Die Rolle der Charta im Rahmen des EU-Rechts und ihre Bedeutung für die nationale Rechtsordnung

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Transkript:

Die Rolle der Charta im Rahmen des EU-Rechts und ihre Bedeutung für die nationale Rechtsordnung Dr Paul Gragl Lecturer, Queen Mary, University of London

1 Überblick (1) Die Rechtsnatur der Charta und ihre Rechtswirkung (Art. 6 Abs. 1 EUV) (2) Die Rolle der Charta im EU-System des Schutzes der Menschenrechte (3) Das Rechtsschutzsystem der EU bei Verletzungen von Grundrechten (4) Die praktische Relevanz der Charta für die Richter in den Mitgliedstaaten

2 (1) Rechtsnatur und Rechtswirkungen Grundrechtsschutz vor der Charta Kein kodifizierter Grundrechtskatalog BVerfG: Solange I Entwicklung all. Rechtsgrundsätze Charta: Vor dem Vertrag von Lissabon (vor 1.12.2009) rechtlich nicht bindend Feierliche Proklamation in Nizza in 2000

3 (1) Rechtsnatur und Rechtswirkungen Nach dem Vertrag von Lissabon (mit 1.12.2009) rechtsverbindlich keine Inkorporation der Charta in die Verträge sondern Hinweis darauf in Art. 6 Abs. 1 EUV Kodifizierter Grundrechtekatalog mehr Rechtssicherheit Transparenz für Rechtsunterworfene

4 (1) Rechtsnatur und Rechtswirkungen Art. 6 Abs. 1 EUV: UAbs. 1: Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig. UAbs. 2: Durch die Bestimmungen der Charta werden die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union in keiner Weise erweitert. UAbs. 3: Die in der Charta niedergelegten Rechte, Freiheiten und Grundsätze werden gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Titels VII der Charta, der ihre Auslegung und Anwendung regelt, und unter gebührender Berücksichtigung der in der Charta angeführten Erläuterungen, in denen die Quellen dieser Bestimmungen angegeben sind, ausgelegt.

5 (1) Rechtsnatur und Rechtswirkungen Was bedeutet dies? Charta ist Teil des EU-Primärrechts Charta ist gleichrangig mit Verträgen Zuständigkeit des EuGH ( Wahrung des Rechts nach Art. 19 Abs. 1 EUV) Letztentscheidungsbefugnis Nur Auslegung (Art. 263 und 267 Abs. 1 lit. a AEUV)

6 (1) Rechtsnatur und Rechtswirkungen Normenhierarchie im EU-Recht Primärrecht (= Verfassungsrecht der EU) = EUV / AEUV / CHARTA Sekundärrecht (= EU-Rechtsakte) isv Art. 288 AEUV = Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse etc. Sekundärrecht darf der Charta nicht widersprechen die Charta als Maßstab für die Rechtmäßigkeit von Sekundärrechtsakten

7 (1) Rechtsnatur und Rechtswirkungen Aufbau der Charta: 6 materiell-rechtliche Kapitel (inspiriert von EMRK, Sozialcharta, Verfassungstraditionen der MS etc.): I: Würde des Menschen II: Freiheiten III: Gleichheit IV: Solidarität V: Bürgerrechte VI: Justizielle Rechte 1 Kapitel mit allgemeinen Bestimmungen: Anwendungsbereich, Tragweite und Auslegung, Schutzniveau, Verbot des Missbrauchs der Rechte

8 (2) Rolle der Charta Anwendungsbereich: Art. 51(1) Charta: Diese Charta gilt [1] für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und [2] für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.

9 (2) Rolle der Charta 1. Funktion: Rechtmäßigkeitsmaßstab für EU- Rechtsakte Beispiele: verb. Rs. C-92/09 und C-93/09 Schecke und Eifert => Recht auf Schutz der Privatsphäre Rs. C-236/09 Test Achats => Gleichheit von Mann und Frau

10 (2) Rolle der Charta 2. Funktion: Interpretations- und Rechtserkenntnisquelle für EU-Rechtsakte Beispiel: Rs. C-400/10 PPU McB => Recht auf Schutz der Privatsphäre und Familienleben

11 (2) Rolle der Charta 3. Funktion: Rechtmäßigkeitsmaßstab für Rechtsakte der Mitgliedstaaten bei Durchführung des Unionsrechts Was bedeutet Durchführung des Unionsrechts? Verpflichtung, nach Unionsrecht tätig zu werden oder Verpflichtung zur Beachtung von Unionsrecht bei Beschränkungen von EU-Recht

12 (2) Rolle der Charta Was bedeutet Durchführung des Unionsrechts? (Fortsetzung) Rs. C-305/05 Ordre des barreaux francophones: chartakonforme Auslegung von Sekundärrecht und nationalem Recht Rs. C 40/11 Yoshikazu Iida: Charakter der nationalen Regelung; verfolgt sie andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele?; kann sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen?; gibt es eine Regelung des Unionsrechts, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann? (vgl. ebenso Rs. C-206/13 Siragusa) Rs. C-617/10 Åklagaren/Hans Åkerberg Fransson: auch wenn die Mitgliedstaaten kein Unionsrecht durchführen sind sie an die Charta gebunden, wenn die nationale Regelung in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (= Finanzstrafrecht) => nach ständiger Rechtsprechung finden die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung!

13 (2) Rolle der Charta Durchführung: enger Begriff Anwendungsbereich: weiter Begriff Unionsrecht Anwendungsbereich = Anwendung der Unionsgrundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Mitgliedstaatliche Rechtsordnung Durchführung = bei Tätigwerden nach oder Beschränkung von Unionsrecht

14 (2) Rolle der Charta Grundrechtestruktur: (1) Schutzbereich der Grundrechte Definition durch Chartabestimmungen Relevanz der Herkunft Missbrauchsverbot (Art. 54 Charta)

15 (2) Rolle der Charta Grundrechtestruktur: (2) Beeinträchtigungen und Schrankensystematik Art. 52 Abs. 1 Charta Unantastbare Grundrechte Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit Geeignetheit Erforderlichkeit Angemessenheit

16 (3) EU-Rechtsschutzsystem Keine Grundrechtsbeschwerde per se! Daher Rechtsdurchsetzung möglich durch Nichtigkeitsklage (Art. 263 AEUV) Untätigkeitsklage (Art. 265 AEUV) Vorlageverfahren (Art. 267 AEUV) Individualbeschwerde vor EGMR (Art. 34 EMRK, jedoch erst nach Beitritt der EU zur EMRK!)

17 (3) EU-Rechtsschutzsystem Nichtigkeitsklage durch natürliche oder juristische Personen (Art. 263 Abs. 4 AEUV) = Überwachung der Rechtmäßigkeit von Gesetzgebungsakten und anderen Handlungen: (1) gegen die an sie gerichteten Handlungen (2) gegen sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen (3) gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen

18 (3) EU-Rechtsschutzsystem Untätigkeitsklage durch natürliche oder juristische Personen (Art. 265 AEUV) = bei Unterlassung einer Beschlussbefassung: Wenn ein europäisches Organ es unterlassen hat, einen Akt an eine Person zu richten Hätte Kläger unmittelbar und individuell betreffen müssen Verordnungen? Richtlinien? Einzelentscheidungen! Eher Zuständigkeit der nationalen Gerichte

19 (3) EU-Rechtsschutzsystem Vorlageverfahren (Art. 267 AEUV) = bei Zweifeln hinsichtlich Auslegung und Anwendung von Unionsrecht: Grundrechtskonforme Auslegung von Primärrecht Grundrechtskonforme Auslegung von Sekundärrecht und dessen mögliche Aufhebung Vorlagepflicht versus Vorlagerecht Eilverfahren (Art. 105 VerfO-EuGH) Kein Individualrecht auf Vorlage

20 (4) Praktische Relevanz für Richter Allgemeines: Pflicht zur chartakonformen Auslegung von Sekundärrecht und nationalem Recht bei Durchführung von Unionsrecht und im Anwendungsbereich des Unionsrechts Vorrang der Charta vor nationalem Recht Unmittelbare Anwendbarkeit vertikal horizontal?

21 (4) Praktische Relevanz für Richter eingeschränkte Klagsmöglichkeiten vor EuGH daher liegt Schwerpunkt bei nationalen Gerichten

22 (4) Praktische Relevanz für Richter Österreich (alle Verfahren betrafen Art. 47 Charta, rechtliches Gehör/ mündliche Verhandlung): Verfassungsgerichtshof: Die von der Charta garantierten Rechte können vor dem VfGH geltend gemacht werden und bilden im Anwendungsbereich der Charta einen Prüfungsmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrollen (GZ U 466/11; 14.3.2012) => Charta = österreichisches Verfassungsrecht Verwaltungsgerichtshof: Durch das Unionsrecht ist jedes Gericht eines Mitgliedstaats der EU, also auch der VwGH, verpflichtet, uneingeschränkt die Wahrung der unionsrechtlichen Grundrechte, insbesondere der Grundrechte der Charta, sicherzustellen (GZ 2010/15/0196; 23.1.2013 Oberster Gerichtshof: Jedenfalls in zivilgerichtlichen Verfahren, in denen die Grundrechtspositionen beider Parteien betroffen sind, ist zur Auslegung von Art 47 GRC ein Vorabentscheidungsverfahren einzuholen (9Ob15/12i ; 17.12.2012).

23 (4) Praktische Relevanz für Richter Deutschland: Art. 23 GG BVerfG: Solange I BVerfG: Solange II BVerfG: Honeywell => ultra vires-kontrolle Durchsetzung: Verwaltungsgerichte: 42 Abs. 2 VwGO BVerfG: Maastricht-Urteil => keine unmittelbare Anrufung Ordentliche Gerichte: zb durch Staatshaftung

24 (4) Praktische Relevanz für Richter Slowenien: Art. 8 der slowenischen Verfassung: Direkte Anwendbarkeit der Charta Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs: Rs. Up- 690/10 => Verweis auf Art. 7 Charta (Privatleben) bei Aufhebung einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs slow. VfGH, Entscheidung U-I-17/11: Kläger dürfen sich in Verfahren vor dem VfGH nur auf die Charta berufen, wenn eine solche Berufung auf die Charta vor den ordentlichen Gerichten nicht erfolgreich war

25 (4) Praktische Relevanz für Richter Kroatien: Art. 141a-141d der Verfassung Insb. Art. 141c: [...] Die kroatischen Gerichte schützten subjektive Rechte, die auf dem rechtlichen Besitzstand der Europäischen Union beruhen. Staatsorgane, Organe der lokalen und regionalen Selbstverwaltungseinheiten sowie Rechtspersonen mit öffentlichen Befugnissen wenden das Recht der Europäischen Union direkt an.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 26