Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG) 1. Einbringung 2. parlamentarisches Beratungs- und Beschlussverfahren 3. Ausfertigung 4. Verkündung Einbringung (Art. 76 GG) Förmlicher Gesetzesvorschlag und Antrag auf Einleitung des Beratungs-/ Beschlussverfahrens ( Initiativrecht ): Bundesregierung, Bundesrat, Mitte des Bundestages ( 76 Abs. 1 GOBT: Fraktion oder Abgeordnete in Fraktionsstärke). Für jeden Initiativberechtigten besteht ein unterschiedliches Verfahren (Abs. 1-3), daher ist eine gemeinsame Gesetzesinitiative unzulässig. Zulässig: Änderung der Initiative (Abgeordnete bringen einen Entwurf ein, der von der Bundesregierung erarbeitet worden ist) Teilung des Gesetzentwurfs (kann bedeutsam sein für Mitwirkung des Bundesrates, BVerfGE 105, 338 ff.) Folie 101
Parlamentarisches Beratungs-/Beschlussverfahren (Art. 77 GG; ausgeformt in 75 ff. GOBT) Offenheit, Öffentlichkeit, unmittelbare Legitimation des Parlaments durch Wahlen bewirken besondere demokratische Legitimation des Gesetzes, welches seine Stellung im Verfassungssystem begründet: o Vorrang des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) o Vorbehalt des Gesetzes für alle wesentlichen Entscheidungen Abstimmungen: o einfache Mehrheit (anders: Art. 121 GG; s.a.: Art. 79 Abs. 2 GG) o kein Mindestquorum für Beschlussfähigkeit; Abstimmung weniger Abgeordneter wird als ausreichend angesehen; solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ( 45 GOBT) wird, wird diese vermutet Folie 102
Mitwirkung des Bundesrates bei der Bundesgesetzgebung Formen: Einspruchsgesetze: alle Gesetze, welche nicht ausdrücklich Zustimmungsgesetze sind; der Einspruch kann vom Bundesrat erhoben, vom Bundestag aber zurückgewiesen werden (Art. 77 Abs. 4 GG); hierin liegt ein eher formelles Verzögerungsrecht ( suspensives Veto ); aber: Beteiligungsquorum beachten/ spiegelnde Mehrheitsquoren beachten bei hoher Ablehnungsmehrheit kann das Gesetz im Bundestag politisch gestorben sein => 2/3 Mehrheit. Zustimmungsgesetze: alle Bundesgesetze, hinsichtlich derer die Zustimmung des Bundesrates notwendig ist fehlende Zustimmung kann nicht vom Bundestag ersetzt werden; der Bundesrat kann das Gesetz also selbst endgültig verhindern ( materielles Vetorecht ). Folie 103
Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen im Bundesrat Wenn im GG ausdrücklich vorgesehen: Sonderregeln (Art. 74 Abs. 2 GG) Regelungen zum Schutz der Verwaltungshoheit der Länder, sofern keine Abweichungsgesetzgebung zulässig ist (etwa: Art. 84 Abs. 1 S. 5 GG) Regelungen zum Schutz der Finanzhoheit der Länder (Art. 104a Abs. 4; 105 Abs. 3 GG). Einheitstheorie: wenn eine Vorschrift des Gesetzes zustimmungsbedürftig ist, soll es das ganze Gesetz sein; Auswirkung => Art. 80 Abs. 2 letzte Alt. Aber: nicht jedes Gesetz, welches ein zustimmungsbedürftig Gesetz ändert, ist seinerseits zustimmungsbedürftig, diese ist nur dann der Fall, wenn das Änderungsgesetz selbst neue zustimmungsbedürftige Klauseln enthält. Nicht bei Aufhebung zustimmungsbedürftiger Gesetze. Folie 104
Der Vermittlungsausschuss (Art. 77 Abs. 2) Einziger gemeinsamer Ausschuss mehrerer Bundesorgane; daher bestehen zum Teil rechtliche Sonderregeln: Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung der beiden Bänke (BVerfGE 112, 142 f.) Weisungsfreiheit auch für Bundesratsmitglieder (Art. 77 Abs. 2 S. 3 GG). Das Anrufungsrecht ist nach Einspruchsgesetzen/ Zustimmungsgesetzen detailliert geregelt. Befassungsrechte: mit Gesetzen, hinsichtlich derer die Anrufung beschlossen worden ist, dabei besteht auch die Möglichkeit, mehrere entsprechende Gesetze zusammenzufassen; Änderung im Rahmen des Anrufungsbegehrens und des ihm zugrunde liegenden Gesetzesvorschlags Abgrenzung: kein eigenes Initiativrecht des Vermittlungsausschusses => Vorschläge nur hinsichtlich von Vorlagen/ Anträgen u.ä., die schon im Gesetzgebungsverfahren (nicht später oder nachträglich) vorgelegen haben (von Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung) (BVerfGE 120, 56) also nur Ausgleich schon vorhandener Meinungsverschiedenheiten von Bundestag und Bundesrat Folie 105