Aktuelle Entwicklungen zur Besteuerung von berufsständischen Organisationen und deren Einrichtungen

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1 Inhaltsübersicht Unternehmen Datum Aktuelle Entwicklungen zur Besteuerung von berufsständischen Organisationen und deren Einrichtungen 2. Outsourcing bei berufsständischen Organisationen 2.1 Grundsätzliche Überlegungen und Problembereiche 2.2 Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe/Betriebe gewerblicher Art 2.4 Umsatzsteuer 2.5 Problembereiche bei Gründung einer GmbH 3. Steuerliche Aspekte im Zusammenhang mit Gremienarbeit 3.1. Einkommensteuer 3.2. Umsatzsteuer Fortbildungsveranstaltung des Revisionsverband ärztlicher Organisationen e. V. Münster, 25. Oktober Steuerliche Aspekte der Zusammenarbeit von Ärzten 4.1. Verfahrensrecht 4.2 Ertragsteuerliche Einordnung (EStG/KStG, GewStG) 4.3 Umsatzsteuerliche Einordnung 5. Anstehende Änderungen der Vorgaben der Finanzverwaltung durch die Umsatzsteuerrichtlinien 2008 Disclaimer 2 Steuerliche Sphären der K. d. ö. R. KSt (GewStG) Steuerliche Sphären berufsständischer Organisationen (ohne K. d. ö. R.) KSt (GewStG) nicht steuerbar steuerfrei steuerpflichtig steuerfrei steuerpflichtig Hoheitsbetrieb Zweckbetrieb Betrieb gewerblicher Art Steuerpflichtiger BgA Kapitalertragsteuer Ideeller Bereich Zweckbetrieb Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Kapitalertragsteuer nicht steuerbar steuerbar (7%) steuerbar (7%) 16% steuerfrei steuerbar (7%) steuerbar (7%) 16% USt 3 USt 4

2 Möglichkeiten der Organisation bei berufsständischen Einrichtungen 2.1. Grundsätzliche Überlegungen und Problembereiche Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (wg) Selbständige, nachhaltige Tätigkeit Einnahmen Gewinn BgA Ideeller Bereich/Hoheitsbereich Einrichtung ,00 Jahresumsatz (nur K.d.ö.R.) Wirtschaftliche Heraushebung ,00 Jahresumsatz Gewerbebetrieb Gewinnerzielungsabsicht Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Steuerbefreiung (KSt, GewStG) Tarifermäßigung 7% (USt) keine Steuerbefreiung/-vergünstigung bei wg, wenn pro Jahr Einnahmen (inkl. USt) > ,- Ausnahme: Zweckbetrieb wirtschaftliche Begleitumstände einer Tätigkeit, deren Wesen und Förderungswürdigkeit nicht wirtschaftlich bestimmt sind, sofern nur geringe Wettbewerbsverzerrung vorliegt Zweckbetriebsfiktion - Forschung - Fortbildung Unter Outsourcing versteht man allgemein die Ausgliederung einer oder mehrer Stufen eines betrieblichen Prozesses von einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger mit höherer Spezialisierung. Dies ist mit Modifikationen auch bei K. d. ö. R. denkbar. Outsourcing kann freiwillig als auch unfreiwillig geschehen. Gründe für eine freiwillige Ausgliederung: Situation (öffentlicher) Haushalt Chancen durch privatrechtliche Rechtsformen Neuordnung betrieblicher Prozesse Personalpolitik Möglichkeiten: 1. Gründung einer Körperschaft des privaten Rechts 2. Bildung eigenständiger Organisationseinheiten Grundsätzliche Überlegungen und Problembereiche Gründe für eine unfreiwillige Ausgliederung: Rechtsakt der europäischen Union Rechtsakt des Bundesgesetzgebers Rechtsakt des Landesgesetzgebers z. B. mit dem Ziel der Entmonopolisierung durch Abgabe von Aufgaben an Dritte und zwar durch: - vollständige Ausgliederung - erzwungene Kooperationen 2.1. Grundsätzliche Überlegungen und Problembereiche Aspekte im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH (a) Allgemeine Aspekte Organe und Gremien sind zu besetzen Personalunion von leitenden Mitarbeitern??? Buchführung muss nationalen bzw. internationalen Standards genügen Prüfungs- und Publizitätspflichten sind zu beachten GmbH unterliegt dem Steuerregime Möglichkeiten: 1. Gründung einer Körperschaft des privaten Rechts 2. Bildung eigenständiger Organisationseinheiten (b) Spezielle Aspekte steuerliche Organschaft Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Immobilien (Sachgründungsproblematik) 7 8

3 2.2. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe/Betriebe gewerblicher Art 2.2. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe/Betriebe gewerblicher Art Steuerbegünstigte Körperschaften sind nur im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe steuerpflichtig Definition: Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Die Selbständigkeitstheorie bei BgA Grenzen der Vereinbarungen zwischen K. d. ö. R. und BgA Miet- oder Pachtverträge: nicht anerkannt, soweit die K. d. ö. R. dem BgA Wirtschaftsgüter überlässt, die für den BgA eine wesentliche Grundlage bilden KöR sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) steuerbar Definition: Betrieb gewerblicher Art Jede Einrichtung, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dient und sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich heraushebt Darlehensverträge: (von KöR an BgA) nicht anerkannt, wenn BgA nicht angemessen mit Eigenkapital ausgestattet ist unverzinsliche Darlehen gelten dabei als Eigenkapital Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe/Betriebe gewerblicher Art 2. Outsourcing bei Körperschaften berufsständischen des Einrichtungen öffentlichen Recht Pflicht zur Erstellung einer steuerlichen Gewinnermittlung Einnahmen-Überschuss-Rechnung ODER Betriebsvermögensvergleich In den vorgegebenen Grenzen der 140/141 AO Es besteht ein Wahlrecht ob dies durch eine eigene Buchführung oder durch einen eigenen Buchungskreis realisiert wird. Teileinkünfteverfahren und Abgeltungssteuer (ab 2008/2009) - Grundfall A - GmbH B - GmbH 15% KSt Ausschüttung zu 95 % körperschaftsteuerbefreit Kapitalertragsteuerabzug 25 % Ausschüttung steuerpflichtig im Rahmen der Abgeltungssteuer ( 32d EStG) mit 25 % ab

4 2.2. Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer Teileinkünfteverfahren und Abgeltungssteuer bei K.d.ö.R. ab 2009 Nachbelastung bei Weiterausschüttung 20 Abs. 1 Nr. 10 lit. b EStG BgA K. d. ö. R. Körperschaftsteuer Beteiligung an Tochterkapitalgesellschaft nicht den Rücklagen des BgA zugeführter Gewinn/vGA Kapitalertragsteuer 15% mit Abgeltungswirkung ( 43a Abs. 1 Nr. 2 EStG) (Rücklagenzuführung muss haushaltsrechtlich zulässig sein) Auflösung der Rücklage führt zur Tatbestandsverwirklichung Voraussetzungen: - Gewinnermittlung durch BVV oder - Gewinn > als im Jahr oder Umsatz > im Jahr (bei kameralistischer Buchhaltung oder Einnahmen-Überschuss- Rechnung) Bemessungsgrundlage: Jahresüberschuss nach Steuern Entstehung: Im Zeitpunkt der Bilanzerstellung, spätestens 8 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres? GmbH Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Grundsätzlich Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb/BgA, wenn mittels der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft unmittelbar am Marktgeschehen teilgenommen wird Steuerung des wirtschaftlichen Geschehens bei der Tochterkapitalgesellschaft, z. B. durch Personalunion) Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb/BgA, wenn wesentliche (auch immaterielle) Wirtschaftsgüter überlassen werden Betriebsaufspaltung) Für steuerliche Zwecke ist ein Einlagekonto zu führen ( 27 KStG) Körperschaftsteuer Beteiligung an Tochterkapitalgesellschaft Körperschaftsteuer Beteiligung an Tochterkapitalgesellschaft Verein K. d. ö. R. GmbH keine Steuerpflicht aber Kapitalertragsteuerabzug bei gemeinnützigem Verein ggf. vollständige Steuerbefreiung Verein K. d. ö. R. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb BgA GmbH Ausschüttung Ausschüttung Steuerpflicht beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb/BgA Gewinnausschüttungen und Gewinne der Anteilsveräußerung zu 95 % steuerfrei aber Kapitalertragsteuerabzug Erstattung der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung Beachte aber: 20 Abs. 1 Nr. 10 lit. b EStG 15% Körperschaftsteuer bei Weiterausschüttung an die K. d. ö.r 15 16

5 2.4. Umsatzsteuer 2.4. Umsatzsteuer Umsatzsteuerlicher Unternehmerbegriff und 6. EG-Richtlinie Art. 4 Abs. 5 Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Falls sie jedoch solche Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, gelten sie für diese Tätigkeiten oder Leistungen als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Die vorstehend genannten Einrichtungen gelten in jedem Fall als Steuerpflichtige in Bezug auf die in Anhang D aufgeführten Tätigkeiten, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist. USt - Grundsatz der Unternehmenseinheit Die Gesamtheit der Betriebe gewerblicher Art bildet das Unternehmen einer K. d. ö. R. i. S. d. UStG Die Gesamtheit der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe bildet das Unternehmen eines Vereins/Verbands Leistungsaustausch zwischen mehreren Betrieben gewerblicher Art/ wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben = nicht umsatzsteuerbarer Innenumsatz Die Mitgliedsstaaten können die Tätigkeiten der vorstehend genannten Einrichtungen, die nach Art. 13 oder 28 von der Steuer befreit sind, als Tätigkeiten behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen Umsatzsteuer 2.5. Problembereiche bei Gründung einer GmbH Umsatzsteuerliche Organschaft Hoheitsbetrieb BgA/wGB Ideeller Bereich - Ausgliederung der Mitarbeiter lässt sich organisationsintern ggf. nicht durchsetzen. Innenumsatz - LSt und Sozialversicherung müssen von der GmbH abgewickelt werden, die berufsständische Körperschaft ist hinsichtlich dieser Pflichten befreit. juristische Person des Privatrechts (z. B. GmbH) Organträger (Unternehmer): - BgA/wGB des Vereins Organgesellschaft: - KapG (aber nicht BgA, da K. d. ö. R. nicht durch Dritte beherrscht werden kann) Voraussetzung: Eingliederung finanziell: Besitz der erforderlichen Anteilsmehrheit, um wesentliche Entscheidungen in der Gesellschaft durchzusetzen - es ist unschädlich, wenn die Beteiligung im hoheitlichen ideellen Bereich verwaltet wird wirtschaftlich: Organgesellschaft fördert und ergänzt das Gesamtunternehmen organisatorisch: eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung ist ausgeschlossen (z. B. Personalunion leitender Mitarbeiter) 19 - Die berufsständische Körperschaft muss für bezogene Leistungen USt zahlen, die bisher als eigene Leistungen nicht steuerbar gewesen sind. Dies erhöht die Kosten. Eine umsatzsteuerliche Organschaft ist denkbar, allerdings müssen bestimmte Prämissen erfüllt sein. - Die Ausschüttungen der GmbH an die berufsständische Körperschaft sind grundsätzlich kapitalertragssteuerpflichtig. 20

6 2.5. Problembereiche bei Gründung einer GmbH 3. Steuerliche Aspekte im Zusammenhang mit Gremienarbeit 3.1. Einkommensteuer - Sollte die GmbH (planmäßig) Verluste erwirtschaften und die berufsständische Körperschaft tritt für diese (planmäßigen) Verluste dauerhaft ein, so können sich steuerliche Probleme der Art ergeben, dass die Zahlungen der berufsständische Körperschaft an die GmbH als verdeckte Einlagen und/oder Vergütungen für Lieferungen oder sonstige Leistungen angesehen werden. Grundsatz der Steuerpflicht von Vergütungen für Gremientätigkeit Ausnahmen für Gremienmitglieder von K. d. ö. R. im hoheitlichen Bereich Beachte: Bei gemeinnütziger Trägerkörperschaft droht i. d. R. der Verlust der Anerkennung der Gemeinnützigkeit - Bei Ausgleichszahlungen (Nachschüssen der Gesellschafter) kann es sinnvoll sein, darauf zu achten, dass die Zahlungen im gesellschaftlichen Kontext erfolgen. Allerdings ist stets der Einzelfall zu prüfen. In diesen Fällen kann gegebenenfalls die Entstehung heftiger Diskussionen mit der Finanzverwaltung vermieden werden Steuerliche Aspekte im Zusammenhang mit Gremienarbeit 3.2. Umsatzsteuer 4. Steuerliche Aspekte der Zusammenarbeit von Ärzten Gremienmitglied = Unternehmer? Ist Unternehmereigenschaft gegeben, so ist die Vergütung, die ein Gremienmitglied von einer inländischen Körperschaft erhält, steuerbar. Steuerfreiheit, wenn Voraussetzungen für sog. Kleinunternehmer ( 19 UStG) beim Gremienmitglied vorliegen Körperschaft muss sich Unternehmereigenschaft nachweisen lassen Der Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit von Ärzten wurde vom Gesetzgeber erweitert. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus neue Formen der Marktteilnahme für Personenvereinigungen und Körperschaften zugelassen. Die steuerlichen Aspekte sind ausgesprochen vielseitig und eine gesicherte bundesweite Anwendungserfahrung liegt bislang nicht vor. Steuerfreiheit erscheint möglich, falls Vergütung für Gremientätigkeit lediglich Nebenleistung zu einer beruflichen Hauptleistung ist. Prüfung für jeden Einzelfall! 23 24

7 4. Steuerliche Aspekte der Zusammenarbeit von Ärzten 4.1 Verfahrensrecht (Abgabenordnung) Steuersubjekteigenschaft Der Fiskus darf prüfen, ob diese Eigenschaft überhaupt vorliegt. Abgrenzung der Tätigkeitssphären beim jeweiligen Arzt gewährleistet? Buchführungspflicht 4.2 Ertragsteuerliche Einordnung (EStG/KStG, GewStG) Selbständigkeit Gewerblichkeit 5. Anstehende Änderungen der Vorgaben der Finanzverwaltung durch die Umsatzsteuerrichtlinien 2008 Die neuen Umsatzsteuerrichtlinien 2008 haben am den Bundesrat passiert. Bis zum Redaktionsschluss ist eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt nicht erfolgt. 4.3 Umsatzsteuerliche Einordnung Steuerpflicht Nachweisverpflichtungen Ihr Ansprechpartner Disclaimer Diese Präsentation wurde sorgfältig zusammengestellt. Gerade angesichts der komplexen steuerlichen Problemfelder und der sich in ständiger Veränderung befindlichen Entwicklung der Gesetzgebung, der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung kann jedoch keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der Angaben übernommen werden. Helmut König Wirtschaftsprüfer Steuerberater In jedem Fall ist eine Beurteilung möglich erscheinender, konkreter Gestaltungen vor Umsetzung von einem Angehörigen der zur Dienstleistung in Steuersachen zugelassenen Berufe durchzuführen. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Geschäftsführer - Hemmelrath & Partner Rechtsanwälte Steuerberater Martin-Luther-Platz Düsseldorf Tel.: Fax: helmut.koenig@mazars.de 27 28

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