Deutscher Bundestag Drucksache 18/436. Antrag. 18. Wahlperiode der Bundesregierung

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Deutscher Bundestag Drucksache 18/436 18. Wahlperiode 05.02.2014 Antrag der Bundesregierung Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem Einsatz der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan (International Security Assistance Force, ISAF) unter Führung der NATO auf Grundlage der Resolution 1386 (2001) und folgender Resolutionen, zuletzt Resolution 2120 (2013) vom 10. Oktober 2013 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Der Bundestag wolle beschließen: 1. Der Deutsche Bundestag stimmt der von der Bundesregierung am 5. Februar 2014 beschlossenen Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der NATO-geführten Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan (International Security Assistance Force, ISAF) zu. Die hierfür vorgesehenen Kräfte können eingesetzt werden, solange eine Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und die konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages vorliegen. 2. Die Fortsetzung des Einsatzes erfolgt im Rahmen der Implementierung a) der Vereinbarung über provisorische Regelungen in Afghanistan bis zum Wiederaufbau dauerhafter Regierungsinstitutionen (Bonner Vereinbarung) vom 5. Dezember 2001, b) des Schlussdokuments der internationalen Afghanistan-Konferenz in London am 28. Januar 2010, c) des Schlussdokuments der internationalen Afghanistan-Konferenz in Kabul am 20. Juli 2010, d) der Beschlüsse des NATO-Gipfels in Lissabon am 19./20. November 2010, e) der Schlussfolgerungen der internationalen Afghanistan-Konferenz in Bonn am 5. Dezember 2011, f) der Beschlüsse des NATO-Gipfels in Chicago am 20./ 21. Mai 2012 g) sowie auf der Grundlage der Resolutionen 1386 (2001) vom 20. Dezember 2001, 1413 (2002) vom 23. Mai 2002, 1444 (2002) vom 27. November 2002, 1510 (2003) vom 13. Oktober 2003, 1563 (2004) vom 17. September 2004, 1623 (2005) vom 13. September 2005, 1707 (2006) vom 12. September 2006, 1776 (2007) vom 19. September 2007, 1833 (2008) vom 22. September 2008, 1890 (2009) vom 8. Oktober 2009, 1943 (2010) vom 13. Oktober 2010, 2011 (2011) vom 12. Oktober 2011, 2069 (2012) vom 9. Oktober 2012, sowie 2120 (2013) vom 10. Oktober 2013 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der entsprechenden Be-

Drucksache 18/436 2 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode schlüsse des NATO-Rates im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 des Grundgesetzes. 3. Es gelten für die Fortsetzung des Einsatzes die in diesem Antrag aufgeführten Regelungen und Zusagen, die einerseits die Festlegungen vorangegangener Mandate des Deutschen Bundestages zusammenfassen, andererseits notwendige Anpassungen vornehmen. 4. Auftrag Gemäß Sicherheitsratsresolution 2120 (2013) vom 10. Oktober 2013 hat der ISAF-Einsatz unverändert zum Ziel, Afghanistan bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit so zu unterstützen, dass sowohl die afghanischen Staatsorgane als auch das Personal der Vereinten Nationen und anderes internationales Zivilpersonal, insbesondere solches, das dem Wiederaufbau und humanitären Aufgaben nachgeht, in einem sicheren Umfeld arbeiten können. Dabei stehen insbesondere die Ausbildung und Beratung der afghanischen Sicherheitskräfte im Mittelpunkt. Diese sind so zu befähigen, dass sie spätestens Ende 2014 die vollständige Sicherheitsverantwortung in Afghanistan wahrnehmen können. Im Rahmen des ISAF-Einsatzes ergeben sich daraus für die Bundeswehr insbesondere die folgenden Aufgaben: Unterstützung der Regierung von Afghanistan bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit, auch und besonders zum Schutz der Bevölkerung; Unterstützung bei der Reform des Sicherheitssektors, insbesondere Unterstützung des Aufbaus funktionsfähiger afghanischer Sicherheitskräfte durch Ausbildung, Beratung, Unterstützung und Ausrüstungsunterstützung; Unterstützung der afghanischen Sicherheitskräfte bei der Sicherung des Arbeitsumfeldes des Personals, das zur weiteren Unterstützung der Stabilisierung und des Wiederaufbaus und zur Vollendung des Übergangsprozesses von den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den Vereinten Nationen und internationalen Hilfsorganisationen eingesetzt wird; Mitwirkung an der Führung von ISAF in Afghanistan, einschließlich eines Beitrages bei der Erstellung eines Lagebildes; Mitwirkung an der boden- und luftgestützten Koordinierung des afghanischen Luftraumes; Verwundetenlufttransport (AIRMEDEVAC); Sicherung und im Bedarfsfall Evakuierung militärischer und ziviler Kräfte; Beitrag zur zivil-militärischen Zusammenarbeit; Rückbau militärischer Infrastruktur, Verwertung im Einsatzgebiet sowie personelle und materielle Rückverlegung. Die Verantwortung für die Drogenbekämpfung liegt bei der afghanischen Regierung. Deutsche Streitkräfte unterstützen sie dabei gemäß dem am 22. April 2005 den beteiligten Ausschüssen des Deutschen Bundestages zugeleiteten Bericht der Bundesregierung Deutscher Beitrag zur Drogenbekämpfung in Afghanistan. 5. Ermächtigung zu Einsatz und Dauer Die Bundesministerin der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen für die weitere deutsche Beteiligung an ISAF in Afghanistan die in Nummer 6 genannten Kräfte und Fähig-

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 3 Drucksache 18/436 keiten im Rahmen der Beschlüsse des NATO-Rates und der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen einzusetzen. Das Mandat läuft am 31. Dezember 2014 zeitgleich mit der Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen 2120 (2013) und dem vom Nordatlantik-Rat verabschiedeten Operationsplan aus. 6. Einzusetzende Kräfte und Fähigkeiten Für die deutsche Beteiligung an ISAF in Afghanistan werden bundeswehrgemeinsam folgende Leistungen sowie militärische Fähigkeiten bereitgestellt: Beratung, Ausbildung, und Ausrüstungsunterstützung; Stabilisierung, Sicherung, Schutz und ggf. Evakuierung; Führung; Führungsunterstützung; logistische und sonstige Unterstützung einschließlich Transport, Umschlag und Rückverlegung; sanitätsdienstliche Versorgung einschließlich des Verwundetenlufttransports; Aufklärung und Überwachung, einschließlich abbildende Aufklärung und Überwachung aus der Luft sowie Auswertung; zivil-militärische Zusammenarbeit einschließlich humanitärer Hilfs- und Unterstützungsdienste; Anteile der Bundeswehr an den Fähigkeiten des NATO-AWACS- Verbandes zur luftgestützten Luftraumüberwachung und -koordinierung. Weiterhin werden Kräfte zur Verwendung in den mit der Führung der ISAF- Operation beauftragten Stäben und Hauptquartieren einschließlich der Kräfte zur Unterstützung der Führungsfähigkeit eingesetzt. 7. Status und Rechte Status und Rechte der ISAF richten sich nach den zwischen der NATO und der Regierung von Afghanistan getroffenen Vereinbarungen. ISAF ist autorisiert, alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Anwendung militärischer Gewalt zu ergreifen, um das Mandat der Resolution 2120 (2013) durchzusetzen. Die Wahrnehmung des Rechts zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung bleibt davon unberührt. Die im Rahmen dieser Operation eingesetzten Kräfte sind befugt, das Recht auf bewaffnete Nothilfe zugunsten von jedermann wahrzunehmen. 8. Einsatzgebiet Der Nordatlantikrat hat die Einteilung Afghanistans für den ISAF-Einsatz in die sechs Regionen Kabul, Nord, West, Süd, Südwest und Ost festgelegt. Diese orientieren sich an den afghanischen Provinzgrenzen. Zur ISAF- Region Nord zählen die Provinzen Faryab einschließlich des Distrikts Ghormach, Sar-e Pul, Jowzjan, Balkh, Samangan, Baghlan, Kunduz, Takhar und Badakhshan. Deutsche Streitkräfte werden in den ISAF-Regionen Kabul und Nord eingesetzt. Darüber hinaus können sie in anderen Regionen für zeitlich und im Umfang begrenzte Maßnahmen eingesetzt werden, sofern diese Maßnahmen zur Erfüllung des ISAF-Gesamtauftrags erforderlich sind. Die Mitwirkung an der Führung des ISAF-Einsatzes ist hiervon nicht berührt. Darüber hinaus können im gesamten Verantwortungsbereich von ISAF deutsche Beiträge zur Führung und Durchführung von Informations- und Fernmeldeeinsätzen, zum Einsatz von NATO-AWACS, zum ISAF-Lufttransport,

Drucksache 18/436 4 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode einschließlich Verwundetenlufttransport (AIRMEDEVAC) sowie an Einrichtungen zur Erstellung eines Lagebildes, die aufgrund der Reduzierung der Kräfte nur noch zentral eingerichtet sind (z. B. die Laboreinrichtung zur Auswertung von Vorfällen mit improvisiert hergestellten Sprengvorrichtungen ACME, in Bagram) geleistet werden. Das Gebiet anderer Staaten kann für Zugang und Versorgung mit Zustimmung des jeweiligen Staates nach Maßgabe der mit ihm getroffenen Vereinbarungen genutzt werden. Im Übrigen richten sich Transit und Überflugrechte nach den bestehenden nationalen und internationalen Bestimmungen. 9. Personaleinsatz Für die Beteiligung an ISAF in Afghanistan werden bis zu 3 300 Soldatinnen und Soldaten mit entsprechender Ausrüstung eingesetzt. Im Rahmen von ISAF kann der Einsatz von deutschem Personal in Kontingenten anderer Nationen sowie der Einsatz von Personal anderer Nationen im Rahmen des deutschen Einsatzkontingents ISAF auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen und in den Grenzen der für Soldatinnen und Soldaten des deutschen Kontingents bestehenden rechtlichen Bindungen genehmigt werden. Deutsche Soldatinnen und Soldaten, die im Rahmen von Austauschprogrammen bei den Streitkräften anderer NATO-Nationen dienen, verbleiben in ihrer Verwendung und nehmen auf Ersuchen der Gastnation an Einsätzen ihrer Streitkräfte im Rahmen von ISAF in Afghanistan teil. Es können eingesetzt werden: Berufssoldatinnen und Berufssoldaten; Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit. Aufgrund freiwilliger Verpflichtung für besondere Auslandsverwendungen: Freiwillig Wehrdienst Leistende; Reservistinnen und Reservisten, die ihre Bereitschaft erklärt haben, an besonderen Auslandsverwendungen teilzunehmen. Während Kontingentwechseln darf die Personalgrenze vorübergehend überschritten werden. Bei dem Einsatz handelt es sich um eine besondere Auslandsverwendung im Sinne des 56 des Bundesbesoldungsgesetzes und 63c des Soldatenversorgungsgesetzes. 10. Kosten Die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte am Einsatz der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan (ISAF) werden für den Zeitraum 1. März 2014 bis 31. Dezember 2014 rund 579,3 Mio. Euro betragen und aus Einzelplan 14 Kapitel 14 03 Titelgruppe 08 bestritten. Für die einsatzbedingten Zusatzausgaben wurde im ersten Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2014 Vorsorge getroffen. Für den zweiten Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2014 wird entsprechend verfahren werden.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 5 Drucksache 18/436 Begründung Afghanistan hat sich in der vergangenen Dekade trotz einiger Rückschläge positiv entwickelt. So wurden beim zivilen Wiederaufbau des Landes nach Jahrzehnten des Bürgerkriegs sichtbare Fortschritte erzielt. Den meisten Afghanen geht es heute deutlich besser. Mehr Menschen als jemals zuvor haben heute Zugang zu Wasser und Strom, zu ärztlicher Versorgung und zu Bildung und nehmen diese Entwicklungsperspektiven wahr. Die Lebenserwartung ist deutlich angestiegen, Mütter- und Kindersterblichkeit konnten signifikant reduziert werden. Zahlreiche Straßen, Brücken, Bewässerungskanäle und andere zerstörte Infrastruktur wurden rehabilitiert oder neu gebaut und erhebliche, wenn auch noch nicht ausreichende Fortschritte beim Aufbau von Verwaltung und rechtstaatlichen Strukturen erzielt. Gleichzeitig muss anerkannt werden, dass Afghanistan in den genannten Bereichen im Vergleich zu seinen Nachbarstaaten noch deutliche Entwicklungsdefizite aufzuholen hat, obwohl sich das Bruttonationaleinkommen seit 2002 pro Kopf mehr als verdoppelt hat. Der bei der Afghanistan-Konferenz in London am 28. Januar 2010 durch die internationale Staatengemeinschaft beschlossene Neuansatz für Afghanistan, festgeschrieben unter dem Leitmotiv Übergabe in Verantwortung, hat die erfolgreiche Überleitung der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces, ANSF) als einen Schlüssel für den Erfolg erkannt. Diese Übergabephase hat 2011 begonnen und wird planmäßig bis Ende 2014 abgeschlossen werden. Mit der Befähigung der ANSF, Operationen zu planen und ohne direkte Unterstützung oder Unterstützung mit Fähigkeiten der ISAF durchzuführen, ist der Grundstein für die planmäßige Beendigung des NATO-geführten ISAF- Einsatzes zum 31. Dezember 2014 gelegt. Die aktuelle Stärke der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF; Afghan National Security Forces) beträgt mehr als 350 000 Soldaten und Polizisten. Ihr quantitativer Aufbau wurde 2013 fast abgeschlossen. Der Aufbau der Sicherheitskräfte verläuft damit weiter nach Plan. Die afghanischen Streitkräfte haben im Jahr 2013 zum ersten Mal ihren eigenen Operationsplan erstellt, den sie nun erfolgreich ausführen. Dieser Erfolg manifestiert sich auch darin, dass nach eigener und Bewertung von ISAF die regierungsfeindlichen Kräfte ihre mutmaßlichen operativen Ziele in Afghanistan insgesamt erneut nicht erreichen konnten. Nach Jahren intensiver Unterstützung durch die Staatengemeinschaft sind die ANSF zu einem weitgehend eigenständigen und leistungsfähigen Akteur geworden. Damit wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die zukünftig in Afghanistan eingesetzten Soldatinnen und Soldaten der NATO und ihrer Partner ihrer Rolle als Ausbilder, Berater und Unterstützer gerecht werden können. Dennoch besteht auch aufgrund des raschen Aufwuchses der ANSF in einigen Bereichen noch erheblicher Handlungsbedarf. Zu nennen sind hier die weitere Qualifizierung des Führungspersonals sowie die Hilfe bei der Überwindung von Defiziten der afghanischen Nationalarmee (ANA; Afghan National Army) in den Bereichen Feuerunterstützung, Kampfmittelabwehr, sanitätsdienstliche Versorgung, Lufttransport, Aufklärung, Logistik und Materialerhaltung. Voraussetzungen für eine nachhaltig positive Entwicklung sind die kontinuierliche weitere Begleitung der Ausbildung und die fortgesetzte Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft. Prämisse für die künftige Funktionsfähigkeit der ANSF ist die Sicherung ihrer Finanzierung. Im Oktober 2013 ist auf deutsche Initiative ein neues Aufsichts- und Koordinierungsgremium für die afghanischen Sicherheitskräfte eingerichtet worden, in dem die afghanische Regierung sowie alle an der ANSF- Finanzierung beteiligten internationalen Geber als Vollmitglieder vertreten sind. Insbesondere soll das Gremium der afghanischen Regierung dabei helfen, bis zum Ende der Transformationsdekade (2015 bis 2024) die volle administrative und finanzielle Verantwortung für die ANSF zu übernehmen. Für die zukünftige Entwicklung und die politische Stabilität des Landes ist die Präsidentschaftswahl im April 2014 von zentraler, Weichen stellender Bedeutung. Verlauf, Ergebnis und Legitimität der Wahlen werden auch Einfluss auf das weitere internationale zivile und militärische Vorgehen haben. Dessen ungeachtet, läuft das letzte ISAF-Mandat am 31. Dezember 2014 zeitgleich mit der Resolution 2120 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und dem vom Nordatlantik-Rat beschlossenen Operationsplan aus. Die Reduzierung des Personals des deutschen Einsatzkontingents ISAF wird so erfolgen, dass der Schutz der Soldatinnen und Soldaten gewährleistet bleibt. Die Beendigung der ISAF-Mission erfolgt in dem gemeinsamen Verständnis von Afghanistan und der internationalen Gemeinschaft, dass auf den bis Ende 2014 abzuschließenden Transitionsprozess eine Transformationsdekade folgt. Diese soll militärisch mit einer von der NATO geführten Ausbildungs-, Beratungsund Unterstützungsmission, der Resolute Support Mission (RSM), unterstützt werden. Diese neue Mission

Drucksache 18/436 6 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode ist nicht als Kampfeinsatz geplant und damit deutlich von ISAF zu unterscheiden. Das Zustandekommen von RSM hängt insbesondere vom erfolgreichen Abschluss eines bilateralen Sicherheitsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Afghanistan ab. Deutschland ist grundsätzlich bereit, als sogenannte Rahmennation im Norden und als einer der größten Truppensteller besondere Verantwortung zu übernehmen, die sich aus unserer besonderen Verbundenheit mit dem afghanischen Volk und unserem festen Willen zur Bewahrung des in zwölf Jahren Afghanistan- Einsatz Erreichten herleitet. In Erwartung dieser Folgemission ist das Mandat des Sicherheitsrates für ISAF bis zum 31.Dezember 2014, also unmittelbar bis zum Beginn von RSM, gültig. Deutschland knüpft seine grundsätzliche Bereitschaft zu einer Beteiligung an der Resolute Support Mission dabei an konkrete Voraussetzungen wie eine förmliche Einladung durch die Regierung von Afghanistan, ein NATO-Afghanistan-Truppenstatut, eine Sicherheitslage, die das fortgesetzte Engagement zulässt, und insbesondere die hinreichende Beteiligung multinationaler Partner mit substanziellen Fähigkeiten. Der Einsatz soll so wie dies bereits in der Resolution 2120 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen angelegt ist auf einer neuen VN-Sicherheitsratsresolution beruhen. Die Beteiligung deutscher Soldaten stünde unter dem Vorbehalt der konstitutiven Zustimmung durch den Deutschen Bundestag. Parallel zur Planung für RSM treibt die NATO die Anpassung ihrer zivil-militärischen Zusammenarbeit mit Afghanistan voran, die mit der gemeinsamen Erklärung über eine Dauerhafte Partnerschaft zwischen der NATO und Afghanistan am 20. November 2010 auf eine feste vertragliche Grundlage gestellt worden ist und eine Verschiebung des Engagements vom Militärischen zum Zivilen bedeutet. Im Kontext dieser verringerten militärischen Präsenz kommt der Entwicklungszusammenarbeit und dem zivilen Aufbau eine besondere Rolle bei der weiteren sozialen, wirtschaftlichen und politischen Stabilisierung Afghanistans zu. Dementsprechend hat die internationale Afghanistan-Konferenz von Tokio bereits im Juli 2012 die Zusage der internationalen Gemeinschaft bekräftigt, das gemeinsame zivile Engagement nach Abzug der ISAF-Truppen aus Afghanistan mindestens auf dem bisherigen finanziellen Niveau fortzusetzen. Deutschland wird dabei bis mindestens 2016 weiterhin jährlich bis zu 430 Mio. Euro im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit Afghanistan investieren. Gemäß den gegenseitigen Verpflichtungen der Konferenz von Tokyo sind dabei aber Fortschritte der afghanischen Regierung zur Erhöhung ihrer eigenen Legitimität und Dienstleistungsorientierung insbesondere in den Bereichen Korruptionsbekämpfung, politische Teilhabe und Gleichberechtigung Voraussetzung für die Bereitstellung der Mittel auf einem derart hohen Niveau. Gleichzeitig muss sich auch das zivile Engagement der Bundesregierung auf ggf. veränderte Rahmenbedingungen in Afghanistan vorbereiten. Bereits seit dem Sommer 2013 sind nunmehr die ANSF für die Schaffung eines sicheren Umfeldes für die Implementierung der deutschen Entwicklungsbeiträge im Norden Afghanistans, in Kabul sowie an ausgewählten anderen Projektstandorten zuständig. Trotz der bisherigen, positiven Erfahrungen wird die Bundesregierung die Personalsicherheit der Mitarbeiter der deutschen Entwicklungszusammenarbeit auch weiterhin durch ein eigenes Risikomanagement und eine enge Abstimmung im Rahmen des vernetzten Ansatzes der Bundesressorts bestmöglich sicherstellen. Dies schließt im Notfall auch militärische Fähigkeiten im Rahmen des bestehenden ISAF-Auftrages (In-Extremis-Support) mit ein. Die Bundesregierung ist weiterhin der Überzeugung, dass nur ein afghanisch geführter Friedens- und Versöhnungsprozess Stabilität für Afghanistan und die Region bringen kann. Am Ende dieses Prozesses müssen alle Seiten, neben dem Verzicht auf Gewalt und dem vollständigen Bruch mit dem internationalen Terrorismus, vor allem die afghanische Verfassung anerkennen.

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