Das Oddset-Wettegesetz soll die Zulassung einer Oddset-Wette (Sportwette mit festen Gewinnquoten) in Baden-Württemberg ermöglichen.

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Transkript:

Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 3951 15. 04. 99 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die Oddset-Wette in Baden-Württemberg (Oddset-Wettegesetz) A. Zielsetzung Das Oddset-Wettegesetz soll die Zulassung einer Oddset-Wette (Sportwette mit festen Gewinnquoten) in Baden-Württemberg ermöglichen. B. Wesentlicher Inhalt Das Oddset-Wettegesetz schafft die Voraussetzungen für die Zulassung dieser Wette, regelt die Durchführung dieser Wette, bestimmt die Höhe der Gewinnausschüttungen an die Spielteilnehmer und regelt die Verwendung der Reinerträge. C. Alternativen Keine. D. Kosten Dem Land entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die mit der Durchführung der Wette verbundenen Kosten werden aus dem Spielaufkommen gedeckt. Eingegangen: 15. 04. 99 / Ausgegeben: 28. 04. 99 1

Staatsministerium Stuttgart, den 14. April 1999 Baden-Württemberg Ministerpräsident An den Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, in der Anlage übersende ich Ihnen gemäß Art. 59 Abs. 1 der Landesverfassung den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Oddset-Wette in Baden-Württemberg mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen.federführend ist das Finanzministerium. Mit freundlichen Grüßen Teufel Ministerpräsident 2

Gesetz über die Oddset-Wette in Baden-Württemberg (Oddset-Wettegesetz) 1 Anwendungsbereich, Durchführung (1) Das Land Baden-Württemberg kann eine Oddset- Wette veranstalten. (2) Die Entscheidung über die Veranstaltung der Oddset- Wette sowie über deren Durchführung obliegt dem Finanzministerium. Das Finanzministerium kann die Staatliche Toto-Lotto GmbH, Stuttgart, mit der Durchführung der Oddset-Wette beauftragen. Die beauftragte Staatliche Toto-Lotto GmbH, Stuttgart, unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben den Weisungen des Finanzministeriums. (3) Die Spielbedingungen für die Veranstaltung der Oddset-Wette werden durch das Finanzministerium amtlich festgesetzt. (4) Die Entscheidung über die Veranstaltung der Oddset- Wette, die Beauftragung der Staatlichen Toto-Lotto GmbH, Stuttgart, mit der Durchführung dieser Veranstaltung und die amtlich festgesetzten Spielbedingungen sind durch das Finanzministerium öffentlich bekannt zu machen. 2 Gewinnausschüttung Als Gewinn ist nach Maßgabe der amtlich festgesetzten Spielbedingungen im Jahresmittel mindestens die Hälfte der Spieleinsätze an die Spielteilnehmer auszuschütten. Bearbeitungsgebühren und sonstige Kostenbeiträge der Spielteilnehmer sind nicht Bestandteil der Spieleinsätze. 3 Reinertrag Der Reinertrag aus der Oddset-Wette steht dem Land zu. Reinertrag ist der von den Spieleinsätzen nach Abzug der Gewinnausschüttungen an die Spielteilnehmer, der auf die Veranstaltung entfallenden Steuern und der Kosten der Durchführung verbleibende Betrag. 3

4 Verwendung des Reinertrags Der Reinertrag aus der Oddset-Wette ist nach Maßgabe des jeweiligen Staatshaushaltsplans für die Förderung von Sport und Kultur und für soziale Zwecke zu verwenden. Artikel 9 des Haushaltsstrukturgesetzes 1998 vom 17. Dezember 1997 (GBl. S. 557) und 14 des Staatshaushaltsgesetzes 1998/99 vom 11. Februar 1998 (GBl. S. 57) bleiben hiervon unberührt. 5 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 4

Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 /3951 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Ausgangslage, Anlass und Ziel des Gesetzes 1. Die in Baden-Württemberg geltenden Gesetze über die staatlichen Lotterien und Wetten einschließlich des Gesetzes über die Sportwette in Baden-Württemberg sind nach dem Totalisatorprinzip ausgestaltet und erlauben deshalb keine Wetten mit festen Gewinnquoten. Bei der Oddset-Wette handelt es sich um eine Sportwette mit festen Gewinnquoten. Diese Wette wurde im Freistaat Bayern mit Beginn der Fußball-Bundesliga Rückrunde Mitte Februar 1999 mit gutem Erfolg eingeführt; andere Bundesländer planen, diese Wette nach den gleichen Prinzipien zu Beginn der Fußball-Bundesliga-Saison 1999/2000 im August 1999 einzuführen. Wenn Baden-Württemberg hier nicht zurückstehen will, müssen alsbald die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Oddset- Wette im Lande geschaffen werden. 2. Der Entwurf hat folgende Schwerpunkte: Schaffung der Rechtsgrundlage für die Veranstaltung der Oddset-Wette Regelung der Gewinnausschüttung an die Spielteilnehmer Regelung der Verwendung des Reinertrags. II. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzes Die Veranstaltung der Oddset-Wette führt zu zusätzlichen Einnahmen des Landes. B. Einzelbegründung Zu 1 Absatz 1 schafft die Rechtsgrundlage für die Veranstaltung der Oddset-Wette. Absatz 2 und 3 bestimmt die Zuständigkeit des Finanzministeriums und regelt dessen Weisungsbefugnis. Dies entspricht der Rechtslage bei den anderen staatlichen Lotterien und Wetten. Absatz 2 regelt die Durchführung der Oddset-Wette. Das Land bedient sich zur Durchführung dieser Wette der Staatlichen Toto-Lotto GmbH, die bereits jetzt das staatliche Lotterie- und Wettgeschäft für das Land durchführt. Das Land, vertreten durch das Finanzministerium, hat dazu mit der Staatlichen Toto-Lotto GmbH einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen. Absatz 4 regelt die Bekanntmachungspflichten in dem auch für die anderen staatlichen Lotterien und Wetten geltenden Rahmen. Zu 2 Die Vorschrift regelt die Gewinnausschüttung an die Spielteilnehmer. Angesichts der Besonderheiten des Spielsystems der Oddset-Wette mit festen Gewinnquoten, deren Auswirkungen auf das Ergebnis der einzelnen Ausspielung im Vorhinein nicht exakt abgeschätzt werden können, lässt sich nicht sicherstellen, dass für jede einzelne Ausspielung bezogen auf die jeweiligen Spieleinsätze eine bestimmte Gewinnausschüttungsquote erreicht wird. Nach den insbesondere in den skandinavischen Ländern gemachten Erfahrungen ist die Schwankungsbreite bei den einzelnen Ausspielungen beträchtlich; über das 5

Jahr gesehen ist nach diesen Erfahrungen jedoch eine durchschnittliche Gewinnausschüttung von 55 v. H. realistisch. Diesem Umstand trägt die Vorschrift Rechnung. Satz 2 definiert den Begriff der Spieleinsätze; die Definition entspricht der seitherigen Praxis bei den anderen staatlichen Lotterien und Wetten. Zu 3 Satz 1 stellt klar, dass der Reinertrag aus der Oddset-Wette dem Land zusteht. Satz 2 definiert den Begriff des Reinertrags; die Definition entspricht der seitherigen Praxis bei den anderen staatlichen Lotterien und Wetten. Zu 4 Die vorgesehene Verwendung des Reinertrags für die Förderung von Sport und Kultur und für soziale Zwecke entspricht der seitherigen Handhabung bei der Verwendung der Reinerträge aus den staatlichen Lotterien und Wetten. Dies trägt zu einer Stabilisierung der seitherigen Förderung bei. Die Regelungen des Haushaltsstrukturgesetzes 1998, nach denen aus dem Reinertrag aller staatlichen Wetten und Lotterien, mit deren Durchführung die Staatliche Toto-Lotto GmbH beauftragt ist, ein gemeinsamer Wettmittelfonds gebildet wird, sollen hiervon unberührt bleiben. Zu 5 Diese Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten. 6