Prozessänderungen zur Vollmachtsdatenbank 2.0

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Transkript:

Dok.-Nr.: 1071585 DATEV-Serviceinformation Hintergrund Letzte Aktualisierung: 26.04.2017 Relevant für: Vollmachtsdatenbank Prozessänderungen zur Vollmachtsdatenbank 2.0 1 Über dieses Dokument 2 Hintergrund 3 Bekanntgabevollmacht 4 Wegfall des Widerspruchsanschreibens durch die Finanzverwaltung 5 Unternehmensvollmacht 6 Freischaltung des Steuerkontoabrufs 6.1 Recht Steuerkonto auf der Vollmacht 6.2 Einfachere Vergabe von Untervollmachten 6.3 Vollmachten für Ehegatten 7 Überführung von Vollmachten in neues Verfahren: Übergangsphase dauert etwa 3 Monate 8 Informationen für DATEV-Anwender Aktuelle Änderungen 26.04.2017 Kapitel 7 aktualisiert. 1 Über dieses Dokument In diesem Dokument finden Sie die wichtigsten Informationen zur Ausbaustufe der Vollmachtsdatenbank 2.0 (VDB 2.0) und der damit verbundenen Prozessänderungen. 2 Hintergrund Dokument_1071585 Seite 1 von 5

Die Freigabe der Vollmachtsdatenbank 2.0 erfolgte am 18. April 2017. Mit der VDB 2.0 wurde die Vollmachtsdatenbank vollständig an das System der Finanzverwaltung angebunden. Dadurch können sämtliche Vollmachtsinhalte übermittelt und verarbeitet werden. Neben der bisherigen Abrufberechtigung für die Daten der vorausgefüllten Steuererklärung sind mit der VDB 2.0 folgende elektronische Prozesse möglich: Die Übermittlung der Bekanntgabevollmacht. Der Wegfall des Anschreibens an den Mandanten und die Wartefrist von 37 Tagen. Die Erfassung und Übermittlung von Unternehmensvollmachten. Die Freischaltung des Datenabrufs des Steuerkontos (soweit die Vollmacht dieses Recht beinhaltet). Seit Freigabe der Vollmachtsdatenbank 2.0 werden neue oder noch nicht übermittelte Vollmachten automatisch über das neue Verfahren verarbeitet. Vollmachten, die bereits über die Vollmachtsdatenbank übermittelt wurden, werden kanzleiweise in einem Zeitraum von voraussichtlich 3 Monaten automatisch in das neue Verfahren überführt. Weitere Informationen zu dieser Übergangsphase finden Sie in Kapitel 7. 3 Bekanntgabevollmacht Wenn die Vollmachten eine Bekanntgabevollmacht enthalten, stehen diese Informationen automatisch den Finanzämtern zur Verfügung und werden entsprechend berücksichtigt. Eine gesonderte Bekanntmachung der Vollmacht gegenüber dem Finanzamt in Papierform ist nicht mehr notwendig. Vorrangig verwendete Zustellvollmacht Eine anderslautende Zustellvollmacht in den Steuerformularen (z. B. im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung in den Zeilen 31-35) verwendet die Finanzverwaltung für den betreffenden Veranlagungszeitraum vorrangig. Weitere Informationen zur Bekanntgabevollmacht und deren Auswirkungen finden Sie direkt in der Hilfe der Vollmachtsdatenbank. 4 Wegfall des Widerspruchsanschreibens durch die Finanzverwaltung Mit der neuen Version der Vollmachtsdatenbank greift die Vollmachtsvermutung gemäß 80a Abs. 2 AO. Die Finanzverwaltung schreibt Ihren Mandanten nicht mehr an. Sie erhalten innerhalb von 2-3 Tagen nach Übermittlung der Vollmacht die Freischaltung aller berechtigten Datenabrufe. Die Mandanten müssen Dokument_1071585 Seite 2 von 5

einmalig die Vollmacht unterschreiben. Im weiteren Verlauf werden die Mandanten mit diesem Verfahren nicht mehr konfrontiert. 5 Unternehmensvollmacht Um Unternehmen in der Vollmachtsdatenbank zu erfassen, benötigen Sie analog natürlicher Personen / Einzelunternehmen eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen (Dok.-Nr. 1070515). Beachten Sie beim Einholen und Erfassen der Vollmacht, dass Sie den Namen des Unternehmens verwenden, so wie er bei der Finanzverwaltung gespeichert ist. Als zusätzliches Erkennungsmerkmal des Unternehmens für die Finanzverwaltung erfassen Sie in der elektronischen Vollmacht innerhalb der Vollmachtsdatenbank die USt- IdNr., soweit vorhanden. Dadurch kann die Verarbeitung bei der Finanzverwaltung in der Regel automatisiert durchgeführt werden. Die USt-IdNr. müssen Sie nicht auf der Papiervollmacht ergänzen. 6 Freischaltung des Steuerkontoabrufs Die Vollmachtsdatenbank 2.0 bietet eine zusätzliche Möglichkeit, den Abruf der Daten des Steuerkontos zu berechtigen. Wenn die in der Vollmachtsdatenbank erfasste Vollmacht das Recht für den Datenabruf des Steuerkontos enthält, werden die Steuerkonten nach erfolgreicher Übermittlung automatisch freigeschaltet. Diese Freischaltung erfolgt für jedes Steuerkonto, dessen Steuernummer in der Vollmacht bzw. in der Vollmachtsdatenbank erfasst und an die Finanzverwaltung übermittelt wurde. Dadurch können Sie auf die bisherigen länderspezifischen Verfahren zur Registrierung des Steuerkontos verzichten. Bereits über das länderspezifische Verfahren eingeholte Berechtigungen gelten weiterhin. Beim elektronischen Steuerkontoabruf wird geprüft, ob eine Berechtigung über die Vollmachtsdatenbank oder nach dem bisherigen Länderverfahren vorliegt. Bereits erteilte Vollmachten, die für das länderspezifische Verfahren eingeholt wurden, können nicht automatisch in die Vollmachtsdatenbank übernommen werden. Zur Freischaltung des Steuerkontoabrufs über die Vollmachtsdatenbank ist die Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen notwendig. Ablehnung der Freischaltung möglich Wenn eine Vollmacht eine fehlerhafte oder veraltete Steuernummer enthält, wird die Freischaltung des Steuerkontos von der Finanzverwaltung abgelehnt. Prüfen Sie deshalb Ihre in der Vollmachtsdatenbank erfassten Steuernummern auf Aktualität und Gültigkeit. Verwenden Sie dazu den letzten Steuerbescheid und erfassen Sie die aktuelle Steuernummer in der Vollmachtsdatenbank. Die geänderten Steuernummern werden automatisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Dokument_1071585 Seite 3 von 5

6.1 Recht Steuerkonto auf der Vollmacht Eine Vollmacht beinhaltet das Recht auf den Steuerkontoabruf nur, wenn die Vollmacht ohne sachliche und zeitliche Einschränkungen erteilt wurde. Wenn die Vollmacht in Zeile 15 sachliche und / oder in Zeile 23/24 zeitliche Einschränkungen aufweist, wird das Recht für den Steuerkontoabruf nur freigeschaltet, wenn in Zeile 38/39 das Kontrollkästchen dafür aktiviert ist. In der Vollmachtsdatenbank erkennen Sie in der Spalte Abrufumfang Vollmacht, ob eine Vollmacht das Recht für den Steuerkontoabruf beinhaltet. Sie können bereits heute prüfen, ob Sie Vollmachten mit Einschränkungen in der Vollmachtsdatenbank erfasst haben. Stellen Sie dazu in der Vollmachtsdatenbank unter Anzeige die Auswahl Mit beschränkter Abrufbefugnis ein. Die Anzeige umfasst die Beschränkung des Datenabrufs sowohl der vorausgefüllten Steuererklärung (VaSt) als auch des Steuerkontos. Wenn Sie bei den angezeigten Vollmachten auch die entsprechenden Daten abrufen möchten, holen Sie von Ihren Mandanten eine neue Vollmacht mit den erforderlichen Rechten ein. Erfassen Sie in der Vollmachtsdatenbank diese Vollmacht und übermitteln Sie sie an die Finanzverwaltung. 6.2 Einfachere Vergabe von Untervollmachten Wenn die Vollmacht das Recht für die Vergabe von Untervollmachten enthält und wenn in der Vollmachtsdatenbank bereits Untervollmachten auf SmartCards für den Datenabruf bei der Finanzverwaltung (bisher für den Datenabruf der vorausgefüllten Steuererklärung) eingerichtet wurden, erhalten diese SmartCards automatisch die Freischaltung für die Steuerkonten und damit das Abrufrecht. Eine gesonderte Registrierung der SmartCards für jeden Mandanten entfällt. 6.3 Vollmachten für Ehegatten Bei Ehegatten erfolgt die Freischaltung des gemeinsamen Steuerkontos (Zusammenveranlagung) nur, wenn beide Vollmachten mit identischen Berechtigungen innerhalb von 3 Kalendertagen elektronisch übermittelt werden. Beachten Sie dabei, dass die Vollmachten beider Ehegatten die Steuernummer des gemeinsamen Steuerkontos beinhalten. Ansonsten kommt es von Seiten der Finanzverwaltung zur Ablehnung beider Vollmachten. 7 Überführung von Vollmachten in neues Verfahren: Übergangsphase dauert etwa 3 Monate Mit Freischaltung des neuen Verfahrens aufseiten der Finanzverwaltung müssen die bereits über die Vollmachtsdatenbank übermittelten Vollmachten noch einmal übermittelt werden, nun mit allen Dokument_1071585 Seite 4 von 5

Vollmachtsinhalten. Diese Übermittlung führt DATEV automatisch durch. Um einen reibungslosen Übergang aufseiten der Finanzverwaltung zu gewährleisten, waren die gleichzeitige Übernahme und Übermittlung sämtlicher Kanzleien und deren Vollmachten am Freigabetag (18.04.2017) nicht möglich. Derzeit (Stand: 21.04.2017) ist eine Übergangsphase von etwa 3 Monaten geplant. DATEV informiert Sie, wenn die bereits über die Vollmachtsdatenbank übermittelten Vollmachten Ihrer Kanzlei in das neue Verfahren überführt wurden. In der Zeit bis zu diesem Termin gilt Folgendes: Sie können wie gewohnt mit der Vollmachtsdatenbank arbeiten. Wenn Sie Vollmachten neu erfassen oder ändern, werden diese Vollmachten schon automatisch über das neue Verfahren verarbeitet. 8 Informationen für DATEV-Anwender Um Unternehmensvollmachten einzuholen, steht Ihnen in der Vorlagenverwaltung / Schriftguterstellung die Vorlage für Unternehmen mit entsprechenden Platzhaltern zur Verfügung. Sie finden diese Vorlage in der Vorlagenverwaltung / Schriftguterstellung unter Vorlagen zur Schriftguterstellung Mustervorlagen Vollmachten. Für den Stammdaten-Import von Unternehmensdaten steht Ihnen voraussichtlich ab 28.04.2017 die neue Version des Tools Vollmachtenexport zur Verfügung (enthalten in DATEV Basis 7.22, Dok.-Nr. 1070689). Mit Freigabe der Vollmachtsdatenbank 2.0 sind Anpassungen im Programm Steuerkonto online notwendig. Deswegen steht seit 18.04.2017 die Version Steuerkonto online 3.32 für Sie zum DFÜ-Abruf bereit (weitere Informationen finden Sie im Dokument Aktuelle Version von Steuerkonto online : Dok.-Nr. 1022109). Wenn Sie Steuerkonto online 3.32 nicht sofort installieren möchten, holen Sie dies gemeinsam mit den Service-Releases weiterer Programme ab 28.04.2017 nach. Copyright DATEV eg Erstellt am: 21.04.2017 Dokument_1071585 Seite 5 von 5