Eingruppierung welche Entgeltgruppe (EG) gilt für welche Tätigkeit? Der Personalrat der Universität Freiburg
Rechtsgrundlagen 1. Vergütungsordnung zum BAT (Tätigkeitsmerkmale) [und Lohngruppenverzeichnis zum MTArb] 2. Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen (Anlage 2 TVÜ) 3. Tarifabschluss im Länderbereich im März 2011 (Helmut Waller) 4. Rechtliche Wertung 7.4.2011 Arbeits- und Tarifrecht 2
Vergütungsordnung zum BAT (I) 1. Hier wird für den Angestelltenbereich geregelt, welche Tätigkeit welcher Vergütungsgruppe und Fallgruppe zugeordnet wird 2. Allgemein gilt: Je schwieriger, qualifizierter und verantwortlicher eine Aufgabe ist, desto besser ist die Eingruppierung. Zudem spielt die erforderliche Ausbildungsvoraussetzung (ungelernt, Berufsausbildung, Hochschul- oder Universitätsausbildung) eine Rolle, wobei diese Voraussetzung meist durch gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen ersetzt werden kann 3. Die Eingruppierung erfolgt durch den Arbeitgeber 7.4.2011 Arbeits- und Tarifrecht 3
Vergütungsordnung zum BAT (II) 1. Die Vergütungsordnung ist in zwei Hauptteile ( Allgemeiner Teil und Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale ) aufgeteilt 2. Im Allgemeinen Teil (I) werden u.a. der Verwaltungs- und Bibliotheksbereich, der wissenschaftliche Bereich und der technische Ingenieursbereich geregelt 3. Bei Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale (II) werden unter anderem der EDV-Bereich, der Technische Bereich (außer Ingenieure), der Schreib- und Fremdsprachenbereich, der Meisterbereich und der Bereich der medizinischen Hilfsberufe geregelt 7.4.2011 Arbeits- und Tarifrecht 4
Vergütungsordnung zum BAT (III) 1. Die auszuübenden Tätigkeiten bestimmen die Zuordnung zu einer Vergütungsgruppe (und Fallgruppe) 2. Die auszuübenden Tätigkeiten entsprechen den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge (mit Zusammenhangstätigkeiten) anfallen, die den Anforderungen dieser Vergütungsgruppe entsprechen (höherwertige Tätigkeiten in begrenztem Umfang zulässig, ohne dass dies zu besserer Eingruppierung führt) 3. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen, die zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen 7.4.2011 Arbeits- und Tarifrecht 5
Vergütungsordnung zum BAT (IV) 1. Die Eingruppierung ist eine hochkomplexe Angelegenheit, da die Tätigkeiten oft durch unbestimmte (und dadurch interpretierbare) Rechtsbegriffe beschrieben werden (z.b. gründlich, vielseitig, selbständig, verantwortungsvoll, bedeutend) 2. Es gibt auch Bereiche, wo eine einfache Definition gegeben ist (z.b. Schreibangestellte, Fremdsprachensekretärinnen) 3. Bei der Eingruppierung kommt es nicht an auf die Qualität der geleisteten Arbeit oder auf die Quantität bzw. die erledigte Arbeitsmenge (BAT ist leistungsneutral ) 7.4.2011 Arbeits- und Tarifrecht 6
Zuordnung der Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen (Anlage 2 TVÜ) Siehe: http://www.personalrat.uni-freiburg.de/aktuell/ Ueberleitungstabelle_2006-08-18.pdf 7.4.2011 Arbeits- und Tarifrecht 7
Rechtliche Wertung 1. Die auszuübenden Tätigkeiten bestimmen die Eingruppierung unabhängig von der zur Verfügung stehenden (Haushalts-)Stelle ( Tarifrecht schlägt Haushaltsrecht! ) 2. Die Eingruppierung kann jederzeit rechtlich (vor dem Arbeitsgericht) überprüft werden (Individualrecht), die Entscheidung des Gerichts ist bindend für den Arbeitgeber 3. Die Eingruppierungsklagen sind mit die schwierigsten Klagen im Arbeitsrecht, eine Klage ohne guten Rechtsbeistand ist daher nicht empfehlenswert 4. Eingruppierungsklagen sind leider selten erfolgreich 7.4.2011 Arbeits- und Tarifrecht 8
Was tun bei Unzufriedenheit mit der Eingruppierung? 1. Eine Beratung (z.b. beim Personalrat) ist als erster Schritt sinnvoll 2. Dabei kann z.b. geklärt werden, wie die aktuelle Tätigkeitsbeschreibung aussieht und wie sich die Stellensituation darstellt 3. Vor einer Klage sollten die inneruniversitären Möglichkeiten ausgeschöpft werden (z.b. Einschalten der Vorgesetzten und der Personalabteilung) 4. Evtl. kann die Stellensituation verbessert werden? (kann ggf. durch kostenneutrale Veränderungen in der Einrichtung erreicht werden) 7.4.2011 Arbeits- und Tarifrecht 9
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!