Deckblatt Informationen über das Steuerrecht Schmitz + Partner 1
Tochter-GmbH Für welchen Zweck gründet man eine Tochter GmbH (Beispiele) Ø Ausgliederung umgrenzter Tätigkeiten Ø Durchführung eines jährlichen Fach-Kongresses Ø Organisation einer regelmäßigen Seminarreihe Ø Organisation von dauerhaften Netzwerken Ø Auslagerung umgrenzter inhaltlicher Arbeit des Fachverbandes Ø Vermarktung / Werbung 2
Tochter-GmbH Ø Welchem Grund dient die Tochter-GmbH (allgemein/ gemeinnützig): Ø Abgrenzung und klare Strukturierung wirtschaftliches Ergebnis Ø Abgrenzung Haftung (z.b. Minderung Haftung des ehrenamtlichen Vorstands) Ø mögliche Kooperation mit anderen gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen Organisationen Ø Besondere Gründe für die gemeinnützige Tochter-GmbH Ø Vertrauenswürdigkeit Ø Steuerliche Vorteile Ø Sonstiges 3
Tochter-GmbH Ø Wege der Ausgliederung Ø Bargründung Ø ggf. mit anschließendem Erwerb der Ausstattung von Dritten Ø Gründung durch Sacheinlage Ø Stammeinlage durch Einbringen von Wirtschaftsgütern oder Bargründung mit Kauf der Ausstattung vom Gründer (= verdeckte Sachgründung); Sachgründungsbericht erforderlich Ø Ausgliederung nach Umwandlungssteuergesetz (UmwG) Ø bestimmte Formerfordernisse, daher beim Verein selten, eine Folge ist Gesamtrechtsnachfolge, beim Verein eher unwichtig 4
Tochter-GmbH Zuordnung der Beteiligung zu einem der vier steuerlichen Ordnungsbereiche des Vereins Ø Zuordnung zur Vermögensverwaltung Ø Zuordnung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins (lt. BFH- Rechtsprechung), Verein als Mehrheitsgesellschafter übt entscheidenden Einfluss auf die laufende Geschäftsführung aus Ø insbesondere bei Personenidentität in den Organen Ø Mehrheitsbeteiligung allein führt nicht zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Beteiligung Ø Betriebsaufspaltung 5
Betriebsaufspaltung Ø personelle Verflechtung Ø Mehrheitsbeteiligung des Vereins an der GmbH, auch wenn keine Personenidentität in den Organen Ø sachliche Verflechtung Ø wesentliche Betriebsgrundlage wird der GmbH zur Nutzung überlassen Ø auch Überlassung immaterieller Wirtschaftsgüter (Marke/Namensrecht) Ø Folge: Beteiligung gehört zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 6
Beteiligung an Kapitalgesellschaften Ertragsteuerliche Wirkung je nach Zuordnung zu Verwaltung oder wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb bei Verein als Gesellschafter: Ø Vermögensverwaltung Ø Gewinnausschüttung körperschaftsteuer- und gewerbesteuerfrei beim Verein, d.h. 0% Ertragsteuer Ø wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Ø Gewinnausschüttung zu 95% körperschaftsteuerfrei beim Verein, wenn Beteiligung > 10%, d.h. KSt-Satz ca. 1,5% Ø Gewinnausschüttung gewerbesteuerfrei beim Verein, wenn Beteiligung > 15%, d.h. Gewerbesteuer ist 0% 7
gemeinnütziger Verein gemeinnützige GmbH Gemeinsamkeiten Ø Anforderungen an Gesellschaftsvertrag Ø gemeinnütziger Zweck Ø Selbstlosigkeit Ø Ausschließlichkeit Ø Unmittelbarkeit Ø Anforderungen an Rücklagenbildung 8
gemeinnütziger Verein gemeinnützige GmbH Gemeinsamkeiten Ø vier Tätigkeitsbereiche Ø ideeller Bereich Ø Vermögensverwaltung Ø Zweckbetrieb Ø wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Ø Anforderungen an tatsächliche Geschäftsführung, keine Untätigkeit, Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke, ordentliche Führung, keine (höhere) Vergütung an Mitglieder 9
gemeinnützige GmbH Ø Praxisprobleme beim Gesellschaftsvertrag Ø Geht nicht: Geschäfte, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar dienen oder diesen ergänzen Ø keine Gemeinnützigkeit bei Verstoß gegen Ausschließlichkeitsgebot Ø Bildung von Arbeits- und Interessengemeinschaften, feheldne Unmittelbarkeit! Ø Geht nicht: Bildung von Gewinnrücklagen nach 272 (3) HGB bzw. 29 (2) GmbHG, 62 AO beachten -> Geht nicht: Formulierung ist gemeinnützigkeitsschädlich 10
gemeinnützige GmbH Ø Besonderheiten bei Gewinnausschüttungen, 58 AO (reguläre Dividende) Ø Ausschüttungsverbot für nicht gemeinnützige Anteilseigner Ø Ausschüttungen an gemeinnützige Anteilseigner zulässig, soweit der Anteilseigner die Ausschüttung zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet (Bescheinigung, Überprüfung spätestens durch Finanzverwaltung) Ø zu prüfen: Ausschüttungen an gemeinnützige Anteilseigner bei Betriebsaufspaltung, da Zuordnung der Ausschüttung zum WG 11
Kongressveranstaltung Der Kongress wird im Namen und für Rechnung des Vereins durchgeführt = Zweckbetrieb. Beispiel: heutige Veranstaltung Ø Gemeinnütziger Verein Ø Macht es selber (Herr Makoschey) oder Ø Beauftragung Dritter, z.b. Kongressbüro als Dienstnehmer, Ausrichtung im Namen des Vereins; (StB Schmitz trägt vor) Ø Gemeinnützige GmbH Ø Macht es selber, d.h. ggmbh als Ausrichter oder ggmbh macht die Arbeit in seinem Zweckbetrieb als Dienstnehmer (Verein als Ausrichter) Ø Nicht gemeinnützige GmbH Ø Macht alles, sie hat keinen Zweckbetrieb, da nicht gemeinnützig, GmbH als Ausrichter o. als Dienstnehmer (s.o.) 12
Kongressveranstaltung Die Standplatzvermietung / Abendveranstaltung wird im Namen und für Rechnung des Vereins durchgeführt = wirtschaflticher Geschäftsbetrieb. Ø Gemeinnütziger Verein Ø Macht es selber (Verkauf Tickets, Bestellungen) oder Ø Beauftragung Dritter, z.b. Kongressbüro als Dienstnehmer, Ausrichtung im Namen des Vereins (Teilnehmer kontrahiert mit Verein) Ø Gemeinnütziger Verein Ø (satzungsgemäß) als Herr des Verfahrens (wie zuvor); als Dienstnehmer des Vereins geht als Einzeldienst nicht, da keine Gemeinnützigkeit Ø nicht gemeinnützige GmbH Ø Handelt als Dienstnehmer wie ein externes Kongressbüro oder als Komplettausrichter, incl. Standplatzvermietung und Abendveranstaltung 13
Kongressveranstaltung Behandlung des gesamten Kongresses als Vermögensverwaltung, wenn komplette Vergabe Ø Gemeinnütziger Verein Ø Beauftragung Tochter-GmbH oder Kongressbüro (Einnahmen aus Lizenzgebühren für Ausrichtung im Namen der beauftragten Einheit) Ø Gemeinnützige GmbH als satzungsgemäßer Veranstalter Ø Beauftragung Kongressbüro (Lizenzgebühren für Ausrichtung im Namen des Kongressbüros, Werbung mit Namen des Auftraggebers / Vereins) Ø Nicht gemeinnützige GmbH Ø keine Vermögensverwaltung, da nicht gemeinnützig 14
Kongressveranstaltung Durchführung durch Verein Vorteile ohne GmbH-Lösung Ø keine Kosten für Gründung GmbH und lfd. Kosten GmbH (Gehalt Geschäftsführer, Steuerberatungskosten etc.) Ø Tätigkeiten des Vereins erfolgen im Zweckbetrieb 7% Umsatzsteuer und keine KSt/GewSt Nachteile zu beachten: Ø wirtschaftliches Risiko des Vereins Ø Verlust im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb schädlich (bzw. Ausgleich nur mit Gewinnen der letzten 6 Jahre möglich) 15
Kongressveranstaltung Durchführung durch gemeinnützige Tochter-GmbH Aus Sicht des Vereins Ø kein eigenes wirtschaftliches Risiko des Vereins Ø Lizenzeinnahmen im Rahmen der Vermögensverwaltung, sofern nicht wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Aber: - Lizenzeinnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bei Betriebsaufspaltung oder Einflussnahme auf die lfd. Geschäftsführung KSt- und GewSt-pflichtig - Gemeinnütziger Vereinszweck muss durch andere Tätigkeiten erfüllt werden - Ausschüttungen dürfen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden 16
Kongressveranstaltung Durchführung durch gemeinnützige Tochter-GmbH Aus Sicht der gemeinnützigen Tochter-GmbH Ø Im Zweckbetrieb: 7% Umsatzsteuer und keine KSt/GewSt Ø Gemeinnützigkeit der GmbH durch ideelle Betätigung muss sichergestellt sein (Kongress ist Zweckbetrieb) Ø Verlust im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb schädlich (bzw. Ausgleich nur mit Gewinnen der letzten 6 Jahre möglich) 17
Kongressveranstaltung Durchführung durch (nicht gemeinnützige) Tochter-GmbH Aus Sicht des Vereins Ø kein eigenes wirtschaftliches Risiko des Vereins Ø Lizenzeinnahmen im Rahmen der Vermögensverwaltung, sofern nicht wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Ø Lizenzeinnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bei Betriebsaufspaltung oder Einflussnahme auf die lfd. Geschäftsführung Ø KSt- und GewSt-pflichtig Ø Gemeinnütziger Vereinszweck muss durch andere Tätigkeiten erfüllt werden 18
Kongressveranstaltung Durchführung durch (nicht gemeinnützige) Tochter-GmbH Aus Sicht der (nicht gemeinnützigen) Tochter-GmbH Ø GmbH muss nicht gemeinnützig tätig werden Ø Verlust ist unschädlich (sofern keine Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit) Ø Keine Begünstigung durch Zweckbetrieb Ø 19% Umsatzsteuer statt 7% Ø evtl. entstehender Gewinn ist KSt- und GewSt-pflichtig, je nach Sitz der GmbH ca. 31 34% Ertragsteuer 19
Zusammenfassung Ø Gründe für Ausgliederung Ø Verein und gemeinnützige GmbH werden im Wesentlichen gleich besteuert Ø keine Steuervergünstigungen für nicht gemeinnützige GmbH Ø Beteiligung häufig keine Vermögensverwaltung beim Verein Ø steuerliche Gründe sollten für Ausgliederung nicht ausschlaggebend sein Ø Im Einzelfall zwingend rechtliche und steuerliche Beratung vorab einholen 20
Vielen Dank! Fragen / Diskussion Kontakt Schmitz + Partner Steuerberater in Essen Dorotheenstraße 1 45130 Essen Tel: +49 (02 01) 84 108 0 E-Mail: info@steuerschmitz.de Dipl.-Kfm. Peter Schmitz Verena Eckardt, B.A. Steuerberater Partner Steuerberaterassistentin peter.schmitz@steuerschmitz.de verena.eckardt@steuerschmitz.de 21