Eignungsuntersuchung und Arbeitsmedizinische Vorsorge

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Transkript:

Eignungsuntersuchung und Arbeitsmedizinische Vorsorge 3. Offshore Symposium in Rostock 22. Februar 2017 Hannah Gaedeke Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände Abteilung Arbeits- und Tarifrecht

Inhalt Eignungsuntersuchung Arbeitsmedizinische Vorsorge Aktuelles zur Gefährdungsbeurteilung Hannah Gaedeke Eignungsuntersuchung und Arbeitsmedizinische Vorsorge 22. Februar 2017 Rostock 2

Ausgangslage: Besondere Arbeitsbedingungen in der Offshore-Branche Tätigkeiten in großen Höhen Widriges Wetter (Kälte/Hitze/Wind) Körperliche Anstrengungen Hubschrauber-/Bootstransporte Schichtdienste Räumliche Enge Eingeschränkte Privatsphäre Medizinische Einrichtungen nur auf dem Festland Abwesenheit von Zuhause für längere Zeit Hannah Gaedeke Eignungsuntersuchung und Arbeitsmedizinische Vorsorge 22. Februar 2017 Rostock 3

Abgrenzung Eignungsuntersuchung Frage: Erfüllt der Bewerber/Beschäftigte die gesundheitlichen Anforderungen an die jeweilige Tätigkeit? Ziel: Frühzeitiges Erkennen und Verhüten arbeitsbedingter Erkrankungen Anlässe: Verdachtsfälle, Wechsel der Tätigkeit oder gefährliche Tätigkeiten, deren Ausübung vorrangig die Gesundheit anderer Arbeitnehmer oder der Allgemeinheit beeinträchtigen kann. Verhältnis Arbeitgeber Beschäftigter Schutzziel: Allgemeinheit Arbeitsmedizinische Vorsorge Frage: Geht von der konkreten Arbeitstätigkeit eine Gefahr für die Gesundheit des Beschäftigten aus? Ziel: Beratung und Aufklärung, frühzeitiges Erkennen und Verhüten arbeitsbedingter Erkrankungen Anlässe: Tätigkeiten, die primär die eigene Gesundheit des Arbeitnehmers gefährden können Verhältnis Arzt Beschäftigter Schutzziel:Individuum Hannah Gaedeke Eignungsuntersuchung und Arbeitsmedizinische Vorsorge 22. Februar 2017 Rostock 4

Eignungsuntersuchung Hannah Gaedeke Eignungsuntersuchung und Arbeitsmedizinische Vorsorge 22. Februar 2017 Rostock 5

Keine gesetzliche Grundlage Eignungsuntersuchungen bedürfen immer einer Rechtsgrundlage (Eingriff in Persönlichkeitsrecht) Einwilligung des Arbeitnehmers Direktionsrecht / Treuepflicht des Arbeitnehmers Arbeitsvertragliche Regelung Tarifvertrag Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung Spezielle Tauglichkeitsvorschriften, z.b. Verordnung über Seediensttauglichkeit Die sog. G-Grundsätze (z.b. G255 und G41) sind keine ausreichende Rechtsgrundlage! Hannah Gaedeke Eignungsuntersuchung und Arbeitsmedizinische Vorsorge 22. Februar 2017 Rostock 6

Durchführung der Eignungsuntersuchung Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Geeignet? Erforderlich? Angemessen? Bei berechtigtem Interesse kann Pflicht zur Einwilligung des Beschäftigten bestehen Entweder im laufenden Beschäftigungsverhältnis oder bei Einstellung Hannah Gaedeke Eignungsuntersuchung und Arbeitsmedizinische Vorsorge 22. Februar 2017 Rostock 7

Durchführung der Eignungsuntersuchung Grds. Trennung von Eignungs- und Vorsorge- Untersuchung, 3 Abs. 3 ArbMedVV Ausnahme: Trennung aus betrieblichen Gründen nicht möglich Bei gemeinsamer Durchführung: Offenlegung der unterschiedlichen Zwecke von Vorsorge und Eignungsuntersuchung durch Arzt Hannah Gaedeke Eignungsuntersuchung und Arbeitsmedizinische Vorsorge 22. Februar 2017 Rostock 8

Mitwirkungspflichten des Beschäftigten Mitwirkungspflichten ergeben sich aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers: Erscheinen beim Arzt Ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung und wahrheitsgemäße Beantwortung der Anamnese-Fragen Einwilligung (konkludent) in die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht durch Arbeitnehmer Hannah Gaedeke Eignungsuntersuchung und Arbeitsmedizinische Vorsorge 22. Februar 2017 Rostock 9

Anlassbezogene Untersuchung Keine Zwangsuntersuchungen, aber bei berechtigtem Interesse muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Untersuchung dulden Anerkannte Anlässe: Zweifel an der fortdauernden Eignung des Arbeitnehmers für seine Tätigkeit Wechsel der Tätigkeit Rückkehr nach langer Arbeitsunfähigkeit Hannah Gaedeke Eignungsuntersuchung und Arbeitsmedizinische Vorsorge 22. Februar 2017 Rostock 10

Turnusmäßige Untersuchung Von Rechtsprechung bislang unbeantwortet turnusmäßige Untersuchungen nach h.m. zulässig bei der Verhütung von Arbeitsunfällen bei Tätigkeiten, die eine regelmäßige Untersuchung aufgrund des besonderen Anforderungsprofils und der besonderen Drittgefährdungen (Leben, Leib, Eigentum) erfordern dann grundsätzlich "berechtigtes Interesse" des Arbeitgebers an Feststellung der Eignung Verpflichtung zur Teilnahme in Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung nötig Hannah Gaedeke Eignungsuntersuchung und Arbeitsmedizinische Vorsorge 22. Februar 2017 Rostock 11

Verweigerung der Untersuchung arbeitsrechtliche Folgen Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Verweigerung/fehlender Mitwirkung: Abmahnung oder Kündigung Voraussetzung: Wirksame Pflicht zur Teilnahme an der Untersuchung BAG-Urteil vom 27. September 2012 2 AZR 811/11 Der Verstoß gegen eine tarifvertragliche Pflicht, bei gegebener Veranlassung auf Wunsch des Arbeitgebers an einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit mitzuwirken, kann je nach den Umständen des Einzelfalls eine Kündigung rechtfertigen Hannah Gaedeke Eignungsuntersuchung und Arbeitsmedizinische Vorsorge 22. Februar 2017 Rostock 12

Mitbestimmung Keine Mitbestimmungsrechte: bei anlassbezogenen Untersuchungen bei gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen bei der konkreten Durchführung und dem Inhalt der Untersuchung durch den Betriebsarzt Bei turnusmäßigen / routinemäßigen Eignungsuntersuchungen mit Ermessensspielraum grundsätzlich Mitbestimmungsrecht nach 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens des Arbeitnehmers) 87 Nr. 7 BetrVG (Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften) Hannah Gaedeke Eignungsuntersuchung und Arbeitsmedizinische Vorsorge 22. Februar 2017 Rostock 13

Ausblick gesetzliche Grundlage für die Eignungsuntersuchung notwendig! Verortung in einer DGUV-Vorschrift BMAS hat die DGUV Ende 2015 aufgefordert, einen Vorschlag für eine Rechtsgrundlage zu entwickeln DGUV-Grundsatzausschuss Prävention hat beschlossen, das Thema zu verfolgen (18. Januar 2016) Hannah Gaedeke Eignungsuntersuchung und Arbeitsmedizinische Vorsorge 22. Februar 2017 Rostock 14

Arbeitsmedizinische Vorsorge Hannah Gaedeke Eignungsuntersuchung und Arbeitsmedizinische Vorsorge 22. Februar 2017 Rostock 15

Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage ist die arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbmedVV) Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und Gesundheit, das Erkennen von Störungen, Gefährdungen, das ärztliche Gespräch mit Anamnese, körperliche und klinische Untersuchung Hannah Gaedeke Eignungsuntersuchung und Arbeitsmedizinische Vorsorge 22. Februar 2017 Rostock 16

Vorsorgearten Unterscheidung in Pflicht-, Angebots-, und Wunschvorsorge: - Pflichtvorsorge: vom Arbeitgeber bei bestimmten besonders gefährdeten Tätigkeiten zu veranlassen - Angebotsvorsorge: vom Arbeitgeber bei bestimmten gefährdeten Tätigkeiten anzubieten - Wunschvorsorge: Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch Vorsorge zu gewähren -> nicht auf bestimmte Tätigkeiten begrenzt Beachte: Im Anhang zur ArbMedVV ist ein abschließender Katalog der Anlässe für Pflicht- und Angebotsvorsorge enthalten, für die Wunschvorsorge gibt es hingegen keine abschließende Auflistung! Hannah Gaedeke Eignungsuntersuchung und Arbeitsmedizinische Vorsorge 22. Februar 2017 Rostock 17

Aktuelles zur Gefährdungsbeurteilung Hannah Gaedeke Eignungsuntersuchung und Arbeitsmedizinische Vorsorge 22. Februar 2017 Rostock 18

Neue Entwicklungen bei der Gefährdungsbeurteilung Änderungen durch neue Arbeitsstättenverordnung Psychische Belastungen Unterweisungspflicht am Arbeitsplatz Geplant: Änderungen im Mutterschutzgesetz Einführung einer generellen, anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung bezogen auf den Mutterschutz ( 9 Abs. 1 MuSchG-E) Mögliches Inkrafttreten: 1. Juli 2017 (Übergangsfrist vorgesehen) Hannah Gaedeke Eignungsuntersuchung und Arbeitsmedizinische Vorsorge 22. Februar 2017 Rostock 19

Weitere Informationen Broschüre der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis Stand: August 2015 FAQ-Papier BMAS Arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Stand: Dezember 2016 FAQ-Papier des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) Arbeitsmedizinische Prävention - Fragen und Antworten (FAQ) Stand: Januar 2017 Hannah Gaedeke Eignungsuntersuchung und Arbeitsmedizinische Vorsorge 22. Februar 2017 Rostock 20

BDA Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände Mitglied von BUSINESSEUROPE Hausadresse: Breite Straße 29 10178 Berlin Briefadresse: 11054 Berlin T +49 30 2033-0 F +49 30 2033-2105 bda@arbeitgeber.de www.arbeitgeber.de