Newsletter Umsatzsteuer-Info Januar 2018 In dieser Ausgabe: Aus der Rechtsprechung 1 Neues zur Minderung der Bemessungsgrundlage 1 Aus der Gesetzgebung 2 Mehrwertsteuer: Flexiblere Mehrwertsteuersätze, weniger Verwaltungsaufwand für Kleinunternehmen 2 Abkürzungsverzeichnis 4 Veranstaltungshinweis 6 Broschürenhinweis 6 Aus der Rechtsprechung Neues zur Minderung der Bemessungsgrundlage Der BFH musste darüber entscheiden, ob die unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Behandlung von gewährten Abschlägen von Pharmaunternehmen an gesetzliche Krankenversicherungen als Entgeltminderung und an private Krankenversicherungen keine Entgeltminderung mit den unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang steht. Der BFH hat dem EuGH in diesem Zusammenhang folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist ein pharmazeutischer Unternehmer, der Arzneimittel liefert, auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH 1 und unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage nach Art. 90 der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem berechtigt, wenn er diese Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die Apotheken steuerpflichtig an privat Krankenversicherte liefern, der Versicherer der Krankheitskostenversicherung (das Unternehmen der privaten Krankenversicherung) seinen Versicherten die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet und der pharmazeutische Unternehmer aufgrund einer gesetzlichen Regelung zur Zahlung eines "Abschlags" an das Unternehmen der privaten Krankenversicherung verpflichtet ist. 1 EuGH-Urteil Elida Gibbs v. 24.10.1996 C-317/94, EU:C:1996:400, Slg. 1996, I-5339 Rn. 28, 31 USt-Info 1
Mit Urteil vom 20. Dezember 2017 2 hat der EuGH entschieden, dass auch unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung eine Minderung der Bemessungsgrundlage besteht, wenn - er diese Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, - die Apotheken steuerpflichtig an privat Krankenversicherte liefern, - der Versicherer der Krankheitskostenversicherung (das Unternehmen der privaten Krankenversicherung) seinen Versicherten die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet und - der pharmazeutische Unternehmer aufgrund einer gesetzlichen Regelung zur Zahlung eines "Abschlags" an das Unternehmen der privaten Krankenversicherung verpflichtet ist. Praxishinweis Auf Grundlage der Entscheidung des EuGH wird nunmehr der BFH eine abschließende Entscheidung treffen. Bis dahin sollte bei vergleichbaren Sachverhalten das Ruhen eines etwaigen Einspruchsverfahrens 3 bzw. in entsprechender Anwendung von 74 FGO die Aussetzung eines etwaigen finanzgerichtlichen Klageverfahrens erwirkt werden. Aus der Gesetzgebung Mehrwertsteuer: Flexiblere Mehrwertsteuersätze, weniger Verwaltungsaufwand für Kleinunternehmen Die Europäische Kommission hat heute am 18. Januar 2018 Rechtsvorschriften vorgeschlagen, um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Festlegung der Mehrwertsteuersätze einzuräumen und das steuerliche Umfeld für KMU zu verbessern. Die Vorschläge bilden den Abschluss der Reform der Mehrwertsteuervorschriften durch die EU- Kommission zur Schaffung eines einheitlichen EU-Mehrwertsteuerraums, der den Mehrwertsteuerbetrug in der EU (50 Mrd. EUR jährlich) drastisch verringern und gleichzeitig die Unternehmen fördern und die Staatseinnahmen sichern soll. Die 1992 von allen Mitgliedstaaten vereinbarten gemeinsamen Mehrwertsteuervorschriften sind nicht mehr zeitgemäß und zu restriktiv. Die Mitgliedstaaten dürfen ermäßigte Mehrwertsteuersätze lediglich in einigen Wirtschaftszweigen und bei einigen Gütern anwenden. Gleichzeitig stellen die Mehrwertsteuersätze für die Mitgliedstaaten ein nützliches Instrument dar, um einige ihrer politischen Ziele zu erreichen. Die Kommission kommt nun ihrer Zusage nach, den Mitgliedstaaten mehr Spielraum bei den Mehrwertsteuersätzen zuzugestehen. Bei einigen bestehenden Ausnahmen von den Vorschriften, den sogenannten Mehrwertsteuer-Ausnahmeregelungen, werden die Mitgliedstaaten in höherem Maße gleichberechtigt sein. Die Kommission geht auch das Problem kleinerer Unternehmen an, die mit unverhältnismäßig hohen Mehrwertsteuer-Befolgungskosten zu kämpfen haben. Die Befolgungskosten grenzüberschreitend tätiger Unternehmen sind 11 % höher als die nur im Inland tätiger Unternehmen, wobei die kleinsten Unternehmen am stärksten betroffen sind. Dies erweist sich als ein reales Hindernis für das Wachs- 2 EuGH-Urteil v. 20.12.2017 C-462/16 Boerhinger Ingelheim Pharma 3 363 AO USt-Info 2
tum, da in der EU 98 % der Unternehmen Kleinunternehmen sind. Wir schlagen daher vor, einer größeren Zahl von Unternehmen die Vorteile einfacherer Mehrwertsteuervorschriften zu eröffnen, die derzeit nur den kleinsten Unternehmen zugutekommen. Die gesamten mehrwertsteuerbezogenen Befolgungskosten werden um 18 % jährlich verringert. Valdis Dombrovskis, Vizepräsident der Kommission für den Euro und den sozialen Dialog, sagte dazu: Vor drei Monaten hat die Kommission eine Überarbeitung der Mehrwertsteuervorschriften im Hinblick auf das endgültige Mehrwertsteuersystem vorgeschlagen. Dadurch wird der Grundsatz eingeführt, dass die Mehrwertsteuer im Bestimmungsland erhoben wird. Die heutigen Vorschläge über die Mehrwertsteuersätze sollen in Kraft treten, sobald das endgültige System eingeführt wurde. Pierre Moscovici, EU-Kommissar für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll, erklärte: Heute kommen wir mit der Einführung einfacherer Vorschriften für die Mitgliedstaaten und Unternehmen dem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum einen weiteren Schritt näher. Die Vorschläge verschaffen den Mitgliedstaaten mehr Freiraum bei der Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze auf bestimmte Güter und Dienstleistungen. Gleichzeitig verringern sie den Verwaltungsaufwand für grenzüberschreitend tätige Kleinunternehmen, sodass sie expandieren und Arbeitsplätze schaffen können. Kurz gesagt: gemeinsame Vorschriften dort, wo es für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist, und mehr Flexibilität für die Regierungen, damit sie ihre politischen Präferenzen in den Mehrwertsteuersätzen zum Ausdruck zu bringen können. Mehr Flexibilität Die Mitgliedstaaten können derzeit einen ermäßigten Steuersatz von 5 % auf zwei unterschiedliche Kategorien von Gütern in ihrem Land anwenden. Einige Mitgliedstaaten nutzen außerdem spezielle Ausnahmeregelungen mit noch geringeren Steuersätzen. Neben einem Mehrwertsteuernormalsatz von mindestens 15 % könnten die Mitgliedstaaten von nun an - zwei ermäßigte Steuersätze zwischen 5 % und dem vom Mitgliedstaat gewählten Normalsatz, - eine Mehrwertsteuerbefreiung ( Nullsatz ) - sowie einen ermäßigten Satz zwischen 0 % und den ermäßigten Sätzen festlegen. Die derzeitige, komplizierte Liste von Gegenständen und Dienstleistungen, für die ermäßigte Steuersätze anwendbar sind, würde durch einen neue Liste von Gütern (wie Waffen, alkoholische Getränke, Glücksspiele und Tabak) ersetzt, auf die stets der Normalsatz von 15 % oder ein höherer Satz angewandt werden müsste. Um die Staatseinnahmen zu sichern, werden die Mitgliedstaaten außerdem dafür sorgen müssen, dass der gewogene mittlere Mehrwertsteuersatz mindestens 12 % beträgt. Die neue Regelung beinhaltet zudem, dass alle Gegenstände, die derzeit mit einem vom Normalsatz abweichenden Steuersatz besteuert werden, auch weiterhin mit diesem Satz besteuert werden können. USt-Info 3
Verringerung der mit der Mehrwertsteuer verbundenen Kosten für KMU Gemäß den derzeitigen Vorschriften können die Mitgliedstaaten von Kleinunternehmen getätigte Verkäufe von der Mehrwertsteuer befreien, sofern diese einen bestimmten, von Land zu Land unterschiedlichen Jahresumsatz nicht übersteigen. Expandierende KMU verlieren das Anrecht auf Vereinfachungsmaßnahmen, sobald der Schwellenwert für die Steuerbefreiung überschritten wird. Diese Steuerbefreiungen stehen außerdem nur inländischen Unternehmen zur Verfügung. Das bedeutet, dass keine einheitlichen Wettbewerbsbedingungen für innerhalb der EU tätige Kleinunternehmen herrschen. Neben der Beibehaltung der derzeitigen Schwellenwerte für Steuerbefreiungen sehen die heute vorgelegten Vorschläge Folgendes vor: - einen EU-weiten Umsatzschwellenwert von 2 Mio. EUR, bis zu dem Vereinfachungsmaßnahmen für alle steuerbefreiten und nicht steuerbefreiten Kleinunternehmen anwendbar sind; - die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten alle Kleinunternehmen, die für eine Mehrwertsteuerbefreiung infrage kommen, von ihren Pflichten im Hinblick auf Registrierung, Rechnungstellung, Aufzeichnung und Mitteilung befreien; - einen Umsatzschwellenwert von 100 000 EUR, der Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, ermöglichen würde, die Mehrwertsteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen. - Diese Legislativvorschläge werden nun dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zur Konsultation und dem Rat zur Annahme übermittelt. Die Änderungen werden erst dann wirksam, wenn die Umstellung auf das endgültige Mehrwertsteuersystem erfolgt. 4 Praxishinweis Es bleibt abzuwarten, wann die Vorschläge auch in nationalstaatliches Recht übernommen werden. Wir werden berichten. 4 Siehe auch https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/vat/action-plan-vat_de USt-Info 4
1 Abkürzungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis AEAO Anwendungserlass Abgabenordnung AO Abgabenordnung ArEV Arbeitsentgeltverordnung BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof BFH/NV Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes, Zeitschrift (Haufe-Verlag) BMF Bundesfinanzministerium BStBl Bundessteuerblatt DB Der Betrieb (Zeitschrift) DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DstRE Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) EFG Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) EstDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EstG Einkommensteuergesetz EstR Einkommensteuer-Richtlinien EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften FA Finanzamt FG Finanzgericht FinMin Finanzministerium FR Finanz-Rundschau (Zeitschrift) GStB Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) GmbHG GmbH-Gesetz HGB Handelsgesetzbuch HFR Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) JStG Jahressteuergesetz LSt Lohnsteuer LStR Lohnsteuer-Richtlinien MwStSystRL Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie OFD Oberfinanzdirektion SGB Sozialgesetzbuch StÄndG Steueränderungsgesetz UR Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) UStAE Umsatzsteuer-Anwendungserlass UStDV Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung UStG Umsatzsteuergesetz USt-IdNr. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer UStR Umsatzsteuer-Richtlinien Vfg Verfügung Veranstaltungshinweis USt-Info 5
Reise- und Bewirtungskosten 2018 Dienstag, 27. Februar 2018, 09:00-13:00 Uhr, IHK Köln, Börsen-Saal, Preis: 80 Euro Weitere Informationen und die Möglichkeit, sich online anzumelden, finden Sie im Internet http://www.ihk-koeln.de/ unter der Dok.-Nr. 163741. Broschürenhinweis Über folgenden Link gelangen Sie zum DIHK-Broschürenprogramm. Dort können Sie sich über aktuelle Broschüren rund um das Thema Steuern informieren. Broschüre Realsteuer-Hebesätze 1985-2017 Der Gewerbesteuer-Hebesatz einer Stadt oder Gemeinde stellt - neben einer Reihe weiterer Kriterien - einen wichtigen Standortfaktor dar. Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat die Liste der Realsteuer-Hebesätze in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2017 aktualisiert. Die Dokumentation enthält die Hebesätze der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer für alle nordrhein-westfälischen Städte und Gemeinden. Die Hebesatzliste ist kostenlos. Ein Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, auf Papier und elektronischen Datenträgern sowie Einspeisung in Datennetze ist nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen übernimmt die IHK keine Gewähr. Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf Ihre Ansprechpartner für weitere steuerliche Auskünfte: Corinna Kaus Ellen Lindner Tel. +49 221 1640-3050 Tel. +49 221 1640-3030 Fax +49 221 1640-3490 Fax +49 221 1640-3690 E-Mail: corinna.kaus@koeln.ihk.de E-Mail: ellen.lindner@koeln.ihk.de Dr. Timmy Wengerofsky Tel. +49 221 1640-3070 Fax +49 221 1640-3690 E-Mail: timmy.wengerofsky@koeln.ihk.de Ihre Ansprechpartnerin für organisatorische Auskünfte: Beate Konik Tel. +49 221 1640-3040 Fax +49 221 1640-3690 E-Mail: beate.konik@koeln.ihk.de USt-Info 6
ViSdP: Achim Hoffmann Tel. +49 221 1640-3020 Fax +49 221 1640-3690 E-Mail: achim.hoffmann@koeln.ihk.de Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln www.ihk-koeln.de USt-Info 7