Die Novellierung der ArbMedVV - Was ändert sich?

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Transkript:

Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin Arbeitsmedizin im Wandel. Die Novellierung der ArbMedVV Was kann, was soll, was muss ein Arbeitsmediziner? Die Novellierung der ArbMedVV - Was ändert sich? München 23. Oktober 2013 Univ.-Prof. Dr. med. Dipl.-Ing. Stephan Letzel

Entwicklung rechtlichen Vorgaben des Arbeitsschutzes in Deutschland u.a. 1973 Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) 1986 Gefahrstoffverordnung (diverse Novellierungen) 1996 Arbeitsschutzgesetz 1999 Biostoffverordnung (diverse Novellierungen) 2008 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) 2013 erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV

Novellierung der ArbMedVV Zeitplan 24. 04.2013: Verabschiedung im Bundeskabinett 07. 07.2013: erste geplante Verabschiedung im Bundesrat verschoben 20. 09.2013: Verabschiedung im Bundesrat mit Änderungen 16.10.2013: Verabschiedung der Änderungen des Bundesrat im Bundeskabinett tritt nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft (ca. Anfang November)

ArbMedVV Adressat An wen richtet sich die ArbMedVV und entsprechende arbeitsmedizinische Regeln und Empfehlungen? Primär an den Arbeitgeber (aber auch u.a. an die Arbeitsmediziner/innen)

Anlässe für individuelle arbeitsmedizinische Untersuchungen Untersuchungsart Einstellungsuntersuchung Eignungsuntersuchung Vorsorge(untersuchung) Primäres Schutzziel Arbeitgeber Allgemeinheit Individuum

Anlässe für individuelle arbeitsmedizinische Untersuchungen Untersuchungsart Einstellungsuntersuchung Eignungsuntersuchung Vorsorge(untersuchung) Primäres Schutzziel Arbeitgeber Allgemeinheit Individuum ArbMedVV

Arbeitsmedizinische Prävention Primärprävention Sekundärprävention Tertiärprävention Schadensverhütung Beratung Hinwirken auf Umsetzung Verhaltensprävention Verhältnisprävention unspezifisch spezifische Maßnahmen der Verhaltensprävention Information Aufklärung Beratung Schulung, Unterweisung gesund Führen Kompetenztraining Freizeitverhalten Ernährung Bewegung Genussmittelkonsum (Rauchen, Alkohol, sonstige Drogen) ArbMedVV Maßnahmen der Verhältnisprävention Ausstattung Grenzwerte Lärmschutz Hygiene Ergonomische Gestaltung der Arbeitsumgebung Technisches Schutzmaßnahmen Optimierung der Arbeitsorganisation Erweiterung von Handlungsspielräumen Impfungen

Arbeitsmedizinische Prävention Primärprävention Sekundärprävention Tertiärprävention Schadensverhütung Beratung Hinwirken auf Umsetzung Verhaltensprävention Verhältnisprävention unspezifisch spezifische Schadensbegrenzung Erkennen von Risikofaktoren Früherkennung von Erkrankungen ( Akuttherapie) ArbMedVV

Arbeitsmedizinische Prävention Primärprävention Sekundärprävention Tertiärprävention Schadensverhütung Beratung Hinwirken auf Umsetzung Verhaltensprävention Verhältnisprävention unspezifisch spezifische Schadensbegrenzung Erkennen von Risikofaktoren Früherkennung von Erkrankungen ( Akuttherapie) Schadensrevision ( medizinische Rehabilitation) berufliche Rehabilitation bzw. berufliche Wiedereingliederung

Warum Novellierung der ArbMedVV? Probleme mit der ArbMedVV von 2008 (u.a.): Die ArbMedVV hatte die seinerzeit in verschiedenen Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz und in Unfallverhu tungsvorschriften enthaltenen Vorschriften zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zusammengeführt, ohne größere Änderungen vorzunehmen oder diese zu aktualisieren. Inzwischen sind Rechtsunsicherheiten aufgetreten (u.a.): o Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwerte: was ist zu tun, Pflichtuntersuchung? o z.t. interpretierbare Formulierungen o Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der individuellen Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit. o Es besteht kein Untersuchungszwang.

Novellierung der ArbMedVV Wichtig: ASiG und Arbeitsschutzgesetz werden durch ArbMedVV nicht ersetzt und gelten weiter!!! Ziele der Änderungen (u.a.): Weitere Verbesserung des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten Wunschvorsorge wird besser berücksichtigt Klarstellungen / Verbesserungen von Formulierungen Recht auf informationelle Selbstbestimmung stärken Aktualisierung des Anhangs Anpassung an den Stand der Wissenschaft

Recht auf informationelle Selbstbestimmung Als Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird das Recht des Einzelnen verstanden, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist im Grundgesetz nicht explizit geregelt. Das Bundesverfassungsgericht hat es in einem Urteil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes (Art. 2 Abs. 1 GG) abgeleitet und versteht es als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes.

Gefährdungsbeurteilung Beratung Vorsorgeuntersuchung Säulen der arbeitsmedizinischen Vorsorge Nach ArbMedVV Arbeitsmedizinische Vorsorge

Gliederung der ArbMedVV (alt / neu ) 1 Ziel und Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers 4 Pflichtuntersuchungen Pflichtvorsorge 5 Angebotsuntersuchungen Angebotsvorsorge 5a Wunschvorsorge 6 Pflichten des Arztes oder der Ärztin 7 Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin 8 Maßnahmen bei gesundheitlichen Bedenken Maßnahmen nach der arbeitsmedizinischen Vorsorge 9 Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) 10 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Anhänge (Teil 1 bis 4)

Novellierung der ArbMedVV 2 Begriffsbestimmungen: (2) Arbeitsmedizinische Vorsorge beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie körperlicher oder klinischer Untersuchung, soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und der oder die Beschäftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt. Beratung!

Novellierung der ArbMedVV 2 Begriffsbestimmungen: (5) Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst nicht nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen.

Novellierung der ArbMedVV 6 Pflichten des Arztes oder der Ärztin : (1) Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der Arzt oder die Ärztin die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich des Anhangs zu beachten und die dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Vor der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss er oder Sie sich die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen. Vor der Durchführung körperlicher oder klinischer Untersuchungen hat der Arzt oder die Ärztin deren Erforderlichkeit nach pflichtgemäßem ärztlichen Ermessen zu prüfen, den oder die Beschäftigte über die Inhalte, den Zweck und die Risiken der Untersuchung aufzuklären. Untersuchungen nach Satz 3 dürfen nicht gegen den Willen des oder der Beschäftigten durchgeführt werden. Der Arzt oder die Ärztin hat die Schweigepflicht zu beachten.

Novellierung der ArbMedVV 6 Pflichten des Arztes oder der Ärztin : Alt (2) Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung, soweit dafür arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren und geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen. neu (2) Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge, soweit dafür arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren und geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen. Biomonitoring darf nicht gegen den Willen der oder des Beschäftigten durchgeführt werden. Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Satz 3 gilt nicht, wenn der oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.

Novellierung der ArbMedVV 6 Pflichten des Arztes oder der Ärztin : (3) Der Arzt oder die Ärztin hat das Ergebnis sowie die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge schriftlich festzuhalten und den oder die Beschäftigte darüber zu beraten, dem oder der Beschäftigten auf seinen oder ihren Wunsch das Ergebnis zur Verfügung zu stellen und der oder dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung darüber auszustellen, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat; die Vorsorgebescheinigung enthält auch die Angabe, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist.

Novellierung der ArbMedVV 6 Pflichten des Arztes oder der Ärztin : (4) Der Arzt oder die Ärztin hat die Erkenntnisse arbeitsmedizinischer Vorsorge auszuwerten. Ergibt die Auswertung Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den Beschäftigten oder die Beschäftigte oder andere Beschäftigte nicht ausreichen, so hat der Arzt oder die Ärztin dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Arbeitsschutzmaßnahmen vorschlagen. Hält der Arzt oder die Ärztin aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des oder der Beschäftigten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung des oder der Beschäftigten.

ArbMedVV 10 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Zuwiderhandlungen sind, wenn...... Pflichtvorsorge nicht rechtzeitig veranlasst... Angebotsvorsorge nicht angeboten... Wunschvorsorge nicht ermöglicht... wird bußgeldbewehrt bzw. strafbewehrt

Zusammenfassung und Ausblick Verabschiedung der neuen ArbMedVV im Bundesrat am (20.09.2013) AfAMed muss arbeitsmedizinische Regel und Empfehlungen zur (neuen) ArbMedVV erarbeiten Die neue ArbMedVV nimmt die Arbeitsmedizin in die Verantwortung für eine individuelle, zielgerichtete arbeitsmedizinische Vorsorge DGUV Grundsätze (Handlungsempfehlungen) müssen überarbeitet werden (gemeinsame Lösung!) Regelungen für Eignungsuntersuchungen müssen dringend gefunden werden!!!