Die Juristische Fakultät der Universität Passau. Daten als Wirtschaftsgut Die Perspektive des Zivilrechts Prof. Dr. Thomas Riehm, Universität Passau

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Transkript:

Die Juristische Fakultät der Universität Passau Daten als Wirtschaftsgut Die Perspektive des Zivilrechts Prof. Dr. Thomas Riehm, Universität Passau

Einführung (A Digital Single Market Strategy for Europe Analysis and Evidence SWD(2015) 100 final, S. 59) 2

Einführung (A Digital Single Market Strategy for Europe COM(2015) 192 final, S. 17) 3

Einführung Vorschlag für eine RL über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte (COM(2015) 634 final, EG 13) 4

Einführung Daten sind das Öl der digitalen Wirtschaft Daten sind Gegenstand einer neuartigen Wertschöpfungskette: Erzeugung Sammlung Analyse (Veredelung) Innovation Daten sind mobil (bzw. ortslos) Daten sind faktisch schwer zu schützen 5

Themenstellung Was sind Daten? Maschinenlesbar codierte Information nicht: Datenträger Syntaktische Ebene, nicht semantische Ebene Was ist ein Wirtschaftsgut aus zivilrechtlicher Sicht? Rechtliche Fassung eines vermögenswerten Guts als Rechtsobjekt Zuordnung zu einem oder mehreren Rechtssubjekten, d.h. natürlichen Personen oder juristischen Personen Kann Gegenstand von Rechtsgeschäften sein Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leihe, Ist Bestandteil des Haftungsvermögens Kreditsicherung, Zwangsvollstreckung Kann Gegenstand von tatsächlichen Akten sein Vorsätzliche oder fahrlässige Veränderung oder Löschung Rechtswidrige Ausbeutung fremder Daten 6

Grenzen vertraglicher Zuweisungen Zwischen den Partnern einer vertraglichen Vereinbarung kann die Zuordnung von Daten umfassend durch Vertragsgestaltung geregelt werden Schuldrechtliche Ansprüche auf faktische Datenübertragung oder Zugriffsgewährung (ggf. Lizenzvereinbarungen), 311 I BGB Schadensersatzansprüche bei Zugriffen jenseits der vertraglichen Befugnisse, 280 I, 241 II BGB oder spezielle vertragliche Regelungen Ggf. Vertragsstrafenvereinbarungen oder Gewinnabschöpfungsklauseln Offene Fragen, die nicht vertraglich geregelt werden können: Schutz von Daten gegen Manipulation oder Löschung durch Dritte => wer ist Inhaber des Schadensersatzanspruches? Schutz gegen Ausspähen und unbefugte Weiterverwertung => dito? Daten als Kreditsicherungsmittel: Ist die vertragliche Zuordnung insolvenzfest im Sinne eines Aussonderungs- oder Absonderungsrechts? Daten als Vollstreckungsgegenstand: Können Daten gepfändet und verwertet werden? Wenn ja: Wessen Vollstreckungsvermögen sind sie zugeordnet? 7

Eigentum am Datenträger als Schutzgut? Derzeitige Rechtsprechung: Eigentum am Datenträger: BGHZ 102, 135: Softwarekauf als Sachkauf BGH NJW 2009, 1066: Datenlöschung als Verletzung des Eigentums am Datenträger ( 823 I BGB) Daten als solche sind nicht geschützt, nur in ihrer Verkörperung Problem: Auseinanderfallen von Eigentum am Datenträger und Inhaberschaft an den Daten 823 I, 1004 BGB: Anspruch bei Schädigung und Abwehransprüche liegen beim Eigentümer des Datenträgers, nicht beim Inhaber der Daten Internationales Privatrecht: Eigentumsrecht unterliegt gem. Art. 43 I EGBGB der lex rei sitae, d.h. es gilt das Recht am Belegenheitsort des Datenträgers (=> z.b. Standort des Cloud-Servers) Deliktischer Eigentumsschutz unterliegt dem Recht des Erfolgsortes (Art. 4 Rom II-VO), d.h. der Belegenheit der Sache 8

Weitere Schutzgüter der 823 ff. BGB Allgemeines Persönlichkeitsrecht Nur bei personenbezogenen Daten (semantische Ebene), nicht bei technischen Informationen Nur gegenüber gewissen Einwirkungen, z.b. Veröffentlichung oder Falschinformationen Nicht gegenüber Löschung von Daten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Bloßes Rahmenrecht, schützt gegen betriebsbezogene Eingriffe nach Interessenabwägung Subsidiär gegenüber abgrenzbaren Schutzgütern (Eigentum, Schutzrechte) Kein Schutz für Daten von Privatpersonen Haftung nach 826 BGB Nur bei Vorsatz und Sittenwidrigkeit Keine mögliche Grundlage für Eingriffskondiktion oder 1004 BGB 9

Schutzgesetze i.s.v. 823 II BGB 202a ff., 303a StGB Nur bei vorsätzlichem Ausspähen besonders geschützter Daten bzw. vorsätzlicher Veränderung oder Löschung von Daten Schutz faktischer Geheimnisse Geheimnisschutz nach 17 II UWG Nur für faktische Geheimnisse Nur bei Vorsatz Problematisch bei Joint Ventures 10

Immaterialgüterrechte Urheberrecht An geistigen Schöpfungen mit Schöpfungshöhe (Musik, Filme, Texte) Nicht für automatisch generierte Daten Nicht für bloße Daten ohne Schöpfungshöhe Für Datenbanken: 87a ff. UrhG: Kein Schutz für die Datenerzeugung, sondern nur für die Investition in den Aufbau der Datenbank, d.h. in die Strukturierung und Aufbereitung vorhandener Daten (EuGH Fixtures Marketing) => Nicht bei Big Data ( Datenhaufen ) Kein Integritätsschutz Nur Schutz gegen Entnahme wesentlicher Teile der Datenbank 4 II 2 UrhG: Nur menschlich geschöpfte Datenbankwerke Kein Schutz einzelner Daten/Informationen Patent Nur für Software (Programme), nicht für reine Daten 11

Zwischenfazit Bisher sind Daten als solche rechtlich nur punktuell geschützt Das wird ihrer exponentiell steigenden Bedeutung als vermögenswertes Wirtschaftsgut nicht mehr gerecht Es besteht ein Bedarf nach einer Schließung der Schutzlücken durch Verallgemeinerung und Ergänzung der bisherigen Regelungen Dogmatischer Ansatzpunkt ist das sonstige Recht i.s.v. 823 I BGB, das vom Gesetzgeber gerade als Öffnung für neue Rechtsentwicklungen vorgesehen wurde Erforderlich: Konturiertes eigentumsähnliches Recht mit Zuweisungs- und Ausschlussfunktion (Vorbild: 903 BGB) Dann: Schutz nicht nur nach 823 I BGB, sondern zudem nach 812 I 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion) und 1004 I BGB analog (quasinegatorischer Anspruch) 12

Recht an Daten : Grundlagen These 1: Ein Recht an Daten ist der gegenwärtigen Rechtsordnung bereits heute (de lege lata) immanent Als Schutzgut der 202a ff., 303a StGB Recht, selbst erzeugte oder rechtmäßig erworbene Daten (wirtschaftlich) zu nutzen und andere von deren Nutzung auszuschließen Anerkannt als selbständig veräußerbares Wirtschaftsgut Hinreichend konturiert, um auch als eigentumsähnliches sonstiges Recht i.s.v. 823 I BGB aufgefasst zu werden (Zuweisungs- und Ausschlussfunktion) Unabhängig vom (persönlichkeitsrechtlichen) Datenschutz These 2: Dieses Recht an Daten ist negatives Schutzrecht Bei seiner Verletzung (durch Ausspähen, Verändern, Löschen o.ä.) bestehen Schadensersatzansprüche aus 823 I BGB, Abwehransprüche aus 1004 I BGB und Bereicherungsansprüche aus 812 I 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion) Es ist kein Eigentum im rechtlichen Sinne des 903 BGB Es kann aber analog eigentumsrechtlicher Grundsätze behandelt werden 13

Recht an Daten : Inhaber These 3: Das Recht an Daten steht unabhängig vom Eigentum am Datenträger dem verfügungsberechtigten Inhaber zu Originärer Erwerb: Erzeuger der Daten (wer die Information codiert) Bei connected cars: Halter des Kfz, bei sozialen Netzwerken: Betreiber Nicht zu verwechseln mit datenschutzrechtlicher Perspektive! Bei Generierung neuer Daten aus Big Data: 950 BGB analog zugunsten des Erzeugers der neuen Daten (bei wirtschaftlichem Herstellerbegriff) Abgeleitet: Übertragung analog 929 ff. BGB möglich Übertragung analog 929 ff. BGB durch Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über das uneingeschränkte Nutzungsrecht an den Daten als eigene sowie tatsächliche Ermöglichung des Zugriffs Z.B. durch Vertragliche Regelung mit anderen Personen (z.b. Kfz-Halter Autohersteller oder Versicherung) Bloße Einräumung einer Nutzungsmöglichkeit führt lediglich zu schuldrechtlicher Nutzungsbefugnis Grenzen: Datenschutz- und Geheimnisschutz ( 134 BGB) 14

Recht an Daten : Kreditsicherung und Pfändung These 4: Das Recht am eigenen Datenbestand ist vererblich Unproblematisch hinsichtlich der schuldrechtlichen Beziehungen zum Host-Provider (Grundsatz der Universalsukzession) Gilt aber auch hinsichtlich des deliktischen, negatorischen und bereicherungsrechtlichen Schutzes gegenüber Dritten These 5: Die Übertragung sollte auch analog 930 BGB zur Kreditsicherung erfolgen können Dafür ist dem Sicherungsnehmer neben der Einigung die bedingte Zugriffsmöglichkeit für den Sicherungsfall faktisch einzuräumen Das würde ein insolvenzrechtliches Absonderungsrecht analog 51 Nr. 1 InsO begründen Von der Rspr. bisher nicht anerkannt => kein sicherer Weg! These 6: Das Recht an Daten sollte auch pfändbar sein Rechtstechnisch ist die schuldrechtliche Rechtsposition des Dateninhabers gegenüber dem Hostprovider oder sonstigen Eigentümer des Datenträgers nach 828 ff., 857 ZPO zu pfänden 15

Die Juristische Fakultät der Universität Passau Daten als Wirtschaftsgut Die Perspektive des Zivilrechts Prof. Dr. Thomas Riehm, Universität Passau