Allgemeine Regelungen zur Umsetzung von Cross Compliance und Ausblick auf die neue Förderperiode ab 2014 Workshop Umsetzung von Cross Compliance im Naturschutz am 06. und 07.03.2013 in Schneverdingen 1
I. Allgemeine Regelungen zur Umsetzung von CC 2
Bausteine der Betriebsprämienregelung gem. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (abgelöst durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009): Entkopplung Cross Compliance (=CC) Modulation 3
Was ist unter CC zu verstehen? wörtlich: Überkreuz-Verpflichtung Bezeichnung in Rechtstexten: anderweitige Verpflichtungen gilt nur für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die Direktzahlungen erhalten oder an bestimmten flächenbezogenen Maßnahmen der 2. Säule (ELER) teilnehmen. 4
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Betriebsinhaber? (Teil 1) a) allgemein Verpflichtung zur Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umwelt, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierseuchen (18 allgemein gültige Rechtsakte) Regelungen zur Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischen Zustand und zur Erhaltung von Dauergrünland. 5
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Betriebsinhaber? (Teil 2) b) speziell: Naturschutz Verpflichtung zur Einhaltung von Verpflichtungen gem. Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Bst. b, Art. 4 Abs. 1, 2 und 4, Art. 5 Bst. a, b und d RL 2009/147/EG. Beispiele: - Beseitigungsverbot für Vogelschutz-relevante Landschaftselemente - Beachtung vogelschutzspez. Auflagen in Schutzgebieten 6
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Betriebsinhaber? (Teil 3) b) speziell: Naturschutz Verpflichtung zur Einhaltung von Verpflichtungen gem. Art. 6 und Art. 13 Bst. a RL 92/43/EWG. Beispiele: - Genehmigung bzw. Anzeige bei bzw. von FFHrelevanten Projekten seit dem 01.01.2005 - Beachtung von FFH-relevanten Auflagen in Schutzgebieten 7
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Betriebsinhaber? (Teil 4) b) speziell: Naturschutz Verpflichtung zur Einhaltung von Regelungen gem. 4a der DirektZahlVerpflV: Verbot des Umbruchs von Dauergrünland in gesetzlich geschützten Biotopen nach 30 BNatSchG oder nach landesrechtlichen Regelungen oder in Naturschutzgebieten gem. 23 BNatSchG 8
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Betriebsinhaber? (Teil 5) c) finanziell Bei fahrlässigen Verstößen Kürzung der Zahlungen für das betreffende Kalenderjahr im Regelfall um 3 %, möglich sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Kürzungssätze von 1 oder 5 %. Bei vorsätzlichen Verstößen im Regelfall Kürzung der Zahlungen um 20 %, mindestens aber von 15 %. Es sind auch höhere Kürzungssätze möglich. 9
Welche Konsequenzen ergeben sich für die Behörden? (Teil 1) Systematische Kontrollen: Auswahl von mindestens 1 % der Betriebsinhaber per Risikoanalyse und Durchführung der Kontrollen bei diesen. Anlassbezogene Kontrollen: Jede Fachrechtskontrolle mit CC-relevanten Inhalten. 10
Welche Konsequenzen ergeben sich für die Behörden? (Teil 2) Dokumentation der Kontrollergebnisse auf den dafür vorgegebenen Kontrollberichtsvordrucken in Papierform und elektronisch in der ZI-Datenbank. 11
Wer ist in Niedersachsen für die Kontrollen zuständig? (Teil 1) Systematische Kontrollen LWK: grüner Bereich und Tierkennzeichnung LAVES: Futtermittelsicherheit (gleichzeitig für anlassbezogene Kontrollen) LK: Lebensmittelsicherheit und Tierschutz (gleichzeitig für anlassbezogene Kontrollen) 12
Wer ist in Niedersachsen für die Kontrollen zuständig? (Teil 2) Anlassbezogene Kontrollen grüner Bereich LWK: Nitrat-RL, Pflanzenschutz-RL, teilweise DirektZahlVerpflV, Erhaltung von Dauergrünland LK: Vogelschutz-RL, FFH-RL, Klärschlamm- RL, Grundwasser-RL, teilweise Nitrat-RL und DirektZahlVerpflV 13
und welche Aufgaben ergeben sich für die Naturschutzbehörden darüber hinaus? Benehmensherstellung bei - der Erteilung von Genehmigungen zum Umbruch von Dauergrünland - Erteilung von Ausnahmegenehmigungen bei Geboten und Verboten nach der DirektZahl- VerpflV(z.B. Beseitigung von Landschaftselementen) Fachbehördenbewertung für Risikoanalyse 14
In welchem Umfang werden Verstöße festgestellt und in welchem Umfang erfolgen Kürzungen? Anzahl Kontrollen 2012: systematische Kontrollen: ca. 7.600 anlassbezogene Kontrollen: ca. 1.000 davon zu Vogelschutz-RL: 12, mit Verstoß: 5 FFH-RL: 5, mit Verstoß: 0 Grundwasser-RL: 12, mit Verstoß: 4 Klärschlamm-RL: 2, mit Verstoß: 0 15
In welchem Umfang werden Verstöße festgestellt und in welchem Umfang erfolgen Kürzungen? Beanstandungsquoten 2012: Hoch: Tierkennzeichnung, Nitrat-RL, Tierschutz-Schweine Mittel: Lebensmittelsicherheit, Pflanzenschutz Gering: Futtermittelsicherheit, Vogelschutz, FFH Kürzungsbetrag 2011: ca. 1,2 Mio. bei Auszahlungsvolumen von ca. 930 Mio. 16
Wo gibt es weitere Informationen zur Umsetzung von CC? (Teil 1) Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 Verordnung (EU) Nr. 65/2011 Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland 17
Wo gibt es weitere Informationen zur Umsetzung von CC? (Teil 2) Informationsbroschüre zu CC CC-Handbücher zu den einzelnen Rechtsakten und Normen mit Kontrollberichtsvordrucken/Bewertungsmatrizen Arbeitsanweisungen zur Durchführung der Kontrollen Arbeitsanleitung für die ZI-Datenbank Schulungen 18
II. Ausblick auf die neue Förderperiode ab 2014 19
Bausteine für die Zahlungen aus der 1. Säule: Ökokomponente / Greening (30 %) Basisprämie Gekoppelte Prämien Zahlungen für benachteiligte Gebiete Kleinlandwirteregelung Junglandwirteregelung 20
Greening Erhaltung von Dauergrünland Anbaudiversifizierung Ökologische Vorrangflächen Ausnahmen für Ökobetriebe, Teilnehmer an Kleinlandwirteregelung, Teilnehmer an Agrarumweltmaßnahmen, Betriebe mit bis zu ha Ackerland und Betriebe mit hohem Dauergrünlandanteil in Diskussion. 21
Cross Compliance: Wegfall Klärschlamm-RL, Tierseuchen, Art. 5 Vogelschutz-RL, Art. 13 FFH-RL, Sonderregelungen für Teilnehmer an Agrarumweltmaßnahmen Hinzukommen sollen u.a. Regelungen zum Schutz von C-haltigen Böden (Erstumbruchverbot), Wasserrahmen-RL, Pestizid-RL. Vorschlag Agrarausschuss EP: Vor Sanktionierung Einführung von Warnschreiben. Wunsch: Vereinfachung der Sanktionierung. 22
was wirklich kommt, wird voraussichtlich erst im Oktober 2013 fest stehen. Das war `s. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 23