Die wichtigsten Änderungen im Bereich der Steuern im Jahr 2013



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Transkript:

Die wichtigsten Änderungen im Bereich der Steuern im Jahr 2013 Im November vorigen Jahres haben wir Sie mit den in Vorbereitung befindlichen Änderungen der Steuergesetze vertraut gemacht. Am 21. 12. 2012 unterzeichnete der Präsident der Republik das Gesetz über die Änderung von Steuer- und Versicherungsgesetzen im Zusammenhang mit der Herabsetzung von Defiziten in öffentlichen Haushalten, welches am 27. 12. 2012 im Gesetzesblatt erschienen ist. Zu Ihrer Information fassen wir die wichtigsten Neuigkeiten zusammen, die zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind. Einkommensteuer Solidarische Steuererhöhung Zuschlag zur Einkommensteuer natürlicher Personen in Höhe von 7% von der Summe der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit ( 6) und selbstständiger (unternehmerischer) Tätigkeit ( 7), welche über die Obergrenze der Steuerbemessungsgrundlage zum Beitrag zur Sozialversicherung hinausgehen (d.h. CZK 1 242 432,-). Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit ist der Bruttoverdienst entscheidend (nicht der Super-Bruttoverdienst ), bei Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuerbemessungsgrundlage entscheidend (d.h. nach Berücksichtigung der Ausgaben). Die solidarische Steuererhöhung soll lediglich für die Jahre 2013 bis 2015 gelten. Streichung der Steuerermäßigung bei arbeitenden Rentnern In den Jahren 2013 bis 2015 können Altersrentner, die steuerbare Einkünfte beziehen, die bisherige Steuerermäßigung nicht geltend machen. In diesem Zusammenhang machen wir auf die Änderung aufmerksam, dass bei arbeitenden Rentnern, deren Gesamtsumme der partiellen Steuerbemessungsgrundlagen aus nichtselbstständiger Tätigkeit ( 6), aus unternehmerischer Tätigkeit ( 7) sowie aus Vermietung ( 9) über CZK 840 000,- hinausgeht, auch deren Altersrente der Einkommensteuer unterliegt. Ausgabenpauschalen Beibehaltung der bestehenden Prozenthöhe bei Ausgabenpauschalen und gleichzeitige Einführung einer Obergrenze, welche die absolute Höhe der Pauschalen (i) bei Einkünften aus unternehmerischer Tätigkeit von bestimmten Berufsgruppen (z.b. Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer) und (ii) bei Einkünften aus Vermietung einschränkt. Bei Einkünften aus unternehmerischer Tätigkeit dieser Berufsgruppen darf der absolute Betrag der Ausgabenpauschale beginnend ab dem Jahr 2013 CZK 800 000,- nicht überschreiten, bei Einkünften aus Vermietung CZK 600 000,-. Beide Fälle werden Personen 1

betreffen mit einem Jahreseinkommen über CZK 2 Mio. Personen, welche die Ausgabenpauschale geltend machen und keine überwiegenden Einkünfte aus einer anderen Tätigkeit haben, können weiter keine Ermäßigung für die Ehefrau und keine Steuerermäßigung in Bezug auf die Kinder (Kinderfreibetrag) geltend machen. Erhöhung der Quellensteuer auf Einkünfte von beschränkt Steuerpflichtigen Erhöhung der Quellensteuer auf Einkünfte der beschränkt Steuerpflichtigen von 15% auf 35%. Diese Maßnahme betrifft die tschechischen beschränkt Steuerpflichtigen, die aus welchem Grund auch immer die Vorteile eines der Verträge über die Verhinderung der Doppelbesteuerung nicht nutzen können. Krankenversicherung Aufhebung der Höchstbemessungsgrundlage (Höchstsatz) für die Beiträge zur Krankenversicherung. Diese Maßnahme soll lediglich für die Jahre 2013 bis 2015 gelten. Die Höchstbemessungsgrundlage bei den Beiträgen zur Sozialversicherung bleibt nach wie vor gültig. Grunderwerbsteuer (Immobilienübertragungssteuer) Erhöhung der Grunderwerbsteuer (Immobilienübertragungssteuer) von 3% auf 4%. Änderungen der MwSt. Erhöhung des MwSt.-Basissatzes von 20% auf 21%, Erhöhung des ermäßigten MwSt.- Basissatzes von 14% auf 15%. Diese Erhöhungen gelten in den Jahren 2013 bis 2015. Ab dem Jahr 2016 wird der Einheitsmehrwertsteuersatz in Höhe von 17,5% eingeführt. Der regelmäßige Veranlagungszeitraum für alle Steuerzahler ist der monatliche Veranlagungszeitraum. Ein vierteljährlicher Veranlagungszeitraum ist nur in dem Fall möglich, wenn der Umsatz des Steuerzahlers über CZK 10 Mio.nicht hinausgeht, es handelt sich um keinen unzuverlässigen Zahler und die Veränderung des Veranlagungszeitraumsdem Finanzamt gemeldet ist.die Einführung des Kalendermonats als Veranlagungszeitraum wurde vorgenommen, um Steuerhinterziehungen im Falle von unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen zwischen den Beteiligten an Geschäftsvorgängen zu verhindern und ferner mit dem Ziel, den Steuerbehörden die schnellere Gewinnung von Informationen sowie schnellere Reaktionen auf ermittelte Tatsachen, welche auf eventuelle Betrüge oder Steuerhinterziehungen hindeuten, zu ermöglichen. Der Ort der Leistungserbringung im Falle langfristiger Vermietung von Transportmitteln an eine nicht steuerpflichtige Person richtet sich neuerdings nach dem Ort, an welchem der Kunde seinen Sitz hat (Sitz, Aufenthaltsort). Komplexe Regelung des Bereiches Steuerbelege zum Zwecke der breiteren Inanspruchnahme von elektronischen Systemen zum Ausstellen, Übergabe und Aufbewahrung von 2

Belegen. Bei Steuerbelegen ist es (nach wie vor) notwendig, die Glaubwürdigkeit der Herkunft sicherzustellen, sowie die Unverletztheit des Inhaltes und die Leserlichkeit; bei elektronischen Belegen könnte dies in der Weise erzielt werden, dass diese mit einer garantierten elektronischen Unterschrift, dem elektronischen Zeichen versehen oder per elektronischem Datenaustausch EDI (so wie bisher) übermittelt werden; ihre Glaubwürdigkeit und Unverletztheit könnten jedoch neuerdings mit Hilfe von Prozesskontrollmechanismen sichergestellt werden, welche eine verlässliche Verbindung zwischen dem Steuerbeleg und der gegebenen Leistung herstellen würden. Falls der Abnehmer verpflichtet ist, bei der gegebenen Leistung die MwSt. zu erklären (d.h. inländische oder ausländische Steuerschuldumkehr), wird auf dem Steuerbeleg die Angabe ausreichen Abnehmer führt die Steuer ab (es ist nicht mehr notwendig, die Steuerbelege mit der Mitteilung zu versehen, dass der Empfänger der Leistung verpflichtet ist, die Steuer zu erklären und zu entrichten, mit Verweis auf die entsprechende Gesetzesbestimmung oder EU-Vorschriften). Die ursprüngliche 3-jährige Frist für die Steuerbefreiung bei einer Gebäudeübertragung wird auf 5 Jahre verlängert. Es wird die Möglichkeit der freiwilligen Versteuerung nach Ablauf dieser Frist eingeführt (z.b. aus dem Grunde der Beibehaltung des Vorsteuerabzugs). Die neue 5-jährige Frist bezieht sich jedoch erst auf Bauten, die ab dem 1. 1. 2013 erworben wurden. Neue Definition der Betriebsstätte für die Zwecke der Festlegung des Ortes der Dienstleistungserbringung (sog. aktive versus passive Betriebsstätte). Bei der Übertragung der Steuerpflicht vom ausländischen Leistungserbringer auf einen inländischen Kunden ist es nicht mehr notwendig, die Angaben direkt auf dem Steuerbeleg zu ergänzen; als Datum der Erstellung des Steuerbeleges wird das auf dem Steuerbeleg von dem Belegaussteller angeführte Datum angesehen. Im Zusammenhang mit der Einführung des Instituts des unzuverlässigen Zahlers, d.h. eines Zahlers, der in gravierender Weise seine Pflichten in Bezug auf die Verwaltung der MwSt. verletzt, erweitert sich die Haftung für die nicht entrichtete MwSt. auch auf die Abnehmer dieser unzuverlässigen Zahler. Der Empfänger der steuerbaren Leistung haftet für die nicht entrichtete Steuer auf diese Leistung, wenn zum Zeitpunkt der Leistungserbringung in Bezug auf den Leistungserbringer die Tatsache veröffentlicht war, dass dieser ein unzuverlässiger Zahler sei. Das Verzeichnis der unzuverlässigen Zahler wird auf den Webseiten der Steuerverwaltung veröffentlicht werden, unter Register der MwSt.-Zahler. Da der Steuerzahler zum unzuverlässigen Steuerzahler erst auf der Grundlage einer rechtskräftigen Entscheidung der Steuerbehörde wird, ist zu erwarten, dass erste Änderungen von Angaben in Bezug auf die Unzuverlässigkeit eines Steuerzahlers erst im Verlauf des Monats Februar auf dem Steuerportal vorgenommen werden. Gegenwärtig arbeitet die Finanzverwaltung an der technischen Lösung, welche die Online-Ermittlung der Zuverlässigkeit einzelner Steuerzahler in Form einer Web- Dienstleistung ermöglichen wird. Pflicht zur Veröffentlichung von Bankkonten, die zur geschäftlichen Tätigkeit benutzt werden die bisherigen Steuerzahler sind verpflichtet, der Steuerbehörde die Nummern ihrer Bankkonten, die zur geschäftlichen Tätigkeit verwendet werden, innerhalb von 2 Monaten ab der Wirksamkeit des Gesetzes, d.h. spätestens bis zum 28. Februar 2013, 3

mitzuteilen. Für sämtliche Steuersubjekte wurde ebenfalls die Pflicht eingeführt, in der Anmeldung zur Registrierung die Nummern ihrer zur geschäftlichen Tätigkeit zu verwendenden Bankkonten anzuführen. Die Steuerbehörde wird die Nummern der Bankkonten am 1. April veröffentlichen. Diese Angaben werden in den Informationssystemen über die MwSt.-Zahler zur Verfügung stehen. Sinn dieser Maßnahme ist die Verhinderung von Steuerhinterziehungen, bei welchen zur Erstattung diverse für Drittsubjekte geführte Konten benutzt werden. Erweiterung der Haftung für die Steuer auch auf Situationen, in welchen der Steuerzahler die Erstattung für die steuerbare Leistung auf ein Konto vornehmen wird, welches bei dem Leistungserbringer nicht veröffentlicht ist. Obligatorische elektronische Einreichungen ab dem 1. 1. 2014 neu wird die Pflicht der MwSt.-Zahler eingeführt, die Einreichungen elektronisch vorzunehmen. Natürliche Personen, deren Umsatz innerhalb von höchstens 12 unmittelbar vorangegangenen Monaten CZK 6 Millionen nicht übersteigen wird, unterliegen dieser Pflicht nicht, sofern sie nicht kraft Gesetzes der Pflicht unterliegen, die Einreichungen elektronisch vorzunehmen. Änderungen bei Pflichten von Arbeitgebern und Kreisverwaltungen der Sozialversicherung im Zusammenhang mit der Auszahlung des Krankentagegeldes Bedeutende Änderung beim Vorgehen der Kreisverwaltungen der Sozialversicherung (nachfolgend KVSV ) sowie der Arbeitgeber bei der Durchführung des Entscheidungsvollzugs und der Pfändung von Krankentagegeld. Definiert werden neue Pflichten von Arbeitgebern (sowie KVSV) im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Abzüge. Wird dem Arbeitnehmer ein Entscheidungsvollzug in Form von Lohnabzügen angeordnet, ist der Arbeitgeber neuerdings verpflichtet, der KVSV unverzüglich zusammen mit den für die Berechnung des Krankentagegeldes erforderlichen Angaben auch Unterlagen für die Umsetzung von Abzügen vom Krankentagegeld zu übermitteln. Unter solchen Unterlagen versteht man Kopien des Beschlusses über den Entscheidungsvollzug, Mitteilung über die Höhe der bereits vorgenommenen Abzüge und die Rangordnung der Forderungen. Falls dem Arbeitnehmer für einen Teil des Kalendermonats Einkommen vom Arbeitgeber und für einen Teil des Monats eine Leistung von der KVSV zustehen, ist der Arbeitgeber gleichzeitig verpflichtet, mitzuteilen, welcher Teil eines nicht pfändbaren Betrages durch die KVSV nicht abgezogen werden soll. Wird die Zwangsvollstreckung in einem Zeitraum angeordnet, in welchem dem Arbeitnehmer Krankentagegeld ausbezahlt wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, der KVSV die angeführten Unterlagen zum Zwecke der Umsetzung von Abzügen unverzüglich zu übermitteln, auch wenn er die gängigen Angaben, d.h. die Anlage zu dem Antrag bereits früher übermittelt hatte. Auf der Grundlage der angeführten Unterlagen wird die KVSV Abzüge vom Krankentagegeld vornehmen, ohne bei dem zuständigen Organ den Erlass eines neuen Titels anzufordern. Falls die KVSV die Auszahlung von Leistungen bereits früher abgeschlossen hatte und die Zwangsvollstreckung nicht beendet ist, hat die KVSV ebenfalls die Pflicht, den Arbeitgeber als einen weiteren Lohnzahler über die oben aufgeführten Tatsachen in Kenntnis zu setzen. 4

Steuerzahlungen an das Finanzamt im Jahr 2013 Änderungen in der Organisation der Steuererhebung. Die ursprünglichen 199 Finanzämter sind ab dem 1. Januar 2013 in 14 Bezirksfinanzämter transformiert worden, wobei aus den ursprünglichen Finanzämtern Gebietsdienststellen geworden sind. Für die Unternehmer bedeutet diese Änderung vor allem, dass sie die neuen Nummern der Bankkonten ihrer Steuerbehörde in Erfahrung zu bringen haben. Vom 1. 1. 2013 an sollten die Steuerzahlungen auf die neuen Bankkonten vorgenommen werden. Eine Liste mit den neuen Bankkonten finden Sie in dem unten angeführten Link. Im Rahmen der Reorganisation der Steuerverwaltung kam es zur Errichtung eines einheitlichen Berufungsorgans mit Sitz in Brno (Brünn). http://cds.mfcr.cz/cps/rde/xchg/cds/xsl/placeni_dani_20305.html Absenden von Datennachrichten Ab dem 1. 1. 2013 werden Datennachrichten in die Datenbriefkästen der Gebietsdienststellen übermittelt und nicht in die Datenbriefkästen der ursprünglich örtlich zuständigen Finanzämter (diese wurden zum 1. 1. 2013 deaktiviert). Das Verzeichnis der Gebietsdienststellen sowie der Finanzämter einschließlich der ID ihres Datenbriefkastens ist dem unten angeführten Link zu entnehmen. http://cds.mfcr.cz/cps/rde/xchg/cds/xsl/financni_sprava_20236.html Lenka Zachardová LTA Melzer Brázdil s.r.o. advokáti LTA Tax s.r.o. LTA Audit s.r.o. Anglická 140/20, 120 00 Praha 2, www.ltapartners.com Tel: +420 246 089 010, Fax +420 246 089 012 recepce@ltapartners.com Die LTA-Gruppe ist ein modernes Dienstleistungsunternehmen, das integrierte Rechts- und Steuerberatung sowiebuchhalterische Dienstleistungen und Wirtschaftsprüfung anbietet. Wir weisen darauf hin, dass die in diesem Newsletter enthaltenen Informationen lediglich einen allgemeinen Charakter haben und keinesfalls eine einzelfallbezogene Rechts- oder Steuerberatung ersetzen können. Bei Beratungsbedarf stehen unsere Berater gerne zur Verfügung. 5