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Transkript:

KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN Nr. 4 vom 28. April 2015 INHALT 1. KVK seit 01.01.2015 ungültig! 2. Neue Punktwerte für die Techniker Krankenkasse ab 01.04.2015 3. Ergänzung der egk-vereinbarung 4. Aktuelles aus der Abrechnung 5. Vorabgenehmigungen von Heilund Kostenplänen 6. Neue Vereinbarung der KZBV und dem Bundesministerium der Verteidigung (Bundeswehr) und dem Bundesministerium des Innern (Bundespolizei) zur zahnärztlichen Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten ab 01.01.2015 7. Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten ab 01.01.2015 8. Kassenänderungen 9. Punktwertübersichten II. Quartal 2015 10. In eigener Sache: Am 15.05.2015 ist die KZV Berlin geschlossen 11. In eigener Sache: KZV Berlin am 08.07.2015 geschlossen 12. Vorsicht vor unseriösen Laborvermittlungen - vermeintlich - im Namen der KZV! 13. Fortbildung der KZV Berlin: Praktische Übungen: "Notfälle in der zahnärztlichen Praxis" Freie Plätze 14. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts 1

1. KVK seit 01.01.2015 ungültig! Bei der Bearbeitung der Quartalsabrechnung I/15 sowie den Monatsabrechnungen Januar bis März 2015 ist aufgefallen, dass weiterhin KVKen (Krankenversichertenkarten) eingelesen werden. Aus diesem Grund bitten wir Sie nochmals zu beachten, dass seit dem 01.01.2015 eine KVK nicht mehr eingelesen werden darf. Die einzigen Ausnahmen sind Polizei - oder Bundespolizeiversicherte Patienten. Legt Ihnen ein Patient/eine Patientin also eine KVK vor und hat weder eine egk noch einen anderen gültigen Anspruchsnachweis, müssen Sie für die Behandlung eine Privatvergütung verlangen. Reicht der Patient/die Patientin innerhalb von 10 Tagen eine gültige egk oder einen anderen gültigen Anspruchsnachweis nach, zahlen Sie die entrichtete Vergütung zurück und können dann den Behandlungsfall in Ihrer Quartalsabrechnung über die KZV Berlin zu Kassenlasten abrechnen. Weiterführende Informationen rund um die egk finden Sie auf unserer Homepage www.kzv-berlin.de/egk Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline 89004-401 kch@kzv-berlin.de 2. Neue Punktwerte für die Techniker Krankenkasse ab 01.04.2015 In der Vergütungsverhandlung mit der TK wurden folgende Punktwerte vereinbart: -Leistungen 1,0623 ab 01.04.2015 KFO 0,8647 ab 01.04.2015, KB 0,9720 ab 01.04.2015 Gutachter 0,9720 ab 01.04.2015 3. Ergänzung der egk-vereinbarung Die Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte (egk) wurde inhaltliche ergänzt. Es ist eine ausdrückliche Bestimmung für Fälle aufgenommen worden, in denen die Krankenkasse dem Versicherten anstelle der egk einen schriftlichen Anspruchsnachweis ausstellt. Ein solcher Nachweis wird zum Beispiel übergangsweise ausgegeben, wenn der Versicherte bei Neueintritt in die gesetzliche Krankenversicherung oder bei einem Krankenkassenwechsel noch nicht im Besitz einer (neuen) egk ist. Wir bitten Sie um Beachtung des auf dem Nachweis angegebenen Fristablaufs. Inhaltlich hat der Anspruchsnachweis dieselben Angaben, die auf der egk vorhanden sind. Diese Daten übernehmen Sie manuell in das Praxisverwaltungssystem (Ersatzverfahren). Mit den vorgenommenen Änderungen wird nun auch ausdrücklich klargestellt, dass ersatzweise ausgegebene schriftliche Anspruchsnachweise in der Zahnarztpraxis als Versicherungsnachweis zu akzeptieren sind. 2

Wir empfehlen weiterhin, eine Kopie des Anspruchsnachweises vom Patienten unterschrieben für 4 Jahre in der Praxis aufzubewahren. Davon unabhängig ist die Klarstellung aufgenommen worden, dass die Krankenkassen verpflichtet sind, ungültige elektronische Gesundheitskarten einzuziehen. Die Protokollnotizen von 09.12.2013 bzgl. des Ablaufs der Gültigkeit der Versichertenkarte und die Prüfung der optischen Identitätsdaten einer egk - ohne Lichtbild - sind nunmehr in die Vereinbarung übertragen worden. Die Vereinbarung steht Ihnen auf unserer Homepage unter www.kzv-berlin.de/handbuch (Verträge mit den Krankenkassen) als Download zur Verfügung. Weiterführende Informationen rund um die egk finden Sie auf der Homepage der KZV Berlin unter www.kzv-berlin.de/egk Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline 89004-401 kch@kzv-berlin.de 4. Aktuelles aus der Abrechnung BEMA-Nrn. 40/41a bei Mehrkostenfüllungen gemäß 28 Absatz 2 SGB V Eine Anästhesie ist dann über die Krankenkasse abrechenbar, wenn sie auch bei der Kassenfüllung erforderlich gewesen wäre. Werden aufgrund der außervertraglichen Leistung mehr Anästhesien erforderlich als dies bei einer Kassenleistung der Fall gewesen wäre (z. B. auch bei der Eingliederung von Inlays), so können die darüber hinausgehenden Anästhesien dem Patienten nur privat in Rechnung gestellt werden. Aufbaufüllungen vor der Versorgung mit Teilkronen/Kronen Das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone ist lt. BEMA-Abrechnungsbestimmung Nr. 3 nach der Nr. 13a oder 13b abzurechnen, auch wenn diese dreioder mehrflächig gestaltet ist. Sofern in Ausnahmefällen zwei Aufbaufüllungen in getrennten Kavitäten an einem Zahn gelegt werden, können die BEMA-Nrn. 13a und/oder 13b je Zahn auch zweimal nebeneinander abgerechnet werden. In diesem Fall bitten wir Sie, in der KCH- Abrechnung die Begründung unter der KZV-internen Angabe einzutragen und an uns zu übermitteln. Wählt der Versicherte bei Aufbaufüllungen eine adhäsive Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial, ist das eine über das Maß des ausreichenden und zweckmäßigen hinausgehende Füllungsform. Die Kosten für die Mehrleistung müssen mit dem Patienten im Vorfeld schriftlich, nach der Mehrkostenvereinbarung gemäß 28 Absatz 2 SGB V, vereinbart werden. Stellen Sie also im Rahmen einer Untersuchung fest, dass ein Zahn nur noch mit einer Teilkrone oder Krone medizinisch suffizient, unter den Vorgaben des 12 Absatz 1 SGB V, versorgt werden kann und ist eine sofortige Intervention nötig, dann ist die erforderliche Füllungsleistungen nur als Aufbaufüllung nach den BEMA-Nrn. 13a oder 13b abrechenbar und zeitgleich ein ZE-Heil- und Kostenplan auszustellen. 3

Möchte der Patient trotz dieser Diagnose eine Füllungsversorgung, so ist diese Behandlung inklusive der entsprechenden Begleitleistungen nicht mehr zu Kassenlasten berechnungsfähig. Sie widerspricht dem Wirtschaftlichkeitsgebot und muss dementsprechend als Wunschbehandlung mit dem Patienten gemäß 4 Absatz 5 d BMV-Z bzw. 7 Absatz 7 EKV-Z privat vereinbart werden. Die Abrechnung erfolgt nach der GOZ direkt mit dem Patienten. Konfektionierte Krone (BEMA Nr. 14) - bei Kindern und Jugendlichen Die vorgefertigte Kinderkrone einschl. Material- und Laborkosten ist in der pädiatrischen Zahnheilkunde über die Krankenkasse abrechenbar, wenn die Wiederherstellung zerstörter Zähne in fortgeschrittenem Zustand durch eine Füllungstherapie nicht mehr möglich ist. Ziel ist es lt. Behandlungsrichtlinie B. III. 11. die Kaufähigkeit des kindlichen Gebisses zu bewahren und eine Fehlentwicklung des bleibenden Gebisses zu verhüten. Als Material kommt im Seitenzahnbereich in der Regel eine konfektionierte Metallkrone und im Frontzahnbereich eine konfektionierte zahnfarbene Kunststoffkrone zur Anwendung. Die Versorgung mit Kinderkronen erfolgt bei Milchmolaren, in Ausnahmefällen ist auch die Versorgung des Sechsjahresmolaren, der bleibenden Prämolaren oder Schneidezähnen indiziert. Dies ist der Fall, wenn noch einige Jahre bis zur endgültigen Versorgung mit einer definitiven Krone zu überbrücken sind. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline 89004-401 kch@kzv-berlin.de 5. Vorabgenehmigungen von Heil- und Kostenplänen Der Gesetzgeber hat im "Patientenrechtegesetz" für den Bewilligungsablauf verbindliche Fristen gesetzt. In 13 Absatz 3a SGB V heißt es dazu: "Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt." In dringenden Fällen, bei denen eine akute Behandlungsnotwendigkeit entsteht, gibt es in der Regel die Möglichkeit in Einzelfällen eine "Vorabgenehmigung" für den Heil- und Kostenplan über die Krankenkassen per Fax einzuholen. 4

Ein akuter Behandlungsfall wäre zum Beispiel: Es hat sich ein insuffizienter festsitzender Zahnersatz gelöst und ist nicht wieder eingliederbar, so dass ggf. sofort Provisorien angefertigt werden müssen. Mit der Versorgung von Zahnersatz darf erst begonnen werden, wenn eine Genehmigung des Heil- und Kostenplanes durch die Krankenkasse vorliegt! Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline 89004-405 ze@kzv-berlin.de 6. Neue Vereinbarung der KZBV und dem Bundesministerium der Verteidigung (Bundeswehr) und dem Bundesministerium des Innern (Bundespolizei) zur zahnärztlichen Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten ab 01.01.2015 Die Verhandlungen zur Neufassung der Vereinbarung zwischen der KZBV und dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium des Innern zur zahnärztlichen Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten für 2015 wurden im Wesentlichen erfolgreich abgeschlossen. Die bundesweit gültigen Punktwerte wurden um 2,8 % angehoben. Bei der zahnärztlichen Versorgung von heilfürsorgeberechtigten Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr wurden folgenden Vergütungsregelungen getroffen: 1. Für die zahnärztlichen Leistungen, KBR und IP- gilt ab 01.01.2015 bis 31.12.2015 ein Punktwert in Höhe von 1,0738. 2. Für die zahnärztlichen Leistungen ZE und KFO - gilt ab 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 ein Punktwert von 0,9220. 3. Für Sprechstundenbedarf gilt ab 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 eine Pauschale von 1,5188 je abgerechneten Abrechnungsschein. Bei der zahnärztlichen Versorgung von heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Bundespolizei wurden folgenden Vergütungsregelungen getroffen: 1. Für die zahnärztlichen Leistungen und KB, gilt ab 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 ein Punktwert in Höhe von 1,0738. 2. Für die zahnärztlichen Leistungen KFO, gilt ab ab 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 ein Punktwert von 0,9220. Besonderheit ZE: Für die zahnärztlichen Leistungen ZE gilt vorläufig weiter der Vorjahrespunktwert in Höhe von 0,8969, bis die Parteien einen neuen Punktwert vereinbaren. Bei der vorläufigen Beibehaltung des Punktwertes aus dem Jahr 2014 handelt es sich lediglich um eine Übergangslösung. Dies ist kein Anerkenntnis des Punktwertes durch die KZBV. 5

3. Für die zahnärztlichen Leistungen IP gemäß den Gebührennummern IP1 bis IP5 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs gilt ab 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 ein Punktwert in Höhe von 1,1452. 4. Für Sprechstundenbedarf gilt ab 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 eine Pauschale von 1,5188 je abgerechneten Abrechnungsschein. Die Vereinbarungen finden Sie auf unserer Homepage unter www.kzv-berlin.de/handbuch Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der jeweiligen Hotline KCH 89004-401 kch@kzv-berlin.de KB 89004-402 kb@kzv-berlin.de KFO 89004-403 kfo@kzv-berlin.de PAR 89004-404 par@kzv-berlin.de ZE 89004-405 ze@kzv-berlin.de BKV Punktwert 89004-407 bkv@kzv-berlin.de 7. Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten ab 01.01.2015 Die KZBV hat uns in Kenntnis gesetzt, dass die Verhandlungen mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) für die Vergütungen ab dem 01.01.2015 mit folgendem Ergebnis abgeschlossen wurden: Der Punktwert für zahnärztliche Leistungen wurde ab dem 01.01.2015 von 1,12 auf 1,14 angehoben. Des Weiteren konnte die Gebühr für den Bericht Zahnschaden von 18,00 auf 18,50 angehoben werden. In dem Gebührenverzeichnis für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sind die Vergütungen für Kronen und Brücken wie folgt angepasst worden: Nr. Beschreibung alt neu 4a Krone (Tangentialpräparation) 156,14 171,01 4b Krone (Hohlkehlpräparation) 198,18 217,06 4c Krone (zirkuläre Stufenpräparation) 199,26 229,63 10a Brücke/Krone (Tangentialpräparation) 121,77 131,43 10b Brücke/Krone (Hohlkehlpräparation 175,16 191,84 10c Brücke/Krone (zirkuläre 210,20 225,09 Stufenpräparation) 10d Brücke/Krone Teleskopkrone/Konuskrone 307,67 336,97 Das von den Vertragspartnern unterschriebene Abkommen finden Sie auf unserer Homepage www.kzv-berlin.de/handbuch unter Verträge mit sonstigen Kostenträgern. 6

Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der jeweiligen Hotline KCH 89004-401 kch@kzv-berlin.de KB 89004-402 kb@kzv-berlin.de KFO 89004-403 kfo@kzv-berlin.de PAR 89004-404 par@kzv-berlin.de ZE 89004-405 ze@kzv-berlin.de BKV Punktwert 89004-407 bkv@kzv-berlin.de 8. Kassenänderungen Im Rundschreiben Nr. 3/2015 informierten wir Sie über die Neuorganisation der Barmer GEK (neue Adresse, Telefonnummer und Faxnummer). Wir bitten Sie die dort veröffentlichte Telefonnummer 0800-333 004 151 102 und Faxnummer 0800-333 004 151 109 nicht zu verwenden. Für die Zahnarztpraxen wurde uns folgende Telefonnummer gemeldet: Tel. 0800 333 10 10 Eine neue Faxnummer wurde uns nicht mitgeteilt. Die neue Adresse und Telefonnummer gilt für die Barmer GEK-Kassen >Berlin, >Brandenburg, >Sachsen-Anhalt und >Sachsen. Adressenänderungen SVLFG (LKK MOD) Kassennummer 0609049 neue Adresse ab 01.04.2015: SVLFG Team LKK-Leistung 3100301 Schulstr. 29 24143 Kiel Tel. 0431/7024-0 Fax 0431/7024-6120 Südzucker BKK Kassennummer 6936311 neue Adresse ab 06.03.2015: Südzucker BKK Joseph-Meyer-Str. 13-15 68167 Mannheim SVLFG (LKK Baden-Württemberg) Kassennummer 8008880 neue Adresse ab 01.04.2015: SVLFG- Landwirtschaftliche Krankenkasse Abrechnung Zahnärzte Dr.-Georg-Heim-Allee 1 84036 Landshut Tel. 0871/696-0 Fax 0871/696-498 BKK Demag Krauss-Maffei Kassennummer 4424794 neue Adresse ab sofort: BKK Demag Krauss-Maffei Friedrich-Wilhelm-Str. 82-84 47051 Duisburg 7

Bahn BKK VIP-Kompetenz Center West Kassennummer 9937944 neue Adresse ab sofort: Bahn BKK VIP-Kompetenz Center West Bornitzstr. 73-75 10365 Berlin Tel. 030/26946-428 Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline 89004-407 bkv@kzv-berlin.de 9. Punktwertübersichten II. Quartal 2015 In der Anlage erhalten Sie die aktuellen Punktwertübersichten der KZV Berlin, der fremden Ersatzkassen und der fremden Wohnortkassen für das II. Quartal 2015. Die Punktwertlisten können Sie auch auf unserer KZV-Internetseite einsehen. www.kzv-berlin.de/punktwerte Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline 89004-407 bkv@kzv-berlin.de 10. In eigener Sache: Am 15.05.2015 ist die KZV Berlin geschlossen Die KZV Berlin bleibt am Freitag, 15.05.2015, geschlossen. Am Montag, 18.05.2015 sind wir wie gewohnt wieder für Sie da. 11. In eigener Sache: KZV Berlin am 08.07.2015 geschlossen Beantragungstermin für Zulassungssitzung auf den 09.07.2015 verschoben Am 08.07.2015 ist das Haus der KZV Berlin ganztägig geschlossen. Somit verschiebt sich auch das Datum des letzten Beantragungstages für die Sitzung des Zulassungsausschusses am 05.08.2015. Alle Unterlagen für diese Sitzung müssen spätestens bis zum 09.07.2015 eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Abgabe der Unterlagen am 08.07.2015 nicht möglich ist. Informationen und Anträge unter www.kzv-berlin.de/fuer-die-praxis/zulassung Ihre Ansprechpartnerinnen: Hotline Zulassung und Register: 89004-411 Hotline Stempel und Notdienst: 89004-412 E-Mail: zulassung@kzv-berlin.de Ansprechpartnerin bei Fragen zu BAG- und Anstellungsverträgen: Frau Pentschew (Abteilungsleiterin Zulassung), Tel. 89004-117 8

12. Vorsicht vor unseriösen Laborvermittlungen - vermeintlich - im Namen der KZV! Uns erreichte der Hinweis, dass sich Anrufer gegenüber Praxen als Mitarbeiter der KZV Berlin ausgäben, um ein kostengünstiges Dentallabor zu vermitteln. Es werde versucht, einen Termin für einen angeblichen KZV-Außendienstmitarbeiter zu vereinbaren. Dieser solle in der Zahnarztpraxis das betreffende Dentallabor vorstellen. Bitte beachten Sie, dass die KZV Berlin mit diesen Angeboten tatsächlich nichts zu tun hat! Es handelt sich offensichtlich um einen Täuschungsversuch durch das Labor, um sich leichter Zugang zu den Praxen und damit am Markt einen Vorteil zu verschaffen. 13. Fortbildung der KZV Berlin: Praktische Übungen: "Notfälle in der zahnärztlichen Praxis" Freie Plätze Bei der Fortbildung der KZV Berlin sind noch Plätze frei: Samstag, 06.06.2015, in der Zeit von 13:00 bis 16:00 Uhr Bitte melden Sie sich mit dem beiliegenden Formular an. Für die Teilnahme werden entsprechend den Richtlinien der BZÄK/KZBV/DGZMK 5 Fortbildungspunkte vergeben. Ihre Ansprechpartnerinnen: Frau Bludau Tel.: 89004-140 Frau Vehabovic Tel.: 89004-146 sekretariate@kzv-berlin.de 14. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen in der Anlage aktuelle Kursangebote. Bei Interesse melden Sie sich bitte schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut an: Fax: 4148967 E-Mail: info@pfaff-berlin.de Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr unter 41472540. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Jörg-Peter Husemann Dr. Karl-Georg Pochhammer Karsten Geist 9

Anlage zum Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Punktwertübersicht Berlin II. Quartal 2015 Wohnortkassen >Patient wohnt in Berlin KCH PAR / KB IP / FU KFO ZE Abformmaterial KB / KFO ( ) AOK >Wohnortkennzeichen 00072 0,9700 1,0627 0,8650 0,8358 3,75 BKK >Wohnortkennzeichen 00072 0,9407 1,0281 0,8400 0,8358 3,75 IKK >Wohnortkennzeichen 00072 0,9650 1,0627 0,8650 0,8358 3,95 SVLFG (LKK) >Wohnortkennzeichen 00072 0,9182 1,0000 0,8159 0,8358 tatsächliche Kosten Knappschaft >Regionalkennzeichen 95+97 0,9394 1,0281 0,8368 0,8358 3,75 Techniker Krankenkasse >Regionalkennzeichen 95+97 0,9720 1,0623 0,8647 0,8358 übrige Ersatzkassen/vdek >Regionalkennzeichen 95+97 0,9407 1,0281 0,8368 0,8358 KB 2,80 KFO * 2,60 KB 2,80 KFO * 2,60 Sonstige Kostenträger KCH PAR / KB IP / FU KFO ZE AOK U/J, A62, EWG, Asy/Asa 0,9700 1,0627 0,8650 0,8358 3,75 Abformmaterial KB / KFO ( ) KOV, V/Vf, BVFG, BEG > Bitte den Punktwert der ausstellenden Kasse ansetzen Heilfürsorge BPol (Bundespolizei / BGS) 1,0738 1,1452 0,9220 0,8969 2,80 BAPersBw (Bundeswehr) 1,0738 1,0738 0,9220 0,9220 2,80 Polizeipräsident in Berlin 0,9407 1,0281 0,8368 0,8358 * einmalige Pauschale je Behandlungsfall KB 2,80 KFO * 2,60 Berufsgenossenschaft / Eigenunfallversicherung: 1,14 für alle Abrechnungsarten Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Unfallversicherungsträger. Für Kfo Leistungen gilt bei allen Kassen der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. Versandgänge des Zahnarztes zum gewerblichen Labor sind vertraglich vereinbart. Sie betragen für: ZE PA/KB Kfo AOK 3,75 3,75 3,75 LKK 4,40 4,40 4,40 Knappschaft 3,75 3,75 3,75 BKK 3,75 3,75 3,75 IKK 3,95 3,95 3,95 vdek 4,40 4,40 ----- Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, bkv@kzv-berlin.de ACHTUNG: Dieses Feld ist nur für den internen Gebrauch in der Praxis! Bestätigung der Eingabe der geänderten Punktwerte und Gültigkeitsdaten in den Praxis-Computer zu ändernde Punktwerte und Gültigkeitsdaten im Praxis-Computer geändert am geändert von Seite 1 von 1 Stand: 20.04.2015

Anlage zum Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte II. Quartal 2015 Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die egk des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes 0,8368 - für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert 0,8358. Techniker Krankenkasse BARMER GEK DAK Gesundheit KKH Hanseatische Ersatzkasse Handelskrankenkasse Regionalkennzeichen KZV KZV Nr. 01 Mecklenburg-Vorp. 52 0,9341 0,9703 0,9115 0,9352 0,9115 0,9502 0,9115 0,9466 0,9115 0,9466 0,9115 0,9466 05 Brandenburg 53 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 09 Sachsen-Anhalt 54 0,9081 0,9939 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 13 Schleswig-Holstein 36 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 15 Hamburg 32 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 17 Niedersachsen 04 0,9801 0,9912 0,9801 0,9912 0,9801 0,9912 0,9801 0,9912 0,9801 0,9912 0,9801 0,9912 30 Bremen 31 0,9261 0,9770 0,9261 0,9770 0,9261 0,9770 0,9261 0,9770 0,9261 0,9770 0,9261 0,9770 34 Westfalen-Lippe 37 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 40, 49 Nordrhein 13 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 50 Thüringen 55 0,9324 1,0360 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 51 Hessen 20 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 62-65 Rheinland-Pfalz 06 72 Sachsen 56 0,9356 1,0509 0,9252 1,0375 0,9252 1,0375 0,9252 1,0375 0,9252 1,0375 0,9252 1,0375 67, 73, 78, 80 Baden-Württemberg 02 0,9866 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 83 Bayern 11 0,9712 1,0805 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 93 Saarland 35 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, bkv@kzv-berlin.de Seite 1 von 1 Stand: 14.04.2015

Anlage zum Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte II. Quartal 2015 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die egk des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. AOK BKK IKK SVLFG (LKK) Knappschaft KZV Nr. KZV Regionalkennzeichen 02 Baden-Württemberg 0,9875 1,0290 0,9875 1,0349 0,9619 1,0020 0,9869 1,0321 69, 74, 78, 80 0,9621 1,0024 04 Niedersachsen 0,9238 0,9940 0,9238 0,9940 0,9238 0,9940 0,9238 0,9940 21 0,9238 0,9940 06 Rheinland-Pfalz KB 0,8358 1,0300 62-65 KB 0,8358 1,0300 11 Bayern 0,9392 1,0450 0,9394 1,0465 0,9394 1,0450 0,9765 1,1100 84 0,9713 1,0805 13 Nordrhein 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9687 1,0957 44 0,9678 1,0957 20 Hessen 0,9738 1,0168 0,9746 1,0181 0,9748 1,0187 0,9757 1,0202 55 0,9748 1,0187 31 Bremen 0,9252 0,9770 0,9252 0,9770 0,9252 0,9770 0,9252 0,9770 31 0,9252 0,9770 32 Hamburg 0,9945 1,0471 0,9945 1,0502 0,9945 1,0471 0,9945 1,0471 15 0,9945 1,0471 32 SOZ Hamburg 1,0144 1,0471 ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- 35 Saarland 0,9820 1,0322 0,9820 1,0522 0,9820 1,0522 0,9333 1,0000 93 0,9333 0,9810 36 Schleswig-Holstein 0,9945 1,0359 0,9945 1,0621 0,9945 1,0359 0,9945 1,0359 13 0,9945 1,0359 36 SOZ Schleswig-Holstein 0,9945 1,0359 ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- 37 Westfalen-Lippe 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 35 0,9915 1,0300 Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes: AOK 0,8650 - BKK 0,8400 - IKK 0,8650 - LKK 0,8159 - Knappschaft 0,8368 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert: 0,8358 Seite 1 von 2 Stand: 20.04.2015

Anlage zum Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte II. Quartal 2015 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die egk des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. KZV Nr. KZV AOK BKK IKK SVLFG (LKK) Regionalkennzeichen 52 Mecklenburg-Vorp. 0,9328 0,9705 0,9698 0,9800 0,9361 0,9767 0,9182 1,0000 01 0,8620 0,9203 52 IKK Nord Kassennummern 1300129 + 0202549 Patient wohnt in M-V Knappschaft ----- ----- ----- ----- 0,9361 0,9767 ----- ----- ----- ----- 53 Brandenburg 0,9363 0,9850 0,9407 0,9850 0,9350 1,0000 0,9182 1,0000 07 0,8829 0,9186 54 Sachsen-Anhalt 0,9634 1,0544 0,9081 0,9939 0,9353 1,0350 0,9182 1,0000 10 0,9353 1,0237 54 IKK gesund plus Kassennummer 1202961 Patient wohnt in S-A ----- ----- ----- ----- 0,9353 1,0350 ----- ----- ----- ----- 55 Thüringen 0,9515 1,0690 0,9515 1,0579 0,9450 1,0480 0,9182 1,0000 60 0,9356 1,0509 56 Sachsen 0,9515 1,0690 0,9470 1,0662 0,9435 1,0450 0,9182 1,0000 77 0,9356 1,0509 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, bkv@kzv-berlin.de Seite 2 von 2 Stand: 20.04.2015