BEBAUUNGSPLAN Nr. 34 DER STADT WESTERLAND

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Transkript:

BEBAUUNGSPLAN Nr. 34 DER STADT WESTERLAND begrenzt BEGRÜNDUNG: im Norden durch die Boy-Truels-Straße bzw. die Rote-Kreuz-Straße im Osten durch die Kampstraße bzw. die Norderstraße im Süden durch den Nordhedig im Westen durch die Lornsenstraße bzw. das Flurstück 84/19 1. Grundlage des Bebauungsplanes Der Bebauungsplan wird auf der Grundlage des Flächennutzungsplanes der Insel Sylt vom 15. Januar 1979 überwiegend als Wohnbaufläche (Sondergebiete für Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung) entwickelt. Die Festsetzungen erfolgen gemäß den übergreifenden F-Plan-Zielen, wie der restriktiven Handhabung des Maßes der Nutzung und der Sicherung und Entwicklung des Dauerwohnraums. 2. Lage, Größe und Situation des Plangebietes Das Gebiet des Bebauungsplanes liegt im nordwestlichen Bereich der Ortslage Westerlands; der Geltungsbereich wird begrenzt im Norden durch die Boy-Truels-Straße bzw. die Rote-Kreuz-Straße im Osten durch die Kampstraße bzw. die Norderstraße im Süden durch den Nordhedig im Westen durch die Lornsenstraße bzw. das Flurstück 84/19 Die Größe des Plangebietes beträgt Von diesen entfallen auf Sondergebiete für Dauerwohnen und Touristenbeherbergung sonst. Sondergebiete Verkehrsflächen/ nicht festgesetzt Verkehrsflächen/ festgesetzt Flächen für Gemeinbedarf Grünfläche, öffentlich ca. 9,180 ha ca. 4,610 ha ca. 1,928 ha ca. 0,003 ha ca. 1,643 ha ca. 0,899 ha ca. 0,097 ha 1

Im Plangebiet befinden sich überwiegend eingeschossige freistehende Wohngebäude als Einzel- und Doppelhäuser. Die Wohnhäuser werden vornehmlich dauerbewohnt, teilweise wird Privatvermietung betrieben oder es sind kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes eingerichtet worden. Darüberhinaus besteht eine Anzahl von sozialen- und gesundheitlichen Einrichtungen: - Altenwohnheim an der Nordmarkstraße auf dem Grundstück 26 - Kindererholungsheim an der Norderstraße auf dem Grundstück 48 - Mutter- und Kind Klinik an der Straße Nordhedig auf dem Grundstück 50 - Fachklinik auf dem Grundstück 51 - Altenpflegeheim an der Steinmannstraße auf dem Grundstück 72 Die Grundstücke im Plangebiet sind bis auf das Grundstück 73 bebaut. Das Plangebiet liegt in Geltungsbereichen von Satzungen zur Sicherung von Gebieten mit Touristenverkehrsfunktionen ( 22 BauGB ) und zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten ( 172 BauGB ). 3. Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes Die Stadt Westerland verfolgt mit der Aufstellung des Bebauungsplanes folgende Ziele: - Sicherung einer geordneten Bebauung und Nutzung unter weitgehender Beibehaltung der vorhandenen Baudichten und gewachsenen Nutzungsstrukturen (Dauerwohnen mit Touristenbeherbergung ) - Erhaltung des Gebietscharakters und der Siedlungsstruktur unter Einfügung weiterer zulässiger Nutzungen - Erhaltung von stadtbildprägender Bausubstanz - Sicherung des Wohnbedarfs der einheimischen Bevölkerung - Unterstützung der Ziele der Ortssatzungen zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Bevölkerungsstruktur ( 172 BauGB ) und des Genehmigungsvorbehaltes bezüglich der Begründung oder Teilung von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz ( 22 BauGB) - Einschränkung des Neubaus von Ferien - und Zweitwohnungen sowie Umnutzung vorhandener Gebäude zu diesem Zweck - Festsetzung von Gestaltungsvorschriften, soweit diese zur Bewahrung und Entwicklung des gewachsenen Erscheinungsbildes im Plangebiet erforderlich sind. 4. Inhalte und Festsetzungen des Bebauungsplanes 4.1 Art der baulichen Nutzung Das Plangebiet wird überwiegend als Sonstige Sondergebiete für Dauerwohnen und Touristenbeherbergung (SO-1 und SO-2) festgelegt. Die Bereiche, die vorwiegend dem Wohnen dienen und deren Lage an einer der verkehrsberuhigten Straßen Lornsenstraße, Lornsenweg, Nordmarkstraße und Kampstraße liegt, werden als SO-1 festgesetzt. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebietes dienen, Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke sowie kleine 2

Betriebe des Beherbergungsgewerbes in Form von Hotels können ausnahmsweise zugelassen werden, soweit sie dem Gebietscharakter entsprechen bzw. keine unzumutbaren Störungen zur Folge haben. Entsprechend der Lage an den Hauptverkehrsstraßen Steinmannstraße und Norderstraße werden die Baugebiete als sonstiges Sondergebiet für Dauerwohnen und Touristenbeherbergung SO-2 festgesetzt. Im Bezug auf dem Bestand werden der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe allgemein zugelassen. Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke, Anlagen für Verwaltungen sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes in Form von Hotels können ausnahmsweise zugelassen werden, soweit diese Einrichtungen keine unverträglichen Auswirkungen auf die Wohnbebauung zur Folge haben oder das Wohnumfeld durch Touristenverkehr belasten. Zulässigkeiten als Ausnahme ermöglichen, daß bei Bauvorhaben jeweils die Beeinträchtigungen abgewogen und Konfliktsituationen vermieden werden können. Um den bestehenden Dauerwohnraum in diesen Gebieten zu erhalten und die Anzahl der möglichen Ferienwohnungen zu steuern, wird mit der Festsetzung der SO- Dauerwohnen und Touristenbeherbergung eine Höchstgrenze der Anzahl von Ferienwohnungen je Wohngebäude festgelegt. Weiterhin sichern die Festsetzungen als Flächen für den Gemeinbedarf auf den Grundstücken 26 und 48 die derzeitige Nutzung als Altenwohnheim bzw. Kinder- und Jugenderholungsstätte. Auf den Grundstücken 50, 51 und 72 werden die bestehenden Nutzungen als Mutter und Kind Klinik, Fachklinik bzw. Altenpflegeheim durch die Festsetzungen als Sonstige Sondergebiete gesichert. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung - Grundflächenzahl (GRZ), Geschoßflächenzahl (GFZ), Zahl der Vollgeschosse - wurden aus dem Bestand entwickelt und so festgesetzt, daß einerseits entsprechend der Zielsetzung des Flächennutzungsplanes der Insel Sylt die vorhandenen Baudichten im wesentlichen beibehalten und möglichst nicht weiter verstärkt werden, andererseits die zulässige Nutzung der Grundstücke unter Beachtung des 34 BauGB und anderer baurechtlicher Vorschriften im wesentlichen eingehalten werden. Im Plangebiet wird die Bebauung als eingeschossige Gebäude mit auszubauendem Dachgeschoß - entsprechend dem überwiegenden baulichen Bestand im Baugebiet festgesetzt. Dieses wurde bei der Festlegung der Grundflächenzahl (GRZ) und der Höhenentwicklung der Hauptgebäude - die den möglichen Anbauanteil des Dachgeschosses mitbestimmt - berücksichtigt. GRZ und GFZ sind entsprechend aufeinander abgestimmt, wobei der GFZ die höhere Aussagekraft über die Wohnverdichtung beigemessen wird. Ausnahmen bilden die Grundstücke 26, 48, 50, 51 und 72, hier werden die Festsetzungen individuell, d.h. orientiert an dem vorgefundenen Bestand, getroffen. Entsprechend dem Bestand wird im nördlichen Teilgebiet der Planzelle I die GFZ mit 0,25 bzw. 0,35 festgesetzt. Für das Grundstück 72 wird eine GFZ von 1,20 festgesetzt. Die auf dem Grundstück 9 vorhandenen baulichen Anlagen überschreiten die festgesetzte GFZ von 0,25 erheblich. Hier ist eine Reduzierung der GFZ gegenüber der vorhandenen Nutzung geboten, um die in Bezug zur angrenzenden Bebauung weit überhöhte Ausnutzung einzugliedern und desweiteren eine zweckbestimmte Nutzung wiederherzustellen. Im südlichen Teil der Planzelle II wird der Bestand mit einer GFZ von 0,30 gesichert. Die Festsetzungen einer GFZ von 0,90 für das Grundstück 48 und eine GFZ von 0,35 für das Grundstück 49 ermöglichen noch geringe Ausbaureserven. Die im gesamten Bereich der Planzelle III gelegene Bebauung wird bestandsorientiert mit einer GFZ von 0,35 gesichert. 3

Die Baugrundstücke in der Planzelle IV werden entsprechend ihrem gegenwärtigen Bestand mit einer GFZ von 0,30; 0,44 bzw. 0,50 festgesetzt. Der vorgefundene Bestand des nördlichen Bereiches der Planzelle V wird mit einer GFZ von 0,35 gesichert. Das Grundstück 50 wird aufgrund seiner Nutzung mit einer GFZ von 0,50 festgesetzt. Die im nördlichen Bereich der Planzelle VI festgesetzte GFZ von 0,32; 0,35 bzw. 0,39 orientiert sich an dem vorgefunden Bestand. Aufgrund der Nutzung als Altenwohnheim wird das Grundstück 26 mit einer GFZ von 0,50 gesichert. Durch die restriktive Festlegung der Grundfläche baulicher Anlagen ist es erforderlich, einen höheren Anteil an der Grundfläche für Garagen und Stellfläche mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen sowie von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, zuzulassen, als dies die Baunutzungsverordnung für den Regelfall vorsieht. Zur Vermeidung von übermäßiger Versiegelung des Bodens darf jedoch der Grenzwert von 100 % bzw. 125% (bei den Grundstücken, die mit unterirdischen Schwimmbädern bzw. unterirdischen Verbindungsgängen unterbaut werden) der zulässigen Grundfläche nicht überschritten werden. Die Vorgabe der Geschoßflächenzahl (GFZ) wird zur eindeutigen Bestimmung der max. Ausnutzung der Grundstücke sowie als Grundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für erforderlich gehalten. Deshalb wird auch festgesetzt, daß Aufenthaltsräume im Dachgeschoß sowie weitere anrechenbare Bauteile bei der Ermittlung der Geschoßflächenzahl mitzurechnen sind. Die Festsetzung, daß Nebenanlagen unterhalb der Vollgeschosse sowie Kellergeschosse die Umfassungswände des Hauptbaukörpers nicht überschreiten dürfen, soll bewirken, daß keine übermäßigen Nutzungsmöglichkeiten im Untergeschoß entstehen. Zu diesem Zweck wird auch festgesetzt, daß die Höhenlage der Baugrundstücke zu erhalten ist und Abgrabungen unzulässig sind. Ferner dürfen Kellerlichtschächte bestimmte Abmessungen nicht überschreiten und sind auf Geländehöhe waagerecht abzudecken. 4.3 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Gebäuden Im gesamten Plangebiet werden für die Sondergebiete (SO-1 und SO-2) die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden festgesetzt. Wegen der vorhandenen Gebietsstruktur ist eine gesonderte Festsetzung für jedes Grundstück erforderlich. Im Zusammenwirken mit den Satzungen zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion sowie zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung ist je Wohngebäude - ausgehend von den im Plangebiet vorgefundene Wohngrundrissen und den festgesetzten bebaubaren Grundstücksflächen- eine Dauerwohnung (1. Wohnsitz) einzurichten. Bei Wohngebäuden, deren Bruttowohngeschoßfläche (BGF) mindestens 130 qm (entsprechend der Bruttogröße einer familiengerechten Wohnung mit einer Wohnung für Touristenbeherbergung ) beträgt, ist neben der geforderten Dauerwohnung zusätzlich eine Wohnung für Touristenbeherbergung und je weitere 45 qm BGF (als Durchschnittswert für eine angemessene Unterbringung von Erholungsuchenden) eine zusätzliche Wohnung für Touristenbeherbergung zulässig. Die Begrenzung der Anzahl der Wohnungen ist geboten, da eine weitergehende Umstrukturierung des Plangebietes zu befürchten ist. Eine Alternative zum gewählten Rechnungsansatz sowie zur Begrenzung der Wohneinheiten ist nicht gegeben. Ein Fortschreiten der Umnutzung von Gebäuden mit Dauerwohnungen und Räumen zur Privatvermietung zu Kleinst-Appartements, würde nicht nur die vorhandene Bevölkerungsstruktur zerstören, sondern der Wohnbevölkerung auch Wohnraum entziehen, 4

der aufgrund der Zielsetzungen der Landesplanung und der Aussagen im Erläuterungsbericht zum F-Plan Insel Sylt innerhalb der engen Siedlungsgrenzen nicht durch Neubebauung ausgeglichen werden kann. Die Festlegung, bezogen auf die Größenordnung der geforderten Dauerwohnung von 70 m² stützt sich auf die Wohnflächenobergrenzen des II. Wohnungsbaugesetzes. Damit soll gewährleistet werden, daß familiengerechter Wohnraum auch tatsächlich geschaffen wird. Ansonsten bestünde die Gefahr, daß die für die dauerwohnliche Nutzung geforderte Wohnung derart klein hergestellt würde, daß sie zum einen dem Anspruch an eine Dauerwohnung nicht gerecht wird und zum anderen eine Fehlnutzung als Ferienappartment(s) zu befürchten ist. Zur Erhaltung der Touristenverkehrsfunktion der Stadt Westerland und zur Erhaltung der Attraktivität bisher relativ intakter Wohngebiete für die Dauerwohnbevölkerung und die Erholungssuchenden ist die festgesetzte Begrenzung der Wohnungen erforderlich. Darüberhinaus würde eine fortschreitende Einrichtung von Kleinst-Appartements eine Vielzahl weiterer Stellplätze erfordern. Dadurch würde nicht nur ein höheres Verkehrsaufkommen bewirkt, sondern insbesondere eine zusätzliche Versiegelung bisheriger Garten- und Freibereiche erfolgen. Dieses ist wegen des gebotenen Schutzes der Umwelt sowie aus ökologischen Gründen nicht vertretbar. Den Grundstückseigentümern verbleiben im vertretbaren Umfang ausreichende Möglichkeiten, unterschiedliche Wohnformen, Wohnungsgrößen sowie Räume zur Beherbergung von Gästen einzurichten; die Möglichkeit, Gebäude ausschließlich durch Dauerwohnungen zu nutzen, bleibt unberührt. 4.4 Höchstmaße für Wohnbaugrundstücke Aus städtebaulichen Gründen werden Mindestgrößen für Wohnbauflächen festgesetzt. Durch die Festsetzung von Mindestgrößen sollen folgende Planungsziele gewährleistet bleiben: - Sicherung einer geordneten Bebauung und Nutzung unter weitgehender Beibehaltung der vorhandenen Baudichten - Erhaltung des Gebietscharakters und der Siedlungsstruktur unter Einfügung weiterer zulässiger Nutzungen - Erhaltung von stadtbildprägender Bausubstanz - Sicherung des Wohnbedarfs der einheimischen Bevölkerung - Regelung des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund- und Boden - Unterstützung der Ziele der Ortssatzungen zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Bevölkerungsstruktur ( 172 BauGB ) und des Genehmigungsvorbehaltes bezüglich der Begründung oder Teilung von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz ( 22 BauGB) Die Festsetzungen der Mindestgrundstücksgrößen orientiert sich im wesentlichen an den vorgefundenen Grundstücksgrößen. Ausnahmen aufgrund überdurchschnittlich großer Grundstücksflächen bilden hier die Grundstücke 11, 25, 41, 49, 73, 76, die einmal teilbar sind; das Grundstück 47 ist aufgrund der realexistierenden Nutzung als zwei Doppelhäuser viermal teilbar; das Grundstück 60 ist dreimal teilbar. Bei Grundstücken die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplanes die zulässige Mindestgröße unterschreiten, gilt die Mindestgröße nicht. 5

Hierdurch soll der Anspruch nach 34 BauGB gewährleistet werden. Bei diesen Grundstücken entspricht die vorhandene Grundstücksgröße der Mindestgröße. Ausschluß der Teilung ergibt sich aus der städtebaulichen Zielsetzung, weitere Verdichtungen auszuschließen. Aufgrund der bereits vorhandenen Kleinteiligkeit der besagten Grundstücke käme es zwangsläufig zu weiteren ungewollten baulichen Verdichtungen. 4.5 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche Die in großen Teilen des Planungsgebiet vorgefundene kleinmaßstäbliche Baustruktur soll erhalten werden. Vorhanden sind überwiegend eingeschossige Wohngebäude als Einzel- und Doppelhäuser mit ausgebautem Dachgeschoß in offener Bauweise. Dieser Zielsetzung wird durch die Größe der überbaubaren Grundstücksflächen und die Festsetzung von Einzel- und Doppelhäusern Rechnung getragen. Durch die Festlegung von detaillierten überbaubaren Flächen je Grundstück wird bis auf wenige Ausnahmen sowohl der Bestand einschl. seiner differenzierten Erweiterungsmöglichkeiten - soweit das Maß der Nutzung diese zuläßt - berücksichtigt als auch der kleinmaßstäbliche Stadtgrundriß in seiner Parzellenteilung erhalten. Gleichfalls wird verhindert, daß durch Zusammenlegung mehrerer Flurstücke sich nicht einfügende Baukörper entstehen. Da auch die gebietstypischen, untergeordneten Nebenanlagen entweder innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche oder mit begrenztem Gesamtvolumen bzw. Gesamtfläche an anderen Stellen auf dem Grundstück mit Ausnahme des Vorgartens unterzubringen sind, werden die Grünbereiche einschl. der Vorgärten als milieubestimmende Elemente der durchgrünten Wohngebiete erhalten bzw. durch Abgang von vorhandenen Nebenanlagen oder von Gebäuden im rückwärtigen Grundstücksbereich wiederhergestellt. 4.6 Gestaltung Die Festsetzung bezüglich der Gestaltung baulicher Anlagen, einschl. Garagen, überdeckter Stellplätze und Nebenanlagen werden zur Bewahrung des vorhandenen noch relativ ausgewogenen Gesamteindruckes des Plangebietes in dem hierfür erforderlichen Umfang getroffen. Unter Berücksichtigung vertretbarer Toleranzen werden Bindungen über Höhenentwicklung, Außenwandgestaltung, Dachausbildung - bei besonderer Beachtung zusammenhängender Dachflächen - für sämtliche bauliche Anlagen vorgegeben. Die Anordnung von Energiegewinnungsanlagen im Bereich der geneigten Dachflächen ist unter Beachtung bestimmter gestalterischer Bindungen zulässig. Die Beschränkung, daß Nebenanlagen unterhalb der Vollgeschosse sowie Kellergeschosse die Umfassungswände des Hauptbaukörpers nicht überschreiten dürfen, sowie das Verbot von Abgrabungen soll in Verbindung mit der festgesetzten Höhenentwicklung bewirken, daß das Erscheinungsbild der Hauptbaukörper nicht durch Bauteile, die bis zur Grenze der Anrechenbarkeit über die Geländeoberfläche hinausragen, beeinträchtigt wird. Wintergärten weichen typischerweise von der Gestaltung der Hauptbaukörper ab. Sie werden daher bezogen auf die Größe als auch auf die Materialien bei der Außenwand- und Dachgestaltung beschränkt, so daß sowohl eine harmonische Einfügung in die Gestaltung des jeweiligen Hauptbaukörpers ermöglicht, als auch eine Beeinträchtigung des Ortsbildes vermieden wird. Zu diesem Zweck dient - neben dem Planungsziel der Erhaltung privater Grünbereiche und der Durchgrünung der Wohngebiete - auch die Beschränkung auf ein Garagengebäude je überbaubare Grundstücksfläche. Da Nebenanlagen die Dominanz der Hauptgebäude im Ortsbild nicht gefährden sollen, wird ein Zusammenfassen mehrerer Garagengebäude nicht zugelassen. 6

Bei den stadtbildprägenden baulichen Anlagen sind die Festsetzungen bezüglich der Gestaltung besonders auf das jeweilige Gebäude abgestimmt. Mit der Festsetzung der Höhenentwicklung - sowohl Gesamthöhe als auch die für den jeweiligen Haustyp bestimmende Höhe der Schnittlinie von Gebäudeaußenwand und Dachhaut -, der auf dem Gebäudetyp abgestimmten Außenwandgestaltung, Dachform, Dachneigung und Dacheindeckung wird erreicht, daß die prägenden Gebäude in ihrem Erscheinungsbild erhalten bleiben und sich mögliche Anbauten diesen Gestaltungskriterien anpassen. Die getroffenen Festsetzungen sind erforderlich, um das Erscheinungsbild der Bebauung im Gebiet zu sichern und Neubauten harmonisch einzufügen. Gleichzeitig wird eine gewünschte Lebendigkeit im Rahmen des Gestaltungskonzeptes und den individuellen Wünschen der Bewohner in vertretbarem Maße Rechnung getragen. Die gärtnerische Gestaltung der Vorgärten sowie die Ausbildung von Stellplätzen mit verringertem Versiegelungsanteil und der Ausschluß von Garagen und überdeckten Stellplätzen in diesem Bereich wird - im Zusammenwirken mit den Festsetzungen über die Gestaltung der Abgrenzung der Grundstücke zu den öffentlichen Verkehrsflächen - zu durchgrünten Freiräumen mit wiederkehrenden Gestaltungselementen des Abschlusses zum Verkehrsraum führen. 4.7 Erschließung Für die Festsetzung vorhandener ausgebauter öffentlicher Verkehrsflächen besteht kein Erfordernis, da die Erschließung des Plangebietes und der Baugrundstücke gesichert ist und die Bedürfnisse des fußläufigen und fließenden als auch des ruhenden Verkehrs im Plangebiet geregelt sind. Öffentlicher Parkraum steht im öffentlichen Verkehrsraum ausreichend zur Verfügung. Um die Verkehrsabläufe und die Unterbringung von Parkmöglichkeiten in den Straßenparzellen erhalten zu können, wird für die überwiegende Anzahl der Grundstücke jeweils nur eine Einfahrt in einer max. Breite von 3,50 m als Anschluß an die Verkehrsfläche zugelassen. Deren Lage ist deshalb jeweils nach städtebaulichen und straßenverkehrsrechtlichen Gesichtspunkten abzustimmen. Die vorhandene Bebauung und die Lage der Grundstücke 26, 47, 48, 49, 50, 51, 72 zu den vorhandenen Verkehrsflächen machen eine Anordnung mehrerer Zufahrten erforderlich; dies führt jedoch nicht zu Beeinträchtigungen verkehrlicher Belange. 4.8 Eingriffe in Natur und Landschaft Aufgrund der Aufstellung des Bebaungsplanes Nr.34 sind keinerlei weitere, als bereits bestehende Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, die nicht gemäß 34 BauGB innerhalb des vorhandenen im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässig wären. Darüberhinaus werden Festsetzungen zur Begrenzung des Versiegelungsanteils auf den Grundstücken sowie zur Begrünung gegenüber dem Verkehrsraum getroffen. Geschützte Biotope im Sinne von 15a des LNatSchG sind nicht betroffen. 5. Bodenordnende Maßnahmen Die Grundstücke befinden sich überwiegend im Privatbesitz. Für eine geordnete Nutzung und Erschließung sollen nachfolgend aufgeführte Flurstücke zu zweckmäßig gestalteten Grundstücken zusammengefaßt werden, so daß eine sinnvolle bauliche Nutzung ermöglicht wird. Flurstücke: Grundstück: 68/1, 68/2 35 und 36 7

69/1, 69/2 37 und 38 Erforderliche Umlegungen sollen im Wege freier Vereinbarungen durchgeführt werden. Die Flurstücke der vorhandenen, ausgebauten Verkehrsflächen sind Eigentum der Stadt Westerland. 6. Erschließung Die Erschließung innerhalb des Plangebietes ist gesichert. Ergänzende Maßnahmen werden - soweit erforderlich - von der Stadt Westerland bzw. von den Versorgungsunternehmen durchgeführt. Die Anlieger werden nach den gesetzlichen bzw. ortsrechtlichen Vorschriften zu den Kosten herangezogen. 6.1 Verkehrserschließung Die Grundstücke werden durch öffentliche Straßen erschlossen. 6.2 Versorgung und Entsorgung Zwischen Stadt bzw. Energieversorgungsunternehmen und Grundstückseigentümern werden entsprechende Verträge geschlossen. 6.2.1 Wasser: Anschluß an das Netz der Energieversorgung Sylt 6.2.2 Strom: Anschluß an das Netz der Energieversorgung Sylt. Im nördlichen Plangebiet auf dem Grundstück 51 ist eine ELT.-Trafostation vorhanden. 6.2.3 Gas: Anschluß an das Netz der Energieversorgung Sylt 6.2.4 Telefon und Kabelfernsehen: Anschluß an das Netz der Deutschen Telekom. 6.2.5 Entwässerung: Anschluß an das Trennsystem des Abwasserzweckverbandes Sylt (Schmutzwasser) bzw. der Stadt Westerland / Städt. Kanalwerk (Niederschlagswasser - Verkehrsflächen) bzw. Versickerung auf den Grundstücken (Niederschlagswasser - Gebäude). 6.2.6 Abfallbeseitigung: Die Abfallbeseitigung obliegt dem Kreis Nordfriesland. 7. Entwicklungsgebot 8

Dem Entwicklungsgebot aus 8 Abs.2 BauGB wird durch die in Aufstellung befindliche 7. Änderung des Flächennutzungsplanes Rechnung getragen. 8. Kosten Die sich aus der Planung ergebenen Maßnahmen werden sich über einen weiteren Zeitraum erstrecken, und die Kostenentwicklung ist somit nicht real abschätzbar. Für evtl. ergänzende Maßnahmen des Ausbaues der Verkehrsflächen und der Entwässerungsanlagen durch die Stadt und die Energieversorgung Sylt werden die anliegenden Grundstückseigentümer oder dinglich Berechtigten aufgrund des kommunalen Abgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein und der Satzungen der Stadt Westerland zu Beiträgen veranlagt. - Unabhängig hiervon sind die Kosten für Wasser, Strom und Gasversorgung sowie Telefon- und Kabelanschlüsse, welche von den Grundstückseigentümern zu tragen sind. Die Finanzierung des Gemeindeanteils erfolgt aus dem Haushalt und ggf. aus Zuweisungen des Landes Schleswig-Holstein sowie des Kreises Nordfriesland. 9