Textteil zum Bebauungsplan Nr. 55a Erweiterung-Rotenfeld- in Kommern

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Transkript:

Stadt Mechernich Textteil zum Bebauungsplan Nr. 55 a Seite 1 STADT MECHERNICH BEBAUUNGSPLAN NR.55a Erweiterung Rotenfeld in KOMMERN Textteil zum Bebauungsplan Nr. 55a Erweiterung-Rotenfeld- in Kommern 1. RECHTSGRUNDLAGEN: 1. Baugesetzbuch (BauGB) i.d. Bekanntmachung der Neufassung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141), in der zur Zeit gültigen Fassung. 2. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung -BauNVO-) i.d. Bekanntmachung der Neufassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466), in der zur Zeit gültigen Fassung. 3. Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (Landesbauordnung -BauO NW-) i.d. Bekanntmachung der Neufassung vom 13.04.2000 (GVBl. 2000, Nr. 18), in der zur Zeit gültigen Fassung. 4. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 -PlanzV 90-) vom 18.12.1990, i.d.f.d. Bekanntmachung vom 22.01.1990 (BGBl. I S. 58) 5. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen i.d.f.d. Bekanntmachung vom 1407.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03. 2000 GV. NRW. S. 245), in der zur Zeit gültigen Fassung. 6. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz -BNatSchG-) i.d.f.d. Bekanntmachung vom 12.03.1987 (BGBl. i S. 889), geändert am 12.02.1990 (BGBl. I S. 205), 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) und 06.08.93 (BGBl. I S. 1458), in der zur Zeit gültigen Fassung. 2. AUFHEBUNGEN : Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden sämtliche, bisher in seinem räumlichen Geltungsbereich bestehende planungs- und bauordnungsrechtliche Festsetzungen, sowie baupolizeiliche Vorschriften der Gemeinde aufgehoben.

Stadt Mechernich Textteil zum Bebauungsplan Nr. 55 a Seite 2 3. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 3.1 Art der Baulichen Nutzung ( 9 (1) BauGB und 1-15 BauNVO) Die Art der baulichen Nutzung ist durch Planeintrag dargestellt. In der Nutzungsschablonen 1 sind nur Einzelhäuser ( E ) zulässig In der Nutzungsschablone 2 und 3 sind Einzel- und Doppelhäuser ( E+D ) zulässig WA - Allgemeines Wohngebiet ( 4 BauNVO) Innerhalb der festgesetzten WA-Allgemeinen Wohngebiete werden die nach 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Nr. 1 Nr. 2 Nr. 4 Nr. 5 Betriebe des Beherbergungsgewerbes sonstige nicht störende Gewerbebetriebe Gartenbaubetriebe Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und sind nicht zulässig. 3.2 Bauweise ( 9 (1) Nr. 2 BauGB i. Verb. m. 22 (2) BauNVO) o = offene Bauweise 3.3 Maß der baulichen Nutzung ( 9 (1) Nr. 1 BauGB und 16-21 a BauNVO). Das Maß der baulichen Nutzung ist durch Planeintrag ( Nutzungsschablone 1-2) der Grundflächenzahl (GRZ) in Verbindung mit der Höhe der baulichen Anlagen (Traufhöhe TH und Firsthöhe FH) festgesetzt. 3.4 Zulässige Zahl von Wohnungen ( 9 (1) Nr. 6 BauGB ) Im allgemeinen Wohngebiet WA sind maximal 2 Wohnungen je Wohngebäude zu lässig.

Stadt Mechernich Textteil zum Bebauungsplan Nr. 55 a Seite 3 3.5 Nebenanlagen ( 9 (1) Nr. 4 BauGB und 14 BauNVO) Nebenanlagen gemäß 65 der BauO NW, sind in der Vorgartenzone zum Straßenraum unzulässig. Im rückwärtigen Grundstücksbereich sind sie insgesamt bis zu einer Grundfläche von 10 qm zulässig Ausgenommen sind die Anlagen, die der Versorgung des Baugebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser, sowie der Ableitung von Abwasser dienen. 3.6 Garagen und Stellplätze ( 9 (1) Nr. 4 BauGB und 12 (1) BauNVO Garagen, Stellpätze und Carports sind innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen oder nur auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Ein Stauraum von 5,00 m zu öffentlichen Verkehrsflächen ist einzubehalten. Sämtliche notwendigen Stellplätze sind auf der privaten Grundstücksfläche nachzuweisen. 3.7 Überbaubare Grundstücksflächen ( 9 Abs.1 Nr.2 BauGB i.v.m. 23 BauNVO) Die überbaubare Grundstücksflächen sind in der Planzeichnung durch Baugrenzen festgesetzt. 3.8 Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern ( 9 (1) Nr. 26 Bau GB) Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern sind, soweit zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen erforderlich, auf den Privatgrundstücken zu dulden. Zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen ist auf den angrenzenden Grundstücksflächen bei der Randeinfassung ein Hinterbeton vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu dulden. 3.9 Höhe der baulichen Anlagen (EFH) ( 9 Abs.2 BauGB i.v.m. 18.1 BauNVO) Bezugspunkt für die Erdgeschoßfußbodenhöhe (EFH) ist die best. Geländehöhe in der Mitte der überbaubaren Grundstücksfläche. Abweichungen der EFH von + / - 1.00 m gegenüber der best. Geländehöhe sind zulässig.

Stadt Mechernich Textteil zum Bebauungsplan Nr. 55 a Seite 4 Gebäudehöhen Bezugspunkt ist die Erdgeschoßfußbodenhöhe (EFH) Als Höchstmaß, bei Sattel-, Pult- oder gegeneinander versetzte Pultdächer gemessen von der EFH bis zum Schnittpunkt der Dachhaut mit der Wand ( Traufhöhe TH) und von der EFH bis zum Schnittpunkt mit dem First ( FH ) wird festgesetzt: im WA- Gebiet 1 max 1 Geschoß Traufhöhe: max. 3,80 m Firsthöhe: max 8.00 m im WA- Gebiet 2 max 2 Geschosse Traufhöhe: max 5.80 m Firsthöhe max 11.50 m 3.10 Stellung der baulichen Anlagen ( 9 (1) Nr. 2 BauGB) Für die Stellung der Hauptgebäude ist die Firstrichtung in der Planzeichnung festgesetzt. Garagen, überdachte Stellplätze und Nebengebäude sind von dieser Festsetzung ausgenommen 3.11 Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern ( 9 (1) Nr. 25 a BauGB) Entsprechend den Eintragungen im Lageplan sind innerhalb des Plangebietes folgende Maßnahmen durchzuführen: 1. Auf den nach 9 (1) 25 BauGB ausgewiesenen Flächen sind frei wachsende Hecken mit Gehölzen III. Ordnung gem. Liste im Anhang anzulegen. Dabei gilt: - bei 3 m breiten Pflanzstreifen = Anlage einer 1-2 reihigen Anpflanzung - bei 5 m breiten Pflanzstreifen = Anlage einer 3-4 reihigen Anpflanzung 2. Auf den im Bebauungsplan ausgewiesenen Flächen entlang der Grundstücksgrenzen sind gem. 9 (1) 25 BauBG Schnitthecken aus Arten gem. Liste im Anhang anzupflanzen. 3.11.1 Pflanzabstand und Pflanzengröße

Stadt Mechernich Textteil zum Bebauungsplan Nr. 55 a Seite 5 Im Bereich von freiwachsenden Hecken und Strauchgruppen beträgt der Pflanzabstand 1,5m Bäume 1. Ordnung sind im Abstand von mind. 10 m zu pflanzen. Bäume 2. Ordnung im Abstand von mind. 5 m. Bei geschnittenen Hecken sind mind. 3 Pflanzen je lfdm. zu pflanzen. Die Mindestpflanzgröße bei Sträuchern ist 2 x verpflanzt ohne Ballen 60-100 cm(alternativ leichte Sträucher 1 x verpflanzt o. Ballen 80-120 cm). Die Mindestpflanzgröße bei Bäumen im landschaftlichen Bereich ist StB 3 x v.m.b. 14-16 Die Mindestpflanzgröße bei Straßenbäumen ist HSt. 3 x v.m.db. 18-20 Obstbäume sind als Hochstämme, Stammhöhe 180 cm zu pflanzen. Nach Nachbarschaftsrecht (NachbG NW, i.d.f.d. Bek. vom 7.3.1995 GVNW, S.193), sind folgende Abstände einzuhalten: stark wachsende Bäume 4m Obstgehölze und kleinkronige Bäume 2 Sträucher dürfen in ihrer Höhe das 3-fache ihres Abstandes zum Nachbargrundstück nicht überschreiten. i.d.r. Sträucher (allgemein) 0,5m stark wachsende Sträucher 1,0m Hecken unter 2,0m - 0,5m Hecken über 2,0-1,0m nach 43 sind doppelten Abstände gegenüber landwirtschaftlich genutzten Flächen einzuhalten, jedoch höchstens 6m. 3.11.2 Pflege Für die Pflege der einzelnen Elemente gilt folgendes: Freiwachsende Hecken und Strauchgruppen sind regelmäßig zu kontrollieren, dabei sind abgestorbene Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen und ggfs. zu ersetzen. Feldhecken bzw. Gehölzsäume sind alle 10 Jahre abschnittsweise auf den Stock zu setzen um Überalterung vorzubeugen. Geschnittene Hecken sind einmal pro Jahr zu schneiden. Die Krautflächen sind einmal pro Jahr zu mähen um sie von Gehölzaufwuchs freizuhalten. Bei Dominanz von Brennessel, Distel oder evtl. aufkommender Neophyten (z. B. Bärenklau und japanischer Staudenknöterich) ist ggf. mehrfach zu mähen. 3.11.3 Zeitlicher Rahmen

Stadt Mechernich Textteil zum Bebauungsplan Nr. 55 a Seite 6 Sämtliche Pflanzungen müssen spätestens ein Jahr nach Beendigung der Baumaßnahme durchgeführt sein. 3.11.4 Empfehlungen für den Privatbereich Über die Festsetzungen des B-Planes hinaus sollten den Bauherren Empfehlungen für die Gestaltung der Privatgärten und die Pflanzenauswahl gegeben werden, um einen möglichst hochwertigen ökologischen Zustand des Baugebietes zu erreichen. Im Einzelnen sollten folgende Maßnahmen empfohlen werden: Weitgehender Verzicht auf Koniferen und Exoten bei den Gehölzen. Auswahl der Arten entsprechend der Pflanzenliste im Anhang. Hierdurch wird für die heimische Tierwelt zusätzlicher Lebensraum geschaffen. Berücksichtigung von Fassadenbegrünungen aus Selbstklimmern wie Efeu, Wilder Wein und Kletterhortensie oder Rankern wie Clematis, Geißblatt, Schlingknöterich und Blauregen. Fußwege, Zufahrten und Stellplätze im Plangebiet sind mit einer versickerungsfähigen Deckschicht (z.b. wassergebundene Deckschicht, Rasenfugenpflaster, Rasengitterstein od. ähnl.) zu erstellen. Pflanzung von Obstbäumen und Obststräuchern. Einfriedung der Grundstücke durch geschnittene Hecken aus heimischen Gehölzen. Verwendung der Pflanzen gem. Liste im Anhang. 3.11.5 ANHANG Pflanzenlisten großkroniger Straßenbaum Stieleiche Quercus robur kleinkroniger Straßenbaum Feldahorn 'Elsrijk' Acer campestre 'Elsrijk' Bäume 1. Ordnung Sandbirke Betula pendula Stieleiche Quercus robur

Stadt Mechernich Textteil zum Bebauungsplan Nr. 55 a Seite 7 Traubeneiche Winterlinde Rotbuche Quercus petraea Tilia cordata Fagus sylvatica Bäume 2. Ordnung Feldahorn Hainbuche Taubenkirsche Säulen-Hainbuche Baum-Hasel Acer campestre Carpinus betulus Prunus padus Carpinus betulus 'Fastigiata' Corylus colurna Schnitthecken Feldahorn Hainbuche Rotbuche Weißdorn Acer campestre Carpinus betulus Fagus sylvatica Crataegus monogyna Sträucher Faulbaum Grauweide Hartriegel Hasel Hundrose Ohrweide Salweide Weissdorn Rhamnus frangula Salix cinerea Cornus sanguniea Corylus avellana Rosa canina Salix aurita Salix caperea Crataegus laevigata / monogyna Rankpflanzen Gemeine Rebe Efeu Geißblatt Wilder Wein Wilder Wein Schlingknöterich Clematis vitalba Hedera helix Lonicera in Arten u. Sorten Parthenocissus quinquefolia Parthenocissus tricuspidata Polygonum aubertii Obstbäume Es kann das gesamte Repertoire an Kern- und Steinobst verwendet werden. Bei der Pflanzung von Kernobst sind bewährte alte Obstsorten zu verwenden (Empfehlung der Landwirtschaftskammer Rheinland).

Stadt Mechernich Textteil zum Bebauungsplan Nr. 55 a Seite 8 Apfelsorten (Anbau im Grasland möglich, anspruchslos an Boden): Jakob Lebel, Winterrambour, Rote Sternrenette, Graue Herbstrenette, Schafsnase, Kaiser Wilhelm, Bohnapfel Birnensorten (Ansprüche wie Apfelsorten): Clapps Liebling, Gellerts Butterbirne, Neue Poiteau, Pastorenbirne, Gute Graue, Westf. Glockenbirne. 3.12 Von der Bebauung freizuhaltende Flächen ( 9 (1) Nr. 10 BauGB) An Straßeneinmündungen sind im Plan eingetragene Sichtflächen von sichtbehindernder Bebauung, Bepflanzung und Einfriedigung freizuhalten. Sträucher, Hecken und Einfriedigungen dürfen in diesen Bereichen die Höhe von 0,60 m ü. OK Fahrbahn nicht überschreiten. 3.13 Verkehrsflächen ( 9 (1) 11BauGB) Die Gestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen ist unverbindlich Es werden folgende Verkehrsflächen festgesetzt: öffentliche Straßenverkehrsfläche Verkehrsberuhigter Bereich (VB) Wege ( W ) Feldweg (FW) 3.14 Grünflächen ( 9 Abs.1 Nr.15 BauGB) Öffentliche Grünflächen Als öffentliche Grünflächen sind festgesetzt: Verkehrsgrün ( V ) Öffentliches Grün Private Grünflächen Als private Grünflächen sind festgesetzt alle Flächen gemäß 3.11 3.15 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ( 9 Abs. 1 Nr.20 BauGB ) Die ausgewiesenen Flächen sind sofern noch nicht vorhanden in extensiv zu bewirtschaftendes Grünland umzuwandeln.

Stadt Mechernich Textteil zum Bebauungsplan Nr. 55 a Seite 9 Dazu ist im Bereich von Ackerflächen eine Ansaat mit Landschaftsrasen (RSM 7.1.2) durchzuführen. Des weiteren sind einzelne Gehölzanpflanzungen gem. LPB (vgl. Karte 916/5) mit Gehölzen II. u. III. Ordnung gem. Liste im Anhang unter 3.10.5 durchzuführen. Die Flächen sind mind. einmal aber höchstens zweimal pro Jahr zu mähen. Eine extensive Beweidung wird auf Grund der Nähe zum " Wälschbach" und der geringen Flächengröße ausgeschlossen. 3.16 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ( 9 Abs.1 Nr.24 BauGB ) Aufgrund der vorhandenen Bleikarte ist eventuell mit einer Bleibelastung im Plangebiet zu rechnen. Es wird empfohlen Bodenproben (bis 35 cm Tiefe) zu entnehmen mit anschließender Analyse des eventuellen Bleiwertgehaltes im Feststoff und im Eluat. Bei der Durchführung der Bodenaushubarbeiten und hinsichtlich der späteren Nutzung der unbebauten Flächen des Grundstückes ist bei der Feststellung von kontaminiertem Boden folgendes zu beachten: Abfallwirtschaftliche Verwertung und Entsorgung des Bodenaushubs a) Der im Zuge von Baumaßnahmen anfallende Bodenaushub sollte soweit wie möglich auf dem jeweiligen Grundstück verbleiben b) Vom jeweiligen Baugrundstück zu entfernender Bodenaushub ist nach näherer Weisung der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde repräsentativ zu beproben und zur Feststellung seines tatsächlichen Bleigehaltes im Feststoff und im Eluat zu untersuchen. Das Untersuchungsergebnis ist der Unteren Abfallbehörde vor Entfernung des Bodens vom Baugrundstück unaufgefordert vorzulegen. c) Bodenaushub, der nicht auf dem vorgesehenen Baugrundstück verbleiben kann, ist nach Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Verwendung innerhalb der Mechernich - Kaller Bleierzzone zuzuführen ( z.b. Abgabe an Nachbarn zum Zweck der Geländegestaltung etc..) Kann der im Zuge der jeweiligen Baumaßnahme anfallende Bodenaushub keiner wirtschaftlich sinnvollen Verwertung zugeführt werden, so ist er Abfall im Sinne des Abfallgesetzes, dessen geordnete Entsorgung geboten ist ( 4 Abs.1 des Abfallgesetzes ). Zur Verwertung oder Entsorgung vorgesehener Bodenaushub darf nur mit Zustimmung der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde entfernt werden. d) Der Beginn der Erdaushubarbeiten ist der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde mind. eine Woche im Voraus mitzuteilen. Eindämmung von Staubimmissionen

Stadt Mechernich Textteil zum Bebauungsplan Nr. 55 a Seite 10 Während der Erdaushubarbeiten ist eine Staubentwicklung zu vermeiden. Bei Bedarf ist die Baustelle regelmäßig zu befeuchten. Nutzung grundstückseigener Gartenanlagen und Freiflächen Im Hinblick auf die Anlage und Nutzung von Haus-, Obst- oder Ziergärten sowie die Einrichtung von Kinderspielflächen hat die Untere Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises in Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden Hinweise zur gesundheitlichen Vorsorge im Mechernich - Kaller Bleierzgebiet erarbeitet. Die Hinweise sind von der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Euskirchen zu erhalten 4. HINWEISE 1. Bei den Bodenbewegungen auftretende Bodenfunde und -befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11.03.1980 (GV.NW. S.277/SGV NW.224) dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn unmittelbar zu melden. Dessen Weisung für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 2. Das Bergamt Düren weist daraufhin, daß Teilabschnitte des Plangebietes innerhalb der Bergwerksfelder Nr. 192 Gottessegen und Nr. 193 Günnersdorf liegen und nicht ausgeschlossen werden kann, daß im Baugebiet verlassene Grubenbaue angetroffen werden können, deren Lage und Eigenschaften ungewiß sind. 3. Die Entwässerung des Untergeschosses ist in Teilbereichen des Bebauungsplangebietes nur mit einer Hebeanlage möglich. 5. EMPFEHLUNGEN 1. Zur Verbesserung der landschaftsästhetischen und -ökologischen Wertigkeit wird eine Begrünung der Fassaden, der Stellpläze und Carports mit folgenden Rank- und Schlingpflanzen empfohlen: Efeu, Wilder Wein, Kletterhortensie, Clematis. 2. Es wird empfohlen, auf den einzelnen Grundstücken Erdzisternen zur Sammlung des Regenwassers von Dachflächen anzulegen. Die Zisterne ist durch einen Überlauf mit dem Regenwasserkanal zu verbinden. 3. Es wird empfohlen, alle Wohngebäude durch geeignete Außenwand-, Fenster-, Außentür- und Dachkonstruktionen so auszubilden, daß

Stadt Mechernich Textteil zum Bebauungsplan Nr. 55 a Seite 11 - ohne Energieaufwand für lufttechnische Anlagen, - ohne Einsatz von krebserregungsverdächtigen Dämmstoffen, - ohne Einsatz von mit FCKW hergestellten Schaumstoffen, -.ohne Einsatz von Dämmstoffen, die im Brandfall giftige Dämpfe freisetzen, einen Wärmebedarf von maximal 70 kwh/m² p.a. erzeugt wird. Bei dauernd genutzten Gebäuden ist dies in der Regel durch folgende Richtwerte erreichbar: Außenwand Fenster, Türen Dach Kellerdecke k = 0,3 W/m²K k = 1,5 W/m²K k = 0,2 W/m²K K = 0,4 W/m²K Mechernich, den 12. 02. 2002... Dr. Schick, Bürgermeister