausen und Ruhezeiten als für erwachsene Arbeitnehmer gewährt werden. In 223 (29 %) kontrollierten Betrieben waren Jugendliche beschäftigt. In 15 Betrieben (7%) mussten die Beamten feststellen, dass die maximale Dauer der Arbeitszeiten für die dort beschäftigten Jugendlichen überschritten wurde. Bei 14 Betrieben mit Jugendlichen (6%) wurden die Regelungen zu den Ruhepausen nicht eingehalten. Die Vorschriften zur Dauer der Schichtzeit und Freizeit nach Beendigung der täglichen Arbeit wurden in sechs Betrieben mit Jugendlichen (3%) nicht eingehalten. Die erforderliche Nachtruhe, d. h. Beschäftigung von 20 Uhr bis 6 Uhr für unter 16-Jährige bzw. von 22 Uhr (23 Uhr bei mehrschichtigen Betrieben) bis 6 Uhr für über 16-Jährige, wurde den Jugendlichen in vier Betrieben nicht gewährt. In sechs Fällen fand eine Beschäftigung von Jugendlichen nach 20 Uhr statt, obwohl am nächsten Morgen der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr begann. Die Vorschriften zur 5-Tage-Woche, Samstagsruhe und Sonntagsruhe wurden in neun kontrollieren Betrieben mit Jugendlichen (4%) nicht eingehalten. In 110 (49 %) von 223 Betrieben mit Jugendlichen wurden die Jugendlichen weder in der Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) als besondere Personengruppe berücksichtigt noch wurde eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung nach 28a JArbSchG durchgeführt. Eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung gem. 6 ArbSchG hatten 98 Betriebe (44 %) nicht bzw. nicht ausreichend angefertigt. Die Unterweisungen der Jugendlichen hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz müssen mindestens halbjährlich durchgeführt werden. Dies wurde in 55 Betrieben (25 %) nicht konsequent durchgeführt. Stand: 04.10.2017 Seite 6

Arbeitszeit ( 8) Berufsschule ( 9) Ruhepausen ( 11) Schichtzeit ( 12) Freizeit ( 13) Nachtruhe ( 14) 5-Tage-Woche ( 15) Samstagsruhe ( 16) Sonntagsruhe ( 17) Gefährdungsbeurteilung ( 28a) Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ( 6 ArbSchG) Unterweisung ( 29) Anteil der Betriebe mit Jugendlichen Arbeitsprogramm Jugendarbeitsschutz, Arbeitszeitschutz und Mutterschutz in Betrieben des Handelsgewerbes 2016 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% Abb. 3 Mängel im Jugendarbeitsschutz 3.1.3 Mutterschutz In 177 Betrieben (23 %) wurde eine werdende bzw. stillende Mutter beschäftigt. In den übrigen Betrieben haben die Beamtinnen und Beamten in 595 Fällen eine Beratung zu den gesetzlichen Regelungen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) bzw. der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) durchgeführt. 96 Arbeitgebern (12 % aller überprüften Betriebe) war die Meldeverpflichtung gem. 5 MuSchG nicht bekannt. Die Arbeitsbedingungen der werdenden bzw. stillenden Mütter wurden in 31 der 177 Fälle nicht beurteilt (18 %). Eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung gem. 6 ArbSchG konnte in 62 Betrieben (35 %) nicht vorgelegt werden. In 45 (25 %) Fällen wurden die werdenden bzw. stillenden Mütter nicht über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen unterrichtet. Die expliziten Beschäftigungsverbote der 3, 4, 6 MuSchG bzw. 5 MuSchArbV, wie z. B. die Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung, Heben und Tragen von schweren Lasten, häufiges erhebliches Strecken und Beugen, wurden in 7 Betrieben (4 %) missachtet. Die Einschränkungen für werdende bzw. stillende Mütter hinsichtlich Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit wurden von 8 (5%) Betrieben nicht eingehalten. Stand: 04.10.2017 Seite 7

Meldung (bezogen auf alle überprüften Betriebe) Gefährdungsbeurteilung Dokumentation Gefährdungsbeurteilung Unterrichtung Beschäftigungsverbote Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit Anteil der Betriebe mit einer werdenden oder stillenden Mutter Arbeitsprogramm Jugendarbeitsschutz, Arbeitszeitschutz und Mutterschutz in Betrieben des Handelsgewerbes 2016 40,00% 35,00% 30,00% 25,00% 20,00% 15,00% 10,00% 5,00% 0,00% Abb. 4 Mängel im Mutterschutz 3.2 Zusammenfassung Mehr als die Hälfte der überprüften Betriebe waren ohne Mängel. In 5 % der Betriebe waren die Verstöße allerdings so schwerwiegend, dass sie den Erlass eines Bußgeldbescheids bzw. eines Anordnungsbescheids durch die Aufsichtsbehörde erforderlich machten. In den übrigen Fällen genügte entweder ein Revisionsschreiben im Nachgang oder eine mündliche Erläuterung bzw. Aufklärung über die zu ergreifenden Maßnahmen direkt vor Ort. Hinsichtlich der Arbeitszeit- bzw. Pausenregelungen des JArbSchG wurden in rund 7 % bzw. 6 % der besichtigten Betriebe mit Beschäftigten unter 18 Jahren Mängel festgestellt. Nur die Hälfte der besichtigten Betriebe mit Jugendlichen hatte für die Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten der Jugendlichen eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt. Eine schriftliche Dokumentation über die durchgeführte Gefährdungsbeurteilung gem. 6 ArbSchG konnten auch nur in etwa die Hälfte der Betriebe mit Jugendlichen vorlegen. 12 % der Arbeitgeber des Handelsgewerbes war die Pflicht zur Meldung der Beschäftigung einer werdenden Mutter an das Gewerbeaufsichtsamt nicht bekannt. Wie bei den Jugendlichen gibt es auch bei der Beschäftigung von werdenden und stillenden Müttern deutliche Defizite hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung und der Unterrichtung der werdenden Mütter über die erforderlichen Stand: 04.10.2017 Seite 8

Schutzmaßnahmen. Dies lässt auf grundsätzliche Defizite in der Organisation des Arbeitsschutzes in den Betrieben schließen. Die Ergebnisse des Arbeitsprogramms machen deutlich, dass regelmäßige Überprüfungen der Betriebe des Handelsgewerbes durch die Gewerbeaufsicht sinnvoll sind, um dort eine breite und nachhaltige Verbesserung des Jugendarbeitsschutzes, des Arbeitszeitschutzes und des Mutterschutzes zu erreichen. Gerade im Hinblick auf den Fachkräftemangel der Branche kann für Jugendliche und alle anderen Arbeitnehmer durch gesetzeskonforme Arbeitsbedingungen die Attraktivität der Branche für Nachwuchskräfte nachhaltig gesteigert werden. Den Berufsverbänden und Kammern wird daher dringend empfohlen, dem Thema Arbeitsschutz einen höheren Stellenwert einzuräumen und die Mitgliedsbetriebe diesbezüglich zu sensibilisieren und anzuhalten, die gesetzlichen Regelungen in ihren betrieblichen Abläufen und Organisation noch besser zu berücksichtigen. Stand: 04.10.2017 Seite 9