Kolloquium zu gesellschaftsrechtlichen

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Transkript:

Kolloquium zu gesellschaftsrechtlichen Entscheidungen - Wiederholung und Vertiefung - Fall 2 - Portlandzementfabrik, Stein- und Kalkwerk August M., GmbH & Co. KG PD Dr. Sebastian Mock, LL.M.(NYU) Attorney-at-Law (New York)

A. Sachverhalt Im Gesellschaftsregister des AG Neuburg a.d. wurde eine GmbH mit der Firma Portlandzementfabrik, Stein- und Kalkwerk August M. GmbH eingetragen. Am 30. Dezember 1911 wurde eine Kommanditgesellschaft mit der Firma Portlandzementfabrik, Stein- und Kalkwerk August M., GmbH & Co. gegründet, deren persönlich haftender Gesellschafter die gleichnamige GmbH und deren Kommanditisten die Gesellschafter dieser GmbH waren. Der Antrag, die KG in das Handelsregister einzutragen, wurde durch Beschluss des AG Neuburg a.d. am 31. Dezember 1911 abgewiesen. Die Beschwerde wurde durch Beschluss des LG Neuburg a.d. am 12. Januar 1912 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss legte die Gesellschaft weitere Beschwerde ein. (angelehnt an BayObLG v. 16. Februar 1912 I ZS Reg III 12/12 (Portlandzementfabrik, Stein- und Kalkwerk August M., GmbH & Co. KG), BayObLGZ 13, 69

I. Die GmbH & Co. KG enorme praktische Bedeutung o Kombination von steuerlichen Vorteilen der Kommanditgesellschaft und gesellschaftsrechtlichen Vorteilen der Kapitalgesellschaft (meist der GmbH) o Möglichkeit der Einstellung eines Dritten als Geschäftsführer (Abweichung vom Grundsatz der Selbstorganschaft) o einfache Regelung von Nachfolgeproblemen durch die (überwiegende) Beschränkung auf die Vererbung von Kommanditanteilen o (frühere) Privilegierung bei der Rechnungslegung zentrale Organisationsform des deutschen Mittelstandes

I. Die GmbH & Co. KG Familien-GmbH & Co. KG A = Familienoberhaupt Einheits- GmbH & Co. KG Einmann GmbH & Co. KG A B C A GmbH A B C GmbH A B C GmbH A KG KG KG

II. Besteuerung von Gesellschaften Gewinn von 100.000 Verlust von 100.000 A-oHG A-GmbH A-oHG A-GmbH B C B C B C B C keine Besteuerung der A Gewinnbesteuerung von je 50.000 bei B und C unabhängig von Ausschüttung Gewinnbesteuerung von 100.000 bei der A Besteuerung bei B und C nur bei Ausschüttung durch die Abgeltungssteuer und das Teileinkünfteverfahren Verlustzurechnung von je 50.000 bei B und C keine Besteuerung bei der A Besteuerung bei B und C nur bei Ausschüttung Grundsatz der steuerlichen Transparenz im Personengesellschaftsrecht ( 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG)

III. Abschreibungsgesellschaften Neun Zahnärzte suchen nach eine Möglichkeit ihre Steuerlast zu verringern. Zudem würden sie gern am Aufschwung der alternativen Energien in Deutschland teilhaben. Aus diesem Grund gründen sie die Alternativ-Energieproduktions GmbH, bei der jeder einen Anteil in Höhe von 500.000 erhalten soll. Nach der Gründung der Alternativ-Energieproduktions GmbH gründen sie mit dieser eine Kommanditgesellschaft, an der sich alle als Kommanditisten mit nochmals 500.000 beteiligen. Die GmbH erhält einen Gewinn- bzw. Verlustanteil von 10% und die neun Zahnärzte als Kommanditisten jeweils einen Gewinn- bzw. Verlustanteil von 10%. Die GmbH & Co. KG nimmt ein Darlehen von nochmals 10.000.000 auf. Von 18.000.000 errichtet die GmbH & Co. KG dann ein Windkraftwerk. Die Einnahmen aus dem Windkraftwerk reichen für dessen Unterhaltung und die Ablösung des Darlehens innerhalb von zwanzig Jahren aus. Es soll für die Abschreibung des Windkraftwerks von einer linearen Abschreibung auf zwanzig Jahre ausgegangen werden.

III. Abschreibungsgesellschaften 2016-2036 Verlust aufgrund der Abschreibung von jährlich 900.000 Zuweisung der Verluste an die Kommanditisten von jeweils 100.000 (Reduzierung des zu versteuernden Einkommens Verringerung des zu versteuernden Einkommens bei den Kommanditisten um je 100.000 pro Jahr ab 2036 keine Abschreibungen und keine Darlehensrückzahlungen mehr Gewinnzuweisung an die Gesellschafter geringere Versteuerung des Gewinns aufgrund zwischenzeitlich eingestellter Tätigkeit als Zahnarzt

C. Lösung des Gerichts keine Errichtung des Gesellschaftsvertrags nur zum Schein keine Nichtigkeit wegen des Ziels der Reduzierung der Steuerbelastung (Ausnutzen des Regelungsgefälles im Steuerrecht grundsätzlich gesellschaftsrechtlich zulässig) Zulässigkeit der Begründung von Verträgen der GmbH mit ihren Gesellschaftern kein positivrechtlicher Ausschluss der Komplementärstellung einer GmbH kein Auftreten der KG unter fremdem Namen (der Firma der GmbH) Vertretung der KG mit Wirkung für die GmbH (bloße Folgeerscheinung) bilanzrechtliche Probleme

D. Heutige Rechtslage weitere ausdrückliche Anerkennung durch die Rechtsprechung durch die Entscheidung des BayObLG, BayObLGE 27, 331 und vor allem des RG v. 4.7.1922 IIb 2/22, RGZ 105, 101, 104 è Umgehung von Vorschriften der ohg/kg durch gesetzliche Anforderungen an die GmbH kompensiert zwischenzeitliche indirekte gesetzliche Anerkennung durch eine Reihe von Spezialvorschriften ( 125a I 2, 130a, 177a HGB) allerdings: weitgehende Relativierung steuerlicher Privilegien o deutliche Reduzierung von Sonderabschreibungen o aber: Beibehaltung des Grundsatzes der steuerlichen Transparenz im Personengesellschaftsrecht ( 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG)