Der wettbewerbskonforme Händler- und Werkstattvertrag

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XIX. Atelier de la Concurrence Der wettbewerbskonforme Händler- und Werkstattvertrag Building Competence. Crossing Borders. Prof. Dr. Patrick L. Krauskopf, LL.M. (Harvard), Rechtsanwalt (Zürich New York) patrick.krauskopf@zhaw.ch 19. März 2015 Gutachten Kfz-Verträge I. Weshalb ein Gutachten zu Kfz-Verträgen? II. Aufbau des Gutachtens III. Effekte des Kfz-Regulatives in der Schweiz IV. Abhängigkeiten in den Verträgen V. Kartellrechtswidrige Vertragsklauseln VI. Kartellrechtskonforme Musterverträge 2

I. Weshalb ein Gutachten zu Kfz-Verträgen? Hintergrund Grosses Verhandlungsmachtgefälle zwischen (i) Generalimporteuren sowie (ii) Händlern und Werkstätten Die asymmetrische Kräfteverteilung schlägt auf die Verträge durch, u.a. als Beschränkung der unternehmerischen Freiheit Konsequenz: Erhebliche Schäden für Wettbewerb und Wettbewerber Gutachten Analyse von wettbewerbsschädlichen Klauseln in Kfz-Verträgen Entwicklung und Erläuterung kartellrechtskonformer Vertragsmuster für Händler und Werkstattverträge 3 II. Aufbau des Gutachtens Inhaltsübersicht Auftrag und Methodik Rechtsrahmen Kartellgesetz (KG, SR 251) Kfz-Bekanntmachung und Kfz-Erläuterungen Geschäftsbeziehungen Analyse bestehender Verträge auf Klauseln, die erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen beinhalten (Art. 5 KG) einen Missbrauch von Marktmacht darstellen oder erlauben (Art. 7 KG) Musterverträge Kfz-Händler Kfz-Service (inkl. Ersatzteilhandel) 4

III. Effekte des Kfz-Regulativs in der Schweiz (1/2) Die positiven Auswirkungen der Regulierung des Kfz-Marktes durch die WEKO wurden mehrfach nachgewiesen. Wettbewerbsförderung. Die Regeln der Kfz-Bekanntmachung haben den Wettbewerb auf Handels- und Werkstattstufe nachhaltig gefördert (Gutachten Marktstruktur 2002-2008 ; Gutachten Marktstruktur 2008-2011, Gutachten Wettbewerbssituation im Schweizer Automobilgewerbe, Berichtsjahre 2011-2014 ) Effizienzsteigerung. Die gewonnene unternehmerische Freiheit der Händler führt zu volkswirtschaftlichen Effizienzsteigerungen (Gutachten Effizienzgewinne 2013 ) 5 III. Effekte des Kfz-Regulativs in der Schweiz (2/2) Konsumentenwohlfahrt. Die Regeln der Kfz-Bekanntmachung haben auch die Konsumentenwohlfahrt erwiesenermassen signifikant erhöht (Gutachten Konsumentenwohlfahrt 2012 ) Abhängigkeiten. Nichtsdestotrotz besteht ökonomische und rechtliche Evidenz, dass ein bedeutender Teil der Schweizer Generalimporteure gegenüber ihren Vertragspartnern über eine marktbeherrschende Stellung i.s.v. Art. 4 Abs. 2 KG verfügen (Gutachten Abhängigkeitsverhältnissen im Kfz-Gewerbe, 2014) 6

IV. Abhängigkeiten in den Verträgen (1/2) Hersteller und Generalimporteure Nur wenige Kfz-Hersteller (sog. oligopolistische Markstruktur) Keine Hersteller in der Schweiz ansässig Schweizer Markt wird durch unabhängige Generalimporteure (Regel) oder Tochtergesellschaften der Hersteller (Ausnahme) bewirtschaftet Einzelne Generalimporteure vertreten gleich mehrere bekannte Marken (insb. amag, Emil Frey) Rund 30% Marktanteil des grössten Generalimporteurs 7 IV. Abhängigkeiten in den Verträgen (2/2) Händler und Werkstätten Im Bereich Verkauf ( Sales ) und Reparatur ( Aftersales ) herrscht eine sog. atomistische Marktstruktur (rund 10`000 KMU) Keines dieser Unternehmen verfügt über Marktmacht, welche auch nur ansatzweise an diejenige der Hersteller herankommt Händler und Werkstätten, die nur eine einzige Marke führen oder sich auf Servicearbeiten für eine einzige Marke spezialisiert haben, befinden sich oftmals in einer sog. wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Generalimporteur Der Abbruch der Geschäftsbeziehung durch den Generalimporteur gefährdet oftmals die Existenz eines Betriebes 8

V. Kartellrechtswidrige Vertragsklauseln (1/3) Analyse von 17 Kfz-Verträgen im Rahmen des Gutachtens 9 Händlerverträge 7 Werkstattverträge 1 Kombinierter Vertrag Kartellrechtswidrige Klauseln erscheinen in zwei Formen: Klausel als unzulässige Wettbewerbsabrede (Art. 5 KG) Wenige bussgeldbehaftete Verstösse (Art. 5 Abs. 4 i.v.m. Art 49a KG) Häufiger nicht-bussgeldbehaftete Verstösse (Art. 5 Abs. 1KG) Klausel als Marktmachtmissbrauch (Art. 7 KG) Direkter Missbrauch Indirekter Missbrauch 9 V. Kartellrechtswidrige Vertragsklauseln (2/3) Beispiel unzulässige Wettbewerbsabrede (Art. 5 KG) Der HÄNDLER verpflichtet sich, den Vertrieb von Motorfahrzeugen anderer Hersteller nicht ohne vorgängige schriftlicher Zustimmung des LIEFERANTEN aufzunehmen. Der HÄNDLER wird dem LIEFERANTEN die Absicht zur Aufnahme des Vertriebs von Motorfahrzeugen anderer Hersteller wenigstens 6 Monate vor der beabsichtigen Aufnahme per Einschreiben mitteilen. Nach Art. 5 KG i.v.m. Ziff. 16 Kfz-Bekanntmachung darf das Recht auf Mehrmarkenvertrieb weder mittelbar noch unmittelbar beschränkt werden; der Zustimmungsvorbehalt erlaubt jederzeit eine direkte Beschränkung. 10

V. Kartellrechtswidrige Vertragsklauseln (3/3) Beispiel Marktmachtmissbrauch (Art. 7 KG) Der LIEFERANT und der HÄNDLER legen bis zum [Datum] jedes Jahres gemeinsam die Gesamtzahl und Arten der neuen MOTORFAHRZEUGE fest, welche der HÄNDLER im nächsten Jahr verkaufen wird. Falls bis zu diesem Zeitpunkt keine Einigung erzielt werden kann, werden die Gesamtzahl und die Art der vom HÄNDLER zu verkaufenden MOTOR- FAHRZEUGE vom LIEFERANTEN bestimmt. Art. 7 Abs. 2 lit. c KG verbietet den Missbrauch von Marktmacht über unangemessene Geschäftsbedingungen; bei gegebenen Voraussetzungen ist die einseitige Durchsetzung von Jahreszielen als unangemessene und missbräuchliche Geschäftsbedingung zu betrachten. 11 VI. Kartellrechtskonforme Musterverträge (1/6) Musterverträge und Kommentierung Erstmals werden für das Schweizer Kfz-Gewerbe in einem Gutachten Muster für Handels- und Serviceverträge erarbeitet Die Kommentierung der Klauseln erleichtern dem Rechtsanwender neben Generalimporteuren, Händlern und Werkstattbetreibern insb. Behörden und Gerichten eine wettbewerbskonforme Auslegung Kartellrechtskonformität Die Verträge stimmen mit den Vorgaben von Art. 5 KG bzw. der Kfz- Bekanntmachung überein Die einzelnen Klauseln stellen angemessene Geschäftsbedingungen i.s.v. Art. 7 KG dar 12

VI. Kartellrechtskonforme Musterverträge (2/6) Beispiel Verkaufsstandorte 1 Ziff. 14 lit. d Kfz-Bekanntmachung Der HÄNDLER verpflichtet sich dazu, den LIEFERANTEN über die Einrichtung zusätzlicher VERKAUFSSTANDORTE spätestens 3 Monate vor der Inbetriebnahme schriftlich zu informieren, damit dem LIEFERANTEN und dem HÄNDLER ausreichend Zeit bleibt, die Erfüllung der HÄNDLER-Standards an den neuen VERKAUFSSTANDORTEN sicherzustellen. Die Klausel ist kartellrechtskonform, weil das Recht des Händlers zur Errichtung zusätzlicher Verkaufs- oder Auslieferungsstandorte nicht beschränkt wird, zum Beispiel durch einen im alleinigen Ermessen des Generalimporteurs stehenden Zustimmungsvorbehalt. 13 VI. Kartellrechtskonforme Musterverträge (3/6) Beispiel Verkaufsstandorte 2 Ziff. 14 lit. d Kfz-Bekanntmachung Der HÄNDLER verpflichtet sich, zusätzliche VERKAUFSSTANDORTE nur nach vorgängiger schriftlicher Genehmigung des LIEFERANTEN zu errichten. Der LIEFERANT darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund, verweigern, insbesondere wegen der offensichtliche Nichterfüllung der Zulassungskriterien am zusätzlichen Verkaufsstandort. Die Klausel ist kartellrechtskonform, weil die Möglichkeit zur Verweigerung der Zustimmung auf kartellrechtlich zulässige Gründe, insbesondere das Nichteinhalten der Zulassungskriterien, eingeschränkt wird. Das Recht auf zusätzliche Verkaufsstandorte ist damit gewahrt. 14

VI. Kartellrechtskonforme Musterverträge (4/6) Beispiel Mehrmarkenvertrieb 1 Ziff. 16 Kfz-Bekanntmachung Der HÄNDLER wird dem LIEFERANTEN die Aufnahme des Vertriebs einer konkurrierenden Marke unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten schriftlich mitteilen, um den Parteien ausreichend Gelegenheit einzuräumen, die Erfüllung der HÄNDLERSTANDARDS vor dem Hintergrund der Aufnahme der Geschäftstätigkeit für die konkurrierende Marke sicherzustellen. Kartellrechtskonformität besteht, weil die Klausel keine unmittelbare Beschränkungen des Rechts auf Mehrmarkenvertrieb enthält, was beispielsweise bei einem im alleinigen Ermessen des Generalimporteurs stehenden Zustimmungsvorbehalt der Fall wäre. 15 VI. Kartellrechtskonforme Musterverträge (5/6) Beispiel Mehrmarkenvertrieb 2 Ziff. 16 Kfz-Bekanntmachung Der HÄNDLER wird MOTORFAHRZEUGE und ZUBEHÖR in klar separierten, exklusiv der Marke des LIEFERANTEN gewidmeten Bereichen seiner Ausstellungsräumlichkeiten ausstellen, bewerben und vertreiben. Kartellrechtskonformität besteht, weil die Klausel keine mittelbare Beschränkungen des Rechts auf Mehrmarkenvertrieb durch überhöhte Anforderungen an die betriebsräumliche Ausgestaltung, wie zum Beispiel getrennte Ausstellungsräume, enthält. 16

VI. Kartellrechtskonforme Musterverträge (6/6) Beispiel Mehrmarkenvertrieb 3 Ziff. 16 Kfz-Bekanntmachung Der HÄNDLER wird eine ausreichende Anzahl qualifizierter, technischer und kaufmännischer Mitarbeiter auf eigene Kosten beschäftigen. Der HÄNDLER verpflichtet sich, für eine angemessene betriebsinterne sowie externe Weiterbildung und Zertifizierung seiner Mitarbeiter zu sorgen und seine Mitarbeiter an die vom LIEFERANTEN vorgegebenen Schulungen zu entsenden. Die Klausel über das Personal ist deshalb mit Bezug auf das Recht zum Mehrmarkenvertrieb kartellrechtskonform, weil keine Vorgaben zu markenspezifischem Personal und somit keine mittelbare Beschränkung des Mehrmarkenbetriebs enthalten ist. 17 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Building Competence. Crossing Borders. Prof. Dr. Patrick L. Krauskopf, LL.M. (Harvard), Rechtsanwalt (Zürich New York) patrick.krauskopf@zhaw.ch 19. März 2015