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Transkript:

U m s a t z s t e u e r - Info ( 1 2 / 2 0 1 7 ) In dieser Ausgabe 1 Aus der Rechtsprechung... 1 1. Kleinunternehmerschaft eines Online-Händlers... 1 2. Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises nach 14c Abs. 1 UStG durch Abtretungserklärung... 3 2 Aus der Finanzverwaltung... 4 Behandlung der Unterbringung von Saisonarbeitskräften... 4 3 Abkürzungsverzeichnis... 6 1 Aus der Rechtsprechung 1. Kleinunternehmerschaft eines Online-Händlers Online-Händler, die mit ihrem Gewerbe beginnen, stehen zuweilen vor der Frage, ob sie zunächst als Kleinunternehmer gelten und demnach bei Verzicht auf einen offenen Umsatzsteuerausweis keine Umsatzsteuer entrichten müssen oder ob sie für ihre Umsätze von Anfang an Umsatzsteuer zu entrichten haben. Weiterhin stellt sich die Frage, ob Steuerpflichtige bei dem Verkauf von Gegenständen einer privaten Sammlung zu Unternehmern werden und falls ja inwieweit auch hier die Kleinunternehmerregelung des 19 Abs. 1 UStG zum Tragen kommt. Beispiel Ein Steuerpflichtiger ist bei mehreren Online-Plattformen registriert. Er erzielt im ersten Jahr Umsätze von 25.000 Euro. Die Kleinunternehmerregelung des 19 Abs. 1 UStG kommt zur Anwendung, wenn der Gesamtumsatz des Vorjahres 17.500 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Die Vorschrift regelt allerdings nicht, wie bei Neugründungen zu verfahren ist. Hier ist nach Ansicht des FG Köln auf den voraussichtlichen Umsatz des Erstjahres abzustellen. Dieser darf mithin 17.500 Euro nicht überschreiten. 1 Der relevante Umsatz ist grundsätzlich auf Basis der vom Unternehmer prognostizierten Zahlen zu prüfen. Erstellt der Unternehmer keine solche Prognose, kann für die Beurteilung nur auf den tatsächlichen Jahresumsatz abgestellt werden. Im Beispielsfall muss der Unternehmer daher bereits im Erstjahr Umsatzsteuer abführen, auch wenn er diese nicht offen ausweist. 1 FG Köln, Urteil vom 13.7.2016, 5 K 1080/13 nrkr.

2 Praxishinweis Es ist zu empfehlen, die Prognose im Rahmen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung abzugeben und gegebenenfalls zu begründen bzw. näher zu erläutern, damit seitens der Finanzverwaltung nicht später Zweifel an der Prognose geäußert werden. Nach 19 Abs. 1 Satz 2 ist bei der Prüfung der relevanten Umsatzgrenze allerdings der Umsatz auszuscheiden, der auf die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entfällt. Seitens einiger Online-Händler, die Gegenstände einer Sammlung veräußern, wird desbezüglich das Argument angeführt, die Teile der Sammlung seien Anlage- und nicht Umlaufvermögen und die entsprechenden Veräußerungsumsätze dürften dementsprechend bei der Prüfung der Kleinunternehmergrenze nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus wird beim Verkauf von Sammlungen angeführt, man sei doch überhaupt nicht unternehmerisch tätig gewesen, denn es fehle an der Nachhaltigkeit. Beispiel Ein Steuerpflichtiger bietet eine private Porzellansammlung über ebay zum Verkauf an. Der Verkauf erfolgt allerdings nicht en bloc, sondern die Gegenstände werden entweder einzeln oder aber in bestimmten Serien veräußert. Bereits im ersten Jahr werden Umsätze von 30.000 Euro erzielt. Der Steuerpflichtige wird hier als Unternehmer tätig, denn er verkauft planmäßig, wiederholt und mit erheblichem Organisationsaufwand (zum Beispiel das Fotografieren und Katalogisieren der Porzellansammlung) Gegenstände über die Online-Plattform. Auch der Verkauf einer privaten Sammlung wird zur umsatzsteuerbaren und -pflichtigen Tätigkeit, wenn aktive Schritte zum Vertrieb unternommen werden und die Sammlung letztlich nicht insgesamt in einem einzigen Vorgang verkauft wird. 2 Gegenstände, die zunächst Sammlerobjekte sind, werden mit Beginn der unternehmerischen Tätigkeit zu Umlaufvermögen. Dementsprechend sind die Umsätze bei der Prüfung der Grenze nach 19 Abs. 1 UStG einzubeziehen. 3 Praxishinweise Gegen das Urteil des FG Köln vom 13.7.2016 ist Revision eingelegt worden 4. Entsprechende Fälle sollten daher offen gehalten werden. Bei Online-Händlern und Online- Dienstleistern empfiehlt es sich im Übrigen, auf einen offenen Ausweis der Umsatzsteuer zu verzichten, sofern dies von den Kunden akzeptiert wird. 2 BFH-Urteil vom 12.8.2015, XI R 43/13, BStBl 2015 II S. 919 3 FG Köln, Urteil vom 13.7.2016, 5 K 1080/13 nrkr 4 Revision anhängig unter BFH V R 1/17

3 Zudem sollte unbedingt geprüft werden, ob Kunden ihren Sitz möglicherweise im Ausland haben. Der Grund liegt darin, dass beim Überschreiten bestimmter Umsatzgrenzen gegebenenfalls ausländische Mehrwertsteuer fällig wird. 2. Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises nach 14c Abs. 1 UStG durch Abtretungserklärung Erstellt der Unternehmer eine unrichtige Rechnung und möchte diese später korrigieren, so kommt es immer wieder zum Streit darüber, welche Voraussetzungen im Einzelnen zu beachten sind, um den bislang nach 14c Abs. 1 UStG geschuldeten Steuerbetrag zurückfordern zu können. Der BFH hat insoweit mit Urteil vom 12. Oktober 2016 5 klargestellt, dass die Finanzverwaltung keine erhöhten Anforderungen an die Rechnungskorrektur stellen darf. Danach kann auch eine Abtretungsanzeige als Berichtigung zu werten sein. Beispiel Ein Unternehmer mit Sitz im EU-Ausland vermietet in Deutschland im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen Standflächen an eine im Inland ansässige Firma. Zunächst wird in den Rechnungen gegenüber der deutschen Firma deutsche Umsatzteuer offen ausgewiesen und auch an das Finanzamt abgeführt, obwohl eigentlich Letztere die Steuer nach 13b UStG schuldet (Wechsel der Steuerschuldnerschaft). Der Leistungserbringer schuldet die offen ausgewiesene Umsatzsteuer daher nach 14c Abs. 1 Satz 1 UStG. Ein Jahr später wird der Fehler erkannt. Gegenüber dem Finanzamt wird dies unter Bezugnahme auf die betroffenen Leistungen konkret dargelegt. Gleichzeitig tritt der leistende Unternehmer seinen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer an die deutsche Firma ab, damit deren Steuerschulden unmittelbar verrechnet werden können. Hier ist bereits die wirksame Abtretungserklärung als Rechnungsberichtigung zu werten und der zu viel gezahlte Steuerbetrag ist gemäß 17 Abs. 1 UStG zu korrigieren. Der BFH begründet seine Entscheidung wie folgt: Die Berichtigung des Steuerbetrags muss durch den Leistenden gegenüber dem Leistungsempfänger erfolgen. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass dem Leistungsempfänger eine hinreichend bestimmte, schriftliche Berichtigung der Rechnung zugeht. Die Berichtigung ist hinreichend bestimmt, wenn aus ihr notfalls durch Auslegung hervorgeht, dass der leistende Unternehmer über seine Leistung statt, wie bisher, unter Ansatz des ursprünglich ausgewiesenen Steuerbetrags nunmehr nur noch ohne Umsatzsteuer abrechnen will. 5 BFH-Urteil v. 12.10.2016, XI R 43/14, BFH/NV 2017 S. 408 Nr. 3

4 Es genügt für eine wirksame Berichtigung auch eine Korrekturmitteilung" durch Angaben auf einem Überweisungsträger, wenn die Angaben zum Ausdruck bringen, dass der in der Erstrechnung ausgewiesene Steuerbetrag berichtigt wird, und die Überweisung dem Empfänger zugeht. Auch eine Abtretungsanzeige kann als Berichtigung des Steuerbetrags i.s. des 14c Abs. 1 Satz 2 UStG anzusehen sein, wenn sie spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche(n) Rechnung(en) bezogen ist und aus ihr klar hervorgeht, dass der leistende Unternehmer über seine Leistungen nunmehr nur noch ohne Umsatzsteuer abrechnen will. Praxishinweise Sollen die Steuerbeträge mehrerer Rechnungen berichtigt werden, so können die Berichtigungen in einer Korrekturmitteilung zusammengefasst werden, sofern sich aus dieser ergibt, welche Steuerbeträge welcher Rechnungen gemeint sind. Damit es nicht zum Streit über die Frage kommt, ob eine Rechnungsberichtigung zugegangen ist, sollten diese per Einschreiben mit Rückschein oder Ähnlichem übermittelt werden. Die Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens wird in den Fällen des 14c Abs. 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis) anders als in den Fällen des 14c Abs. 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis) nicht gefordert. Fraglich ist aber, ob eine wirksame Berichtigung des Steuerbetrags gegenüber dem Finanzamt nicht nur die Berichtigung der Rechnung, sondern auch die Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger voraussetzt. Abtretungserklärungen sind daher ein sinnvolles Mittel, um Fragen der Finanzverwaltung erst gar nicht aufkommen zu lassen. 2 Aus der Finanzverwaltung 1. Behandlung der Unterbringung von Saisonarbeitskräften Kaum ist die Spargelzeit zu Ende, wird an die steuerlichen Berater immer wieder die Frage herangetragen, wie die Unterbringung von Saisonarbeitskräften umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Von Interesse ist hier eine Verfügung der OFD Niedersachsen, die in der Praxis beachtet werden sollte. 6 6 OFD Niedersachsen, Verfügung vom 4.11.2016, S 7168-133-St 173

5 Danach gilt: Werden Saisonarbeitskräften feste Unterkünfte für einen Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten gewährt, ist die Vermietung umsatzsteuerpflichtig. Eine Befreiung nach 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ist nicht zu gewähren. Die OFD begründet ihre Auffassung damit, dass die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, nicht steuerbefreit ist. Der insoweit einschlägige 4 Nr. 12 Satz 2 UStG setzt kein gaststättenähnliches Verhältnis voraus. Entscheidend ist vielmehr die Absicht des Unternehmers, die Räume nicht auf Dauer und damit nicht für einen dauernden Aufenthalt im Sinne der 8 und 9 AO zur Verfügung zu stellen. Praxishinweise Für die Auslegung des Begriffs kurzfristig wird auf die Dauer der Beherbergung abgestellt. Danach wird eine kurzfristige Beherbergung bei einer Dauer von weniger als sechs Monaten angenommen. Gewerbe- oder polizeirechtliche Meldepflichten bleiben bei dieser Prüfung außer Betracht. 7 (BFH v. 27. 4. 1972, BStBl 1972 II 557). Der Begriff Fremde ist im Übrigen weit auszulegen. Er dient lediglich der Abgrenzung der Logierbesucher von Verwandten und Freunden. Als Fremde gelten deshalb z. B. auch Vereinsangehörige und Arbeitnehmer des Vermieters, die sich in der Unterkunft häuslich einrichten und (vorübergehend) dort ihren Lebensmittelpunkt begründen. Die steuerpflichtigen Vermietungsleistungen unterliegen gemäß 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Steuersatz. Es sollte allerdings darauf geachtet werden, dass diese Ermäßigung nur für die reine Vermietung, nicht aber für darüber hinausgehende Leistungen gilt. Sofern mehrere Entgeltbestandteile zusammentreffen, ist der Unternehmer aber grundsätzlich frei in der Entscheidung, wie er diese aufteilt. 8 Insofern kann auf die Umsatzsteuer-Info 1/2017, S. 1 verwiesen werden. 7 BFH-Urteil v. 27. 4. 1972, BStBl 1972 II S. 557 8 Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 21.9.2016, 4 K 59/14

6 Abkürzungsverzeichnis AEAO AO ArEV BB BFH BFH/NV BMF BStBl DB DStR DStRE EFG EStDV EStG EStR EuGH FG FinMin FR GStB HFR LSt LStDV LStR OFD SGB UR UStG UStR Vfg Anwendungserlass Abgabenordnung Abgabenordnung Arbeitsentgeltverordnung Betriebs-Berater (Zeitschrift) Bundesfinanzhof Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes (Zeitschrift, Haufe- Verlag) Bundesfinanzministerium Bundessteuerblatt Der Betrieb (Zeitschrift) Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Einkommensteuergesetz Einkommensteuer-Richtlinien Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Finanzgericht Finanzministerium Finanz-Rundschau (Zeitschrift) Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) Lohnsteuer Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Lohnsteuer-Richtlinien Oberfinanzdirektion Sozialgesetzbuch Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer-Richtlinien Verfügung