LMIV 1169/2011 alte Puppe im neuen Kleid? Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer : November 2014 meyer.rechtsanwälte LMIV 1169/2011 - alles neu? KAPITEL IV: VERPFLICHTENDE INFORMATIONEN ÜBER LEBENSMITTEL Art. 9 Verzeichnis der verpflichtenden Angaben: a) Bezeichnung des Lebensmittels (Art. 17) b) Verzeichnis der Zutaten (Art. 18-20) c) Allergien und Unverträglichkeiten auslösende Stoffe (Art. 21, Anhang II) d) Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten [QUID] (Art. 22) e) Nettofüllmenge des Lebensmittels (Art. 23, Anhang IX) f) Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum (Art. 24, Anhang X) g) ggfs. Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen (Art. 25); h) Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers i) Ursprungsland oder der Herkunftsort (Art. 26) neu! j) ggfs. eine Gebrauchsanleitung (Art. 27) k) Alkoholgehalt, wenn > 1,2 % vol (Art. 28, Anhang XII) l) Nährwertdeklaration (Art. 29 35) neu! 1
Art. 17 LMIV Bezeichnung des Lebensmittels Art. 2 Abs. 2 lit. n - p VO (EU) 1169/2011 n) rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung die Bezeichnung eines Lebensmittels, die durch die für dieses Lebensmittel geltenden Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist, oder, wenn es keine derartigen Unionsvorschriften gibt, die Bezeichnung, welche in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dem das Lebensmittel verkauft wird; o) verkehrsübliche Bezeichnung eine Bezeichnung, die von den Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in dem das Lebensmittel verkauft wird, als Bezeichnung dieses Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre; p) beschreibende Bezeichnung eine Bezeichnung, die das Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt und die hinreichend genau ist, um es den Verbrauchern zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte; Art. 17 LMIV Bezeichnung des Lebensmittels Art. 9 Abs. 1 lit. a VO (EU) 1169/2011 (= LMIV) Art. 17 Abs. 1 LMIV 1 Ein Lebensmittel wird mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. 2 Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet. 2
LMIV 1169/2011, alles neu oder was? Herstellerangabe Bisher: 3 Abs. 1 Nr. 2 LMKV: Anzugeben ist der Name oder die Firma und die Anschrift o des Herstellers, o des Verpackers oder o eines in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR- Vertragsstaat niedergelassenen Verkäufers. NEU: Art. 9 Abs. 1 h) LMIV: Anzugeben ist der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Art. 8 Abs. 1 = derjenige, unter dessen Name das Lebensmittel vermarktet wird ODER, wenn dieser nicht in der EU niedergelassen ist, der Importeur. LMIV 1169/2011 - alles neu? Lesbarkeit - Art. 13 Abs. 2 LMIV (2) [ ] die verpflichtenden Angaben gem. Art. 9 Abs. 1 [ ] auf die Verpackung oder das Etikett in einer Schriftgröße mit einer x- Höhe gemäß Anhang IV von mindestens 1,2 mm so aufzudrucken (3) Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm 2 beträgt, beträgt die x-höhe der Schriftgröße gemäß Absatz 2 mindestens 0,9 mm. Was ist die größte Oberfläche einer Verpackung? gibt es auch kleinere Oberflächen? Folge: Keine Addition unterscheidbarer Flächen? ist die größte Oberfläche = das Sichtfeld? welche? bei Verpackungen, die mit einer Kartonmanschette umhüllt sind? bei runden (zylindrischen) Verpackungen: gesamter Umfang zu berücksichtigen? größte Oberfläche = größte nutzbare/bedruckbare Oberfläche ; technische Grenzen der Bedruckbarkeit sollten berücksichtigt werden Dr. Weck, www.kulinaria.org info@kulinaria.org 3
LMIV Ort und Art der Kennzeichnung Was ist die größte Oberfläche einer Verpackung? gibt es auch kleinere Oberflächen? Folge: Keine Addition unterscheidbarer Flächen? ist die größte Oberfläche = das Sichtfeld? welche? bei runden (zylindrischen) Verpackungen: gesamter Umfang zu berücksichtigen? EU-Kommission, Fragen und Antworten zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Stand: 31.01.2013: Lebensmittelkennzeichnung LMIV Allergene Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer: November 2014 meyer.rechtsanwälte Partnerschaft 4
Allergene, Unverträglichkeiten Allergen-Kennzeichnung Anhang II der LMIV kann Spuren von... gewollt zugesetzte Zutaten ungewollte Stoffe im Produkt Allergene - was ist zu kennzeichnen? Anhang II 1. Glutenhaltiges Getreide 2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse 3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse 4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse 5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse 6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse 7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose) 8. Schalenfrüchte 9. Sellerie und dauraus gewonnene Erzeugnisse 10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse 11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse 12. Schwefeldioxid und Sulphite >10 mg/kg oder 10 mg/l 13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse 14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse Ausnahmen gelten für einige aus diesen Zutaten gewonnene Erzeugnisse (z.b. Glukosesirupe auf Weizenbasis) 5
Zutaten mit allergenem Potential Art. 9 Abs. 1 lit. c LMIV 1169/2011: Kennzeichnungspflicht für: In Anhang II aufgeführte Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffs / Erzeugnisses, wenn noch im Enderzeugnis vorhanden (auch in veränderter Form) Stoffe müssen bei der Herstellung oder Zubereitung verwendet worden sein => Zutat -Begriff gem. Art. 2 Abs. 3 lit. f) LMIV => Bei cross contact keine Kennzeichnungspflicht Allergenkennzeichnung Zutaten des Anhang II sind stets anzugeben (Art. 21 LMIV) Unbeschadet des Artikels 21 Art. 18 ivm Anhang VII Teil B: Klassenname Art. 18 ivm Anhang VII Teil C: Klassenname und Bezeichnung (Zusatzstoffe) Art. 18 ivm Anhang VII Teil D: Wort Aroma (ausdrückliche Bezugnahme fehlt) Art. 18 ivm Anhang VII Teil E: Aufzählung der Zutaten entbehrlich (zusammengesetzte Zutat) => um die entsprechende Bezeichnung im Sinne des Anhangs II zu ergänzen [ Emulgator Lecithin (aus Soja), Lysozym (aus Ei) oder Aroma (aus Weizen) ] Art. 19 LMIV: Zutatenverzeichnis ist nicht erforderlich: => Art. 21 LMIV: Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, so umfasst die Angabe gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c das Wort Enthält, gefolgt von der in Anhang II aufgeführten Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses. 6
Wie ist zu kennzeichnen? - Art. 21 Art. 21 LMIV - Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen: im Zutatenverzeichnis in erforderlicher Mindestschriftgröße unter genauer Bezugnahme auf die in Anhang II aufgeführte Bezeichnung durch Schriftsatz eindeutig abgehoben vom Rest des Zutatenverzeichnisses, z.b. durch Schriftart Schriftstil Hintergrundfarbe Wie ist zu kennzeichnen? - Art. 21 EU-Kommission, Fragen und Antworten zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. Stand: 31.01.2013: 7
Allergene Stoffe lose Ware Art. 44 LMIV Einzelstaatliche Vorschriften für nicht vorverpackte Lebensmittel (1) Werden Lebensmittel Endverbrauchern ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten oder auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt, so a) sind die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c verpflichtend; b) sind die Angaben gemäß den Artikeln 9 und 10 nicht verpflichtend, es sei denn, die Mitgliedstaaten erlassen nationale Vorschriften, nach denen einige oder alle dieser Angaben oder Teile dieser Angaben verpflichtend sind. (2) Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften darüber erlassen, auf welche Weise und gegebenenfalls in welcher Form der Angabe und Darstellung die Angaben oder die Teile der Angaben gemäß Absatz 1 bereitzustellen sind. Allergene Stoffe lose Ware Art. 2 Abs. 2 lit. e) LMIV: vorverpacktes Lebensmittel jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt worden ist, auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt [ ] Der Anwendungsbereich der LMIV umfasst sowohl vorverpackte Lebensmittel als auch Lebensmittel ohne Vorverpackung. Für nicht vorverpackten Lebensmittel sieht die LMIV allein in Art. 44 Regelungen vor. Außer der verpflichtenden Allergeninformation werden in der LMIV keine (weiteren) Pflichtinformationen verlangt. 8
Allergene Stoffe lose Ware EU-Kommission, Fragen und Antworten zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. Stand: 31.01.2013: Allergene Stoffe lose Ware Entwurf einer Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Stand 8. Juli 2014) Artikel 1 - Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (EU-Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung LMIDV) 9
Allergene Stoffe lose Ware EU-Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung LMIDV 4 Kennzeichnung nicht vorverpackter oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackter Lebensmittel (4) Die Angabe nach Absatz 2 und 3 ist bezogen auf das jeweilige Lebensmittel gut sichtbar, deutlich und gut lesbar 1. auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels oder 2. bei der Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen anzubringen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 kann die Angabe auch in Fußnoten angebracht werden, wenn auf diese bei der Bezeichnung des Lebensmittels hingewiesen wird. Allergene Stoffe lose Ware EU-Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung LMIDV 4 Kennzeichnung nicht vorverpackter oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackter Lebensmittel (5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 kann die Angabe 1. durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder 2. durch sonstige schriftliche oder elektronische Information, die für den Endverbraucher spätestens bei der Abgabe des Lebensmittels unmittelbar und leicht zugänglich ist, oder 3. nach Maßgabe des Satzes 3 durch mündliche Auskunft eines über die Verwendung der betreffenden Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe informierten Betriebsangehörigen spätestens bei der Abgabe des Lebensmittels erfolgen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 muss bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang auf die Information an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar hingewiesen werden. Sie darf in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden. 10
Allergene Stoffe lose Ware EU-Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung LMIDV 4 Kennzeichnung nicht vorverpackter oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackter Lebensmittel (5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 kann die Angabe 1. [ ] 3. nach Maßgabe des Satzes 3 durch mündliche Auskunft eines über die Verwendung der betreffenden Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe informierten Betriebsangehörigen spätestens bei der Abgabe des Lebensmittels erfolgen. [ ]. Eine mündliche Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 ist nur ausreichend, wenn 1. das Lebensmittel mit einer von den üblicherweise verwendeten Rezepturen abweichenden Rezeptur handwerklich oder in vergleichbarer Art und Weise hergestellt worden ist und zur Abgabe an den Endverbraucher spätestens am Tag nach der Herstellung bestimmt ist und 2. der Lebensmittelunternehmer eine schriftliche Aufzeichnung der bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe i.s.d. Abs. 2 für die zuständige Behörde zur Einsichtnahme bereithält und zwei Wochen ab dem Tag der Herstellung aufbewahren. Allergene Stoffe lose Ware EU-Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung LMIDV 4 Kennzeichnung nicht vorverpackter oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackter Lebensmittel (4) + (5) = Art & Weise Kommentar: Vor diesem Hintergrund wird daher angeregt, die in 4 Abs. 4 und 5 LMIDV enthaltenen Regelungen in Anlehnung an die österreichische Vorschrift zu überarbeiten, wie folgt: 11
Allergene Stoffe lose Ware Allergene Stoffe lose Ware 12
Allergene Stoffe lose Ware Regelungsgehalt der Entwürfe AT BE GB GR NL Sachlicher Anwendungsbereich 1 Art. 1 6 II Art. 1 Art. 2 I Anzugebende Stoffe 2 II Art. 1 I,II 6 I Art. 3 I Art. 2 I Art und Weise der Allergeninformation 3 I,II Art. 3 I,II 6 II Art. 5 I Art. 2 III Befreiung: Produktbezeichnung lässt allergenen Stoff erkennen - - - Art. 3 III - - - Art. 4 I - - - Ausnahme: verbale Mitteilung 3 II Art. 4, 5 6 I,III Art. 5 II Art. 3 Schriftliche Dokumentation 4 I Art. 4 b) - - - Art. 7 - - - Schulungsverpflichtung des Personals 3 III Art. 4 d) - - - Art. 5 II c) - - - Cross-Contact -Hinweis - - - - - - - - - Art. 3 II - - - Abb.: Übersicht der Regelungsansätze in ausgewählten Mitgliedstaaten (Stand 3/2014) Lebensmittelkennzeichnung LMIV Herkunft Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer: November 2014 meyer.rechtsanwälte Partnerschaft 13
LMIV 1169/2011 - Herkunftskennzeichnung obligatorische Herkunftskennzeichnung freiwillige Herkunftskennzeichnung Art. 26 LMIV 1169/2011 Das Regionalfenster wird ein reines Deklarationsfeld sein, kein zusätzliches Markenzeichen... Wer die Kennzeichnung verwendet, muss garantieren, dass vor allem die Hauptzutat zu 100 Prozent aus der klar definierten Region kommen muss. LMIV 1169/2011 - Herkunftskennzeichnung Artikel 26 - Ursprungsland oder Herkunftsort (1) Die Anwendung dieses Artikels lässt die Kennzeichnungsvorschriften bestimmter Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 vom 20.3.2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln und der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vom 20.3.2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel unberührt. geschützte geografische Angabe - g.g.a. geschützte Urspungsbezeichnung - g.u. Thüringer Rostbratwürste: Hergestellt in Thüringen, keine Angaben zur Herkunft des Fleisches Schwarzwälder Schinken: Im Schwarzwald hergestellt unter Verwendung von Hölzern des Schwarzwalds beim Räuchern Hinterschinken von Schweinen, die in Bezug auf Haltung, Fütterung und Typ Gewähr für Spitzenqualität bieten 14
LMIV 1169/2011 - Herkunftskennzeichnung Art. 26 - Vorschriften zur Herkunftskennzeichnung (2) Die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts ist verpflichtend: a) Falls ohne diese Angabe eine Irreführung über die Herkunft des Lebensmittels möglich wäre, insbesondere wenn anderenfalls der Eindruck erweckt würde, das Lebensmittel wäre anderer Herkunft b) bei frischem, gekühltem oder gefrorenem Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen und Hausgeflügel (Hühner, Gänse, Enten, Truthühner, Perlhühner) (3) Ist das Ursprungsland oder Herkunftsort angegeben und nicht mit Ursprungsland oder Herkunftsort der primären Zutat identisch: a) Ursprungsland oder Herkunftsort der primären Zutat angeben b) angeben, dass primäre Zutat aus anderem Ursprungsland / Herkunftsort. LMIV 1169/2011 - Herkunftskennzeichnung Art. 2 Abs. 2 lit. g LMIV 1169/2011: Herkunftsort bezeichnet den Ort, aus dem ein Lebensmittel laut Angabe kommt und der nicht sein Ursprungsland im Sinne der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ist; der Name, die Firma oder die Anschrift des Lebensmittelunternehmens auf dem Etikett (Art. 9 Abs. 1 lit. h) gilt nicht als Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts von Lebensmitteln im Sinne dieser Verordnung; 15
LMIV 1169/2011 - Herkunftskennzeichnung VERORDNUNG (EWG) Nr. 2913/92 vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Artikel 23 (1) Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind. (2) Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren sind: a) mineralische Stoffe, die in diesem Land gewonnen worden sind; b) pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land geerntet worden sind; c) lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen worden sind; d) Erzeugnisse, die von in diesem Land gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind; e) Jagdbeute und Fischfänge, die in diesem Land erzielt worden sind; f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die außerhalb des Küstenmeeres eines Landes von Schiffen ausgefangen worden sind, die in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Landes führen; Was heißt regional? Wann sind Pilze mit Migrationshintergrund deutsche? Nur die Ernte muss in Deutschland stattfinden. Bundesanstalt für Ernährung, 23.3.2013 Ausgangsbasis: Zollregelung in der Verordnung 2913/92. Artikel 23 des Zollkodex stellt bei pflanzlichen Erzeugnissen auf die Ernte ab: (2) Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren sind: [ ] b) pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land geerntet worden sind. 16
LMIV 1169/2011 - Herkunftskennzeichnung VERORDNUNG (EWG) Nr. 2913/92 vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Artikel 23 (1) Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind. (2) Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren sind: [ ] g) Waren, die an Bord von Fabrikschiffen aus unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, die ihren Ursprung in diesem Land haben, sofern die Fabrikschiffe in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Landes führen; h) Erzeugnisse, die aus dem Meeresgrund oder Meeresuntergrund außerhalb des Küstenmeeres gewonnen worden sind, sofern dieses Land ausschließliche Nutzungsrechte für diesen Meeresgrund oder -untergrund besitzt; i) Ausschuss und Abfälle, die bei Herstellungsvorgängen anfallen, und Altwaren, wenn sie in diesem Land gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können; j) Waren, die in diesem Land ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis i) genannten Waren oder ihren Folgeerzeugnissen jeglicher Herstellungsstufe hergestellt worden sind. LMIV 1169/2011 - Herkunftskennzeichnung VERORDNUNG (EWG) Nr. 2913/92 vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Artikel 24 Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Artikel 25 Eine Be- oder Verarbeitung, bei der festgestellt worden ist oder bei der die festgestellten Tatsachen die Vermutung rechtfertigen, dass sie nur die Umgehung von Bestimmungen bezweckt, die in der Gemeinschaft für Waren bestimmter Länder gelten, kann den so erzeugten Waren keinesfalls im Sinne des Artikel 24 die Eigenschaft von Ursprungswaren des Be- oder Verarbeitungslandes verleihen. 17
Art. 26 Abs. 2 LMIV 1169/2011 Art. 26 Abs. 2: Die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts ist verpflichtend: b) bei Fleisch, die in Anhang XI aufgeführt sind: frischem, gekühltem oder gefrorenem Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen und Hausgeflügel (Hühner, Gänse, Enten, Truthühner, Perlhühner) Kombinierte Nomenklatur (KN-Codes): Nicht erfasst: Schlachtnebenerzeugnisse von Schweinen, Schafen und Ziegen, z.b. Schweineleber, wohl aber: Gänseleber http://www.zolltarifnummern.de/kombinierte_nomenklatur.php Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1337/2013 vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch Begriffsbestimmungen (Art. 2 Abs. 2 VO 1337/2013): Fleischabschnitte kleine Fleischstücke, die in die in Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur fallen, als für den Verzehr für den Menschen geeignet eingestuft werden sowie ausschließlich beim Parieren anfallen und beim Entbeinen der Schlachtkörper und/oder beim Zerlegen von Fleisch gewonnen werden; Partie Fleisch, das in die in Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur fällt und von einer einzigen Tierart stammt, mit oder ohne Knochen, auch Teilstücke oder Hackfleisch/Faschiertes, und das unter praktisch gleichen Bedingungen zerlegt, gehackt oder verpackt wurde. 18
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 Artikel 18 BasisVO 178/2002 (1) Die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Futtermitteln, von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und allen sonstigen Stoffen, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet werden, ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. Art. 3 Durchführungsverordnung: (1) Lebensmittelunternehmer richten ein Kennzeichnungs- und Registrierungssystem ein und nutzen dies in allen Stufen der Produktion und des Vertriebs des in Artikel 1 genannten Fleisches. (2) Durch die Anwendung des Systems ist sicherzustellen, dass: a) die Verbindung zwischen dem etikettierten Fleisch und dem Tier oder der Gruppe von Tieren, von denen das Fleisch stammt, erhalten bleibt, wobei auf der Stufe des Schlachtens der jeweilige Schlachthof dafür die Verantwortung trägt; b) die Informationen bezüglich der in den Artikeln 5, 6 oder 7 genannten Angaben wie jeweils anwendbar zusammen mit dem Fleisch an die Unternehmer in den nachfolgenden Produktions- und Vertriebsstufen übermittelt werden. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 Art. 5-7 Durchführungsverordnung: Fleischetikettierung Pflicht zur Angabe von: des Aufzucht- und Schlachtortes Aufgezogen in: / geschlachtet in: Differenzierung bzgl. Aufzuchtzeiten zwischen verschiedenen Tierarten Sondervorgaben für den Fall verschiedener Aufzuchtorte Angabe Ursprung nur, wenn Fleisch von Tieren stammt, die in einem einzigen Mitgliedstaat geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden Partiennummer Ausführliche Ausnahmeregelungen für Hackfleisch/Faschiertes und Fleischabschnitte Zusätzliche freiwilligen Angaben in den Grenzen des Verbots der Irreführung möglich 19
Art. 26 Abs. 3 LMIV 1169/2011 Art. 26 Abs. 3 LMIV 1169/2011: Ist das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels angegeben und dieses/dieser nicht mit dem Ursprungsland oder dem Herkunftsort seiner primären Zutat* identisch, so a) ist auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat anzugeben; oder b) ist anzugeben, dass die primäre Zutat aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort kommt als das Lebensmittel. *Art. 2 Abs. 2 lit. 9 LMIV primäre Zutat : diejenige Zutat oder diejenigen Zutaten eines Lebensmittels, die über 50% dieses Lebensmittels ausmachen oder die die Verbraucher üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziieren und für die in den meisten Fällen eine mengenmäßige Angabe vorgeschrieben ist [QUID] Art. 26 Abs. 3 LMIV 1169/2011 Art. 26 Abs. 3 LMIV 1169/2011 Ist das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels angegeben und dieses/dieser nicht mit dem Ursprungsland oder dem Herkunftsort seiner primären Zutat identisch, so a) ist auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat anzugeben; oder b) ist anzugeben, dass die primäre Zutat aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort kommt als das Lebensmittel. (8) Die Kommission erlässt nach der Durchführung von Folgenabschätzungen bis zum 13. Dezember 2013 Durchführungsrechtsakte zur Anwendung von Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. 20
Entwurf einer Durchführungsverordnung COMMISSION IMPLEMENTING REGULATION (EU) No /.. laying down rules for the application of Article 26(3) of Regulation (EU) N 1169/2011 of the European Parliament and of the Council on the provision of food information to consumers, as regards the rules for indicating the country of origin or place of provenance of the primary ingredient of a food where different to that given for that food Umsetzung: frühestens ab 01.April 2015 Präzision der erforderlichen Angabe zu Herkunft der primären Zutat orientiert sich an der entsprechend verwendeten Angabe bezüglich des Lebensmittels Sonderfälle Genau vorgegebener Wortlaut (" with (name of the primary ingredient) of different origin / " with (name of the primary ingredient) of different provenance ) In der gleichen Schriftart und größe wie die Herkunftsangabe des Lebensmittels Ausnahme: wenn beabsichtigte Bezugnahme auf Rezepte oder spezielle Herstellungspraktiken (Bsp.: Harzer Käse ) Was uns künftig erwartet Egr. 32 + Art. 26 Abs. 5 und 6: Die Kommission soll innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung einen Bericht vorlegen, inwieweit Ursprungsangaben auch für folgende andere Lebensmittel vorgeschrieben werden können: andere bisher nicht erfasste Fleischsorten unverarbeitete Lebensmittel Erzeugnisse aus einer Zutat Zutaten, die über 50% eines Lebensmittels ausmachen Milch (auch als Zutat in Milcherzeugnissen) (schnellstmöglich) als Zutat verwendetes Fleisch (innerhalb von 2 Jahren) 21
Kontakt Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer meyer.rechtsanwälte Partnerschaft Sophienstraße 5, Etage 3 D-80333 München Fon +49 (0) 89-85 63 88 0-0 E-Mail: meyer@meyerlegal.de Internet: www.meyerlegal.de Blog: http://meyerlegal.wordpress.com Twitter: meyer.tweets 22