Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz GKV-WSG)

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Bericht * des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) 1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Drucksache 16/3100 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz GKV-WSG) 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 16/3950, 16/4020 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz GKV-WSG) 3. zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 16/1037 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Fusionsprozessen von Krankenkassen 4. zu dem Antrag der Abgeordneten Birgitt Bender, Matthias Berninger, Dr. Thea Dückert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 16/1928 Stärkung der Solidarität und Ausbau des Wettbewerbs Für eine leistungsfähige Krankenversicherung 5. zu dem Antrag der Abgeordneten Daniel Bahr (Münster), Heinz Lanfermann, Dr. Konrad Schily, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/1997 Für Nachhaltigkeit, Transparenz, Eigenverantwortung und Wettbewerb im Gesundheitswesen 6. zu dem Antrag der Abgeordneten Frank Spieth, Klaus Ernst, Dr. Martina Bunge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/3096 Dem Gesundheitswesen eine stabile Finanzgrundlage geben *DieBeschlussempfehlungistgesondertmitDrucksache16/4200verteiltworden.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Annette Widmann-Mauz, Dr. Carola Reimann, Heinz Lanfermann, Frank Spieth und Birgitt Bender I.Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf aufdrucksache16/3100,dengesetzentwurfaufdrucksache16/1037 unddenantragaufdrucksache16/3096inseiner 61.Sitzungam27.Oktober2006inersterLesungberaten undzurfederführendenberatungandenausschussfürgesundheitüberwiesen.dievorlagenaufdrucksachen16/3100 und16/3096hateraußerdemandeninnenausschuss,den Rechtsausschuss,denFinanzausschuss,denAusschussfür WirtschaftundTechnologie,denAusschussfürErnährung, LandwirtschaftundVerbraucherschutz,denAusschussfür ArbeitundSoziales,denVerteidigungsausschuss,denAusschussfürFamilie,Senioren,FrauenundJugend,denAusschussfürBildung,ForschungundTechnikfolgenabschätzungsowie betreffenddiedrucksache16/3096 anden HaushaltsausschusszurMitberatungüberwiesen.DerGesetzentwurfaufDrucksache16/3100wurdeausschließlich gemäß 96GO-BTandenHaushaltsausschussüberwiesen. DenGesetzentwurfaufDrucksache16/1037haterzurMitberatungandenAusschussfürWirtschaftundTechnologie sowieandenausschussfürfamilie,senioren,frauenund Jugendüberwiesen. Inseiner75.Sitzungam17.Januar2007hatderDeutsche BundestagdenGesetzentwurfderBundesregierungauf Drucksachen16/3950,16/4020inersterLesungberatenund analogzumgleichlautendengesetzentwurfaufdrucksache16/3100überwiesen. DenAntragaufDrucksache16/1928unddenAntragauf Drucksache16/1997hatderDeutscheBundestaginseiner 43.Sitzungam29.Juni2006inersterLesungberatenund zurfederführendenberatungandenausschussfürgesundheitüberwiesen.denantragaufdrucksache16/1997hater zudemandenausschussfürwirtschaftundtechnologiezur Mitberatungüberwiesen. II.WesentlicherInhaltderVorlagen ZudenNummern1und2 MitdenbeidengleichlautendenGesetzentwürfensolldas Gesundheitssystemneustrukturiertundwettbewerblicher ausgerichtetwerden.insbesonderewerdenfolgendeziele verfolgt: VersicherungsschutzfüralleEinwohnerohneAbsicherungimKrankheitsfallindergesetzlichenKrankenversicherung (GKV)oderprivatenKrankenversicherung (PKV), ZugangderVersichertenzuallenmedizinischnotwendigenLeistungenunterEinbeziehungdesmedizinischen Fortschritts,unabhängigvonderHöhederjeweilseingezahltenBeiträge, WeichenstellungfürdieBeteiligungalleranderFinanzierungdesGesundheitssystemsnachihrerLeistungsfähig- keitdurchfortführungundausbaueinessteuerfinanzier- tenanteils, BürokratieabbauundmehrTransparenzaufallenEbenen, Qualitäts-undEffizienzsteigerungdurchIntensivierung deswettbewerbsaufkassen-undaufleistungserbringerseitesowiestraffungderverbandsstrukturen, EinstiegindieSicherungderNachhaltigkeitderFinanzierungderGKVbeiLockerungderAbhängigkeitvom FaktorArbeit, VerbesserungderWahl-undWechselmöglichkeitenin derpkv. WesentlicheÄnderungenbetreffenfolgendeThemenbereiche: AlleEinwohnerohneAbsicherungimKrankheitsfall,die keinenanderweitigenanspruchaufabsicherunghabenund diezuletztgesetzlichkrankenversichertwaren,werdenindie VersicherungspflichtinderGKVeinbezogen.FürPersonen mitwohnsitzindeutschland,diezuletztprivatkrankenversichertwaren,werdendieprivatenkrankenversicherungsunternehmenverpflichtet,einenversicherungsschutzimbasistarifanzubieten. DerUmfangdesbestehendenLeistungskatalogsinderGKV bleibtimwesentlichenbestehen.dafürwirdkünftigdieverpflichtungderversichertengegenüberderversichertengemeinschaftzugesundheitsbewusstemundeigenverantwortlichemverhaltenbesondersbetont.inzukunftgiltfürchronischkrankeversichertenurdanneinereduziertezuzahlungsbelastungsgrenze,wennsievorihrererkrankung regelmäßigdiefürsierelevantenvorsorgeuntersuchungenin Anspruchgenommenhaben. DieBeziehungenzwischenPatientenundÄrzten,VersichertenundKassen,KassenundLeistungserbringernwerden transparenter,flexiblerundstärkerwettbewerblichausgestaltet.krankenkassenerhaltendiemöglichkeit,ihrenversichertenkünftigwahltarifeanzubieten.hierzugehörenspezielletarifebeinutzungvonangebotenbesondererversorgungsformenoderdieteilnahmeanbesonderenversorgungsverträgen.diekrankenkassenkönnenauchfakultative SelbstbehalttarifeinbegrenzterHöheodereinenKostenerstattungstarifanbieten.AlleKrankenkassenmüssenihren VersichertenkünftigspezielleHausarzttarifeanbieten.Die MöglichkeitenfürVersicherte,Kostenerstattungzuwählen, werdenflexibilisiertundentbürokratisiert.versichertekönnenkünftigvorsorge-undrehabilitationseinrichtungen,die entsprechendzertifiziertsind,eigenständigauswählen. KünftigkönnenKrankenkassenalleinoderinKooperation mitanderenkasseninerweitertemumfangmitärztenbesonderevereinbarungentreffen,dievonderkollektivvertraglichenversorgungabweichenoderdarüberhinausgehen. DieintegrierteVersorgungalsInstrumentzurbesserenVerzahnungzwischenverschiedenenLeistungsbereichenund unterschiedlichenheilberufenwirdfortgeführtundausgebaut.diepflegewirdindieintegrierteversorgungeingebun-

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/4247 den.krankenhäuserkönnenkünftig ohneanweiterevoraussetzungengebundenzusein imrahmenderintegrierten VersorgunghochspezialisierteLeistungen,Leistungenzur BehandlungseltenerErkrankungenundvonErkrankungen mitbesonderenkrankheitsverläufenambulanterbringen. UmdieKrankenhäuseralsgrößtenAusgabenfaktorderGKV anderstabilisierungdesgesundheitssystemszubeteiligen, sollensiezueinemsanierungsbeitraginhöhevoninsgesamt 1ProzentderAusgabenfürstationäreKrankenhausleistungenherangezogenwerden. DerPreiswettbewerbbeiArzneimittelnwirdgestärkt.SozialleistungsträgeroderprivateKrankenversicherungenkönnen fürjedesarzneimittelmitdempharmazeutischenunternehmerpreisnachlässeaufseinenabgabepreisvereinbaren. KrankenkassenkönnenAnreizefürÄrzteschaffen,solche VertragslieferantenderKrankenkassenbevorzugtzuverordnen.FürdieVersorgungmitwirkstoffgleichenArzneimitteln kannjedekrankenkassedieanbieterkünftigdurchverträge auswählen;dieapothekensindandiesevertragslieferanten gebunden.diearzneimittelpreisverordnungsollaufhöchstpreiseumgestelltwerden.fürneuearzneimittelsollendie MehrkostennichthöherseinalsihrzusätzlicherNutzen.DaherwirdeineKosten-Nutzen-Bewertungeingeführt.Die VerordnungvonArzneimitteln,beidenenaufgrundihrer besonderenwirkungsweisespeziellefachkenntnisseerforderlichsind,musskünftiginabstimmungmitfachlichbesondersausgewiesenenärztenerfolgen (Zweitmeinung). DievonBudgetsundfloatendenPunktwertengeprägteHonorarsystematikwirdabgelöstdurcheineEuro-Gebührenordnung.Diesewird fürdenhausärztlichenundfachärztlichenbereichnachunterschiedlichenkriterienentwickelt PauschalvergütungeninKombinationmiteinerüberschaubarenZahlvonEinzelleistungsvergütungenvorsehen. DerGesetzentwurfenthältzudemElementeeinerVerbesserungderPräventionimSystemdergesundheitlichenVersorgung.SowerdendieSelbsthilfeunddiebetrieblicheGesundheitsförderunggestärktundSchutzimpfungenalsPflichtleistungenderKrankenkassenfestgelegt. AndenSchnittstellenzumLeistungssystemderPflegeversicherungwerdenderAnspruchaufgeriatrischeRehabilitation unddieeinbeziehungderpflegeindieintegrierteversorgungsowiedieneuespezialisiertepalliativversorgungund VerbesserungenbeiderHilfsmittelversorgungundderhäuslichenKrankenpflegeverankert.VersicherteinderGKVhabenkünftigAnspruchaufempfohleneSchutzimpfungen. Mutter-/Vater-Kind-KurenwerdenvonSatzungs-undErmessensleistungenzuPflichtleistungenderKrankenkassen. HäuslicheKrankenpflegewirdkünftigauchinneuenWohngemeinschaftenoderWohnformensowieinbesonderenAusnahmefälleninHeimenalsLeistunggewährt. AlleKrankenkassenwerdenzum1.Januar2009geöffnet. FürgeschlosseneBetriebskrankenkassengilteineAusnahmeregelung.Ab1.April2007werdenkassenartenübergreifendeFusionenermöglicht.AlleKrankenkassenbildenkünftigaufBundesebeneeinenSpitzenverband,derdieKrankenkassenindergemeinsamenSelbstverwaltungvertritt.Im GemeinsamenBundesausschusssollenkünftigauchweisungsunabhängigehauptamtlicheMitglieder,dievonTrägerorganisationendergemeinsamenSelbstverwaltungbenannt werden,vertretensein. EswirdeinGesundheitsfondseingerichtet,ausdemdieKassenkünftigfürihreVersichertennebeneinerGrundpauschale einenalters-undrisikoadjustiertenzuschlagerhalten.die BeiträgevonArbeitgebernundMitgliedernderKrankenkassenwerdenperRechtsverordnungfestgelegt.DerBeitragseinzugbleibtbeidenKrankenkassen.UmunverhältnismäßigeregionaleBelastungssprüngeaufgrundderEinführung desgesundheitsfondszuvermeiden,wirdeinekonvergenzphaseeingeführt,inderdieunterschiedlichenbelastungen durchdieverteilungsmechanismendesfondsinjährlichen Schrittenvonmaximal100Mio.Eurobezogenaufalleim BereicheinesLandestätigenKrankenkassenangeglichen werden.krankenkassen,diemitdenfondsmittelnnichtauskommen,müssenentsprechendefehlbeträgeausgleichen. SieerhaltendieMöglichkeit,vonihrenMitgliederneinen prozentualenoderpauschalenzusatzbeitragzuerheben.um sozialehärtenzuvermeiden,darfdieserzusatzbeitrag1prozentdesbeitragspflichtigeneinkommensdesmitgliedsnicht überschreiten.davonabweichendwirdderzusatzbeitragbis zueinembetragvonmonatlich8euroohneeinkommensprüfungerhoben. DerBundeszuschussandieGKVwirdfortgeführt.ImHaushaltsjahr2008solleinZuschussinHöhevon1,5Mrd.Euro andiekrankenkassengezahltundimjahr2009von3mrd. EuroausHaushaltsmittelnindenGesundheitsfondsfließen. DerBundeszuschusssollindenFolgejahrenweiteransteigen. DurchdieEinführungderPortabilitätderAlterungsrückstellungeninderPKVunddieSchaffungeinesPKV-Basistarifs werdendiewahl-undwechselmöglichkeitenderversicherteninderpkvausgeweitet.derleistungsumfangdesbasistarifsistbeiallenanbieterngleich.derinhaltwirddurch eineverweisungaufdiepflichtleistungendergkvdefiniert. DerBeitragfürdenBasistarifwirdderHöhenachbegrenzt. UmdieBezahlbarkeitdesBasistarifszugewährleisten,darf dessenbeitragdengkv-höchstbeitragnichtüberschreiten. EsgelteneinKontrahierungszwangunddasVerbotderRisikoprüfung.UmeinenichtbehebbareRisikoselektionzuverhindern,wirdeinbranchenweiterRisikoausgleicheingeführt. DerBundesrathatinseiner829.Sitzungam15.Dezember 2006zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76Abs.2des GrundgesetzesStellunggenommen.SeineBedenkenund ÄnderungswünschesindinderStellungnahmeaufDrucksache16/3950ininsgesamt104Punktenzusammengefasst. UnteranderemfordertdieLänderkammer,diefinanziellen AuswirkungendesGesundheitsfondsaufdieLänderdarzulegen.Sieverlangtdarüberhinaus,dieFristzurEntschuldung derkassengenerellaufende2008zuverschieben.diegeplanteausdehnungdesrisikostrukturausgleichsauf50bis 80KrankheitenhältdieLänderkammerfürnichtausreichend.DerBundesratlehntdenvorgesehenen1-prozentigen SanierungsbeitragderKrankenhäuserab.ErschlägtdesWeiterenvor,dieWahlmöglichkeitenfürTarifoptioneninder GKVauszudehnen.BeiderBestimmungdesbundeseinheitlichenBeitragssatzeswollendieLändermitreden. WeitereVorschlägederLänderbeziehensichaufdieAusge- staltungderregelungenüberdiegeplantekosten-nutzen- Bewertung von Arzneimitteln durch das Institut für Qualität undwirtschaftlichkeitimgesundheitswesen,diefestlegung eineserstattungshöchstbetragesfürinnovativefestbetrags-

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode freiearzneimittelunddieverordnungbesondererarzneimittelnurmitvotumeineszweitenarztes.für verschreibungspflichtigefertigarzneimittelwirdeineanhebungdesapothekenrabattsvon2auf2,3eurojearzneimittelvorgeschlagen.imgegenzugsolldiegesetzlichefestschreibungderdienstleistungshonorarederapothekenfortgeführtwerden.fürinakzeptabelhältderbundesratdiegeplantenkürzungenbeimrettungsdienst.bedenkengibtes aufländerseiteeinerseitsgegendiegeplantegenerelleeinführungdesinsolvenzrechtsindergkv,andererseitssolldie AnwendungdesWettbewerbsrechtsaufdieGKVerstreckt werden. FürdiePKVfordertderBundesrat,dasInkrafttretenderNeuregelungenvon2008aufAnfang2009zuverschiebenund denzugangzumneuenbasistarifzeitlichzubegrenzen.die PrämiendesBasistarifssollenbedarfsgerechtkalkuliertund nichtdurchdengkv-höchstbetraggedeckeltwerden.die ÖffnungderSee-KrankenkassewillderBundesrataufden 1.Januar2009verschieben. InihrerGegenäußerungaufDrucksache16/4020lehntdie BundesregierungdieVorschlägezwarüberwiegendab,ineinigenwesentlichenPunktenkündigtsieaberderenÜbernahmean.DieimGesetzentwurfvorgesehenenRegelungen hinsichtlichdermethodenundverfahrenderkosten-nutzen-bewertungfürarzneimittel,desarzneimittelhöchstbetragesunddereinholungeinerzweitmeinungbeispeziellen PräparatensollenentsprechenddenIntentionendesBundesratesverändertwerden.EbensowirdderVorschlagzum ErhaltderFestschreibungdesDienstleistungshonorarsder ApothekenundimGegenzugdieErhöhungendesApothekenrabattsaufgegriffen.DieVoraussetzungenfürdieEinholungeinerZweitmeinungbeiVerordnungspeziellerPräparatesollenpräzisiertwerden.Am1-prozentigenSanierungsbeitragderKrankenhäuserwilldieRegierungzwargrundsätzlichfesthalten,ihnaberhinsichtlicheinermöglichen Differenzierungprüfen.Außerdemsollder3-prozentigeAbschlagfürRettungsfahrtenentfallen. ImHinblickaufdiesogenannteKonvergenzklausel,diedie MehrbelastungderKrankenkasseneinzelnerLänderauf100 Mio.Eurobegrenzensoll,willdieBundesregierungdemAnliegenderLändernachkommenunddiefinanziellenAuswirkungensobaldalsmöglichdarlegen.PrüfenwirddieBundesregierung,inwieweitdieRegelungendesWettbewerbsrechts aufdiekrankenkassenübertragenwerdenkönnen.zuden BedenkenderLänderseitegegendiegeplantegenerelleEinführungdesInsolvenzrechtsinderGKVkündigtsieVorschlägefüreineGrundsatzentscheidungan,diedannineinemgesondertenGesetzgebungsverfahrenumgesetztwerdensollen.ImHinblickaufdieGewährungfinanziellerHilfenandieKrankenkassenwirddieBundesregierungeine gesetzlicheklarstellungdesbegriffsverschuldungprüfen. SchließlichwirdderForderungderLändernachstärkerer ProfessionalisierungundStringenzderArbeitdesGemeinsamenBundesausschussesdurchEinführungeinerinderRegel hauptamtlichentätigkeitdesunparteiischenvorsitzenden undderzweiweiterenunparteiischenmitgliederdesbeschlussgremiumsnachkommen. ZuNummer3 IndemGesetzentwurfdesBundesrateswirdkritisiert,dass FusionengesetzlicherKrankenkassenzwarvondenAufsichtsbehördendesBundesund/oderderLändergenehmigt werdenmüssten,dasfünftebuchsozialgesetzbuch (SGBV)aberkeineinhaltlichenVorgabenenthalte,dieals GrundlagefürdiePrüfungeinesVereinigungsbeschlusses vonzweiodermehrkrankenkassenherangezogenwerden können.einekonkretisierungderbestimmungenüberdie Fusionsvoraussetzungenseigeboten,umTransparenzbei denauswirkungenvonfusionenaufdieregionalenversorgungsstrukturen,aufdieleistungsfähigkeitundaufdiewirtschaftlichesituation (Beitragssatz)derkünftigen,fusioniertenKrankenkasseherzustellen. ZuNummer4 NachAuffassungderFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN sinddieansätzederkoalitionsfraktionenundderbundesregierungzurreformdergkv,insbesonderederzentralegesundheitsfonds,verfehlt.dieeinbindungderpkvseiunzureichend.bezieherniedrigereinkommenwürdendurchden Zusatzbeitragüberproportionalbelastet.DasKonzeptfürdie steuerfinanziertenzuschüsseseiunzureichend.insgesamt könntendieplänefürstrukturreformen,diefürmehrqualität undwirtschaftlichkeitinnerhalbdesgesundheitswesenssorgensollen,nichtüberzeugen. SolcheReformen dazugehörtendieablösungdeskollektivvertragssystemsinderambulantenärztlichenversorgung, dieaufhebungdesmehrbesitzverbotsfürapothekenoder auchmehrwettbewerbzwischendenpharmaunternehmen seienaberdringenderforderlich,umversorgungsprobleme zulösenundübermäßigebelastungenderversicherteninfolgedersteigendenanforderungenandasgesundheitswesenzuvermeiden. VordiesemHintergrundsollederDeutscheBundestagdie Bundesregierungauffordern,einenGesetzesentwurffüreine Gesundheitsreformvorzulegen,derdieFinanzierungsgrundlagenderGKVlangfristigstärkt,ihrenSolidarcharaktererhältundausbautunddieRahmenbedingungenfüreinenan QualitätundWirtschaftlichkeitausgerichtetenWettbewerb verbessert. ZuNummer5 DieFraktionderFDPistderAnsicht,dassdievorgelegten EntwürfeeinesGKV-WettbewerbsgesetzesdenZielen,die FinanzierungderGKVlängerfristigauftragfähigeFundamentezustellen,dieLohnzusatzkostenzusenkenundden Wettbewerbzustärken,nichtgerechtwird.Sieseieninihren derzeitigenstrukturennichtgeeignet,fürdienächstenjahrzehnteeinenbezahlbarenversicherungsschutzfürden KrankheitsfallaufhohemNiveauzugewährleisten.Weder werdeinirgendeinerformvorsorgedafürgetroffen,dassdie ScherezwischenEinnahmenundAusgabenaufgrunddeszunehmendenAnteilsältererMenschenanderBevölkerung immerweiterauseinandergeht.nochwerdediekonjunkturanfälligeunddenarbeitsmarktbelastendeanbindungder BeiträgeandieLöhneundGehälterbeseitigt.Auchwürden diebeitragssätzenichtsinken.diemehrwertsteuererhöhung zum1.januar2007sowiederwegfallendebundeszuschuss fürversicherungsfremdeleistungenentzögendergkvjährlichmehrals5mrd.euroundführtenzuweiterenbeitragssatzerhöhungen.derwettbewerbwerdenichtwiebehauptet gestärkt,sonderndenkrankenkassenwerdeeinwichtiger

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/4247 VerpflichtunglediglichzueinerGrundversorgung, freiewahldesversicherersunddestarifs, sozialeflankierungüberdassteuer-undtransfersystem, Wettbewerbsparameter,dieBeitragsgestaltungentzogen unddie bisherschonvölligunzureichende LeistungsgestaltungdurchUmwandlungvonSatzungs-inPflichtleistungennochweitereingeengt.AuchimBereichderPKV kommeesmitdembasistarifzueinemeinheitsangebotohne Gestaltungsmöglichkeiten.NachwievorwerdederWegin eineeinheitsversicherungbeschritten.dieentwürfeführten mitihrerzentralisierungundvereinheitlichungindiefalsche Richtung.NotwendigseivielmehreingrundlegendesUmsteuern,dasdieSchwächendesderzeitigenSystems,auchim HinblickaufdiedemografischeEntwicklungunddenmedizinisch-technischenFortschritt,beseitigt.Hierzuzählteninsbesonderedie AuszahlungdesArbeitgeberbeitragesalsLohnbestandteil, TransparenzdurchKostenerstattung, ErhöhungderEffizienzdurchStärkungdesWettbewerbs aufderversicherungs-undderleistungserbringerseite sowieentsprechenderanreizefürdieversichertenund deraufbauvonaltersrückstellungen. ZuNummer6 NachAnsichtderFraktionDIELINKE.habensichdie GrundprinzipienderGKV Solidarausgleich,Parität,Sachleistungsprinzip,Umlageverfahren,Kontrahierungszwang bewährt.diefinanziellengrundlagenseienaberangesichts derleistungs-wiefinanzseitigenherausforderungenweiterzuentwickeln.gleichzeitigzumbestehendeneinnahmeproblem,dassichindenletztenjahreninsbesondereaufgrundder sinkendenlohnquoteverschärfthabe,werdeimdeutschen Gesundheitssystemzuwenig,zuvieloderfalschbehandelt. UnzweckmäßigeLeistungenundArzneimittelverursachten jährlichekostenvonüber10mrd.euro.dieursachenfür diebestehendenproblemelägeninfalschenfinanziellenanreizstrukturen,fehlenderintegrationderversorgungssektoren,unzureichenderqualitätssicherung,mangelhafterpräventionsowieintransparenz.dieökonomisierungdergesundheitspolitikundvermehrteprivatisierungenstelltendie GrundlagendessolidarischenundsozialenSystemsinFrage. MitdenGesetzentwürfenwerdeeinfalscherWegbeschritten,denndasvorrangigeZiel,dieFinanzierungderGKV nachhaltigzusichern,werdenichterreicht.notwendighierfürseiendieverbreiterungderfinanzierungsbasisaufalle BürgerinnenundBürgersowiederEinbezugweitererEinkommensarten.StattdessenwürdendieeinseitigenBelastungenfürdieVersichertenderGKVfortgeschriebenundgeringeEinkommendurchdieKopfpauschaleüberproportional belastet.einfairerwettbewerbderkassenkönnenichtentstehen,dadieeinführungeinesmorbiditätsorientiertenrisikostrukturausgleichsweiterhinausstehe.gleichzeitigwürdenmitwahltarifenundselbstbehaltenindergkvletztlich dasteilkaskoprinzipfürgesundeundvollkaskoprinzipfür KrankeeingeführtunddamitwesentlicheElementedesbewährtenSystemspreisgegeben. III.StellungnahmendermitberatendenAusschüsse DerInnenausschusshatinseiner29.Sitzungam31.Januar 2007mitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUund SPDgegendieStimmenderFraktionenFDP,DIELINKE. undbündnis90/diegrünenbeschlossenzuempfehlen,dengesetzentwurfaufdrucksache16/3100inderfassungderänderungsanträgederfraktionendercdu/csu undspdunddengesetzentwurfaufdrucksache16/3950 anzunehmen.fernerempfiehltermitdenstimmenderfraktionendercdu/csu,spdundfdpgegendiestimmender FraktionDIELINKE.beiStimmenthaltungderFraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENdenAntragaufDrucksache 16/3096abzulehnen. DerRechtsausschusshatinseiner45.Sitzungam31.Januar 2007mitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUund SPDgegendieStimmenderFraktionenFDP,DIELINKE. undbündnis90/diegrünenbeschlossenzuempfehlen,dengesetzentwurfaufdrucksache16/3100inderfassungderänderungsanträgederfraktionendercdu/csu undspdanzunehmen.weiterhinempfiehltereinvernehmlichdengesetzentwurfaufdrucksachen16/3950und 16/4020fürerledigtzuerklärenundmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPgegendieStimmen derfraktiondielinke.beistimmenthaltungderfraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENdenAntragaufDrucksache 16/3096abzulehnen. DerFinanzausschusshatinseiner45.Sitzungam31.Januar 2007mitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUund SPDgegendieStimmenderFraktionenFDP,DIELINKE. undbündnis90/diegrünenbeschlossenzuempfehlen,diegesetzentwürfeaufdrucksachen16/3100und 16/3950anzunehmen.FernerempfiehlterdenAntragauf Drucksache16/3096mitdenStimmenderFraktionenCDU/ CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENgegen diestimmenderfraktiondielinke.abzulehnen. DerAusschussfürWirtschaftundTechnologiehatin seiner28.sitzungam31.januar2007mitdermehrheitder StimmenderFraktionenderCDU/CSUundSPDgegendie StimmenderFraktionenFDP,DIELINKE.,BÜNDNIS90/ DIEGRÜNENundeinerStimmeausderFraktionderCDU/ CSUbeschlossenzuempfehlen,denGesetzentwurfauf Drucksache16/3100inderFassungderÄnderungsanträge derfraktionendercdu/csuundspdsowiedengesetzentwurfaufdrucksachen16/3950und16/4020anzunehmen. FernerempfiehltderAusschussmitdenStimmenderFraktionenCDU/CSU,SPD,DIELINKE.undBÜNDNIS90/ DIEGRÜNENgegendieStimmenderFraktionderFDP,den GesetzentwurfaufDrucksache16/1037sowiemitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPgegendie StimmenderFraktionDIELINKE.beiStimmenthaltungder FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENdieAnträgeauf Drucksachen16/1997und16/3096abzulehnen. DerAusschussfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzhatinseiner36.Sitzungam31.Januar2007 mitdenstimmenderfraktionendercdu/csuundspd gegendiestimmenderfraktionenfdp,dielinke.und BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeschlossenzuempfehlen, dengesetzentwurfaufdrucksache16/3100inderfassung deränderungsanträgederfraktionendercdu/csuund SPDanzunehmen.Weiterhinempfiehltereinvernehmlich

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode dengesetzentwurfaufdrucksachen16/3950und16/4020 fürerledigtzuerklären.fernerempfiehlterdenantragauf Drucksache16/3096mitdenStimmenderFraktionender CDU/CSU,SPDundFDPgegendieStimmenderFraktion DIELINKE.beiStimmenthaltungderFraktionBÜNDNIS 90/DIEGRÜNENabzulehnen. DerAusschussfürArbeitundSozialeshatinseiner 39.Sitzungam31.Januar2007mitdenStimmenderMehrheitderFraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmenderFraktionenFDP,DIELINKE.,BÜNDNIS90/DIE GRÜNENundeinerStimmeausderFraktionderCDU/CSU beschlossenzuempfehlen,diegesetzentwürfeaufdrucksachen16/3100und16/3950inderfassungderänderungsanträgederfraktionendercdu/csuundspdanzunehmen. FernerempfiehltermitdenStimmenderFraktionender CDU/CSU,SPDundFDPgegendieStimmenderFraktion DIELINKE.beiStimmenthaltungderFraktionBÜNDNIS 90/DIEGRÜNENdenAntragaufDrucksache16/3096abzulehnen. DerVerteidigungsausschusshatinseiner33.Sitzungam 31.Januar2007mitdenStimmenderFraktionenderCDU/ CSUundSPDinAbwesenheitderFraktionenFDP,DIE LINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeschlossenzu empfehlen,dengesetzentwurfaufdrucksache16/3100in derfassungderänderungsanträgederfraktionendercdu/ CSUundSPDanzunehmen.WeiterhinempfiehltereinvernehmlichdenGesetzentwurfderBundesregierungauf Drucksachen16/3950und16/4020fürerledigtzuerklären sowiemitdenstimmenderfraktionencdu/csu,spd, FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENgegendieStimmen derfraktiondielinke.denantragaufdrucksache 16/3096abzulehnen. DerAusschussfürFamilie,Senioren,FrauenundJugend hatinseiner27.sitzungam31.januar2007mitdenstimmenderfraktionendercdu/csuundspdgegendiestimmenderfraktionenfdp,dielinke.undbündnis90/ DIEGRÜNENbeschlossenzuempfehlen,denGesetzentwurfaufDrucksache16/3100inderFassungderÄnderungsanträgederFraktionenderCDU/CSUundSPDanzunehmen. WeiterhinempfiehltereinvernehmlichdenGesetzentwurf derbundesregierungaufdrucksachen16/3950und16/4020 fürerledigtzuerklärenunddengesetzentwurfdesbundesratesaufdrucksache16/1037abzulehnen.mitdenstimmen derfraktionendercdu/csu,spdundfdpgegendiestimmenderfraktiondielinke.beistimmenthaltungder FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENempfiehltderAusschussdenAntragaufDrucksache16/3096abzulehnen. DerAusschussfürBildung,ForschungundTechnikfolgenabschätzunghatinseiner27.Sitzungam31.Januar 2007mitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUund SPDgegendieStimmenderFraktionenFDP,DIELINKE. undbündnis90/diegrünenbeschlossenzuempfehlen,dengesetzentwurfaufdrucksache16/3100inderfassungderänderungsanträgederfraktionendercdu/csu undspdanzunehmen.weiterhinempfiehltereinvernehmlichdengesetzentwurfderbundesregierungaufdrucksachen16/3950und16/4020fürerledigtzuerklären.ferner empfiehltermitdenstimmenderfraktionendercdu/csu, SPDundFDPgegendieStimmenderFraktionDIELINKE. beistimmenthaltungderfraktionbündnis90/die GRÜNENdenAntragaufDrucksache16/3096abzulehnen. DerHaushaltsausschusshatinseiner36.Sitzungam 31.Januar2007mitdenStimmenderFraktionenderCDU/ CSU,SPDundFDPgegendieStimmenderFraktionDIE LINKE.beiStimmenthaltungderFraktionBÜNDNIS90/ DIEGRÜNENbeschlossen,dieAblehnungdesAntragsauf Drucksache16/3096zuempfehlen. IV.BeratungsverlaufundBeratungsergebnisseim AusschussfürGesundheit A.AllgemeinerTeil DerAusschussfürGesundheithatdieBeratungenzudem GesetzentwurfaufDrucksache16/3100,demAntragauf Drucksache16/1928,demAntragaufDrucksache16/1997 unddemantragaufdrucksache16/3096inseiner 28.Sitzungam27.Oktober2006aufgenommenunddie DurchführungöffentlicherAnhörungenbeschlossen. DerersteTeilderöffentlichenAnhörungenfandinder 29.Sitzungam6.November2006stattundbetrafdasVersicherungs-undLeistungsrecht.AlssachverständigeVerbände wareneingeladen: AOK-Bundesverband,BKKBundesverband,BundesverbandderlandwirtschaftlichenKrankenkassen (BLK-Bundesverband),IKK-Bundesverband,Knappschaft,See-Krankenkasse (See-KK),VerbandderAngestellten-Krankenkassene.V./Arbeiter-ErsatzkassenVerbande.V. (VdAK/AEV), BerufsverbandderFrauenärztee.V. (BVF),Berufsverband derkinder-undjugendärztee.v. (BVKJ),BundDeutscher Hebammene.V. (BDH),Bundesärztekammer (BÄK),BundesarbeitsgemeinschaftderFreienWohlfahrtspflegee.V. (BAGFW),BundesArbeitsGemeinschaftderPatientInnenstellenund-Initiativen (BAGP),Bundesarbeitsgemeinschaft derseniorenorganisationene.v. (BAGSO),BundesarbeitsgemeinschaftHospize.V.,Bundesarbeitsgemeinschaft SelbsthilfevonMenschenmitBehinderungundchronischer ErkrankungundihrenAngehörigene.V. (BAGSELBST- HILFE),Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK),BundesverbandderVertragspsychotherapeutene.V. (bvvp), BundesverbandDeutscherPrivatklinikene.V. (BDPK), BundesverbandHausärztlicherInternistene.V. (BHI),BundesverbandKinderhospize.V.,BundesverbandprivaterAnbietersozialerDienstee.V. (bpa),bundesvereinigungder DeutschenArbeitgeberverbändee.V. (BDA),Bundeszahnärztekammer (BZÄK),BundfreiberuflicherHebammen Deutschlandse.V. (BfHD),DeutscheArbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppene.V. (DAGSHG),DeutscheGesellschaft fürmedizinischerehabilitatione.v. (DEGEMED),DeutscheGesellschaftfürPalliativmedizine.V. (DGP),Deutsche GesellschaftfürVersicherteundPatientene.V. (DGVP), DeutscheHospizStiftung,DeutscheKrankenhausgesellschafte.V. (DKG),DeutschePsychotherapeutenVereinigung,DeutscherBehindertenrat (DBR),DeutscherCaritasverbande.V.,DeutscherFacharztverbande.V. (DFV),DeutscherFrauenrate.V.,DeutscherGewerkschaftsbund (DGB), DeutscherHausärzteverbande.V.,DeutscherHeilbäderverbande.V.,DeutscherParitätischerWohlfahrtsverband Gesamtverbande.V. (DPWV),DeutscherPflegerat BundesarbeitsgemeinschaftderPflegeberufsorganisationen (DPR), DeutscherVereinfüröffentlicheundprivateFürsorgee.V., DiakonischesWerkderEvangelischenKircheinDeutschlande.V. (EKD),GemeinsamerBundesausschuss (G-BA),

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/4247 GemeinschaftFachärztlicherBerufsverbände (GFB),Hartmannbund VerbandderÄrzteDeutschlandse.V.,HauptverbanddergewerblichenBerufsgenossenschaftene.V. (HVBG),KassenärztlicheBundesvereinigung (KBV),KassenzahnärztlicheBundesvereinigung (KZBV),Marburger BundVerbandderangestelltenundbeamtetenÄrztinnenund ÄrzteDeutschlandse.V.,NAV-Virchow-BundVerbandder niedergelassenenärztedeutschlandse.v.,netzwerkder GeburtshäuserinDeutschland,SozialverbandVdKDeutschlande.V.,VerbraucherzentraleBundesverbande.V. (vzbv), VereinDemokratischerÄrztinnenundÄrzte (VDÄÄ). AußerdemwarenalsEinzelsachverständigeDr.Thomas Menn,Prof.Dr.Jens-UweNiehoff,Prof.Dr.RolfRosenbrock,Dr.ChristophStraub,Dr.JoachimWilbersundPeter Zimmermanneingeladen. DerzweiteTeilderöffentlichenAnhörungenfandinder 30.Sitzungam6.November2006stattundbetrafdieOrganisation.AlssachverständigeVerbändewareneingeladen: AOK-Bundesverband,BKKBundesverband,BundesverbandderlandwirtschaftlichenKrankenkassen (BLK-Bundesverband),IKK-Bundesverband,Knappschaft,See-Krankenkasse (See-KK),VerbandderAngestellten-Krankenkassene.V./Arbeiter-ErsatzkassenVerbande.V. (VdAK/AEV), BetriebskrankenkassenimUnternehmene.V. (BKKimUnternehmen),Bundesärztekammer (BÄK),BundesArbeitsGemeinschaftderPatientInnenstellenund-Initiativen (BAGP), BundesarbeitsgemeinschaftSelbsthilfevonMenschenmit BehinderungundchronischerErkrankungundihrenAngehörigene.V. (BAGSELBSTHILFE),Bundesbeauftragter fürdendatenschutzunddieinformationsfreiheit,bundesgeschäftsstellequalitätssicherungggmbh (BQS),Bundeskartellamt,BundesverbandDeutscherPrivatklinikene.V. (BDPK),BundesvereinigungderDeutschenArbeitgeberverbändee.V. (BDA),Bundesversicherungsamt (BVA),DeutscheArbeitsgemeinschaftSelbsthilfegruppene.V. (DAG SHG),DeutscheGesellschaftfürVersicherteundPatienten e.v. (DGVP),DeutscheKrankenhausgesellschafte.V. (DKG),DeutscheVerbindungsstelleKrankenversicherung Ausland (DVKA),DeutscherBehindertenrat (DBR),DeutscherGewerkschaftsbund (DGB),GemeinsamerBundesausschuss (G-BA),GewerkschaftderSozialversicherung (GdS), InstitutfürQualitätundWirtschaftlichkeitimGesundheitswesen (IQWiG),KassenärztlicheBundesvereinigung (KBV),KassenzahnärztlicheBundesvereinigung (KZBV), MedizinischerDienstderSpitzenverbändederKrankenkassene.V. (MDS),VerbraucherzentraleBundesverbande.V. (vzbv),vereintedienstleistungsgewerkschafte.v. (ver.di). AußerdemwarenalsEinzelsachverständigeProf.Dr.Volker Amelung,Dr.ReimarBuchner,Prof.Dr.ReinhardBusse, GerhardSchulteundDr.ChristophStraubeingeladen. DerdritteTeilderöffentlichenAnhörungenfandinder 32.Sitzungam8.November2006stattundbetrafdiePKV. AlssachverständigeVerbändewareneingeladen: AOK-Bundesverband,BKKBundesverband,BundesverbandderlandwirtschaftlichenKrankenkassen (BLK-Bundesverband),IKK-Bundesverband,Knappschaft,See-Krankenkasse (See-KK),VerbandderAngestellten-Krankenkassene.V./Arbeiter-ErsatzkassenVerbande.V. (VdAK/AEV), BundderVersichertene.V. (BdV),Bundesärztekammer (BÄK),BundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK),BundesverbandderVertragspsychotherapeutene.V. (bvvp), BundesvereinigungderDeutschenArbeitgeberverbände e.v. (BDA),Bundeszahnärztekammer (BZÄK),Deutsche GesellschaftfürVersicherteundPatientene.V. (DGVP), DeutscheKrankenhausgesellschafte.V. (DKG),Deutsche VerbindungsstelleKrankenversicherung Ausland (DVKA),DeutscherBeamtenbundundTarifunion (dbb), DeutscherFrauenrate.V.,DeutscherGewerkschaftsbund (DGB),Hartmannbund VerbandderÄrzteDeutschlands e.v.,kassenärztlichebundesvereinigung (KBV),KassenzahnärztlicheBundesvereinigung (KZBV),NAV-Virchow- BundVerbandderniedergelassenenÄrzteDeutschlands e.v.,verbandderkrankenversichertendeutschlandse.v. (VKVD),VerbandderPrivatärztlichenVerrechnungsStellen e.v. (PVS),VerbandderprivatenKrankenversicherunge.V. (PKV),VerbraucherzentraleBundesverbande.V. (vzbv). AußerdemwarenalsEinzelsachverständigeProf.Dr.Peter Axer,Dr.JensHolst,Prof.Dr.UlrichMeyer,Dr.Albrecht Scheffler,Prof.Dr.Hans-PeterSchwintowski,Prof. Dr.HelgeSodan,Prof.Dr.GregorThüsingundDr.Astrid Wallrabensteineingeladen. DervierteTeilderöffentlichenAnhörungenfandinder 33.Sitzungam13.November2006stattundbetrafdiemedizinischeVersorgung.AlssachverständigeVerbändezurärztlichenundzahnärztlichenVersorgungwareneingeladen: AOK-Bundesverband,BKKBundesverband,BundesverbandderlandwirtschaftlichenKrankenkassen (BLK-Bundesverband),IKK-Bundesverband,Knappschaft,See-Krankenkasse (See-KK),VerbandderAngestellten-Krankenkassene.V./Arbeiter-ErsatzkassenVerbande.V. (VdAK/AEV), Bundesärztekammer (BÄK),Bundesarbeitsgemeinschaftder FreienWohlfahrtspflegee.V. (BAGFW),BundesArbeitsGemeinschaftderPatientInnenstellenund-Initiativen (BAGP), BundesarbeitsgemeinschaftderSeniorenorganisationene.V. (BAGSO),Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK),BundesverbandderVertragspsychotherapeutene.V. (bvvp), BundesverbandDeutscherPrivatklinikene.V. (BDPK), BundesverbandHausärztlicherInternistene.V. (BHI),BundesverbandManagedCaree.V. (BMC),BundesverbandMedizinischeVersorgungszentren Gesundheitszentren IntegrierteVersorgunge.V. (BMVZ),Bundesvereinigungder DeutschenArbeitgeberverbändee.V. (BDA),BundesvereinigungDeutscherApothekerverbände (ABDA),Bundeszahnärztekammer (BZÄK),DeutscheArbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppene.V. (DAGSHG),DeutscheGesellschaft fürintegrierteversorgunge.v. (DGIV),DeutscheGesellschaftfürVersicherteundPatientene.V. (DGVP),Deutsche Krankenhausgesellschafte.V. (DKG),DeutscheKrebsgesellschafte.V. (DKG),DeutschePsychotherapeutenVereinigung,DeutscheRheuma-LigaBundesverbande.V.,DeutscherBehindertenrat (DBR),DeutscherFacharztverband e.v. (DFV),DeutscherGewerkschaftsbund (DGB),DeutscherHausärzteverbande.V.,DeutscherPflegerat BundesarbeitsgemeinschaftderPflegeberufsorganisationen (DPR), DeutscherVereinfüröffentlicheundprivateFürsorgee.V., FreierVerbandDeutscherZahnärztee.V. (FVDZ),GemeinschaftFachärztlicherBerufsverbände (GFB),Hartmannbund VerbandderÄrzteDeutschlandse.V.,Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV),KassenzahnärztlicheBundesvereinigung (KZBV),MarburgerBundVerbandderange-

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode stelltenundbeamtetenärztinnenundärztedeutschlands e.v.,nav-virchow-bundverbandderniedergelassenen ÄrzteDeutschlandse.V.,SozialverbandVdKDeutschland e.v.,verbanddeutscherarztinformationssystemhersteller undprovidere.v. (VDAP),VerbraucherzentraleBundesverbande.V. (vzbv),vereindemokratischerärztinnenund Ärzte (VDÄÄ). AlssachverständigeVerbändezurKrankenhausversorgung wareneingeladen: AußerdemwarenalsEinzelsachverständigeProf.Dr.Axel Azzola,Dr.JürgenBausch,HelmutHildebrandt,Prof. Dr.GünterNeubauerundDr.UlrichOesingmanneingeladen. AOK-Bundesverband,BKKBundesverband,BundesverbandderlandwirtschaftlichenKrankenkassen (BLK-Bundesverband),IKK-Bundesverband,Knappschaft,See-Krankenkasse (See-KK),VerbandderAngestellten-Krankenkassene.V./Arbeiter-ErsatzkassenVerbande.V. (VdAK/AEV), AktionPsychischKrankee.V. (APK),Berufsverbandder NiedergelassenenHämatologenundOnkologeninDeutschlande.V. (BNHO),Bundesärztekammer (BÄK),BundesarbeitsgemeinschaftderFreienWohlfahrtspflegee.V. (BAGFW),BundesArbeitsGemeinschaftderPatientInnenstellenund-Initiativen (BAGP),Bundesarbeitsgemeinschaft derseniorenorganisationene.v. (BAGSO),Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK),BundesverbandderVertragspsychotherapeutene.V. (bvvp),bundesverbanddeutscher Privatklinikene.V. (BDPK),BundesverbandManagedCare e.v. (BMC),BundesverbandMedizinischeVersorgungszentren Gesundheitszentren IntegrierteVersorgunge.V. (BMVZ),BundesverbandMedizintechnologiee.V. (BV- Med),BundesvereinigungderDeutschenArbeitgeberverbändee.V. (BDA),BundesvereinigungDeutscherApothekerverbände (ABDA),DeutscheArbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppene.V. (DAGSHG),DeutscheGesellschaft fürintegrierteversorgunge.v. (DGIV),DeutscheGesellschaftfürVersicherteundPatientene.V. (DGVP),Deutsche Krankenhausgesellschafte.V. (DKG),DeutscheKrebsgesellschafte.V. (DKG),DeutschePsychotherapeutenVereinigung,DeutscheRheuma-LigaBundesverbande.V.,DeutscherBehindertenrat (DBR),DeutscherEvangelischerKrankenhausverbande.V. (DEKV),DeutscherFacharztverband e.v. (DFV),DeutscherGewerkschaftsbund (DGB),DeutscherLandkreistag,DeutscherStädte-undGemeindebund (DStGB),DeutscherStädtetag,DeutscherVereinfüröffentlicheundprivateFürsorgee.V.,Hartmannbund Verbandder ÄrzteDeutschlandse.V.,Interessenverbandkommunaler Krankenhäusere.V. (IVKK),KassenärztlicheBundesvereinigung (KBV),MarburgerBundVerbandderangestellten undbeamtetenärztinnenundärztedeutschlandse.v., NAV-Virchow-BundVerbandderniedergelassenenÄrzte Deutschlandse.V.,SozialverbandVdKDeutschlande.V., VerbandderKrankenhausdirektorenDeutschlandse.V. (VKD),VerbandderLeitendenKrankenhausärzteDeutschlandse.V. (VLK),VerbandderUniversitätsklinikaDeutschlandse.V. (VUD),VerbandDeutscherArztinformationssystemherstellerundProvidere.V. (VDAP),VerbraucherzentraleBundesverbande.V. (vzbv),vereinigungderkommunalenarbeitgeberverbändee.v. (VKA),Vereinte Dienstleistungsgewerkschafte.V. (ver.di). AußerdemwarenalsEinzelsachverständigeProf.Dr.Klaus- DirkHenke,RalfMichels,Klaus-PeterMurawski,Prof. Dr.GünterNeubauer,Prof.Dr.PeterSchräderund Dr.HermannSchulte-Sasseeingeladen. AlssachverständigeVerbändezurweiterenmedizinischen Versorgungwareneingeladen: AOK-Bundesverband,BKKBundesverband,BundesverbandderlandwirtschaftlichenKrankenkassen (BLK-Bundesverband),IKK-Bundesverband,Knappschaft,See-Krankenkasse (See-KK),VerbandderAngestellten-Krankenkassene.V./Arbeiter-ErsatzkassenVerbande.V. (VdAK/AEV), Arbeiter-Samariter-BundDeutschlande.V. (ASB),ArbeiterwohlfahrtBundesverbande.V. (AWO),Bundesärztekammer (BÄK),BundesverbandInformationswirtschaft,TelekommunikationundneueMediene.V. (BITKOM),BundesarbeitsgemeinschaftderFreienWohlfahrtspflegee.V. (BAGFW),BundesarbeitsgemeinschaftderHeilmittelverbändee.V. (BHV),BundesArbeitsGemeinschaftderPatientInnenstellenund-Initiativen (BAGP),BundesarbeitsgemeinschaftderSeniorenorganisationene.V. (BAGSO),BundesarbeitsgemeinschaftSelbsthilfevonMenschenmit BehinderungundchronischerErkrankungundihren Angehörigene.V. (BAGSELBSTHILFE),Bundesinnung derhörgeräteakustiker (biha),bundesinnungsverbandfür Orthopädie-Technik,BundesverbandderArzneimittel-Herstellere.V. (BAH),BundesverbandderPharmazeutischen Industriee.V. (BPI),Bundesverbanddespharmazeutischen Großhandelse.V. (PHAGRO),Bundesverbandklinik-und heimversorgenderapothekere.v. (BVKA),Bundesverband Medizintechnologiee.V. (BVMed),Bundesverbandprivater AnbietersozialerDienstee.V. (bpa),bundesvereinigungder DeutschenArbeitgeberverbändee.V. (BDA),BundesvereinigungDeutscherApothekerverbände (ABDA),Deutsche ArbeitsgemeinschaftSelbsthilfegruppene.V. (DAGSHG), DeutscheGesellschaftfüronkologischePharmaziee.V. (DGOP),DeutscheGesellschaftfürVersicherteundPatientene.V. (DGVP),DeutscheKrankenhausgesellschafte.V. (DKG),DeutscheKrebsgesellschafte.V. (DKG),Deutsche MaltesergGmbH,DeutscheRheuma-LigaBundesverband e.v.,deutscherbehindertenrat (DBR),DeutscherFacharztverbande.V. (DFV),DeutscherGenerikaverbande.V., DeutscherGewerkschaftsbund (DGB),DeutscherParitätischerWohlfahrtsverband Gesamtverbande.V. (DPWV), DeutscherTaxi-undMietwagenverbande.V. (BZP),DeutscherVereinfüröffentlicheundprivateFürsorgee.V.,DeutschesRotesKreuze.V. (DRK),Eurocom EuropäischeHerstellervereinigungfürKompressionstherapieundorthopädischeHilfsmittele.V.,GemeinsamerBundesausschuss (G-BA),InstitutfürQualitätundWirtschaftlichkeitimGesundheitswesen (IQWiG),KassenärztlicheBundesvereinigung (KBV),ProGenerikae.V.,SozialverbandDeutschland e.v. (SoVD),SozialverbandVdKDeutschlande.V.,SPEC- TARISDeutscherIndustrieverbandfüroptische,medizinischeundmechatronischeTechnologiene.V.,UnternehmerverbandprivaterRettungsdienstee.V. (BKS),Verbandder Diagnostica-Industriee.V. (VDGH),VerbandderZytostatikaherstellendenApothekerundApothekermitSterillabor inöffentlichenapothekene.v. (VZA),VerbandDeutscher ArztinformationssystemherstellerundProvidere.V. (VDAP),VerbandForschenderArzneimittelherstellere.V. (VFA),VerbraucherzentraleBundesverbande.V. (vzbv), VereinigungderkommunalenArbeitgeberverbändee.V.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/4247 (VKA),VHitG VerbandderHerstellervonIT-Lösungenfür dasgesundheitswesene.v.,zentralverbandderaugenoptiker (ZVA),ZentralverbanddesDeutschenHandwerks e.v. (ZDH),ZentralverbandElektrotechnik-undElektronikindustriee.V. (ZVEI),ZentralverbandOrthopädieschuhtechnik (ZVOS). AußerdemwarenalsEinzelsachverständigeProf.Dr.Gerd Glaeske,BernhardF.Häusler,Prof.Dr.Dr.Reinhard Rychlik,IngeborgSimon,Prof.Dr.JürgenWasemund Prof.Dr.EberhardWilleeingeladen. DerfünfteTeilderöffentlichenAnhörungenfandinder 34.Sitzungam14.November2006stattundbetrafdieFinanzierung.AlssachverständigeVerbändewareneingeladen: AOK-Bundesverband,BKKBundesverband,BundesverbandderlandwirtschaftlichenKrankenkassen (BLK-Bundesverband),IKK-Bundesverband,Knappschaft,See-Krankenkasse (See-KK),VerbandderAngestellten-Krankenkassene.V./Arbeiter-ErsatzkassenVerbande.V. (VdAK/AEV), Bundesärztekammer (BÄK),BundesverbandInformationswirtschaft,TelekommunikationundneueMediene.V. (BIT- KOM),BundesagenturfürArbeit (BA),Bundesvereinigung derdeutschenarbeitgeberverbändee.v. (BDA),Bundesversicherungsamt (BVA),DeutscheGesellschaftfürVersicherteundPatientene.V. (DGVP),DeutscheKrankenhausgesellschafte.V. (DKG),DeutscheRentenversicherung Bund (DRV),DeutscherGewerkschaftsbund (DGB),GewerkschaftderSozialversicherung (GdS),Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV),SozialverbandVdKDeutschlande.V.,VerbandderKrankenversichertenDeutschlands e.v. (VKVD),VerbandDeutscherArztinformationssystemherstellerundProvidere.V. (VDAP),Verbraucherzentrale Bundesverbande.V. (vzbv),vhitg VerbandderHersteller vonit-lösungenfürdasgesundheitswesene.v. AußerdemwarenalsEinzelsachverständigeDr.Reimar Buchner,Dr.EckartFiedler,Prof.Dr.JohannesHager, ChristianHagist,Prof.Dr.Klaus-DirkHenke,Dr.Rolf Hoberg,Dr.EllisE.Huber,WernerSchneider,Prof. Dr.JürgenWasemundProf.Dr.EberhardWilleeingeladen. AufdieWortprotokolleunddiealsAusschussdrucksachen verteiltenstellungnahmendersachverständigenwirdbezug genommen. Inder35.Sitzungam29.November2006hatderAusschuss seineberatungenfortgesetzt. ÜberFragenderVerfassungsmäßigkeitderfürdiePKVvorgesehenenRegelungensowiemöglicheeuroparechtliche AuswirkungenfürdasFortbestehenderGKVberietderAusschussinseiner36.Sitzungam13.Dezember2006.Im NachganghierzulegtendasBundesministeriumdesInnern unddasbundesministeriumderjustizinabstimmungmit dembundesministeriumderfinanzenunddembundesministeriumfürgesundheiteinezusammenfassendestellungnahmevor,dievombundesministeriumdesinnernunddem BundesministeriumderJustizspäternocheinmalergänzt wurde. ZudenfinanziellenAuswirkungenderRegelungendesGesetzentwurfsaufdieLänderlagendemAusschussdieStudie deskielerinstitutsfürmikrodaten-analyse (IfMDA) ÖkonomischenAuswirkungenderGesundheitsreformaufdie Bundesländer unddasvombundesministeriumfürgesundheitinauftraggegebenegutachtenderprofessorenbert RürupundEberhardWillezuderIfMDA-Studieundzuder bereitsfrühervorgelegtenfachlichenbewertungdesbundesversicherungsamtsvor. Inseiner37.Sitzungam15.Januar2007undder39.Sitzung am17.januar2007hatderausschussseineberatungenfortgesetztunddabeiinderletztgenanntensitzungauchdieberatungendesgesetzentwurfsaufdrucksache16/1037aufgenommen.inder40.sitzungam31.januar2007hatderausschusszudemdieberatungenzudemgesetzentwurfauf Drucksachen16/3950,16/4020aufgenommen,seineBeratungeninsgesamtfortgesetztundabgeschlossen. AlsErgebnisempfiehltermitdenStimmenderFraktionen dercdu/csuundspdgegendiestimmenderfraktionen FDP,DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbei einerstimmenthaltungseitensderfraktionderspddie AnnahmedesGesetzentwurfsaufDrucksache16/3100inder vonihmgeändertenfassung.dengesetzentwurfaufdrucksachen16/3950,16/4020sowiedengesetzentwurfdesbundesratesaufdrucksache16/1037empfiehltderausschuss einstimmigfürerledigtzuerklären.denantragderfraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENaufDrucksache16/1928empfiehltderAusschussmitdenStimmenderFraktionender CDU/CSU,SPDundFDPgegendieStimmenderFraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungder FraktionDIELINKE.abzulehnen.DenAntragderFraktion derfdpaufdrucksache16/1997empfiehltermitdenstimmenderfraktionencdu/csu,spd,bündnis90/die GRÜNENundDIELINKE.gegendieStimmenderFraktion derfdpabzulehnen.denantragderfraktiondielinke. aufdrucksache16/3096empfiehltermitdenstimmender FraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPgegendieStimmen derfraktiondielinke.beistimmenthaltungderfraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENabzulehnen. DerAusschussfürGesundheithateineReihevonÄnderungenzuverschiedenenAspektendesGesetzentwurfsauf Drucksache16/3100beschlossen.ImBereichderGKVgibt esimwesentlichenfolgendeklarstellungenundkonkretisierungen: DieWahlderKostenerstattungbeschränktaufdenEinzelfall bleibtweiterhinausgeschlossen.hospizversorgungundpalliativversorgungwerdenweiterverbessert.eswirdeinzusätzlicherwahltariffürarzneimittelderbesonderentherapierichtungeneingeführt.zudemwerdenindenarzneimittelrechtlichenregelungeneinereihevonkonkretisierungen undklarstellungenvorgenommen.fürdenfall,dass schwereerkrankungenimrahmenvonambulantenklinischenstudienbehandeltwerden,erhaltenpatientinnenund PatientenerstmalseinenRechtsanspruchaufArzneimittelversorgunginderGKV. InderArzneimittelpreisverordnungentfälltdieursprünglich vorgesehenehöchstpreisregelung.dieverantwortungvon ApothekernfürRabattverträgeentfällt.Dasvorgesehene EinsparvolumenwirdvondenApothekerndurchdiedauerhafteErhöhungdesRabattsnach 130SGBVauf2,30Euro umgesetzt. NebendergeriatrischenRehabilitationunddenEltern-Kind- KurenwerdensämtlicheLeistungendermedizinischenRehabilitationzuRegelleistungen.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode BeiderRegelungzurBelastungsgrenzefürZuzahlungen (Chronikerregelung)entfälltfürVersicherte,denentherapiegerechtesVerhaltennichtzumutbarist,dieseBedingung. DiesekönnensomitweiterhinvonderObergrenzevoneinem Prozentprofitieren.AuchwirddieKoppelungzwischenInanspruchnahmevonVorsorgeuntersuchungenundverringerterBelastungsgrenzeerstzum1.Januar2008wirksam,wenn dergemeinsamebundesausschussdieerforderlichenausnahmeregelungendefinierthat. DieRegelungenzurärztlichenVergütungsreformwerden vereinfachtunddieeinzelnenumsetzungsschrittezeitlich gestreckt.eswirddeutlicherherausgestellt,dassabdem 1.Januar2009dasEndederbisherigenBudgetierungerreichtwird.DieRegelungenzurVergütungwerdensoangepasst,dassauchab2009eineangemesseneVergütungder psychotherapeutischenleistungenjezeiteinheitgewährleistetist;damitsindentsprechendevorschlägedesbundesrates aufgegriffenworden.durcheineübergangsregelungfürdie Jahre2007biseinschließlich2009wirdsichergestellt,dass dieunterversorgungschnellundwirksamabgebautwird. DieKassenhabendiefürdieZahlungvonSicherstellungszuschlägenbeiUnterversorgungbenötigtenfinanziellenMittel nunmehrvollzutragen.zudemwirddieimgeltendenrecht enthaltenebegrenzungdesfürsicherstellungszuschlägeaufgewendetenfinanzvolumensauf1prozentdergesamtvergütungenaufgehobenundeswerdendieanforderungenan diefeststellungvonunterversorgunggesenkt. AnderStärkungderhausärztlichenVersorgungwirdfestgehalten.Kassenwerdenverpflichtet,künftigflächendeckend einenhausarzttarifanzubieten.kassenärztlichevereinigungenkönnendannvertragspartnerwerden,wennsievon Hausarztgemeinschaften,d.h.insbesonderedenHausarztverbänden,hierzuermächtigtwerden. Esbleibtdabei,dasseingemeinsamerSpitzenverbandaller Krankenkasseneingerichtetwird.HierbeivorgeseheneÄnderungengewährleisten,dassderÜbergangvondenbisherigenVerbändenaufeineInstitutionreibungslosverläuftund dieinteressenderbeschäftigtenindenbisherigenspitzenverbändenangemessenberücksichtigtwerden. ZurVorbereitungderEinführungderInsolvenzfähigkeitfür allekrankenkassenmüssendiesefürihreverpflichtungen ausversorgungszusagenvom1.januar2010aneinenkapitalstockbilden,umdieerfüllungdieserverbindlichkeitenim Insolvenzfallsicherzustellen.DasNäherewirdineinem gesondertengesetzgebungsverfahrengeregelt.hiermit wurdegleichzeitigdasanliegendesbundesratesrechnung getragen. AufdenvorgesehenenAbschlaginHöhevon3Prozentbei denleistungsausgabenfürkranken-undrettungstransporte wirdverzichtet.diesentsprichteinerforderungdesbundesrates. DerSanierungsbeitragderKrankenhäuserwirddurchMinderungdesRechnungsabschlagsderKrankenhäuservon0,7 Prozentauf0,5Prozent ( 8KHEntgG)abgesenktundbei psychiatrischeneinrichtungen,einrichtungenfürpsychosomatikundpsychotherapeutischemedizin ( 14PflV)vollständigaufeinenRechnungsabschlagverzichtet.Damitwird teilweiseeineforderungdesbundesratesaufgegriffen. DerBundeszuschusszurGKVsollindenkommendenJahrenkontinuierlichanwachsen.Daherwirdvorgesehen,den BundeszuschussindenJahren2007und2008aufjeweils 2,5Mrd.EurofestzusetzenunddanachinjährlichenSchrittenvon1,5Mrd.Eurobisauf14Mrd.Euroauszubauen. HinsichtlichdesWechselsvonArbeitnehmernindiePKV wirdderstichtagvomtagdererstenlesungdesgesetzentwurfsaufdentagderdrittenlesungverschoben,abdemdie KündigungenderGKVundderWechselzurPKVunwirksamsind,wenndieVersicherungspflichtgrenzenichtindrei aufeinanderfolgendenkalenderjahrenüberschrittenwurde. Ab1.Januar2009wirdinderPKVeine anderenabsicherungennachrangige PflichtzurVersicherungeingeführt. EineAbsicherungistauchimnunmehrab1.Januar2009vorgesehenenBasistarifmöglich.EineKündigungdesVersicherungsvertragsdurchdasVersicherungsunternehmenistnicht möglich.imfalledernichtentrichtungvonbeiträgenwird dieleistungspflichtdesversicherersaufdasnötigstebeschränkt.diekündigungeinesprivatenkrankenversicherungsvertrags,derdiepflichtzurversicherungerfüllt,durch denversicherungsnehmerwirdkünftigerstwirksam,wenn eineneueversicherungnachgewiesenwird.bereitsab1.juli 2007könnensichMenschenohneKrankenversicherungsschutz,diefrüherprivatversichertwarenoderz.B.wegen selbständigerberufstätigkeitderpkvzuzuordnensind,im heutigenstandardtarifderpkvohnerisikozuschlägeoder Leistungsausschlüsseversichern.DieseVersichertenwechselnab2009indenneuenBasistarif,derStandardtarifwird Ende2008fürdenNeuzuganggeschlossen.ImStandardundab2009dannimBasistarifwirddiemedizinischeBehandlungzufestenaufgrundgesetzlicherVorgabenbestimmterGOÄ/GOZ-Gebührensätzesichergestellt.ZuHöheund StrukturderVergütungkönnenKassenärztlicheundKassenzahnärztlicheVereinigungenmitdemVerbandderprivaten KrankenversicherungabweichendeVereinbarungentreffen. HinsichtlichdesBasistarifswirdklargestellt,dassdieVertragsleistungeninArt,UmfangundHöhedenLeistungender GKVvergleichbarseinmüssen.ZugangzumBasistarifbei allenpkv-unternehmenhabennichtversicherte,diefrüher privatversichertwarenodergewesenwärensowieallefreiwilliggkv-versicherteninnerhalbvonsechsmonaten.bereitspkv-versicherteerhaltenab1.januar2009füreine DauervonsechsMonatendasRecht,unterMitgabeihrerAlterungsrückstellungen in den Basistarif eines Unternehmens ihrerwahlzuwechseln. Alleab1.Januar2009neugeschlossenenPKV-VerträgeenthalteneinWechselrechtinTarifeandererVersicherungsunternehmenunterMitgabederAlterungsrückstellungimUmfangdesBasistarifs.FürprivatKrankenversichertemitvor dem1.januar2009abgeschlossenenverträgenwirdunter bestimmtenvoraussetzungeneinwechselrechtindenbasistarifdesjeweiligenunternehmenseingeführt:dieseversichertenkönnenkünftigabdem55.lebensjahr,beianspruch aufeinegesetzlicherenteoderaufeinruhegehaltnachbeamtenrechtlichenodervergleichbarenvorschriftenoderim FallefinanziellerNotindenBasistarifdesUnternehmens wechseln.indiesenfällenwerdendievollenalterungsrückstellungenübertragen. DurchdiebeschlossenenÄnderungenwirddasEinsparvolumenderReformwiefolgtverändert:

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/4247 ImArzneimittelbereichbleibendieimGesetzentwurfgeschätztenkalenderjährlichenEinsparungenvon1,1Mrd. Eurobestehen.DerWegfallderGewährleistungspflichtder ApothekenfürEinsparungeninHöhevon500Mio.Euro durchrabattverträgebeeinträchtigtdaseinsparvolumen nicht,dadiemöglichkeitzumabschlussvonrabattverträgenmitpharmazeutischenunternehmernerhaltenundin alleiniger Zuständigkeit der Krankenkassen bleibt. Als AusgleichfürdieFestschreibungderApothekenhonorarewird derapothekenrabattandiekrankenkassenvon2euroauf 2,30EurojePackungerhöht,wodurchdieKrankenkassenim 12-Monatszeitraumum150Mio.Euroentlastetwerden. DurchdenVerzichtaufdieRechnungsabschlägebeiFahrkostenverringertsichdasEinsparvolumenumrd.100Mio. Euro,davonumca.75Mio.Euroin2007. Rund120Mio.EurogeringereEinsparungenresultierenaus einerabsenkungdesrechnungsabschlagsfürdiekrankenhäuservon0,7auf0,5prozentsowiedenverzichtfürrechnungsabschlägeimbereichderpsychiatrie. Rund15Mio.EuroMehrbelastungenergebensichdurchdie vollständigefinanzierungdersicherstellungszuschlägein unterversorgtenvertragsärztlichengebietendurchdiekassen,diebisherhälftigvonkassenundkv'enzutragensind. Gewisse allerdingsnichtquantifizierbaremehrausgaben könnenausderumwandlungweiterermedizinischerrehabilitationsleistungenvonermessens-zupflichtleistungenresultieren,wobeizuerwartenist,dasssichdieindenletzten JahrenrückläufigeEntwicklungindiesemBereichverstetigenwird. InsgesamtdürftesichdasgeschätzteEinsparvolumenaufgrunddieserÄnderungenimJahr2007umrd.0,2bis 0,3Mrd.Euroaufca.1,1bis1,2Mrd.Euroverringern. ÜberdiediesenÄnderungenzugrundeliegendenAnträgeder FraktionenderCDU/CSUundSPDwurdeimWesentlichen enblocabgestimmt.siewurdenjeweilsmitdenstimmender FraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmen derfraktionenfdp,dielinke.undbündnis90/die GRÜNENangenommen.EinzelnzurAbstimmunggestellt wurdendiefolgendenänderungen: ÄnderungsantragzuArtikel1Nr.33 ( 53)betreffend WahltarifewurdemitdenStimmenderFraktionenCDU/ CSU,SPDundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENgegendie StimmenderFraktionDIELINKE.beiStimmenthaltung derfraktionderfdpangenommen; ÄnderungsantragzuArtikel1Nr.93 ( 127)betreffend AusschreibungenbeiHilfsmittelnwurdemitdenStimmenderFraktionenCDU/CSU,SPD,DIELINKE.und BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungder FraktionderFDPangenommen; ÄnderungsantragzuArtikel1Nr.99 ( 132a)betreffend dierahmenempfehlungüberdieeinheitlicheversorgung mithäuslicherkrankenpflegewurdemitdenstimmen derfraktionencdu/csu,spd,dielinke.und BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungder FraktionderFDPangenommen; ÄnderungsantragzuArtikel1Nr.8 ( 13)betreffenddie PatientenbeteiligungimGemeinsamenBundesausschuss wurdemitdenstimmenderfraktionencdu/csu,spd, DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbei StimmenthaltungderFraktionderFDPangenommen; ÄnderungsantragzuArtikel1Nr.131 ( 171b)betreffend dieinsolvenzfähigkeitvonkrankenkassenwurdemitden StimmenderFraktionenCDU/CSU,SPD,DIELINKE. undbündnis90/diegrünenbeistimmenthaltung derfraktionderfdpangenommen. DarüberhinauslagendemAusschussweitereÄnderungsanträgederFraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/DIE GRÜNENsowieeinEntschließungsantragderFraktionder FDPvor,diemehrheitlichabgelehntwurden. DiefolgendenÄnderungsanträgederFraktionDIELINKE. hatderausschussmitdenstimmenderfraktionendercdu/ CSU,SPDundFDPgegendieStimmenderFraktionDIE LINKE.beiStimmenthaltungderFraktionBÜNDNIS90/ DIEGRÜNENabgelehnt: ÄnderungsantragNr.1 a)dieinhaltsübersichtwirdwiefolgtgeändert,dienummerierungändertsichentsprechend: aa)artikel10:änderungdeszwölftenbuchessozialgesetzbuch bb)artikel46:änderungdesasylbewerberleistungsgesetzes cc)artikel47:inkrafttreten b)artikel1nr.2erhältfolgendefassung: 5SGBVwirdwiefolgtgefasst:, 5Versicherungspflicht (1)AlleMenschengenießenimRahmendersolidarischenBürgerinnen-undBürgerversicherungeinengesetzlichenKrankenversicherungsanspruch. (2)EsgiltdasIndividualprinzipmiteinemindividuellenVersicherungsanspruch.MitderGeburterhältjeder MenscheineneigenständigenKrankenversicherungsanspruch.NichterwerbstätigePersonenohneeigeneEinkünftesindbeitragsfreiversichert.InderÜbergangsphasebiszurUmsetzungderBürgerversicherungbleiben AngehörigeohneeigenesEinkommenbeitragsfreimitversichert. (3)DerzeitprivatVersichertekönnenbiszum ihrjetzigesVersicherungsverhältnisaufrechterhalten.IndieserKonvergenzphasehatderGesetzgeber mitdemverbandderprivatenversicherungenundden SpitzenverbändenRegelungenzurÜberführungaller VersichertenineinegesetzlicheKrankenversicherungzu treffen. c)artikel1nr.3erhältfolgendefassung: 6SGBVentfällt. d)artikel1nr.4wirdwienachfolgendgefasst,dienummerierungändertsichentsprechend: Die 7-10SGBVentfallen. e)artikel10wirdwiefolgtgefasst: 32SGBXIIerhältfolgendeFassung:

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 32BeiträgefürdieKranken-undPflegeversicherung AnspruchaufLeistungenentstehendurchdiePflichtversicherungnach 5SGBV. f)artikel46nr.1 (neu)erhältfolgendefassung: 4AsylbLGwirdwiefolgtgefasst: 4AsylbLGGesundheitlicheVersorgung DiegesundheitlicheVersorgungerfolgtimRahmender Pflichtversicherungnach 5SGBV g)artikel46nr.2 (neu)erhältfolgendefassung: In 6AsylbLGwerdeninSatz1dieWörter oderder Gesundheit gestrichen. Begründung: DieGrundprinzipienderGKV Solidarausgleich,Parität, Sachleistungsprinzip,Umlageverfahren,Kontrahierungszwang habensichbewährt.siefindeninderbevölkerung einebreiteakzeptanz. DieSolidaritätmachtderzeitanderBeitragsbemessungsgrenzebzw.spätestensanderVersicherungspflichtgrenze halt,dennmenschenmiteinemeinkommenvonmehrals derzeit3.562,50euromonatlichzahlenkeinenihremeinkommenentsprechendenprozentualenbeitragund/oderweichenaberreichenderversicherungspflichtgrenzevonderzeit3.937,50euromonatlichaufdiepkvaus. DieLastenmüssengerechterverteiltwerden.DerSolidargedankekannnurgewährleistetwerden,wennalle,auch Selbstständige,Beamte,Freiberufler,indieGKVeinbezogen werden.daswirdmitdenänderungsregelungenhergestellt. DadieBürgerinnen-undBürgerversicherungfüralleMenschengilt,gibtesauchfürFlüchtlinge,dieLeistungennach AsylbLGbeziehen,sowiefürEmpfängerinnenundEmpfängervonLeistungennachSGBXII (Sozialhilfe)keineAusnahmeregelungen.GesondertegesetzlicheVorschriftenhinsichtlichdesAnspruchsaufgesundheitlicheVersorgungimSGB XIIbzw.imAsylbLGkönnendaherentfallen. EinezeitlichbefristeteÜbergangsregelungfürprivatVersichertewirdgeschaffen.DieprivateKrankenversicherung kannzukünftigzusatzversicherungenanbieten. BeiEinführungeinesindividuellenAnspruchswirddieFamiliemitversicherungobsolet. ÄnderungsantragNr.2 Artikel1Nr.3wirdwiefolgtgeändert: 6SGBVwirdwiefolgtgeändert: a)absatz1nr.1entfällt. b)nummer1awirdzunummer1.undwiefolgtgefasst: Nichtversicherungspflichtigsindnicht-deutscheBesatzungsmitgliederdeutscherSeeschiffe,dieihrenWohnsitz odergewöhnlichenaufenthaltnichtimgeltungsbereich diesesgesetzbucheshaben. c)absatz6,absatz7undabsatz8entfallen. d)dieseregelunggiltab fürdenübergangszeitraumsindgesonderteregelungenzuentwickeln. Begründung: Bislangistin 6Abs.1Nr.1geregelt,dassArbeiterundAngestellte,derenregelmäßigesJahresarbeitsentgeltdieJah- resarbeitsentgeltgrenzenachdenabsätzen6oder7über- steigt,versicherungsfreisind.d.h.besserverdienendekön- nensichunterdiesenumständendemsolidarsystementzie- hen. NachdemGKV-WSGsolldieseMöglichkeitersterfolgen, wenndasjahresarbeitsentgeltdiejahresarbeitsentgeltgrenzeindreiaufeinanderfolgendenjahrenübersteigt. DieseRegelunggreiftvielzukurzundgehtdasschädliche NebeneinandervonPKVundGKVinderRegelversorgung nichtkonsequentan. DasNebeneinandervonprivatemundgesetzlichemKrankenversicherungsschutzfürdenBereichderRegelversorgungistinEuropaeinUnikumundmussaufgrundseinernegativengesellschaftlichenFolgewirkungenmittelfristigbeendetwerden. DieMöglichkeit,dassArbeiterundAngestelltenachErreichenderVersicherungspflichtgrenzeinnerhalbfestgelegter FristenausderweitgehendsolidarischfinanziertenGKV ausscheidenundeinerprivatenversicherungbeitretenkönnen,stellteineregelungdar,mitderdassozialefundament derbundesdeutschengesellschaftuntergrabenwird.sowerdendergkv,indemimmerhinca.90 %derbevölkerungin einemsolidarischensystemkrankenversichertsind,dringendbenötigtemittelentzogen,undzwardurchdasausscheidenvonpersonen,dereneinkommendeutlichüberdem DurchschnittliegtunddiesichüberdenWechseleineprivilegiertemedizinischeVersorgungoderKostenvorteileerhoffen. DurcheineAufhebungderVersicherungspflichtgrenzewird einsolidarischerausgleichaufeinegerechteweisewiederhergestellt. AlsFolgeänderungergibtsicheineStreichungderAbsätze6, 7und8,dieobsoletsind. Übergangsregelungen: DieAufhebungderVersicherungspflichtgrenzekannnicht unmittelbarsofortundohneeinenübergangerfolgen. HierzusindunterHinzuziehungvonVertreternderGKV, PKV,BundesversicherungsamtundVerfassungsrechtlern Übergangsregelungenzuentwickeln. ÄnderungsantragNr.3 Artikel1Nr.31entfällt. Begründung: DiegeplanteUrsachenforschungzurErgründungder SchuldfrageisteineklatanterVerstoßgegendasSolidarprinzipderGKV.DasArzt-Patienten-Verhältniswirderheblich gestört.einegerichtsfestebeurteilungeinerselbstverschuldetenkomplikation,dieauseiner medizinischnichtinduziertenmaßnahme resultiert,istdarüberhinausschwerzu führen.mitdiesemparagrafensolldietürzurforcierten Leistungsausgrenzungaufgestoßenwerden. VonderIntentionheristeszwarnachvollziehbar,dassdie SolidargemeinschaftdergesetzlichKrankenversichertenfür diefolgekostenvonnichtindiziertenästhetischenoperationenodermaßnahmennichtimvollenumfangeinstehensoll. InderPraxissindallerdingsinsbesonderewegendesunbestimmtenRechtsbegriffs medizinischnichtinduziertemaßnahme Umsetzungsproblemevorprogrammiert.Alseine derartigemaßnahmekönntedannauchjedwedeskrankheits-

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/4247 verursachendeverhaltenderversicherten wiezuvieloder zuwenigbewegungderversicherten,rauchenodertrinken usw.-sanktioniertwerden. DieEntscheidungüberdiezueinerKostenbeteiligungdes Versichertenführende Maßnahme müsstebereitsbeim Leistungserbringergetroffenwerden.DennnurderArzt kannsicherstellen,dassdieursachenzurdurchführungder alsfolgeeinersolchen Maßnahme erforderlichenbehandlungzielgenauerfasstunddokumentiertwerden.der LeistungserbringermüsstedanndieerforderlicheMeldung andieentsprechendekrankenkassemachen.nichtnachvollziehbaristdiesegeplanteweitereverschärfungauchvordem Hintergrund,dass 52inderjetzigenFormdieMöglichkeit derkrankenkassebeinhaltet,denversichertenbeiselbstverschuldenandenentstehendenkostenzubeteiligen.allerdingsbestehtdabeieindoppelterermessensspielraum,einerseitsaufseitendesleistungserbringers,andererseitsauf SeitendesKostenträgers.D.h.esbestehtderzeitkeineVerpflichtungdesbehandelndenArztes,einensolchenFallzu melden,unddiekassenmüssennichtaufderkostenbeteiligungbestehen.dieseermessensentscheidungwirdimentwurfzueinerverpflichtendenregelungverschärft. DurchdieÄnderungdes 52wirddasArzt-Patienten-Verhältnisschwerbelastet.DieEinführungeinesSelbstverschuldensprinzipsfürKrankheitisteinparadigmatischer WechselinderBewertungvonKrankheitinnerhalbeines vomanspruchhersolidarischorganisiertengesundheitswesens.dergrundsätzlicheanspruchderversichertenaufein nachdemsachleistungsprinzipfunktionierendengkv-systemswirddurchdieneuehürdedesselbstverschuldensprinzipsinfragegestellt.bevoresnachdemwillenderkoalitionärezueinermedizinischenbehandlungkommt,istzuüberprüfen,inwieweitnichtdurcheinetwaigesselbstverschulden diekostenübernahmederbehandlungdurchdiekrankenkassevermiedenwerdenkann.derarztwirdaufdieseweise zumgesundheitsspitzel,demderpatientmitmisstrauenbegegnet.dieshatauswirkungenaufdiemedizinischebehandlung,daderarztaufwahrheitsgemäßeangabenundeinvertrauensvollesverhältniszuseinenpatientenangewiesenist. ÄnderungsantragNr.4 Artikel1Nr.33erhältfolgendeFassung: 53SGBVwirdwiefolgtgefasst: 53Selbstbehalt DieKrankenkassehatinihrerSatzungzuregeln,dassfür Versicherte,dieanbesonderenVersorgungsformennachden 63,73b,73c,137foder140ateilnehmen,Tarifeangebotenwerden.FürdieseVersichertenkanndieKrankenkasse eineprämienzahlungoderzuzahlungsermäßigungenvorsehen. Begründung: WahltarifeinderGKVwidersprechendemGrundprinzipdes SozialsystemsundheizendieRisikoselektionweiteran. KünftigsollennachdemWillendesGesetzgebersdie KrankenkassenallenMitgliedernSelbstbehalttarifeanbieten können ( 53Abs.1).DieKrankenkassenhabenfürteilnehmendeMitgliederPrämienzahlungenvorzusehen.DergeplanteSelbstbehalttarifkommtjedochnurfürsolcheMenscheninFrage,diedavonausgehenkönnen,GesundheitsdienstleistungenkaumodergarnichtinAnspruchnehmenzu müssen.solchetariferechnensichalsonurfürjungeundgesundeversicherteundsinddaherinihrerwirkungentsolidarisierend.desweiterenseiaufdiebesondereproblematik derunterdeckunghingewiesen,wennpatientennichtinder Lagesind,denentsprechendenSelbstbehaltimKrankheitsfallzufinanzieren. DieKrankenkassensollenkeineTarifeeinführendürfen,die beidernichtinanspruchnahmevonleistungenprämienzahlungenvorsehen (Absatz2).DiebisherigeRegelungdes 54 SGBV (Beitragsrückzahlung),dieauffreiwilligVersicherte begrenztist,sollgestrichenwerden.dachronischkranke nichtdiegeringstechancehaben,durchnichtinanspruchnahmeeineprämiezuerhalten,wirktdieservorschlagsozial diskriminierend.darüberhinauswerdendurcheinebeitragsrückerstattungdringendbenötigtemittelausdemsystemherausgenommen.ausdiesemgrundesindsowohlfür denkreisderfreiwilligversichertenwieauchalleweiteren GKV-VersichertenAnreizedieserArtzuunterlassen.ImRahmenderEinführungeinersolidarischenBürgerinnen-und BürgerversicherungisteineSonderstellungvonfreiwillig VersichertenunddamitverbundeneSondertarife,wiesieder 54SGBVvorsah,nichtmehrerforderlich. FürdasAngebotvonWahltarifenmussderGrundsatzgelten, dassdiesekeinesozialdiskriminierendeundentsolidarisierendewirkungenhaben.insoferndarfeinwahltarifnurfür dieteilnahmeanbesonderenversorgungsformen (Modellvorhaben,hausarztzentrierteVersorgung,BindunganbestimmteLeistungserbringer,DMP,IntegrierteVersorgung) gelten.hiersollen,wieinabsatz3desgkv-wsg-entwurfs vorgesehen,spezielletarifemitderoptionvonprämienzahlungenoderzuzahlungsermäßigungeneingeführtwerden. DadieseProgrammewieHausarztmodelle,IntegrierteVersorgungoderDMPzurVerbesserungdermedizinischenVersorgungeingeführtwordensind,isthierdieMöglichkeit, TeilnehmernandiesenProgrammeneinenBonusanzubieten, zubegrüßenunddarfalseinzigeregelungdesselbstbehalts bestehenbleiben. Kostenerstattungstarife,beidenendenKrankenkassendie HöhedermöglichenErstattungssätzenichtvorgegebenwird, sollennichtzugelassenwerden (Absatz4).LautGesetzesbegründungsollz.B.dieErstattungdes2,3-fachenSatzes GOÄ/GOZmöglichwerden.DamitwirddieungleicheBehandlung,dieesbisherzwischenGKV-undPKV-Versichertengibt,indieGKVhineingetragen.DieVersichertenerhaltenjetztdieMöglichkeit,injedemEinzelfallzuentscheiden, obsieanstelledersach-oderdienstleistungkostenerstattungfürleistungenzugelasseneroderermächtigterleistungserbringerwählen.dieberatungspflichtderkrankenkassenentfällt.dieversichertenkönnenjeweilsimeinzelfall entscheiden,obundwannsievomsachleistungssystemabweichenunddiejeweiligeleistungüberkostenerstattung abrechnenlassen.daskannnichtimsinnederversichertengemeinschaftsein,daeszueinerquasi-pkvinnerhalbder GKVführenwürde. ÜberdiebeschriebeneentsolidarisierendeWirkungzwischenKrankenundGesundensowieJungenundAltenhinaus werdendieleistungenderärztefürdieversichertenohne Kostenerstattunggekürzt.Daauchweiterhin 85Abs.2 Satz8gilt,dassAusgabenderKassenfürKostenerstattung aufdiegesamtvergütunganzurechnensind,sollenmehraus-

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode gabenderkrankenkassenfürleistungenimkostenerstattungssystemverhindertwerden. DieKrankenkassensollenlautGKV-WSGWahltarifefürden AnspruchaufKrankengeldbzw.denbedarfsgerechtenZahlungsbeginnanbieten (Absatz5);beiLeistungsausweitungen sindzahlungendermitgliedervorzusehen.fürdiemehrheit derversichertenbestehtbeidieserabwahloptiondiegefahr, dasseineunterdeckungimkrankheitsfalleintrittundder VersicherteimmensefinanzielleLastenselbstzutragenhat. AusdiesenSondertarifensindkeineEinsparungenzuerwarten,solangedieÄrzteüberdieKassenärztlicheVereinigung pauschalfürdiegesamteambulantekassenärztlicheversorgunghonoriertwerden.wenigerarztbesucheführendamit nichtzuwenigerkosten,sondernzuhöherenpunktwerten. EsdarfkeineBesserstellungderGesundengegenüberden Krankengeben.EinesolidarischeKrankenversicherung brauchtauchweiterhineinesolidarischeundsozialefinanzierung.diewahltarifewerdenindergeplantenformzum LockmittelderKassenumdie gutenrisiken.einesolche Selektion,insbesonderebeifehlendemumfassendemRisikostrukturausgleich,mussabgelehntwerden. ÄnderungsantragNr.5 Artikel1Nr.37Buchstabeawirdwiefolgtgeändert: a)doppelbuchstabeaaentfällt. b)doppelbuchstabebbentfällt. Begründung: Zua) ImGesetzentwurfderFraktionenderCDU/CSUundSPD wirddurchänderungdes 62SGBV (Belastungsgrenze)die AbsenkungderindividuellenBelastungsgrenzefürschwerwiegendchronischKrankeauf1 %derbruttoeinnahmen zumlebensunterhaltanzusätzlichevoraussetzungenwiedie regelmäßigeinanspruchnahmevonkrebsfrüherkennungsbzw.gesundheitsuntersuchungengeknüpft.damitsolldie InanspruchnahmebeiwirksamenFrüherkennungsmaßnahmengesteigertwerden. DieimGKV-WSGgeplanteÄnderungdes 62SGBVistabzulehnen,dadasgewünschteZieleinerhöherenTeilnahmequotebeiVorsorgeuntersuchungenmitdieserGesetzesänderungnichterreichtwird.Hingegenwürdenungerechtfertigte MehrbelastungenaufeinenTeilderPatientenzukommenund chronischkrankefinanziellbestraftwerden.diebehandelndenärztewürdenzudemzugesundheitspolizistenumfunktioniertwerden. DieGründeimEinzelnen: IndemvondenRegierungsfraktionenvorgelegtenGesetzentwurfwerdendieschwerwiegendenZweifelderFachweltan dersinnhaftigkeiteinfachausgeblendetundohnegrundlage diesichereeffektivitätderfrüherkennungunterstellt.eine gesichertedatenbasisüberdennutzendervorsorgeuntersuchungenliegtfürdiemeistenprogrammenichtvor.zudem mussnebenderbegrenztenwirksamkeiteineabwägungerwünschtergegenunerwünschtewirkungenstattfinden. AngesichtsdieserwissenschaftlichenErkenntnislagemusses daherauchfüralleversichertenmöglichsein,sichaufbasis guterinformationfürdienicht-teilnahmebzw.dienicht-in- anspruchnahmezuentscheiden,ohnedafürdurchdienicht- HerabsetzungderZuzahlungsobergrenze,alsodurchhöhere Zuzahlungen,finanziellbestraftzuwerden.DasRechtauf Nicht-Wissenmuss,wieauchdieBundesärztekammerbetont, sanktionsfreiebensowiedieauchvonderregierungangestrebtestärkungderautonomievonbürgerinnenalsmündigepatientinnenerhaltenbleiben. DiefinanzielleSchlechterstellungvonVersichertenimErkrankungsfallkannauchdeshalbnichtlegitimsein,weilkausalderZusammenhangzwischenderNicht-Teilnahmean einerkrebsfrüherkennungs-bzw.gesundheitsuntersuchung unddemspäterenkrankheitsereigniskaumhergestelltwerdenkann. DiegeplanteÄnderungdes 62SGBVBuchstabeaistauch deshalbabzulehnen,weilhierdurchdiegruppederohnehin sozialbenachteiligtenmenschenzusätzlichüberproportionalbelastetwürde.dennbeidiesergruppeistdasrisikobei denmeistenzielkrankheitenhöher,hingegendieerreichbarkeitz.b.durchscreeningsbekanntermaßenschlechter.die ÄnderungwürdealsosozialeUnterschiedeverstärken. EinweitererGrundfürdieStreichungliegtindemzusätzlichenundsehrerheblichenpersonal-undzeitintensiven PrüfaufwandbeidenKrankenkassen,derinkeinemVerhältniszudemvondenKoalitionsfraktionenerhofftenErgebnis steht. NichtzuletztistdieimGKV-WSGvorgeseheneÄnderung aberauchdeshalbabzulehnen,weilsichwissenschaftlich einesteigerungderinanspruchnahmedurchsanktionenbei Nichtinanspruchnahmekaumbelegenlässt.WenndieKoalitionsfraktionenHandlungsbedarfbezüglichderInanspruchnahmevonFrüherkennungs-undGesundheitsuntersuchungensehen,liegendieMöglichkeitenzudergewünschtenSteigerungderInanspruchnahmenichtineinerMalus-Regelung zulastenderversicherten,sonderninderveränderungder Angebots-undZugangsmodalitäten.MethodenderpersönlichenEinladungundderpersönlichenErinnerungandie FrüherkennunghabensichinvielfachenUntersuchungenals wirksamundauchkosteneffektivdargestellt. Zub) DerEntwurfderKoalitionsfraktionensiehtvor,dassals NachweisdesFortbestehensderchronischenErkrankung (fürdieabsenkungderzuzahlungsobergrenzenach 62 SGBV)künftigjährlicheineärztlicheBescheinigungvorzulegenist,wonachsichderVersichertetherapiegerechtverhält.DieseimGKV-WSGvorgeseheneÄnderungistabzulehnen.HierwerdenweiterekomplexebürokratischeVorgänge erzeugt,diefürversicherte,ärzteundkrankenkassenzueinemhohemmehraufwandführen,ohnedasseinentscheidendereinflussaufdasgesundheitsverhaltenderversicherten erzieltwird.imgegenteilistderpositiondesbmgsvom zufolgen,dassimSinneeinerpragmatischen VerfahrensweiseaufdenjährlichenNachweisdesweiteren VorliegensderchronischenErkrankungverzichtetwerden kann,wennbereitsdienotwendigenfeststellungengetroffen wordensindundkeineanhaltspunktefüreinewesentliche ÄnderungderVerhältnissevorliegen.NachweiserleichterungensinddemnachanstelleweitererNachweispflichtensinnvoll,sachgerechtunderforderlich. EinweitererGrund,dieseÄnderungabzulehnen,liegtinder vagenundinterpretationsbedürftigenformulierung therapiegerechtesverhalten,dasderarztzubescheinigenhat.

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/4247 DanurfürwenigeKrankheitsbilderstrukturierteBehandlungsprogrammevorliegenundoftmalsunterschiedliche Lehrmeinungenexistieren,istesoftmalswederfürdenArzt nochgarfürdenversichertenmöglich,sicheinengesichertenüberblickzuverschaffen,welchesverhaltenalstherapiegerechtoderalsnichttherapiegerechtzubewertenist. ÄnderungsantragNr.6 Artikel1Nr.61,Nr.63undNr.105sowieArtikel2Nr.14entfallen. Begründung: DerGemeinsameBundesausschuss (G-BA)istalsEinrichtungderSelbstverwaltungaufgestellt.Seitseinemknapp dreijährigenbestehenhatderg-banacheigenembekunden sämtlicheihmmitfristsetzungauferlegtenrichtlinienbeschlüssepünktlicherledigt,regelmäßigüberprüftunderforderlichenfallsangepasst. NurdurchdieaktiveTeilnahmevonLeistungserbringernund KostenträgernkönnenKompromissegefundenundindenwiderstreitendenLagernumgesetztwerden.DiebreiteAkzeptanzderEntscheidungen,trotzderdamitzumTeilverbundenenLeistungseinschränkungen,belegtdies.EinedemGesundheitsministeriumnachgeordneteBehördewürdediese Kompromissfähigkeitverlieren. DerGesetzentwurfsiehtvor,dasEntscheidungsgremiumdes G-BAzukünftigmithauptamtlichbeimG-BABeschäftigten zubesetzen.diesehauptamtlichensollenihreentscheidungenweisungsunabhängigvondenträgerorganisationendes G-BAtreffen. DerG-BAsetztuntergesetzlicheNormen.DamitdarfderGesetzgeberausverfassungsrechtlichenGründennurdurch WahlenlegitimiertePersonenbeauftragen.Diesistbisher gegeben.beieinemmithauptamtlichenentscheidungsträgernbesetzteng-bahandeltessichdagegennichtmehrum eineselbstverwaltungsinstitution,sonderneinedembmg nachgeordnetebehörde.dieselegitimationistbesonders ausgeprägtindervertragsärztlichen/-zahnärztlichenversorgungdurchgesetzlichgeregeltewahlenzudenorganen derkrankenkassenverbändeundkassen(zahn-)ärztlichen VereinigungensowiedurchdienachdenjeweiligenSatzungenvorzunehmendeWahlderjeweiligenVertreterdieserOrganisationenindenG-BAdurchdiedafürzuständigenOrgane.FürdieKrankenhäusersinddievonderDeutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)indenG-BAentsandten Vertreterberechtigt,fürdieDKGEntscheidungenzutreffen. DierechtlicheLegitimationdesGBA,fürdiegenannten Selbstverwaltungsorganisationen,derenMitgliedsorganisationenundderenMitgliederverbindlicheRechtsnormenbeschließenzukönnen,basiertdaheraufderunmittelbarenRepräsentanzderfürdieseOrganisationenhandlungsberechtigtenPersonenimG-BA.DerAusgleichwiderstreitenderInteressender Bänke untermitwirkungderunparteiischen MitgliedersowieunterBeteiligungdervondenPatientenorganisationenbenanntensachkundigenPersonenistdas KernelementderGemeinsamenSelbstverwaltungimG-BA. DiePatientenvertreterwärenimFalleinerReduzierungder MitgliederdesG-BAmittelbarbetroffen,dadieAnzahlihrer Vertreterebenfallsaufdreireduziertwerdenwürde.GleichzeitigwärendieseweiterhinalsehrenamtlichTätigegegenüberdenHauptamtlichennochschlechteraufgestellt,umin denverschiedenengremien-unduntergremiensitzungen wennschonnichtabzustimmen,sodochzumindestmitdiskutierenzukönnen. ÄnderungsantragNr.7 Artikel1Nr.121Buchstabea)Doppelbuchstabeaa)wirdwie folgtgefasst: NachSatz1werdenfolgendeSätzeeingefügt: Siedürfennurfürvoll-undteilstationäreundambulante LeistungenderKrankenhäuserundfürambulantevertragsärztlicheLeistungenverwendetwerden;diesgiltnichtfür AufwendungenfürbesondereIntegrationsaufgaben.Mittel deranschubfinanzierungdürfennurfürverträge,dieeine bevölkerungsbezogeneflächendeckungderversorgungder Versichertenermöglichen,verwendetwerden.DieSätze2 und3geltennichtfürverträge,dievordem1.april2007abgeschlossenwordensindoderimrahmenvonverträgenzur integriertenversorgungbeiderambulantenbehandlungseltenererkrankungenunderkrankungenmitbesonderen Krankheitsverläufen,dieimKatalognach 116SGBV Abs.3Nr.2aufgeführtsind. Begründung: DieimÄnderungsantragvorgeseheneexpliziteErwähnung seltenererkrankungenunderkrankungenmitbesonderen KrankheitsverläufenimGesetzestextistzwingendnotwendig.NachdenimGKV-WSGvorgesehenenRegelungensollendieMittelderAnschubfinanzierungnämlichnurnochfür solchevoll-oderteilstationärenundambulantenleistungen derkrankenhäuserbzw.ambulantenvertragsärztlichen LeistungenundVersorgungenverwendetwerdendürfen,die einebevölkerungsbezogeneflächendeckungermöglichen. DerLogikentsprechendsindselteneErkrankungenjedoch selten,sodassdahereinebevölkerungsbezogeneflächendeckungnichtnotwendigundauchgarnichtmöglichist. DieErgänzungdes 140dSGBVistsomitnotwendig,um auchfürdiebehandlungseltenererkrankungenunderkrankungenmitbesonderenkrankheitsverläufendenaufbauintegrierterversorgungskonzeptezuermöglichen. DieAuflistungderKrankheitsbilderin 166 (ambulantebehandlungimkrankenhaus)kannzweckmäßigerweiseübernommenwerden. ÄnderungsantragNr.8 a)artikel1nr.121buchstabeadoppelbuchstabebbwird ersatzlosgestrichen. b)artikel19nr.1und2sowieartikel20nr.2und3werden ersatzlosgestrichen. Begründung: VieleKrankenhäusersindselberSanierungsfälle,leidenuntereinemInvestitionsstauvoninsgesamtca.50Mrd.Euro. SiestehendurchdieTarifabschlüsse,dieUmsetzungdesArbeitszeitgesetzesunddurchdieMehrwertsteuererhöhung selbstuntereinemerheblichenfinanziellendruck.zaghafte VerbesserungenfürdieAngestelltenundPatienten,wiesie etwainderpsych.-personalverordnungfestgeschrieben wordensind,werdendurchdiesengesetzentwurfkonterkariert.indieserangespanntensituation,diedurchdie KonvergenzphasezurEinführungeinerflächendeckenden Fallpauschalenvergütung ( DiagnosisRelatedGroups

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DRGs)verschärftwird,istihneneinezusätzlichefinanzielleBelastungnichtzuzumuten.Dieswürdedendrohenden KonkursunddieweiterePrivatisierungvieleröffentlicher Einrichtungenbeschleunigen. DerEntwurfzumGKV-WSGsiehtaberzuLastendesstationärenBereichseinenSanierungsbeitraginHöhevoninsgesamt1Prozentvor.DasEinsparvolumeninHöhevonca.500 Mio.EurosetztsichausdreiEinzelpostenzusammen: StreichungderRückzahlungspflichtderKrankenkassen gegenüberdeneinzelnenkrankenhäusernfürnichtverwendetemittelimrahmenderanschubfinanzierungfür dieintegrierteversorgung HalbierungdesMindererlösausgleichsvon40auf20 Prozentund KürzungderKrankenhausrechnungenum0,7%. DiesezusätzlichefinanzielleBelastungderKrankenhäuser durchartikel1nr.121sowieartikel19nr.1undnr.2und Artikel20Nr.2undNr.3desGKV-WSGistnichtsachgerecht,unverantwortbar,demVersorgungsauftragwidersprechendunddaherzustreichen. ÄnderungsantragNr.9 Artikel1Nr.131sowieArtikel1Nr.124Buchstabebundc werdengestrichen. Begründung: DieimGKV-WSGvorgesehenenRegelungenzurInsolvenzfähigkeitvonKrankenkassenundzuHaftungsverpflichtungensindersatzloszustreichen. DieFolgenfürVersichertewärendramatisch:Wenneine KrankenkasseauchnurimVerdachtstünde,eventuellinsolventzuwerden (unddaswürdefürvielederversorgerkassen unmittelbarnachgeltungsbeginndesgesetzesderfall sein),müsstenpatientinnenmitihrerec-kartebzw.mitausreichendbargeldzurmedizinischenbehandlunggehen;ihre Krankenversicherungskartewürdenichtmehrausreichen. DenndieLeistungserbringer (Krankenhäuser,ÄrztInnen, PhysiotherapeutInnenetc.)würdensichdurchdieseVorkassebeidenPatientInnenfinanziellbedienen,wennunklar bliebe,obdiekrankenkasseamquartalsendedierechnung nochbegleichenkann.umeinekrankenversorgungnach demsachleistungsprinzipzuerhalten,sinddievorgesehenen Regelungenabzulehnen. ZudemsinddiediesbezüglichenNeuregelungendes 155 Abs.5abzulehnen,dasieeineVielzahlanlogischenBrüchen undungereimtheitenenthalten.derkritikderspitzenverbändeistdabeiingroßemumfangzufolgen. DieRegelungendesInsolvenzrechtssindunvereinbarmit tragendengrundsätzendessgbv (Sachleistungsprinzip). DieinsolvenzrechtlicheHaftungsketteistfürdiegesetzliche Krankenversicherungverfassungswidrig,dasichdadurch derbundseinerverfassungsrechtlichenfunktionsgewährleistungsverantwortungzuentziehensucht,wieimgutachtenvonprof.rupertscholzausgeführtwird.eineentsprechendeverantwortunghatderbundin 120SGBVIIfürdie gesetzlicheunfallversicherungbereitsanerkannt. ZudemlässtderGesetzgeberdasVerhältnisvonInsolvenzrechtundsozialrechtlichemSchließungsrechtvölligoffen: Unklarbleibtdabei,obbeideVerfahrengleichrangigneben- einanderstehenoderdaseineautomatischdasandereaus- löst,durchwendieabwicklungerfolgt,wereineaufsicht ausübtbzw.alsinsolvenzverwaltereingesetztwirdundob dersozialrechtlicheschließungsgrunddernichtdauerhaften LeistungsfähigkeitanalogauszulegenistzudenInsolvenzgründenderÜberschuldung,ZahlungsunfähigkeitoderdrohenderZahlungsunfähigkeit. InArtikel1Nr.124Buchstabeb)gehtesumÄnderungsvorschriftenbezüglichdes 155Abs.4SGBV (Abwicklungder Geschäfte,HaftungfürVerpflichtungen).Zusammenmitder EinführungdesInsolvenzrechtsführtderWegfallderHaftungsverbündezueinerdeutlichenVerschlechterungderBonitätderKrankenkassen.OhnedenRückgriffaufdieHaftungsverbündeistggf.dieBefriedigungvonGläubigeransprüchennichtmehrgewährleistet.LeistungserbringerwürdenerstnachdenBankenausderInsolvenzmassebedient werdenunddabeinureinengeringenanteilihreransprüche realisierenkönnen.zudemkannesaufgrunddessinkenden VertrauenszuKostensteigerungendurchdienachGOÄerbrachtenvorfinanziertenLeistungenfürdieKrankenkassen kommen. WeitereÄnderungsregelungendes 155SGBVsindzustreichen,dasieinmehrfacherHinsichtUnklarheitbergen,wofür undinwelcherfristdieverbleibendenkasseneinerkassenartimfallederauflösungoderschließungeinerzurkassenartgehörendenkassehaften.derwortlautlässtkeineeindeutigeauslegungzu.derdemwortlautdes 222SGBVzu GrundeliegendeDarlehensbegriffistinkeinerWeisekompatibelmitdenimFalleeinerSchließungbzw.AuflösungvorliegendenVerpflichtungen.AusdenaufgeführtenGründensind alleausführungenzudemzusammenhangeinerentschuldunggemäß 222und 265a (geplanteneufassung)und derabgeleitetenrechtfertigungderneufassungderhaftungsregelunggemäß 155Abs.5inkeinerWeisesachgerecht. ImZusammenhangmitdemWegfalldesStatuseinerKörperschaftöffentlichenRechtsfürdieBundesverbändederKrankenkassensowiedemWegfallderMöglichkeitvoninternen FinanztransfersaufderBasisvon 265aSGBVspätestens abdem ergibtsichzudemdasproblem,dassdie KassenimErgebniseinerseitsinnerhalbderaltenKassenartenunbefristetweiteruntereinanderhaftensollen,anderseits ihnenaberjeglichesinstrumentariumgenommenwird,den EintritteinesHaftungsfalles (SchließungoderAuflösung) bzw.diehöhederauflaufendenhaftungssummenzubeeinflussen.derhaftungsausgleichinnerhalbdergkvsolltedaherstattdessenausschließlichüber 155SGBValsGKVspezifischesSchließungsrechtgeregeltwerden.Diesermuss dabeisämtlicheverbindlichkeitenerfassen. ÄnderungsantragNr.10 Artikel43wirdwiefolgtgeändert: a)innummer4buchstabeawirdfolgenderabsatz2neu eingefügt: BeiKündigungdesVertragseinerprivatenKrankenversicherungundgleichzeitigemBeitrittzueinergesetzlichen KrankenkassewerdenvondembisherigenVersichererdiefür denversicherungsnehmerkalkuliertenaltersrückstellungen ingleicherhöhewiebeieinemwechselzueinemanderen privatenversicherungsunternehmenandiedannfürdenversichertenzuständigekrankenkassegeleistet.

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/4247 b)absatz3wirdzuabsatz4. Begründung: ÜberdiegenaueHöhederzuübertragendenAltersrückstellungenentscheidetimStreitfalldasBundesversicherungsamt. BeidemWechselauseinemprivatenKrankenversicherungsunternehmenzueinemanderenprivatenKrankenversicherungsunternehmensollenAltersrückstellungenkünftignach denregelungendesgkv-wsgportabelsein.diemitnahme vonaltersrückstellungensolldenwechselfürversicherteinnerhalbdespkv-systemserleichternunddenwettbewerb innerhalbderprivatenversicherungswirtschaftfördern. DieserWettbewerberfährtaberstarkeVerzerrungen,wenn VersichererGeldmittelanandereVersicherernurdannübertragenmüssen,wennderVersichertezueinemanderenprivatenAnbieterwechselt.EinUnternehmen,dasVersicherte durchabwanderunganeinegesetzlichekrankenkasseverliert,würdedagegenfinanziellbelohnt,daindiesemfalldie angehäuftenaltersrückstellungennachdenregelungendes GKV-WSGbeidembisherigenVersichererverbleibensollen. DiefinanziellenAuswirkungenaufdenneuenVersicherer sindbeidemwechselauseinerprivatenkrankenversicherungzueinergesetzlichenkrankenkasse (trotzdesunterschiedszwischeneinemaufumlagefinanzierungbasierten undeinemmitteilweiserkapitalstockdeckungarbeitenden System)vergleichbar: StatistischsinddiedurchschnittlichenindividuellenGesundheitsausgabenjenachLebensalterstarkunterschiedlich.Ein gesetzlichversicherter35-jährigermannverursachtetwa 75EuroanGesundheitsausgaben,indenletztenLebensjahrensteigendieBehandlungskostenstarkan.Soleistenin dergkvjüngereihrensolidarbeitragzumgenerationenvertragzurfinanzierungderalterslastendurchbeiträge, dieimdurchschnitthöhersindalsihretatsächlichenausgaben.inderpkvwerdenaltersrückstellungengebildet. Wennnunbeispielsweiseein50-jährigerMann,dermit35 JahrenindiePKVwechselte,wiederausderPKVindieGKV zurückkehrenmöchte,bedeutetdasfürdiegesetzlichekrankenkasse,dassihrimvergleichzueinemgleichaltrigen Mann,derpermanentgesetzlichversichertwar,nachSchätzungenderAOK12.000bis14.000EurozurTragungderSolidarlastenentgangensind. DiemitdiesemÄnderungsantragvorgeseheneMitnahmevon AltersrückstellungenauchbeieinemWechselausderPKVin diegkvschafftdenerforderlichenfinanziellenausgleich. EinVerbleibderbeiderPKVgebildetenAltersrückstellungenistwedererforderlichnochsinnstiftend,wennderVersichertedortimAlternichtmehrversichertist. ÄnderungsantragNr.11 Artikel1Nr.153a neu erhältfolgendefassung: 223SGBVAbs.3wirdwiefolgtgeändert: InSatz1werdendieWörter: nach 6Abs.7 gestrichen unddurchdenhalbsatz,dieauchindergesetzlichenrentenversicherunggiltundderzeitimjahr2006bei Euroliegt, ersetzt. DiebisherigeNummer153awirdzuNummer153b. Begründung: DiederzeitigenRegelungenderBeitragsbemessungsgrenze fürdenbereichderkrankenversicherungbzw.fürdierentenversicherungunterscheidensichinnichtunerheblichem Maße.DurchdievorgeseheneRegelungwirdeineAngleichungundgrößeresozialeGerechtigkeiterzielt. DieseAnhebungderBeitragsbemessungsgrenzeaufdasin derrentenversicherunggültigeniveaustelltdeneinstiegin eineumfassendesolidaritätinderfinanzierungdergkv dar.eineinheitlicherbeitragssatzaufdasgesamteeinkommenohneeineobergrenzeisteinegerechtebasisfüreinesolidefinanzierungeinerumfassendengesundheitlichenversorgungfürallemenschen. IneinerKonvergenzphasebis istinAnpassungmit RegelungenderVersicherungspflichteineweitereAnhebung biszurgänzlichenaufhebungderbeitragsbemessungsgrenzevorzunehmen. ÄnderungsantragNr.12 Artikel1Nr.161 ( 242SGBV)entfällt. Begründung: DieErhebungvonZusatzbeiträgenführteineKopfpauschale durchdiehintertürein,ohnediefinanzproblemedergkv nachhaltigzulösen.hierzuwäreeineverbreiterungdereinnahmebasishinzualleneinkommenundallenbürgerinnen undbürgernerforderlich.lediglichdiearbeitgeberseite wirdmitdemfondsmodellentlastet.diegroßenversorgerkassenwerdenaberaufgrundihrerversichertenstrukturund unzulänglichemmorbiditätsorientiertenrisikostrukturausgleichgezwungensein,imrahmendereinführungdesgesundheitsfondskassenindividuelleleistungenzurückzufahren.gleichzeitigwirdderkampfumdiegutenrisiken,die jungenundgesundenversichertenweiterverschärft.diese werdeneherdiekassebeierhebungeineszusatzbeitrages wechseln,zurückbleibendieälterenundchronischkranken Versicherten.DieKostenfürihreVersorgungkönnenaber wederdurchdeneinheitsbeitragnochdurcheinenzusatzbeitraggetragenwerden,wasdefactodasausfürdiegroßen Versorgerkassenbedeutenwürde.DieserEntwurfmusswegentechnischerMängelundderentstehendensozialenund paritätischenschieflageabgelehntwerden. ZudensozialenSchwächendiesesEntwurfs: DieErhebungindividuellerZusatzbeiträge,seiesalsprozentualeroderpauschalerBeitrag,isteineklatanterVerstoßgegendieparitätischeFinanzierung.DerArbeitgeberbeitrag wirdzumindestfüreinjahrfestgeschrieben,weiterebelastungenwerdenalleinaufdieversichertenabgewälzt.biszur BelastungsgrenzevoneinemProzentdesBruttoeinkommens, allerdingsbiszuachteuroohneüberprüfungdeseinkommens,sollendiekasseneinenzusatzbeitragerhebendürfen. AufgrunddergeplantenAbsenkungdesDeckungsgradesvon 100aufbiszu95ProzentderGesamtkostenderGKVwird derzusatzbeitragzumnotwendigenstandbein.dieein-prozent-klauselwirddanngekipptwerdenmüssen.diezumindesttheoretischemöglichkeitdeskassenwechsels,wenndie eigenekasseeinenzusatzbeitragerhebt,wirdinnerhalbkürzesterzeitbeendetsein,daallekassenaufzusatzbeiträge angewiesenseinwerden.mehrerekassenhabenbereitsdargelegt,dassihreversichertennichtinderlageseinwerden,

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode überdenregulärenbeitraghinauszusätzlichelastenzutragen. ZudentechnischenMängeln,dieimEntwurfnichtberücksichtigtwordensind: DerEinzugdeskassenindividuellenZusatzbeitrages (bzw. auchdiemöglicheprämienauszahlung)erforderteineeinzelkontenführung.hierfürsind mitzunehmenderunterdeckungdesfondsanwachsend mittelfristigbiszu45millionenneuebeitragskontenanzulegenundzupflegen.esistein zusätzlicherpersonalbedarfvonmindestens18.000vollzeitkräftenzukalkulieren.diehierfürerforderlichenpersonalundsachkostensindmitmindestens1,2milliardeneuroplus dererheblichenkostenfürdiehärtefallbearbeitungzuveranschlagen.vondeneingezogenenzusatzbeiträgenwerden deshalb30bis40v.h.wiederdurchverwaltungskostenaufgezehrt. FallsVersichertedenZusatzbeitragnichtzahlenwollen/können,kanndieKrankenkasseineinerVielzahlvonFällenauch überdenwegderzwangsvollstreckungdiemittelnichtrealisieren.ca.11millionenmenschen (ALGI/IIBezieher,Rentner/Rentenantragsteller,überschuldeteHaushalte)lebenunterhalbderPfändungsfreigrenzen. ÄnderungsantragNr.13 a)artikel1nr.178entfällt. b)artikel1nr.180entfällt. c)artikel38entfällt Begründung: DievorgesehenenÄnderungendesArtikel1Nr.178 ( 266 SGBV,ZuweisungenausdemGesundheitsfonds)unddesArtikel1Nr.180 ( 268SGBV,WeiterentwicklungdesRisikostrukturausgleichs)sowiedieinArtikel38vorgeseheneÄnderungderRisikostruktur-Ausgleichsverordnungwerdengestrichen.JeglicheweitereVerschiebungderEinführungdes krankheitsbezogenenrisikostrukturausgleichs (Morbi-RSA) sowiedieeinführungvondiesbezüglichenkriterien,die nichtzweckmäßigsind,werdendamitunterbunden.durch einenbeschlussdesbundestageswardiebundesregierung verpflichtetworden,dendringendbenötigtenkrankheitsbedingtenrisikostrukturausgleichbiszum perverordnungeinzuführen.dieseverpflichtungisterstimherbst umzweijahreverschobenworden.nuraufgrundderuntätigkeitderregierungkannderausgleichzwischendenkassenaustechnischengründennunerstab2009eingeführt werden.derberechnungdesfinanzausgleichsmüssenalle Krankheitenzugrundeliegen,eineBeschränkungauf50bis 80KrankheitenhatwegenmangelnderZielgenauigkeitund zusätzlicherbelastungvonkrankenkassen,dieeinengrößerenanteilschwerundmehrfacherkrankterversichern,zu unterbleiben.durchstreichungentsprechenderregelungsvorschlägedesgkv-wsgwirddieserreicht. DerinderGKV1994eingeführteRisikostrukturausgleich (RSA)isteineunverzichtbareVoraussetzungfürdieUmsetzungdesVersorgungsauftragsderKrankenkassenundfür einenfunktionsfähigenkassenwettbewerb.abdemjahre 2007soll aufdergrundlagevondiagnosen,diagnosegruppen,indikatoren,indikatorengruppen,medizinischen LeistungenoderKombinationendieserMerkmale die Morbiditätunmittelbarberücksichtigtwerden ( 268Abs.1 SGBV).Im 268Abs.2SGBVisthierzufestgehalten: Das BundesministeriumfürGesundheitregeltbiszum30.Juni 2004durchRechtsverordnungnach 266Abs.7mitZustimmungdesBundesratesdasNäherezurUmsetzungderVorgabennachAbsatz1. IndemimAuftragderBundesregierungerstelltenundderBundesregierungseit2004vorliegendenwissenschaftlichenGutachten Klassifikationsmodelle fürversicherteimrisikostrukturausgleich werdenvorschlägezurumsetzungdesmorbi-rsaunterbreitet. StattsichandieseEmpfehlungenzuhalten,wirdnunder 268erneutzumSpielball:Im 268Abs.1,Satz5SGBV sollnunderpassuseingefügtwerden,dass 50bis80insbesonderekostenintensivechronischeKrankheitenundKrankheitenmitschwerwiegendemVerlaufderAuswahlderMorbiditätsgruppenzuGrunde gelegtwerdensollen.imkoalitionsvertragistunterdempunkt7.2.2.vereinbart: ZwingendeVoraussetzungeinerstärkerwettbewerblichen OrientierungderKrankenversicherungistdieVereinfachung undweiterentwicklungdesrisikostrukturausgleichs,sodass diezielgenauigkeiterhöhtunddiemorbiditätsrisikenbesser abgebildetwerden..dieseanforderungenwurdenbereits 2004erfülltundsollenmitdemnungemachtenEntwurfver- wässertwerden.diebundesregierungplantmitdemgkv- WSG,dieEinführungeinesumfassenden,morbiditätsorientiertenRisikostrukturausgleichsandieGründungdesGesundheitsfondszukoppeln.DieseKopplungistinseinerinhaltlichenundorganisatorischenAuslegungvollkommenunbegründet.DieunterschiedlicheVersichertenstrukturder GKV,diedarausabgeleitetenWettbewerbsverzerrungenund diefinanziellesituationdergkvlasseneinweiteresaufschiebenderrechtsverordnungnichtzu. DerRSA,dereigentlicham inKrafttretensollte, wirdmitdiesementwurfauf2009verschoben.eineanbindungdereinführungeinesmorbi-rsaandengesundheitsfondsführtsomitzuneuenverzögerungen.dieweiterentwicklungdesrsahatdeshalbunabhängigvondereinführungeinesgesundheitsfondsschnellstmöglichinabsprache desgesundheitsministeriumsmitdenspitzenverbändender Krankenkassenzuerfolgen. EineKopplungandenGesundheitsfondshätte wennüberhaupt erstdanneinensinn,wennzumrsadiepkveinbezogenwerdenwürde.einzukünftigermorbiditätsorientierter RSAmussallefinanzwirksamenKrankheitenumfassen. BeideBedingungenwerdenimGesetzentwurfnichterfüllt. ÄnderungsantragNr.14 Artikel1Nr.96und97entfallen. Begründung: DieApothekensindnichtfürdiegestiegenenArzneimittelkostenderGKVverantwortlich.IndenerstensechsMonaten desjahres2006betrugderanteilderapothekenanden GKV-AusgabenfürMedikamentelediglich16,4 % (zumvergleich:1995:22,2 %,2003:17,3 %),derderherstellerlag bei65,7 % (zumvergleich:199555,7 %,2003:62,2 %).Trotz GKV-ModernisierungsgesetzkonntederZuwachsderHerstellergewinneaufKostenderGKVnichtbegrenztwerden. Von2000bis2005stiegendieAusgabenderGKVandie Pharma-Herstellervon11,1Mrd.auf15,4Mrd.Euro. ZuerwartendeEinsparungendurchdenPreiskampfunter denapothekendurchverringerungvonhandelszuschlägen beiarzneimittelnmüssenzulastenderversorgungsqualität

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/4247 gehen.dieskannzueinergefährdungderflächendeckenden wohnortnahenversorgungfürteilederbevölkerungführen. DerGesetzentwurfsiehtvor,durchdieÄnderungdes 130 SGBVdenApothekenzuermöglichen,aufTeiledesAufschlages (8,10Euro +3 %desapothekeneinkaufspreisesabzüglich2euroabschlag)verzichtenzukönnen,umsoeinen PreiskampfauchbeirezeptpflichtigenArzneimittelnzuermöglichen.SolltenderGKVdadurchunddurchRabattverträgemitHerstellernnichtEinsparungenvonmindestens 500Mio.Euroentstehen,werdendieApothekendurchentsprechendeErhöhungdesApothekenabschlageshaftbargemacht.AlsFolgeneinessolchenweiterenSparzwangesbei denerträgenderapothekenwerdenentlassungen,eineverminderungderberatungsqualitätundeineverschlechterung derversorgungsdichtezuverzeichnensein.dieerforderliche EinsparsummeliegtabernichtalleininderHandderApotheker.WiebeschriebensolldieSummevon500Mio.Euro durchdenteilweisenverzichtderapothekenaufdievergütungdurchdiekrankenkassenundvonderapothekerschaft ausgehandeltenverträgenzurrabattierungvonarzneimittelnvonseitenderherstellererzieltwerden.fallszwischen HerstellernundKrankenkassenkeinRabattvertragzustande kommt,haftenausschließlichdieapothekenfürnichterbrachteeinsparungen.dadieherstellervonsichauskein InteresseanRabattenhabenunddenKassendieEinsparsummedurchdieHaftungvonSeitenderApothekensowieso zusteht,gibteskaummöglichkeiten,solchevereinbarungen zwischendrittenherbeizuführen.esistdaherzuerwarten, dassdie500mio.euroalleindurchdieapothekenaufgebrachtwerdenmüssen. ÄnderungsantragNr.15 ZuArtikel1Nr.92und93werdenersatzlosgestrichen. Begründung: LautdemGesetzentwurf ( 126,127SGBV)sollendieKassenkünftig,woes zweckmäßig ist,ausschreibungenim Hilfsmittelbereichdurchführen.NacheinemÜbergangszeitraumistdieStreichungdesbisherigenZulassungsverfahrens derhilfsmittelerbringervorgesehen. BereitsheutehabendieKrankenkassendieMöglichkeit,per AusschreibungendenkostengünstigstenAnbieterzuermitteln,ohnedieanderenLeistungserbringerauszuschließen. MitdemGesetzentwurfsollenimRahmendergeplanten K.O.-AusschreibungenAnbietermitdergesamtenVersorgungeinesHilfsmittelsbeauftragtundgleichzeitigandere LeistungserbringervonderErbringungdieserLeistungausgeschlossenwerden.ImGegensatzzuanderenBranchen könnendieleistungserbringernurtätigwerden,wennsieeinenvertragmitdenkassenabgeschlossenhaben.insofern isteinausschlussbeispielsweiseeinesorthopädieschuhmachersvonderleistungserbringunggleichbedeutendmitdessenbankrott.werdiesen Wettbewerb will,fordertinder KonsequenzdieAbwicklungdieseshandwerklichgeprägten Wirtschaftszweigs.DieshättegravierendeKonsequenzenfür jedeneinzelnendieserleistungserbringerundfürdievielfalt derleistungserbringergenerell.diesegilteszuerhalten,ist dochvielfaltnichtzuletzteindeutlichessignalfürfunktionierendenwettbewerb.ohnediehiergefordertenänderungenkämeesimhilfsmittelsektorzudramatischenverwerfungen: DieVersorgungsqualitätwirdgefährdet,wenndurchAusschreibungenvorallemderbilligsteAnbieterermittelt wird.diebilligstelösungistnichtzugleichauchdiewirtschaftlichste. DieVersichertenverlierendenVorteileinergroßenAuswahlanLeistungserbringern. HilfsmittelsindkeineMassenprodukte,sondernSonderanfertigungen.WeilHilfsmittelinderRegelarbeitsintensivangepasstwerdenmüssen (z.b.hörsysteme),gehörtzuderleistungimmeraucheinebeträchtliche Dienstleistungskomponente.DurchdenPreiswettbewerb indenausschreibungenwerdeninsbesonderediedienstleistungenzulastenderpatientenundihreversorgung reduziert. WennalsFolgevonAusschreibungennurnochwenige AnbietergruppenundGroßbetriebebestehen,wirdeine flächendeckendewohnortnaheversorgungderversichertengefährdet.diehilfsmittelerbringerwärendannnur nochüberregionalodervirtuell (iminternet)tätig. AusschreibungenwerdenzuGunsteneinigerGroßanbieterdieStrukturendermittelständischenLeistungserbringerzerstören.SolcheArtvonAusschreibungen führtalsoimergebnisnichtzumehr,sondernzuweniger Wettbewerb.AlskleineundmittelständischeUnternehmensicherndieGesundheitshandwerkequalifizierteBeschäftigungvonrund Menschenundinvestieren überproportionalindiequalifizierteaus-undfortbildung. DieGesundheitshandwerkesindaufGrundihrerlangjährigenAusbildungundderabgelegtenMeisterprüfungfürdie VersorgungmitHilfsmittelnumfassendqualifiziert.DieordnungspolitischfragwürdigeÜbertragungderMöglichkeit zurabgabeundanpassungvonhilfsmittelnanärztegefährdeteinequalitativhochwertigeversorgungderpatienten. Deshalbwäreesnichtakzeptabel,wennFachärztenach 126berechtigtwürden,sichanAusschreibungenfürHilfsmittelzubeteiligen.SeitJahrenwerdenimmermehrHilfsmitteldurchFachärztedirektandieVersichertenabgegeben (z.b.hörgeräte,brillen,bandagenundeinlagen)unddie GrenzenzwischenderärztlichenTätigkeitunddemgewerblichenBereichderGesundheitshandwerkeimmerstärker verwischt. EinesolchegewerblicheTätigkeitverträgtsichnichtmitdem besonderenvertrauensverhältniszwischenarztundpatient. DasVertrauensverhältniswirdbeeinträchtigt,wennder Patientnichtmehrsicherseinkann,obderArztihmgegenübersachgerechtoderauseigennützigenGründenhandelt, weilerfürdieabgabedeshilfsmittelseinezusätzlicheeinnahmeerzielt. DerArztverfügtweitgehendüberdasMonopol,VerordnungenauszustellenunddieNachfragenachdenvomihmindiziertenLeistungenmaßgeblichzusteuern.JemehrZusatzeinkünftederArztdurchseineTätigkeitimRahmenderHilfsmittelversorgungerzielt,destogrößeristseinInteressean derartigenverordnungen. DiefolgendenÄnderungsanträgederFraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENwurdenmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPgegendieStimmen

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ÄnderungsantragNr.1 a)inartikel1nr.33wirdalsneuerabsatz5eingefügt: DieKrankenkassekanninihrerSatzungTarifeanbieten, inderenrahmenbehandlungsmethodenundarzneimittel derbesonderentherapierichtungenauchdannerbracht werden,wenndiesekeineleistungendergkvsind. derfraktionbündnis90/diegrünenbeistimmenthaltungderfraktiondielinke.abgelehnt: b)inartikel1werdendiebisherigenabsätze5bis8zuabsätzen6bis9. c)inartikel1nr.60 neu wirdin 34Abs.1folgender Satz2eingefügt: DieRegelungdes 53SGBVbleibthiervonunberührt. Begründung: Zua): DerAusschlussnichtverschreibungspflichtigerArzneimittel ausdererstattungdurchdiegkvhatdenzugangderversichertenzuarzneimittelnderbesonderentherapierichtungen,wiederhomöopathie,derphytotherapieundderanthroposophie,erheblicheingeschränkt.auchandereleistungenderbesonderentherapierichtungenwerdenvonden Versichertenstarknachgefragt,könnenabernuringeringem AusmaßvondenKrankenkassenübernommenwerden.Die ErmöglichungeinesWahltarifsfürdiesebesonderenTherapierichtungenkämedenWünschenvielerVersicherterentgegenundwürdezudemdenKrankenkasseneinweiteresWettbewerbsinstrumentandieHandgeben.Zusatzbelastungen fürdiegesetzlichekrankenversicherungentstehenkeine,da AufwendungenfürWahltarifenach 52Abs.9 (neu)auseinsparungenundeffizienzsteigerungenfinanziertwerdenmüssen. Zub): Folgeänderungzua) Zuc): DurchdenneuenSatz2wirddenKrankenkassenermöglicht, imrahmendeswahltarifsauchsolchearzneimittelder besonderentherapierichtungenanzubieten,dienichtverschreibungspflichtigsind. ÄnderungsantragNr.2 InArtikel1istdieNummer31zustreichen. Begründung: MitdervorgenommenenErgänzungim 52sollenversicherteFrauenundMänner,diesichdurchmedizinischnicht indiziertemaßnahmeneinekrankheitzugezogenhaben,an denkostenderbehandlunginangemessenerhöhebeteiligt werden.daskrankengeldsolldarüberhinausfürdiedauer derbehandlungganzoderteilweisegestrichenwerdenoder kannvonpatientinnenundpatientenzurückgefordertwerden. MitdieserNeuregelungwirdinnerhalbdersolidarischen KrankenversicherungeinParadigmenwechseleingeläutet. DashiermiteingeführteSelbstverschuldensprinzipsteht symbolischfüreinenerstenschrittausdembishersolidarischorganisiertenkrankenversicherungssystem.diese NeuregelungpasstsicheinindieseitJahrengeführte DebatteumdieSelbst-/EigenverantwortlichkeitfürGesundheitundKrankheit. MitderbeabsichtigtenRegelungwirdderzweiteSchrittvor demerstengetan.diesanktionierungsmaßnahmewirdinstalliert,bevordiepotentiellenadressatinnenundadressatenselbstverantwortlichkeitlernenkönnen.diesersachverhaltverrät,dassdiedenversichertenfrauenundmännern zugeschriebeneeigenverantwortungeinzigundalleinsynonymfürrationierungs-undeinsparungsbestrebungensteht. DamitversicherteFrauenundMännereinenselbstverantwortlichenUmgangmitGesundheitundKrankheitlernen können,brauchensiezielgruppenspezifischeunddamitauch schicht-undgeschlechtsspezifischeaufklärungundberatung.beidesfindetbisherkaumstatt,istaberdeshalbsonotwendig,dasichgeradebeimangeführtenbeispielpiercings undtätowierungenvielfachderhabitussozialermilieus, mitgeringeremeinkommenundgeringererbildungausdrückt.zwarfindensichpiercingsundtätowierungenauch inoberenschichtmilieus,dortjedochseltenerundinder RegelwerdenvondieserGruppeEinrichtungenundStudios aufgesucht,diehygienischenundqualitativenanforderungengerechtwerden,wasnichtzuletztanfinanziellemöglichkeitenundbildungskapitalgeknüpftist. DementsprechendsteigtdasVerletzungs-oderErkrankungsrisikofürFrauenundMänner,dieunzureichendüberdieGefahrenderBehandlungaufgeklärtsindunddienichtüberdie finanziellenressourcenfüreinequalitäts-undhygienegerechtebehandlungverfügen.damitgehtdieneuregelung eindeutigzulastensozialbenachteiligtergruppen. DerneuePassuswirftdieFrageauf,wiedieaufgeführten BeispielevonanderenBehandlungen,wiebspw.demStechen einesohrrings,abgegrenztwerdenkönnen.dadiebeispielaufzählungimgesetzestextnichtabschließendformuliertist,undvonmedizinischnichtindiziertenbehandlungen gesprochenwird,bestehtdiezentralegefahr,dassdieregelungbeliebigaufanderegruppenundbehandlungenausgeweitetwird.auchpersonen,diesichdurchdieeinnahmevon TablettenoderaufandereWeiseversuchenselbstzutöten, tundiesnichtmedizinischindiziertundweisenhierdurchein erhöhtesrisikoauf,gesundheitlichen mitunterdauerhaften Schadenzunehmen.InderLogikeinesSelbstverschuldensprinzipswäreauchdieseGruppevonderRegelungbetroffen. DesWeiterenstelltsichdieFragederPraktikabilitätdieser Neuregelung.Wiewillmanbspw.einenZusammenhangzwischeneinerEntzündungundeinerTätowierungherstellen, wenndiesezeitverzögert,möglicherweiseerstnachwochen odermonatenauftritt.hierwirdfälschlicherweiseeine Laborsituationangenommen,beiderexterneFaktorenweitestgehendausgeklammertwerden. ÄnderungsantragNr.3 InArtikel1Nr.37istBuchstabeazustreichen. Begründung: FürversicherteFrauenundMännerabeinembestimmten Jahrgang,diekünftigFrüherkennungsuntersuchungenim VorfeldeinerErkrankungnichtregelmäßiginAnspruchneh-

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