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PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ ZU SPÄT? AUSGANGSFALL A. Anspruch entstanden... 2 I. Einigung... 2 1. Angebot des G... 2 a) Tatbestand einer Willenserklärung... 2 b) Wirksamwerden... 3 aa) Abgabe... 3 bb) Zugang... 3 (1) Überwiegende Auffassung... 3 (a) räumliches Element... 3 (b) normativ-zeitliches Element... 3 (2) Mindermeinung... 3 (3) Streitentscheidung... 4 (4) Zwischenergebnis... 4 cc) Widerruf... 4 (1) Widerrufserklärung... 4 (2) Wirksamwerden... 4 (a) Abgabe... 4 (b) Zugang... 5 (3) Rechtzeitigkeit des Widerrufs... 5 (4) Zwischenergebnis... 5 c) Zwischenergebnis... 5 2. Annahme des E... 5 3. Zwischenergebnis... 6 II. Rechtshindernde Einwendungen Wirksamkeitshindernisse... 6 III. Zwischenergebnis... 6 B. Anspruch erloschen... 6 I. Einigung... 6 1. Angebot des G... 6 a) Tatbestand einer Willenserklärung... 6 VERONIKA EICHHORN

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 2 VON 14 b) Wirksamwerden... 7 c) Zwischenergebnis... 7 2. Annahme des E... 7 3. Zwischenergebnis... 7 II. Zwischenergebnis... 7 C. Anspruch durchsetzbar... 7 I. Rechtshemmende Einwendungen Einreden... 7 II. D. Kein Eingreifen von 242 BGB... 8 Ergebnis... 8 E könnte gegen G einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe von 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso Zug-um-Zug gegen Bezahlung von 78.500, haben. Ein solcher könnte sich aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen G und E ein wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso zum Stückpreis von 7.850, zustande gekommen ist, diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar ist. A. Anspruch entstanden Dies erfordert zunächst, dass zwischen G und E ein wirksamer Kaufve r- trag ( 433 BGB) über die 10 Uhren à 7.850, entstanden ist. I. Einigung Ein Kaufvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die hier in Form zweier auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichteter, überei n- stimmender und gültiger Willenserklärungen vorliegen könnte, nä m- lich in Form eines Angebots und einer Annahme (vgl. 145, 147 BGB). 1. Angebot des G Erforderlich ist zunächst ein hinreichend bestimmtes Angebot ( 145 BGB), welches alle wesentlichen Bestandteile des zu schließenden Vertrages (die sog. essentialia negotii) enthält. Wesentliche Vertragsbestandteile sind Vertragsparteien, Kaufgegenstand und Kaufpreis. a) Tatbestand einer Willenserklärung G könnte mit dem Schreiben vom 23.10. ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso zum Preis von je 7.850, gemacht haben. Das Schreiben vom 23.10. enthält alle vertragswesentlichen Bestandteile (essentialia negotii) eines Kaufvertrags Vertragsparteien, Kaufgegenstand, Preis. Weiterhin ist der da-

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 3 VON 14 rin zum Ausdruck kommende Erklärungswert 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso à 7.850, von G gewollt und damit von einem Rechtsbindungswillen getragen. Das Schreiben erfüllt somit alle Voraussetzungen eines Ang e- bots. b) Wirksamwerden Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Es wird daher nur wirksam, wenn es von dem Erklärenden in Geltung gesetzt (d.h. abgegeben) wurde, dem Erklärungsempfänger zugegangen ist und nicht rechtzeitig widerrufen wurde. aa) Abgabe Die Abgabe einer empfangsbedürftigen Erklärung liegt vor, wenn der Erklärende alles seinerseits Erforderliche getan hat, damit die Willenserklärung wirksam werden kann. Mithin ist die willentliche Entäußerung in Richtung auf den Erklärungsempfänger nötig, so dass bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit Zugang zu rechnen ist. Mit der Aufgabe zur Post hat G alles seinerseits Erforderliche getan, damit die Willenserklärung (das Angebot) dem E zugehen kann. G hat das Angebot abgegeben. bb) Zugang Bei dem brieflichen Angebot des G handelt es sich um eine Willenserklärung unter Abwesenden, so dass sich die Z u- gangsvoraussetzungen nach 130 Abs. 1 S. 1 BGB beurteilen. Die Vorschrift sagt nicht, was unter Zugang zu verstehen ist. Daher ist dieser Begriff auszulegen. (1) Überwiegende Auffassung Der Zugang i.s.v. 130 Abs. 1 S. 1 BGB erfordert nach überwiegender Auffassung, dass... (a) räumliches Element die Willenserklärung so in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass (b) normativ-zeitliches Element dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat und mit Kenntnisnahme bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse zu rechnen ist. (2) Mindermeinung Demgegenüber verzichtet die Mindermeinung auf das normativ-zeitliche Element. Der Zugang erfolge allein mit Gelangen der Erklärung in den Machtbereich des

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 4 VON 14 Adressaten. Der unter Umständen spätere Zeitpunkt, zu dem die Kenntnisnahme möglich werde, sei nur für die Wahrung von Fristen oder das Kennenmüssen von B e- deutung. (3) Streitentscheidung Das Schreiben des G ist um 10 Uhr in den Machtbereich des E gelangt. Briefkästen werden üblicherweise gerade im Geschäftsbereich vormittags oder gar mehrmals täglich geleert. Die Postzustellung erfolgte zur üblichen Zeit um 10 Uhr. Damit hätte E bei Annahme gewöhnl i- cher Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt von dem Schre i- ben Kenntnis nehmen können. Folglich führen beide Ansichten zu demselben Ergebnis, der Streit bedarf hier keiner Entscheidung. (4) Zwischenergebnis cc) Widerruf Das Schreiben ist dem E zugegangen. Das Angebot des G wäre jedoch gem. 130 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, wenn vor oder gleichzeitig mit dem Zugang dieses Angebots dem E ein Widerruf des Angebots zuginge. (1) Widerrufserklärung Der Widerruf ist eine Willenserklärung. Dieser muss folglich die Voraussetzungen einer wirksamen Willen s- erklärung erfüllen. Die telefonische Erklärung des G um 14:05 Uhr, dass er sein schriftliches Angebot nicht au f- rechterhalten und die Uhren nunmehr zu einem Preis von 8.000, verkaufen wolle, ist nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (gem. 133, 157 BGB) nur so zu verstehen, dass G sein ursprüngliches Angebot nicht mehr gelten lassen will. E i- ne Widerrufserklärung liegt daher vor. (2) Wirksamwerden Eine Widerrufserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird daher nur wirksam, wenn sie von dem Erklärenden in Geltung gesetzt (d.h. abgegeben) wurde und dem Erklärungsempfänger zugegangen ist. (a) Abgabe Die Abgabe einer empfangsbedürftigen Erklärung ist erfolgt, wenn der Erklärende alles seinerseits Erfo r- derliche getan hat, damit die Willenserklärung wir k- sam werden kann. G hat die Widerrufserklärung willentlich in Richtung auf den E entäußert. Bei Z u-

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 5 VON 14 grundelegung normaler Verhältnisse war mit Zugang zu rechnen. G hat die Widerrufserklärung abgegeben. (b) Zugang Eine telefonische Willenserklärung gilt gem. 147 Abs. 1 S. 2 i.v.m. S. 1 BGB als Willenserklärung unter Anwesenden. Damit ist 130 Abs. 1 S. 1 BGB nicht direkt anwendbar. Entsprechend dem in 130 Abs. 1 S. 1 BGB zum Ausdruck kommenden Grundgedanken ist eine nicht verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden dann zugegangen, wenn sie so geäußert wird, dass der Empfänger objektiv in der Lage ist, sie zu vernehmen (sog. eingeschränkte Vernehmungstheorie). Der Widerruf des G wurde daher mit seiner Verne h- mung durch E um 14:05 Uhr wirksam. (3) Rechtzeitigkeit des Widerrufs Gem. 130 Abs. 1 S. 2 BGB muss die Widerrufserklärung vor oder gleichzeitig mit der zu w iderrufenden Willenserklärung zugehen. Der Widerruf ging erst um 14:05 Uhr, die zu widerrufende Erklärung aber bereits um 10 Uhr zu. Der Widerruf ist daher nicht rechtzeitig erfolgt. (4) Zwischenergebnis G hat daher sein ursprüngliches Angebot nicht wirksam widerrufen. c) Zwischenergebnis Somit liegt ein wirksames Angebot des G zum Abschluss eines Kaufvertrages über 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso zum Preis von 78.500, vor. 2. Annahme des E E müsste das Angebot des G auch rechtzeitig angenommen haben. Annahme ist die Erklärung des vorbehaltlosen Einverstän d- nisses mit dem Angebot. Mit der telefonischen Erklärung um 14:05 Uhr, dass er auf Lieferung zu den ursprünglichen Bedingungen bestehe, hat E klar seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass er zu den in diesem Schreiben enthaltenen Konditionen kontrahieren wolle. Diese A n- nahmeerklärung ist mit der Vernehmung durch G wirksam g e- worden. Einen Tag nach Abgabe des Angebots war der Eingang der An t- wort unter regelmäßigen Umständen zu erwarten. Damit ist d er Antrag rechtzeitig gem. 147 Abs. 2 BGB angenommen worden.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 6 VON 14 3. Zwischenergebnis G und E haben daher einen Kaufvertrag über 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso zum Stückpreis von 7.850, geschlossen. B. II. Rechtshindernde Einwendungen Wirksamkeitshindernisse Der Sachverhalt enthält keinerlei Anhaltspunkte, die der Wirksamkeit dieses Vertrags entgegenstehen könnten. Dem geschlossenen Kaufvertrag stehen damit keine sog. rechtshindernden Einwendungen entgegen. III. Zwischenergebnis Folglich ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen G und E über 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso zum Stückpreis von 7.850, zustande gekommen. Der Anspruch auf Übergabe und Übereignung der 10 Luxusuhren ist entstanden. Anspruch erloschen Der aus dem Kaufvertrag resultierende Anspruch des E auf Übergabe und Übereignung der 10 Luxusuhren zum Stückpreis von 7.850, könnte aber durch Abschluss eines Aufhebungs- und Änderungsvertrages mit G gem. 311 Abs. 1 BGB erloschen sein. I. Einigung Ein Aufhebungs- und Änderungsvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die hier in Form zweier auf Abschluss eines Aufhebungs - und Änderungsvertrages gerichteter, übereinstimmender und gült i- ger Willenserklärungen vorliegen könnte, nämlich in Form eines A n- gebots und einer Annahme (vgl. 145, 147 BGB). 1. Angebot des G Erforderlich ist zunächst ein hinreichend bestimmtes Angebot ( 145 BGB), welches alle wesentlichen Bestandteile des zu schließenden Vertrages (die sog. essentialia negotii) enthält. Wesentliche Vertragsbestandteile sind Vertragsparteien, Kaufgegenstand und Kaufpreis. a) Tatbestand einer Willenserklärung G könnte mit der telefonischen Erklärung am 24.10., dass er sein schriftliches Angebot nicht aufrechterhalten und die Uhren nur mehr zu einem Stückpreis von 8.000, verkaufen könne ein Angebot zum Abschluss eines geänderten Kaufve r- trages über 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso zum Preis von je 8.000, und gleichzeitig Aufhebung des zuvor geschlossenen Kaufvertrages gemacht haben. Die Auslegung der Erklärung vom 24.10. nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (gem. 133, 157 BGB) ergibt, dass G rechtlich verbindlich nur zum Preis von

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 7 VON 14 8.000, an E verkaufen, und an sein bisheriges schriftliches Angebot vom 23.10. nicht mehr gebunden sein will. b) Wirksamwerden Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Es wird daher nur wirksam, wenn es von dem Erklärenden in Geltung gesetzt (d.h. abgegeben) wurde und dem Erklärungsempfänger zugegangen ist. Das neue Angebot ist in der Widerrufserklärung enthalten und wurde somit mit dieser abgegeben und ist zugegangen (s.o.). 1 c) Zwischenergebnis Somit liegt ein wirksames Angebot des G zum Abschluss eines Aufhebungs- und Änderungsvertrages über 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso zum Preis von je 8.000, vor. 2. 3. Annahme des E E müsste das Angebot des G auch angenommen haben. Annahme ist die Erklärung des vorbehaltlosen Einverständnisses mit dem Angebot. Mit der telefonischen Erklärung am 24.10. um 14:05 Uhr, dass er auf Lieferung zu den ursprünglichen Bedingungen bestehe, hat E klar seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass er das Angebot nicht annehmen wolle. Zwischenergebnis G und E haben daher keinen Aufhebungs- und Änderungsvertrag geschlossen. II. Zwischenergebnis Der aus dem Kaufvertrag resultierende Anspruch des E auf Übergabe und Übereignung der 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso zum Stückpreis von 7.850, ist folglich nicht erloschen. C. Anspruch durchsetzbar Diesen Anspruch müsste E jedoch durchsetzen können. I. Rechtshemmende Einwendungen Einreden Das ist dann nicht der Fall, wenn G eine sog. rechtshemmende Einwendung (Einrede) geltend machen kann. Hier kommt die dilatorische (= aufschiebende) Einrede des nichterfüllten Vertrags gem. 320 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht. Da G und E nichts weiter vereinbart haben, ist keine der Parteien zur Vorleistung verpflichtet. 1 Ausgangsfall A.I.1.b)cc)(2).

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 8 VON 14 D. Damit wurde Leistung Zug-um-Zug vereinbart. Folglich kann G die von ihm geschuldete Leistung so lange verweigern wie E ihm den Kaufpreis i.h.v. 78.500, nicht anbietet. Auch E kann nur Zug-um- Zug-Leistung verlangen. II. Kein Eingreifen von 242 BGB Fraglich ist allerdings, ob es gegen Treu und Glauben ( 242 BGB) verstößt, wenn sich E auf die Verspätung des Widerrufs beruft. D a- ran lässt sich in Fällen wie dem vorliegenden denken, da der Erkl ä- rungsempfänger erst nach dem Widerruf von dem zu widerrufenden Angebot tatsächlich Kenntnis genommen hat. Indes ist die gesetzl i- che Regelung des 130 Abs. 1 S. 2 BGB schon ihrem Wortlaut nach eindeutig. Eine Korrektur dieser klaren gesetzlichen Regelung über 242 BGB ist nicht geboten, da der vom Gesetz gewählte Anknü p- fungspunkt Vergleich der Zugangszeitpunkte nicht unbillig ist. Denn die Regelung über den Zugang stellt eine objektive Verteilung der Risiken bei Wirksamwerden der Willenserklärung dar und dient damit im Ergebnis auch der Rechtssicherheit. Der Erklärungsempfänger kann sich sonst, also zu seinem Vorteil, auch nicht darauf b e- rufen, er habe die Erklärung erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Kenntnis genommen, und damit sei der Zugang erst später eingetr e- ten. Daher ist es nicht einsichtig, ihm die Berufung auf die bloße Kenntnisnahmemöglichkeit zu versagen, wenn diese ausnahmsweise zu seinem Vorteil wirkt, wie vorliegend. Ergebnis E hat gegen G einen Anspruch aus Kaufvertrag auf Übergabe und Übereignung der 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso Zugum-Zug gegen Bezahlung von 78.500,.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 9 VON 14 ABWANDLUNG A. Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 78.500, (10 Uhren à 7.850, )... 10 I. Anspruch entstanden... 10 1. Einigung... 10 a) Angebot des G... 10 aa) Tatbestand einer Willenserklärung... 10 bb) Wirksamwerden... 10 (1) Abgabe... 10 (2) Zugang... 11 (a) Überwiegende Auffassung... 11 (b) Mindermeinung... 11 (c) Streitentscheidung... 11 (d) Zwischenergebnis... 11 (3) Widerruf... 11 (a) Widerrufserklärung... 12 (b) Wirksamwerden... 12 (c) Rechtzeitigkeit des Widerrufs... 12 (d) Zwischenergebnis... 12 cc) Zwischenergebnis... 12 b) Zwischenergebnis... 12 2. Zwischenergebnis... 12 II. Ergebnis... 12 B. Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 80.000, (10 Uhren à 8.000, )... 12 I. Anspruch entstanden... 13 1. Einigung... 13 a) Angebot des G... 13 aa) Tatbestand einer Willenserklärung... 13 bb) Wirksamwerden... 13 cc) Zwischenergebnis... 13 b) Annahme des E... 13 c) Zwischenergebnis... 14 2. Zwischenergebnis... 14 II. Ergebnis... 14 C. Antwort auf die Fallfrage... 14

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 10 VON 14 A. Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 78.500, (10 Uhren à 7.850, ) G könnte gegen E einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 78.500, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung der 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso haben. Ein solcher könnte sich aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 2 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen G und E ein wirksamer Kauf - vertrag gem. 433 BGB über 10 Luxusuhren der Marke Jaeger- LeCoultre Reverso zum Stückpreis von 7.850, zustande gekommen ist, diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar. I. Anspruch entstanden Dies erfordert zunächst, dass zwischen G und E ein wirksamer Kaufvertrag ( 433 BGB) über die 10 Uhren à 7.850, entstanden ist. 1. Einigung Ein Kaufvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die hier in Form zweier auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichteter, übe r- einstimmender und gültiger Willenserklärungen vorliegen könnte, nämlich in Form eines Angebots und einer Annahme (vgl. 145, 147 BGB). a) Angebot des G Erforderlich ist zunächst ein hinreichend bestimmtes Angebot ( 145 BGB), welches alle wesentlichen Bestandteile des zu schließenden Vertrages (die sog. essentialia negotii) enthält. Wesentliche Vertragsbestandteile sind Vertragsparteien, Kaufgegenstand und Kaufpreis. aa) Tatbestand einer Willenserklärung Das Schreiben des G vom 23.10. erfüllt alle Voraussetzu n- gen eines bestimmten Angebots. bb) Wirksamwerden Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Es wird daher nur wirksam, wenn es von dem Erklärenden in Geltung gesetzt (d.h. abgegeben) wurde, dem Erklärungsempfänger zugegangen ist und nicht rechtzeitig widerrufen wurde. (1) Abgabe Die Willenserklärung des G wurde abgegeben (s.o.) 2 2 Ausgangsfall A.I.1.b)aa).

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 11 VON 14 (2) Zugang Bei dem brieflichen Angebot des G handelt es sich um eine Willenserklärung unter Abwesenden, so dass sich die Zugangsvoraussetzungen nach 130 Abs. 1 S. 1 BGB beurteilen. Die Vorschrift sagt nicht, was unter Zugang zu verstehen ist. Daher ist dieser Begriff auszulegen. (a) Überwiegende Auffassung Der Zugang i.s.v. 130 Abs. 1 S. 1 BGB erfordert nach überwiegender Auffassung, dass die Willenserklärung so in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat und mit Kenntnisnahme bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse zu rechnen ist. (b) Mindermeinung Demgegenüber verzichtet die Mindermeinung auf das normativ-zeitliche Element. Der Zugang erfolge allein mit Gelangen der Erklärung in den Machtbereich des Adressaten. Der unter Umständen spätere Zeitpunkt, zu dem die Kenntnisnahme möglich werde, sei nur für die Wahrung von Fristen oder das Kennenmüssen von Bedeutung. (c) Streitentscheidung Die Postzustellung erfolgte zwar nicht zur üblichen Zeit um 10 Uhr, sondern erst um 15 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt ist das Schreiben in den Machtbereich des E gelangt. Briefkästen werden üblicherweise gerade im Geschäftsbereich vormittags oder gar mehrmals täglich geleert. Damit hätte E bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt von dem Schreiben Kenntnis nehmen können. Folglich führen beide Ansichten zu demselben E r- gebnis, der Streit bedarf (auch) hier keiner Entscheidung. (d) Zwischenergebnis (3) Widerruf Das Schreiben ist dem E zugegangen. Das Angebot des G wäre jedoch gem. 130 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, wenn vor oder gleichzeitig mit dem Zugang dieses Angebots dem E ein Widerruf des Angebots zuginge.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 12 VON 14 (a) Widerrufserklärung Mit der telefonischen Erklärung des G um 14:05 Uhr liegt eine Widerrufserklärung vor (s.o.). 3 (b) Wirksamwerden Die Widerrufserklärung ist auch wirksam geworden (s.o.). 4 (c) Rechtzeitigkeit des Widerrufs Gem. 130 Abs. 1 S. 2 BGB muss die Widerrufserklärung vor oder gleichzeitig mit der zu widerrufenden Willenserklärung zugehen. Die telefonische Widerrufserklärung ging dem E bereits am 24.10. um 14:05 Uhr und somit vor dem schriftlichen Angebot vom 23.10. zu. Damit erfolgte der Widerruf rechtzeitig. (d) Zwischenergebnis G hat daher sein ursprüngliches Angebot wirksam widerrufen. cc) Zwischenergebnis Damit liegt kein wirksames Angebot des G auf Abschluss eines Kaufvertrages über 10 Luxusuhren der Marke Jaeger- LeCoultre Reverso zum Stückpreis von 7.850, vor. b) Zwischenergebnis G und E haben daher keinen wirksamen Kaufvertrag über die 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso zum Stückpreis von 7.850, geschlossen. 2. Zwischenergebnis Ein Anspruch des G gegen E auf Zahlung eines Kaufpreises i.h.v. 78.500, ist nicht entstanden. II. Ergebnis G hat keinen Anspruch gegen E auf Zahlung eines Kaufpreises i.h.v. 78.500, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung der 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso. B. Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 80.000, (10 Uhren à 8.000, ) G könnte gegen E einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 80.000, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung der 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso haben. Ein solcher könnte sich aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 2 BGB ergeben. 3 Ausgangsfall A.I.1.b)cc)(1). 4 Ausgangsfall A.I.1.b)cc)(2).

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 13 VON 14 Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen G und E ein wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über 10 Luxusuhren der Marke Jaeger- LeCoultre Reverso zum Stückpreis von 8.000, zustande gekommen ist, diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar. I. Anspruch entstanden Dies erfordert zunächst, dass zwischen G und E ein wirksamer Kau f- vertrag ( 433 BGB) über die 10 Uhren à 8.000, entstanden ist. 1. Einigung Ein Kaufvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die hier in Form zweier auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichteter, übereinstimmender und gültiger Willenserklärungen vorliegen könnte, nämlich in Form eines Angebots und einer Annahme (vgl. 145, 147 BGB). a) Angebot des G aa) Tatbestand einer Willenserklärung G könnte mit der telefonischen Erklärung am 24.10., dass er sein schriftliches Angebot nicht aufrechterhalten und die Uhren nur mehr zu einem Stückpreis von 8.000, verkaufen könne ein neues Angebot zum Abschluss eines Kaufve r- trages über 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso zum Preis von je 8.000, gemacht haben. Die Auslegung der Erklärung vom 24.10. nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (gem. 133, 157 BGB) ergibt, dass G rechtlich verbindlich zum Preis von 8.000, 10 Luxusuhren an E verkaufen will. bb) Wirksamwerden Dieses Angebot ist wirksam geworden (s.o.). 5 cc) Zwischenergebnis Somit liegt ein wirksames Angebot des G zum Abschluss eines Kaufvertrages über 10 Luxusuhren der Marke Jaeger- LeCoultre Reverso zum Preis von je 8.000, vor. b) Annahme des E E müsste das Angebot des G auch rechtzeitig angenommen haben. Annahme ist die Erklärung des vorbehaltlosen Einve r- ständnisses mit dem Angebot. Mit der telefonischen Erklärung am 24.10. um 14:05 Uhr, dass er auf Lieferung zu den ursprünglichen Bedingungen bestehe, hat E klar seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass er d as 5 Ausgangsfall A.I.1.b).

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 14 VON 14 Angebot nicht annehmen wolle; seine abändernde Annahme stimmt als nicht vorbehaltloses Ja nicht mit dem Angebot überein, sondern ist gem. 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot zu werten, dass G nicht angenommen hat. 6 c) Zwischenergebnis G und E haben daher keinen wirksamen Kaufvertrag über die 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso zum Stückpreis von 8.000, geschlossen. 2. Zwischenergebnis Ein Anspruch des G gegen E auf Zahlung eines Kaufpreises i.h.v. 80.000, ist nicht entstanden. II. Ergebnis G hat keinen Anspruch gegen E auf Zahlung eines Kaufpreises i.h.v. 80.000, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung der 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso. C. Antwort auf die Fallfrage G kann von E weder Zahlung von 78.500,- noch 80.000, verlangen. 6 Siehe zu 150 Abs. 2 BGB den Ausgangsfall von Fall 4.