Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 14/1 4. Abschnitt Konkurrenzlehre 14 Gesetzeseinheit Tateinheit ( 52) Tatmehrheit ( 53) GROPP 14; JESCHECK/WEIGEND 66 69; ROXIN AT II 33; WESSELS/BEULKE 17; JÄGER 11; RENGIER 56-57; WESSELS/BEULKE 17 ZUR VERTIEFUNG: BAIER, Die Stärkung der Interessen des Verbrechensopfers am Beispiel der Zurückdrängung der Figur der Gesetzeskonkurrenz, GA 2005, 81; ERB, Überlegungen zu einer Neuordnung der Konkurrenzen, ZStW 117 (2005), 37 ff.; GEPPERT, Grundzüge der Konkurrenzlehre, Jura 2000, 598 ff., 651 ff.; SEHER, Zur strafrechtlichen Konkurrenzlehre Dogmatische Strukturen und Grundfälle, JuS 2004, 392 ff., 482 ff. A. ÜBERBLICK I. Aufgabe der Konkurrenzlehre: Ermittlung des für die Strafzumessung maßgeblichen Strafrahmens - betrifft Fälle, in denen mehrere Gesetzesverletzungen desselben Täters vorliegen und regelt deren Verhältnis untereinander und die Festsetzung ihrer Rechtsfolgen Beispiel: Um dem Geldboten G die Geldtasche wegnehmen zu können, versetzt der Täter T dem G einen kräftigen Schlag mit einem Knüppel gegen den rechten Arm. G erleidet einen Bruch der Elle und lässt die Tasche los. T verschwindet mit der Tasche. T: - 249, bedroht mit FHS von 1-15 Jahren - 250 II Nr. 1: 5-15 Jahre - 223 I: 1 Monat bis 5 Jahre FHS oder Geldstrafe 5-360 Tagessätze - 224 I Nr. 2: 6 Monate bis 10 Jahre FHS Wie soll T bestraft werden? - Kumulation der Strafdrohungen (Addition der Einzelstrafen) - Absorption: die schwere Straftat zehrt die leichtere auf 1. Bestimmung des Strafrahmens für die begangenen Einzeltaten 2. Bestimmung des Gesamtstrafenrahmens = liegt zwischen höchster Strafrahmenuntergrenze und höchster Strafrahmenobergrenze - Asperation: die leichtere Straftat wirkt straferhöhend auf die schwerere 1. Bildung der Einzelstrafen nach Strafmaß 2. Bildung der Gesamtstrafe = liegt zwischen höchster Einzelstrafe und Summe der Einzelstrafen
Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 14/2 Antwort: 1. Kumulation ist unerträglich hart 2. Absorption 52 3. Asperation 53 ff. II. Grundunterscheidung des Gesetzes zwischen: - Tateinheit: Eine Handlung verletzt mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, sog. Idealkonkurrenz ( 52). - Tatmehrheit: Durch mehrere Handlungen begangene Straftaten werden gleichzeitig abgeurteilt, sog. Realkonkurrenz ( 53 55). - Gesetzeseinheit, sog. Gesetzeskonkurrenz: Sie bildet die engste Beziehung zwischen mehreren erfüllten Strafgesetzen und führt dazu, dass das unterliegende Strafgesetz vollständig verdrängt oder aufgesogen wird und auch im Tenor des Strafurteils nicht mehr in Erscheinung tritt. III. Folgen für die Strafzumessung: - Gesetzeseinheit: das unterliegende Strafgesetz tritt zurück und spielt grds. keine Rolle mehr - Tateinheit: Bestimmung der Strafe nach dem Gesetz, das die schwerste Strafe androht ( 52 II) - Tatmehrheit: Bildung einer Gesamtstrafe, i. d. R durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe ( 54 I) B. Erster Prüfungsschritt : Liegt HANDLUNGSEINHEIT als Voraussetzung für TATEINHEIT vor? I. Formen der HandlungsEINHEIT 1. EINE HANDLUNG IM NATÜRLICHEN SINN - liegt vor, wenn sich ein Willensentschluss in einer Willensbetätigung realisiert Hat. 2. Sog. RECHTLICHE/ JURISTISCHE HANDLUNGSEINHEIT a. Tatbestandliche Handlungseinheit -liegt vor, wenn mehrere Willensbetätigungen schon durch den Gesetzestatbestand als solchen zu einer rechtlichen Handlungseinheit verbunden werden Zur sog. Bewertungseinheit BGH JZ 2000, 733 m. Anm. PUPPE JZ 2000, 735
Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 14/3 - Mehraktige oder zusammengesetzte Delikte ( z.b. 249 ) - Pauschale tatbestandliche Handlungsbeschreibungen ( z.b. 29 BTMG ) - Dauerdelikte (z. B. 239 ) - Unterlassungsdelikte bei Identität des Erfolgs - Wiederholte gleichartige Tatbestandsverwirklichung zu Lasten verschiedener Rechtsgutsträger b. Handlungseinheit durch Klammerwirkung/ Verklammerung - Tateinheit kann nach ständiger Rechtsprechung auch dadurch begründet werden, dass zwei an sich selbstständige Handlungen jeweils mit einer dritten Handlung ( Dauerdelikt ) in Idealkonkurrenz stehen und durch deren Klammerwirkung miteinander zur Tateinheit verbunden werden - mehrere schwere, an sich realkonkurrierende Taten können durch ihr Teilüberdeckung mit einer MINDER schweren Straftat nicht untereinander zur Idealkonkurrenz verbunden werden - nach neuer Rspr. Ist jedoch Tateinheit möglich wenn eines der beiden verbundenen Delikte schwerer wiegt als das vermittelnde Delikt Vgl. BGH in NStZ 2013, 158 3. NATÜRLICHE Handlungseinheit? - liegt vor, wenn mehrere, im Wesentlichen gleichartig strafrechtlich erhebliche Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen sind und diese in einem engen räumlich-zeitlichem Zusammenhang stehen iterative Tatbgehung sukzessive Tatbegehung nach Rspr. kann auch bei der Verwirklichung verschiedenartiger Straftatbestände eine natürliche Handlungseinheit gebildet werden vgl. Polizeifluchtfälle BGH NJW 1989, 2551 Zum Konkurrenzverhältnis bei mehrfach nacheinander mittels Gewaltanwendung begangener Vergewaltigungstaten BGH 4 StR 572/06 NStZ-RR 2007, 235: keine nat. Handlungseinheit bei neuem Tatentschluss Zur Beurteilung einzelner Versuchshandlungen als natürliche Handlungseinheit BGH in NStz-RR 2013, 273
Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 14/4 4. Die faktische Aufgabe der HANDLUNGSEINHEIT in Form der fortgesetzten Handlung durch den BGH - im Wege der richterrechtlichen Rechtsfortbildung entwickelt; mehrere selbstständige Handlungen wurden zu einer Tat im materiellen Sinne zusammengefasst, wenn Täter einzelne Handlungen vornimmt, die gleiche Rechtsgüter beeinträchtigen, auf einer gleichartigen Begehungsweise beruhen und denselben Tatbestand erfüllen und von einem einheitlichen Vorsatz getragen werden - der Große Senat des BGH hat in BGHSt 40,138 ff. diese Rechtsfigur faktisch abgeschafft, da sie sich ( ohne Rechtsgrundlage ) zulasten des Täters auswirken konnte ( Verjährung begann erst mit Vornahme der zuletzt begangenen Tat ) ; fortgesetzte Tat soll nur noch dann anwendbar sein, wenn es zur sachgerechten Erfassung des verwirklichten Unrechts und der Schuld unumgänglich ist (ein solcher Fall wurde bislang aber noch nicht festgestellt) BGH GSSt BGHSt 40, 138 ff. = NStZ 1994, 338 m. Anm. ARZT = NJW 1994, 1663 m. Anm. HAMM; vgl. auch GEPPERT, Zur straf- und strafverfahrensrechtlichen Bewältigung von Serienstraftaten nach Wegfall der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung, in Hirsch u. a (Hrsg.), Neue Erscheinungsformen der Kriminalität..., Bialystok 1996, S. 55 ff. II. FORMEN von TATEINHEIT auf der Grundlage der HANDLUNGSEIN- HEIT - gleichartige : Die eine Handlung verstößt mehrmals gegen denselben Tatbestand - ungleichartige : Die eine Handlung verstößt gegen verschiedene Tatbestände III. WIRKUNGEN DER TATEINHEIT a. Grundsätzlich: ABSORPTIONsprinzip b. u. U. mit KOMBINATIONsprinzip - Sperrwirkung des milderen Gesetzes - Nebenfolgen
C. Zweiter Prüfungsschritt: Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 14/5 Liegt GESETZESEINHEIT / GESETZESKONKURRENZ vor? (z. T. als UN- ECHTE Konkurrenz bezeichnet) I. Formen von Gesetzeseinheit Gesetzeskonkurrenz Spezialität Subsidiarität Konsumtion 1. SPEZIALITÄT: Die mit einem zusätzlichen (privilegierenden oder qualifizierenden) Merkmal versehene Vorschrift verdrängt die allgemeine (z. B. : Grundtatbestand Qualifikation, Privilegierung 212 211 ( so h.m), 216 Zusammengesetztes Delikt Einzeltatbestände 249 240, 242 2. KONSUMTION: Ein Straftatbestand ist in einem anderen zwar nicht notwendig enthalten, die Tat triftt aber regelmäßig und typischerweise mit der Begehung einer anderen zusammen, sodass ihr Unrechts- und Schuldgehalt durch die schwerere Deliktsform mit erfasst und aufgezehrt wird. (z. B. 243 123, 303) 3. SUBSIDIARITÄT: Ausdrückliches oder stillschweigendes Zurücktreten eines Tatbestandes. (z.b. ausdrückliche/formelle Subsidiarität : 316, 145d, 248b Stillschweigende/ materielle Subsidiartät: Täterschaft Teilnahme Vollendung Versuch )
Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 14/6 II. Wirkungen von Gesetzeseinheit 1. ZURÜCKTRETEN des allgemeinen, subsidiären bzw. konsumierten Tatbestandes 2. Aber:- Nebenfolgen des zurücktretenden Gesetzes bleiben bestehen - Sperrwirkung des milderen Gesetzes Aus dem NICHTvorliegen von GESETZESKONKURRENZ folgt, dass die Tatbestandsverwirklichungen in IDEALKONKURRENZ oder REALKONKURRENZ zueinander stehen Deshalb: D. Dritter Prüfungsschritt (am Ende des Gutachtens): TATMEHRHEIT? TatMEHRHEIT: ergibt sich aus dem NICHTvorliegen von TatEINHEIT als Folge der HandlungsEINHEIT grundsätzlich Annahme von Realkonkurrenz nach nach 53, es sei denn es liegt eine mitbestrafte Vortat oder Nachtat vor Eine mitbestrafte Vor-oder Nachtat liegt vor, wenn die Verwirklichung des Straftatbestandes den Unrechts- und Schuldgehalt einer vorausgegangenen selbstständigen Handlung oder einer nachfolgenden Verwertungshandlung miteinschließt mitbestrafte Vortat meint Fälle der Subsidiarität oder der Konsumtion ( z.b. 30 II ) die Annahme einer mitbestrafte Nachtat beruht auch auf dem Grundgedanken der Konsumtion; liegt vor, wenn die Nachtat - sich in der Ausweitung oder Sicherung der durch die Vortat erlangten Position erschöpft, - den Schaden nicht wesentlich erweitert - kein neues Rechtsgut verletzt
Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 14/7 I. FORMEN der TATMEHRHEIT - gleichartige : Die mehreren Handlungen verstoßen mehrmals gegen denselben Tatbestand - ungleichartige : Die mehreren Handlungen verstoßen gegen verschiedene Tatbestände II. WIRKUNGEN a. Grundsätzlich: ASPERATIONsprinzip: Zusammenziehung der verwirkten Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe b. u. U. mit KOMBINATIONsprinzip u. U. nachträgliche Gesamtstrafenbildung