Dialogverfahren SuedLink: Fachdialog Landwirtschaft und Bodenschutz ENTSCHÄDIGUNG VON GRUNDEIGENTÜMERN BEI DER VERLEGUNG VON ERDKABELN PHILIPP BAKA, ZR Kupprichhausen, 17/11/2016
AGENDA 01 Leitungsrecht / Dienstbarkeit 02 Rechtliche Grundlagen der Entschädigung 03 Beispiel Freileitungsentschädigung 04 Mögliche Erdkabelentschädigung
LEITUNGSRECHT / DIENSTBARKEIT Die Duldungspflicht des Eigentümers hinsichtlich der Leitungsanlage mit Schutzstreifen (z.b. Bauverbot) muss vertraglich hergestellt werden Leitungsrecht = Dienstbarkeit Seite 3
EINHOLUNG VON DIENSTBARKEITEN Anschreiben aller vom Schutzstreifen betroffenen Eigentümer Persönliches Gespräch mit beauftragtem Dienstleister zur Erläuterung Unterschrift des Dienstbarkeitsvertrages durch den Eigentümer Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch des Eigentümers Auszahlung der Entschädigung an den Eigentümer / Jeder vom Schutzstreifen betroffene Eigentümer wird vorab schriftlich durch die TransnetBW informiert. / Jedem Eigentümer wird das Vorhaben und der Dienstbarkeitsvertrag in einem persönlichen Gespräch erläutert. / Jeder Eigentümer erhält ein Entschädigungsangebot. Die Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte ist gewährleistet, kein Eigentümer wird benachteiligt oder bevorzugt. / Nach der Unterzeichnung durch den / die Eigentümer wird die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Sodann ist die Entschädigungszahlung fällig. Seite 4
RECHTLICHE GRUNDLAGEN DER ENTSCHÄDIGUNG / Es gibt kein Gesetz, welches die Höhe der Entschädigung für ein Leitungsrecht festlegt. / Das Landesenteignungsgesetz gibt jedoch einen Entschädigungsrahmen vor: / Entschädigung für den Rechtsverlust und die Nutzungseinschränkung / Grundsätzlich Entschädigung in Geld als Einmalzahlung / Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der jeweiligen Beeinträchtigung (z.b. Verbote im Schutzstreifen) und hat sich im Laufe der Zeit durch Rechtsprechung (Gerichtsurteile) herausgebildet. / Die Entschädigung für den Rechtsverlust und die Nutzungseinschränkung darf nicht mit dem (Flur-) Schadensersatz verwechselt werden. Die Entschädigung erhält der Eigentümer, den Schadensersatz der Bewirtschafter / Besitzer. Seite 5
BEISPIEL FREILEITUNGSENTSCHÄDIGUNG* Schutzstreifen / Auf Basis des Verkehrs- bzw. Bodenwerts (gutachterlich bestimmt) der in Anspruch genommenen Fläche / Rechtsprechung: zwischen 8 %** und 20 %*** / Regelmäßig pauschal 20 % vom Netzbetreiber angehalten Beschleunigungszuschlag Aufwandspauschale / 30 bis 50 Cent / m² Schutzstreifenfläche / Bei Annahme des Angebots und Unterzeichnung des Vertrages innerhalb von acht Wochen / Darf 50 % des Verkehrswerts nicht übersteigen / Für den persönlichen Aufwand für den erforderlichen Notartermin wird Ersatz in Form einer Pauschale geleistet / 100,- / Eigentümer, ggf. gegen Nachweis höher * gilt für Höchstspannungsfreileitungen nach BBPlG ** OLG München, Urteil vom 23.1.1980 12 U 2924/79 *** BGH, Urteil vom 1.2.1982 III ZR 93/80 Seite 6
MÖGLICHE ERDKABELENTSCHÄDIGUNG / Noch keine gefestigte Rechtsprechung für Erdkabelentschädigung im Höchstspannungsbereich, keine Festlegung der Regulierungsbehörde / Enteignungsbeschluss Niedersachsen*: 20 % des Verkehrswerts / Rechtsrahmen aus Landesenteignungsgesetz (z.b. Einmalzahlung) / Ähnliche Komponenten wie bei der Freileitungsentschädigung (Entschädigung für die Schutzstreifenfläche auf Basis des jeweiligen Verkehrswerts des Grundstücks, Beschleunigungszuschlag, Aufwandspauschale) / Studie des BMWi**: Praxis bei gütlicher Einigung 25 % bis 30 % des Verkehrswerts der Schutzstreifenfläche FAZIT Die Erdkabelentschädigung wird prozentual nicht geringer ausfallen als bisherige Freileitungsentschädigung 20 % bis 30 % des Verkehrswerts der betroffenen Fläche * Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport - Enteignungsbeschluss ** Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) von Frontier Economics und White & Case: Entschädigung von Grundstückseigentümern und Nutzern beim Stromnetzausbau Eine Bestandsaufnahme (Oktober 2016) Seite 7
VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Ich freue mich auf Ihre Fragen!