WAS GIBT S NEUES? AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG. Jahrestagung Arbeitsrecht 2016

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Transkript:

WAS GIBT S NEUES? AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG Jahrestagung Arbeitsrecht 2016 Dr. Charlotte Beck, 22. Januar 2016

A. Neue Gesetze 2

I. Eingeschränkte Anpassungspflicht bei Pensionskasse und Direktversicherung Rechtslage seit 1999: Bei Pensionskassen und Direktversicherungen entfällt die Rentenanpassungspflicht, wenn ab Rentenbeginn alle Überschussanteile zur Erhöhung der Rente verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellungen nicht überschritten wurde ( 16 III Nr. 2 BetrAVG a.f.). BAG-Urteile vom 30.09.2014 (3 AZR 617/12, 618/12): Anpassungspflicht besteht doch, wenn Zusage vor dem 16.05.1996 (Inkrafttreten der Deckungsrückstellungs-VO) erteilt wurde. Das gilt auch für später erteilte Zusagen über regulierte Pensionskassen, wenn der für deregulierte Pensionskassen von der BaFin festgelegte Höchstrechnungszins überschritten ist. Damit lief die Regelung in der Praxis leer. Reaktion des Gesetzgebers: Zum 01.01.2016 ersatzlose Streichung des Erfordernisses der Einhaltung eines bestimmten Zinsniveaus. Anpassungsprüfungspflicht des AG entfällt bereits dann, wenn alle Überschussanteile zur Erhöhung der Betriebsrenten verwendet werden. 3

I. Eingeschränkte Anpassungspflicht bei Pensionskasse und Direktversicherung Konsequenzen für den AG: Gilt jedenfalls für alle Anpassungstermine ab 01.01.2016. U.E. hat die Neuregelung Rückwirkung, d.h.: AG ist nicht zur Anpassung gem. den BAG-Urteilen aus 2014 verpflichtet, wenn er seither nicht angepasst hat. Wenn AG auf Basis der BAG-Urteile angepasst hat, kann er den Erhöhungsbetrag gem. 812 BGB zurückfordern und die laufende Rente herabsetzen. Wurde er rechtskräftig zur Rentenerhöhung verurteilt, ändert sich durch Neuregelung nichts. Ausnahme Feststellungsklage oder Klage auf zukünftige Leistung ( 257 ff ZPO): Hier ist eine Abänderungsklage möglich (dazu demnächst Diller/Zeh). 4

II. Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.2015 Dient dem Abbau von Hindernissen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die sich aus den Regelungen zur BetrAV ergeben (RL 2014/50/EU; BGBl. I 2015, 2553). Inkrafttreten 01.01.2018. Gesetz geht über die RL hinaus: Anwendung der Neuregelungen grundsätzlich auf alle AN, nicht nur auf solche, die zwischen den Mitgliedstaaten zu- und abwandern. Anwendung der Neuregelungen auch auf Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung, nicht nur auf Altersversorgung. 5

II. Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.2015 1. Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen, 1b I 1 BetrAVG n.f. Absenkung des Mindestalters von 25 auf 21 Jahre. Absenkung der Mindestzusagedauer von 5 auf 3 Jahre. Gilt für Zusagen, die ab dem 01.01.2018 erteilt werden, und für Altzusagen, die hineinwachsen (also wenn Zusage ab 01.01.2018 mindestens 3 Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist), 30f III BetrAVG n.f. 6

II. Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.2015 2. Unverfallbare Anwartschaften und Benachteiligungsverbot bei einem AG-Wechsel, 2a BetrAVG (n.f.) Bisher gelten für unverfallbare Anwartschaften ausgeschiedener AN uneingeschränkt Veränderungssperre und Festschreibeeffekt ( 2 V BetrAVG): Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens bleiben außer Betracht. Neu: Benachteiligungsverbot. Ausgeschiedener AN darf im Hinblick auf den Wert der unverfallbaren Anwartschaft gegenüber aktiven AN nicht benachteiligt werden ( 2a II 1 BetrAVG n.f.). Keine Benachteiligung ( 2a II 2 BetrAVG n.f.): nominaler oder verzinster Anspruch; Überschussbeteiligung bei Durchführung über Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung; jährliche Erhöhung um 1% p.a., Nettolohnanstieg oder Anstieg des VPI. 7

II. Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.2015 3. Abfindung von Kleinstanwartschaften erfordert Zustimmung des Beschäftigten bei grenzüberschreitendem Arbeitgeberwechsel, 3 II 3 BetrAVG n.f. 8

II. Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.2015 4. Erweiterte Informationsansprüche der Beschäftigten, 4a BetrAVG n.f. Auf Verlangen des AN muss der AG ihm mitteilen: ob und wie eine Anwartschaft erworben wird, aktuelle Höhe der Anwartschaft und voraussichtliche Anwartschaft bei Erreichen der Altersgrenze, Auswirkung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft, Entwicklung der Anwartschaft nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Höhe des Übertragungswertes nach 4 III BetrAVG. Anspruch auf Auskunft in Textform (z.b. per E-Mail); insb. Onlineportal reicht nicht. 9

B. Aktuelle Rechtsprechung 10

I. Spätehenklausel BAG, 04.08.2015 3 AZR 137/13 (NZA 2015, 1447; dazu Bauer/Krieger, NZA 2016, 22) (1) Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung: Eine Spätehenklausel, die einem AN Hinterbliebenenversorgung für seinen Ehegatten nur für den Fall zusagt, dass die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres des AN geschlossen ist, benachteiligt den AN unzulässig wegen des Alters. Unmittelbare Benachteiligung des verstorbenen AN wegen des Alters gem. 7 I AGG. Rechtsfolge: Unwirksamkeit der Klausel nach 7 II AGG, Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht. 11

I. Spätehenklausel BAG, 04.08.2015 3 AZR 137/13 (2) Keine Rechtfertigung nach 10 S. 3 Nr. 4 AGG: Gerechtfertigt ist die Festsetzung von Altersgrenzen bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität. Hinterbliebenenversorgung ist nicht von 10 S. 3 Nr. 4 AGG erfasst, nur Alters- oder Invaliditätsversorgung. Unionsrechtskonforme Auslegung gem. Gleichbehandlungsrichtlinie, Art. 6 II RL 2000/78/EG: Regelt nur Alters- oder Invaliditätsrente (EuGH, 26.09.2013 C-546/11 Dansk Jurist). Allgemeiner Rechtfertigungsgrund nach 10 Satz 1 und 2 AGG: Offengelassen, ob die Spätehenklausel einem legitimen Ziel im Sinne von 10 Satz 2 AGG dient. Jedenfalls sei Altersgrenze von 60 Jahren nicht angemessen und erforderlich im Sinne von 10 Satz 2 AGG, da sie nicht an das Ende des Arbeitsverhältnisses anknüpfe. 12

I. Spätehenklausel BAG, 04.08.2015 3 AZR 137/13 (3) Konsequenzen für den Arbeitgeber: Spätehenklauseln auf Wirksamkeit prüfen. Ggf. Anpassung der Klausel an die Rechtsprechung, für Änderungen reichen sachliche Gründe. Ersatz durch Spätehenklausel mit Ausschluss von Ehen nach Eintritt des Versorgungsfalls, Altersabstandsklausel (str.), Mindestehedauerklausel, Ausschluss von Hinterbliebenenrente. 13

II. Ungleichbehandlung Arbeiter/Angestellte BAG, 10.11.2015 3 AZR 575/14 (bisher nur PM) Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten ist nicht zu beanstanden, wenn damit gleichzeitig auf einen Lebenssachverhalt abgestellt wird, der geeignet ist, die Ungleichbehandlung sachlich zu rechtfertigen. AG durfte bei der Einstufung in die Versorgungsgruppen an die unterschiedlichen tariflichen Regelungen anknüpfen. Diese sahen für Arbeiter und Angestellte eine unterschiedliche Systematik der Einstufung vor. Einschätzungsspielraum der Betriebspartner. 14

III. Auslegung von Versorgungszusagen 1. BAG, 13.01.2015 3 AZR 897/12 (NZA 2015, 1192) Gesamtzusage über BetrAV ist regelmäßig dynamisch: Versorgung nach den jeweils geltenden Versorgungsregeln. Verspricht der AG dem AN eine Gesamtversorgung, besteht regelmäßig erst dann ein Anspruch auf die Betriebsrente, wenn gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Entgegen dem vermeintlich eindeutigen Wortlaut der Versorgungsordnung ( nach Vollendung des 60. Lebensjahres ) besteht der Rentenanspruch erst ab Bezug der gesetzlichen Rente. 15

III. Auslegung von Versorgungszusagen 2. BAG, 14.07.2015 3 AZR 517/13 (NZA-RR 2015, 595) Verweisungen auf die für die BetrAV beim AG geltenden Bestimmungen beziehen sich regelmäßig auf die jeweils beim AG geltenden Regelungen (dynamische Verweisung). Eine solche Jeweiligkeitsklausel ist für den AN nur zumutbar i.s.v. 308 Nr. 4 BGB, wenn die ablösende Neuregelung den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit und damit dem vom BAG entwickelten Drei-Stufen-Schema entspricht. Die Jeweiligkeitsklausel ist nur insoweit dynamisch auszulegen, wie sie den Grundsätzen des Drei-Stufen-Schemas entspricht. Hier: sachlich-proportionale Gründe für Eingriff in dienstzeitabhängige Zuwächse durch die Neuregelung erforderlich. 16

IV. Anpassung der Betriebsrenten 1. Negative Anpassungsentscheidung BAG, 10.02.2015 3 AZR 37/14 (NZA-RR 2015, 318) Im Rahmen der Anpassungsprüfung der Betriebsrenten nach 16 BetrAVG kommt es nur auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des AG an, nicht auf eine fiktive Lage, die bestünde, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären oder wenn der AG nicht zu einem Konzern gehören würde. Der AG kann eine Anpassung der Betriebsrenten nicht allein mit der Begründung ablehnen, die Anpassung hätte künftig einen Stellenabbau zur Folge, wenn die Unternehmenskennzahlen ansonsten nicht gegen eine Anpassung sprechen. 17

IV. Anpassung der Betriebsrenten 2. CTA BAG, 15.04.2014 3 AZR 51/12 (NZA-RR 2015, 147) Eine Bank, die vor dem Anpassungsstichtag aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten Mittel aus dem Finanzmarktstabilisierungsfonds in Anspruch genommen hat, konnte davon ausgehen, im Anpassungszeitraum keine ausreichenden Erträge für eine Betriebsrentenanpassung zu erwirtschaften (Bankenrettungsfonds Dresdner Bank). Das Vermögen eines CTA und dessen Erträge sind im Rahmen des 16 BetrAVG nicht zu berücksichtigen. 18

IV. Anpassung der Betriebsrenten 3. Anpassung bei Beherrschungsvertrag BAG, 10.03.2015 3 AZR 739/13 (NZA 2015, 1187) Bei Bestehen eines Beherrschungsvertrages kommt es bei dem beherrschten Unternehmen bei der Anpassungsprüfung zu einem Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens, es sei denn das beherrschte Unternehmen kann darlegen, dass sich die durch den Beherrschungsvertrag für den Versorgungsempfänger begründete Gefahrenlage nicht verwirklicht hat (Änderung der Rechtsprechung). Umkehr der Darlegungs- und Beweislast: AG muss vortragen und beweisen, dass sich Gefahrenlage aus dem Beherrschungsvertrag nicht auf ihn ausgewirkt hat. 19

V. Betriebliche Altersversorgung im Konzern 1. BAG, 20.05.2014 3 AZR 1094/12 (NZA 2015, 225; dazu Diller/Beck, NZA 2015, 274) (1) BetrAV im Sinne des BetrAVG setzt voraus, dass der AG die Versorgungszusage erteilt hat. Eine Zusage durch die Konzernobergesellschaft fällt nicht unter das BetrAVG. Eine analoge Anwendung gem. 17 I 2 BetrAVG greift nur, wenn die Versorgungszusage aus Anlass einer Tätigkeit für das Unternehmen erteilt wird. Dafür müssen vertragliche Beziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Begünstigten bestehen. Dass die Tätigkeit dem Unternehmen wirtschaftlich zugute kommt, genügt nicht. Keine Einstandspflicht des PSV nach 7 I 1 BetrAVG. Keine Ausfallhaftung des Vertragsarbeitgebers. Unverfallbarkeit? Konzernzusage, die vollständigen Wegfall der Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden vorsieht, verstößt vermutlich gegen 138 und 307 BGB. Zusage sollte Unverfallbarkeit nach spätestens nach 20 Jahren vorsehen (so das BAG vor Inkrafttreten des BetrAVG) und nach dem Beendigungsgrund differenzieren. 20

V. Betriebliche Altersversorgung im Konzern 1. BAG, 20.05.2014 3 AZR 1094/12 (2) Rentenanpassung gem. 16 BetrAVG? Konzernzusage ohne Inflationsausgleich vermutlich wirksam, da 16 BetrAVG eine Ausnahmevorschrift ist. Normalfall Nominalwertprinzip. Anpassung nur, wenn Opfergrenze der Geldentwertung überschritten (so das BAG vor Inkrafttreten des BetrAVG). Abfindung u.e. uneingeschränkt möglich. Steuerliche Behandlung: Bilanzierungsrecht der zusagenden Konzernmutter nach 6a EStG? Verdeckte Einlage nach 8 III 3 EStG? 21

V. Betriebliche Altersversorgung im Konzern 2. BAG, 09.12.2014 3 AZR 323/13 (ZIP 2015, 941) Der Eingriff in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse einer Versorgungszusage kann aus sachlich-proportionalen Gründen gerechtfertigt sein. Solche Gründe können auf einer Fehlentwicklung der betrav oder einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens beruhen. Beruft sich der AG auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, können Verflechtungen innerhalb des Konzerns ausnahmsweise dazu führen, dass eine konzerneinheitliche Betrachtung zulässig ist. Dies ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn sämtliche Anteile an dem AG-Unternehmen von der Führungsgesellschaft des Konzerns gehalten werden, deren ausschließlicher Unternehmensgegenstand die Leitung einer Gruppe von Unternehmen ist. Anders als bei der Rentenanpassung nach 16 BetrAVG müssen nicht die strengen Voraussetzungen des Berechnungsdurchgriffs im Konzern erfüllt sein. 22

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