Arbeitsmarktinstrumentenreform 2012

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Eingliederungsbilanz 2015 nach 54 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

Transkript:

ab Zulassung von Trägern und Maßnahmen Zulassung von Trägern und Maßnahmen 176 ff; 443 Absatz 3 und 4 Aktivierung und berufliche Eingliederung Vermittlungsbudget (VB) 45 VB 44 keine inhaltlichen Änderungen beruflichen Eingliederung Vermittlungsgutschein (VGS) 46 421g Arbeitshilfe für behinderte Menschen 237 Probebeschäftigung behinderter Menschen 238 beruflichen Eingliederung Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen Integration von AZWV-Regelungen in das SGB III. Auflösung der Anerkennungsstelle der BA zum 01.04.2012. Verlagerung der Anerkennung von fachkundigen Stellen auf die DAkkS. Künftig bedürfen alle Träger nach 21 (auch die privaten Arbeitsvermittler) einer Zulassung durch eine fachkundige Stelle. Eine Zulassung nach 176 ist für Träger bis einschließlich 31.12.2012 nicht erforderlich. Dies gilt nicht für Träger, die beruflichen Eingliederung nach 45 Absatz 4 Satz 3 Nr. 1 und für Träger, die Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung nach den 81 und 82 durchführen. Die bis zum 31.03.2012 erteilten Zulassungen nach den 84 und 85 sind den Zulassungen nach den 176 und 178 sowie 179 i. V. m. 180 gleichgestellt. Als Übergangsregelung reicht für die privaten Arbeitsvermittler bis zum 31.12.2012 die Gewerbeanmeldung. Neben den Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung bedürfen auch beruflichen Eingliederung nach 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB III, für die ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein eingelöst werden kann, einer Maßnahmezulassung. Zustimmungsvorbehalt der BA bei Weiterbildungsangeboten, die über den durchschnittlichen Kostensätzen liegen. Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt SP III 22 / SP II 12 Seite 1 von 7 45 Als Alternative zum Vergabeverfahren besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Aushändigung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins (AVGS) für eine Maßnahme bei einem Träger oder auch Maßnahme bei einem Arbeitgeber. Eine Maßnahme bei einem Arbeitgeber darf die Dauer von 6 Wochen nicht überschreiten. Das aktuelle Verfahren VGS wird im 421g bis zum 31.03.2012 verlängert. Ab dem 01.04.2012 geht der VGS in den neuen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach 45 auf. Neben dem bestehenden Rechtsanspruch wird die Möglichkeit der Einschaltung eines privaten Arbeitsvermittlers im Rahmen der Ermessensausübung eröffnet. 46 keine inhaltlichen Änderungen Berufswahl und Berufsausbildung Berufsorientierung 33 Satz 3-5 Berufsorientierungsmaßnahmen 48 Die besonderen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und von schwerbehinderten Schülerinnen und Schülern sollen bei der Ausgestaltung der Maßnahmen berücksichtigt werden.

ab Berufseinstiegsbegleitung 421s Berufseinstiegsbegleitung 49 flächendeckende Einführung, Entfristung Dritte müssen mindestens 50 % der Kosten übernehmen Berufsvorbereitende Betriebliche Praktika können abgestimmt auf den individuellen Förderbedarf in 61 ff BvB 51 ff Bildungsmaßnahme (BvB) angemessenem Umfang vorgesehen werden. Als Bedarf für den Lebensunterhalt bei BAB und BvB werden, wenn die oder der Auszubildende bei voller Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Internat untergebracht ist, die im Rahmen der 78a bis 78g des SGB VIII vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 90 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. Bei Auszubildenden unter 18 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden. Als Bedarf für Fahrkosten werden bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung Kosten für die An- und Abreise und für eine monatliche Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) 59 ff BAB 56 ff Familienheimfahrt bzw. für eine monatliche Fahrt einer oder eines Angehörigen zum Aufenthaltsort der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt. Es ist nun legal definiert, dass eine auswärtige Unterbringung dann erforderlich ist, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnort aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. Die bisherige verwaltungsaufwändige Einzelfallprüfung, ob eine geeignete berufliche Ausbildungsstelle bei Unterbringung im Haushalt der Eltern hätte vermittelt werden können, entfällt. Entsprechend bleiben bei der Einkommensanrechnung 58 Euro der Ausbildungsvergütung und zusätzlich 567 Euro vom Einkommen der Eltern, der Ehefrau oder des Ehemannes oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder des Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. Einstiegsqualifizierung (EQ) 235b EQ 54a Keine inhaltliche Änderung Zuschüsse zur 235a Ausbildungsvergütung Absatz 1 + 2 schwerbehinderter Menschen Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter Menschen Eingliederungszuschuss zur Übernahme in ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung 236 235a Absatz 3 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen ausbildungsbegleitende Hilfen (abh) 241 abh 75 ff Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt SP III 22 / SP II 12 Seite 2 von 7 73 Einbeziehung des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter Menschen entsprechend den Zuschüssen zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen. 73 Abs. 3 Keine inhaltlichen Änderungen in Bezug auf EGZ (12 Monate/bis zu 70%) Die Möglichkeit, Teile der Berufsausbildung durch Abschnitte in außerbetrieblichen Einrichtungen zu ergänzen, wird gestrichen. Eine Förderung ist auch bei Auszubildenden möglich, denen ohne abh die vorzeitige Lösung der zweiten Berufsausbildung droht und deren erfolgreicher Abschluss der zweiten Berufsausbildung für ihre dauerhafte berufliche Eingliederung erforderlich ist.

Produkt ab Außerbetriebliche Berufsausbildung 242 Außerbetriebliche Berufsausbildung 76 Die vorherige Teilnahme an einer auf einen Beruf vorbereitenden Maßnahme mit einer Dauer von mindestens 6 Monaten ist nicht mehr erforderlich. Der Anteil betrieblicher Ausbildungsphasen je Ausbildungsjahr wird nicht auf max. 6 Monate festgelegt, sondern soll angemessen sein. Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung 243 gestrichen kein Nachfolgeprodukt, Wegfall zum 01.04.2012 Träger von Jugendwohnheimen können durch Darlehen und Zuschüsse gefördert 80a werden, wenn dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsmarkt und zur Förderung der Berufsausbildung erforderlich ist und die Träger oder Dritte sich in Förderung von Jugendwohnheimen angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen. Leistungen können erbracht werden für den Aufbau, die Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung von Jugendwohnheimen. 80b Die BA wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen Erweiterte Berufsorientierung 421q Erweiterte Berufsorientierung 130 Förderung bis 31.12.2013 (Ende der Maßnahme) möglich. Ausbildungsbonus 421r gestrichen kein Nachfolgeprodukt, Wegfall zum 01.04.2012 Berufliche Weiterbildung Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) FbW (Zuschüsse zum Arbeitsentgelt bei der beruflichen Weiterbildung beschäftigter Ungelernter) Förderung beschäftigter Arbeitnehmer 77 FbW Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt SP III 22 / SP II 12 Seite 3 von 7 81 Bei der Berechnung der vier Jahre Berufsentfremdung können auch Zeiten der Arbeitslosigkeit, Familienphase oder Pflege eines Angehörigen nach Pflegestufe I-III angerechnet werden. 81 Absatz 2: Zur Verwaltungsvereinfachung kann bei der beruflichen Weiterbildungsförderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf das Bildungsgutscheinverfahren verzichtet werden, wenn hierzu Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer besteht. 235c 81 Absatz 5 Die Förderung wird ohne inhaltliche Änderung in den 81 integriert. 417 Förderung besonderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen 82 i. V. m. 81 Absatz 4 131a Verlängerung im Rahmen des 417 bis zum 31.03.2012. Anschließende Weiterführung im 82. Entfristung, volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten möglich. Zur Verwaltungsvereinfachung kann bei der beruflichen Weiterbildungsförderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf das Bildungsgutscheinverfahren verzichtet werden, wenn hierzu Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer besteht. Arbeitnehmer/innen, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können bei beruflicher Weiterbildung gefördert werden, wenn der Arbeitgeber mindestens 50 % der Lehrgangskosten trägt und die Maßnahme vor dem 31. Dezember 2014 beginnt

Eingliederungszuschuss (EGZ) EGZ für schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen EGZ für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses 217 218 Absatz 1 218 Absatz 2 219 220 ab EGZ EGZ für behinderte und schwerbehinderte Menschen Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert 88 ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss). Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers 89 und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen. Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt SP III 22 / SP II 12 Seite 4 von 7 90 91 Bis zu 60 Monate für schwerbehinderte Menschen nach 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a-d SGB IX und ihnen nach 2 Absatz 3 SGB IX von den Agenturen für Arbeit gleichgestellte behinderte Menschen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist (besonders betroffene schwerbehinderte Menschen) unabhängig vom Alter der betroffenen Person. Die Förderdauer kann bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 96 Monate betragen. Nach Ablauf von 12 Monaten (für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach Ablauf von 24 Monaten) ist die Höhe des Eingliederungszuschusses um zehn Prozentpunkte jährlich zu vermindern. Auch bei EGZ nach 90 Abs. 1 darf die Förderhöhe 30 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts nicht unterschreiten. Die Erstattung von Arbeitsentgelt auf Grund eines Ausgleichssystems (Umlagesystem der Krankenkasse, ULAK) mindert nicht mehr den Förderbetrag. Eingliederungsgutschein 223 gestrichen kein Nachfolgeprodukt, Wegfall zum 01.04.2012 Eingliederungszuschuss für Ältere 421f Eingliederungszuschuss für Ältere 421f Verlängerung bis zum 31.03.2012 (Beginn der Förderung) Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (Egs) Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 131 421j Egs 417 Abweichend von 89 kann die Förderdauer für einen Eingliederungszuschuss für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderungen bis zum 31. Dezember 2014 begonnen haben. Keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen. Egs ist befristet bis 31.12.2013, Neuansprüche können längstens bis 31.12.2011 entstehen. Bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Neuansprüche auf die Leistung können bis längstens 31.12.2013 ausfinanziert werden. Gründungszuschuss (GZ) 57 ff GZ 93 ff Änderungen im Rahmen der 57 ff zum 28.12.2011; ab 01.04.2012 Weiterführung in den 93 ff. Umwandlung der 1. Phase in Ermessensleistung. Änderung der Förderdauern: 1. Phase 6 Monate, 2. Phase 9 Monate; erforderlicher Restanspruch Arbeitslosengeld 150 Tage Verbleib in Beschäftigung

ab Kurzarbeitergeld (Kug) 169 ff Kug 95 ff Sonderregelung zu Kurzarbeitergeld, Qualifizierung und Arbeitslosengeld Änderungen im Rahmen des 170 zum 28.12.2011; ab 01.04.2012 Weiterführung im 96. Der Entgeltausfall kann auch 100 % des monatlichen Bruttoentgelts betragen. Bei den Berechnungen nach Satz 1 Nr. 4 sind Auszubildende nicht mitzuzählen 421t 419 Das Ende wird von 31.03.2012 auf den 31.12.2011 geändert. Bemessung des Kurzarbeitergeldes 179 ff 95 ff Kurzarbeit in Betrieben der Zeitarbeit 11 Abs. 4 S. 3 AÜG 11 Abs. 4 S. 3 AÜG Transfermaßnahmen 216a 110 Erfolgsabhängige Pauschale bei Transfermaßnahmen 134 Transferkurzarbeitergeld 216b Transferkurzarbeitergeld 111 Änderungen im Rahmen des 179 Absatz 2 zum 01.01.2012; ab 01.04.2012 Weiterführung im 106 Absatz 2. Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz bleiben aufgrund von kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarungen durchgeführte vorübergehende Änderungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit außer Betracht. Ab 01.01.2012 sind Betriebe der Zeitwirtschaft wieder vollständig vom Kug-Bezug aus wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen (Rückkehr zur alten Formulierung des 11 AÜG und BSG v. 21.7.09 B7 AL 3/08) Keine inhaltlichen Änderungen, jedoch wird eine Trägerzulassung nach 176 erforderlich (bis 31.12.2012 nicht erforderlich - Übergangsregelung in 443). Um die Job-to-Job Vermittlung zu verbessern und zu beschleunigen wird eine erfolgsabhängige Pauschale eingeführt. Diese wird befristet eingeführt (Maßnahmen die bis zum 31.12.2014 abgeschlossen sind) um die Wirkung prüfen zu können. Die Pauschale darf den Betrag von 1000 nicht übersteigen. Änderungen im Rahmen des 216 b Absatz 2 zum 28.12.2011; ab 01.04.2012 Weiterführung im 111. Der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 % des mtl. Bruttoentgelts betragen. Eine Trägerzulassung ist für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld erforderlich, wenn die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit von einem Dritten durchgeführt wird (bis 31.12.2012 nicht erforderlich - Übergangsregelung in 443). Saison Kug 175b Wirkungsforschung Ersatzlos entfallen 434n Absatz 2-5 Saison-Kug 133/438 Sonderregelungen für das Gerüstbaugewerbe werden bis März 2015 verlängert Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe am Leistungen zur Teilhabe am 97 ff Arbeitsleben Arbeitsleben 112 ff keine inhaltlichen Änderungen Übergangsgeld (Übg) 160 ff Übg 119 ff keine inhaltlichen Änderungen Ausbildungsgeld (Abg) 104 ff Abg 122 ff keine inhaltlichen Änderungen Sonstiges Erprobung innovativer Ansätze 421h Erprobung innovativer Ansätze 135 keine inhaltlichen Änderungen Arbeitsbeschaffungsmaßnahme 260 ff gestrichen kein Nachfolgeprodukt, Wegfall zum 01.04.2012 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt SP III 22 / SP II 12 Seite 5 von 7

SGB II bis ggf. Veränderungen ab April 2012 SGB II ab Öffentlich geförderte Beschäftigung Die Instrumente der öffentlich geförderten Beschäftigung werden zu zwei Instrumenten zusammengefasst. Gefördert werden Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung ( 16d SGB II) und Arbeitsverhältnisse durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt. 16d SGB II wurde neu formuliert und die Voraussetzungen und Rechtsfolgen in den neuen Absätzen 1 8 ausführlich festgelegt. Die Erstattung von Trägeraufwendungen wird begrenzt auf den Aufwand, der unmittelbar mit der Ausübung der Arbeiten verbunden ist. Die Übernahme von Kosten für sonstige Maßnahmen (z.b. für Qualifizierungen) als Bestandteil der Arbeitsgelegenheit Arbeitsgelegenheiten 16d SGB II 16d SGB II wird ausgeschlossen. Bewerbertraining, Qualifizierung, Profiling können nur auf Grundlage der hierfür vorgesehenen Instrumente des SGB II und SGB III, insbesondere 16 SGB II i. V. m. 45 SGB III, gefördert werden. ElB können innerhalb eines 5-Jahres- Zeitraums nur maximal 2 Jahre in Arbeitsgelegenheiten eingesetzt werden. Beschäftigungszuschuss Neu; FAV - Förderung von Arbeitsverhältnissen Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen 16e SGB II a. F. 16c SGB II Zusammenführung 16e SGB II a.f. (BEZ) und AGH-Entgeltvariante zu dem neuen Instrument 16e SGB II (FAV) ab 01.04.2012 Förderung von Arbeitsverhältnissen Erweiterung der Förderungsmöglichkeiten für Selbständige nach 16c SGB II 16e SGB II n.f. Eine Förderung von AGH in der Entgeltvariante ist durch die Neuregelung des 16d SGB II ab 1. nicht mehr möglich und wird durch die neue Eingliederungsleistung Förderung von Arbeitsverhältnissen gem. 16e SGB II ersetzt. Durch den neu gefassten 16e SGB II können Langzeitarbeitslose mit mindestens zwei in der Person liegenden Vermittlungshemmnissen in Höhe von bis zu 75 v.h. des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und mit Ausrichtung auf erwerbswirtschaftliche Beschäftigungsfelder gefördert werden. Die Förderdauer der Teilnehmer wurde innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren auf 24 Monate begrenzt. Keine zusätzliche Fördermöglichkeit für begleitende Qualifizierung und Kostenübernahme zum Aufbau von Beschäftigungsmöglichkeiten. Gem. 46 Absatz 2 Satz 3 SGB II kann das Jobcenter für Leistungen nach 16e SGB II und 16f SGB II insgesamt maximal 20 Prozent der Eingliederungsmittel einsetzen (Deckelung). Selbständigenförderung 16c SGB II Die bisherigen Leistungen zur Förderung der Selbständigkeit nach den 16 und 16c SGB II bleiben unverändert. Neu hinzu kommt die Beratung und/oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten durch geeignete Dritte zur Erhaltung und Neuausrichtung der selbständigen Tätigkeit Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt SP III 22 / SP II 12 Seite 6 von 7

SGB II bis ggf. Veränderungen ab April 2012 SGB II ab Freie Förderung Freie Förderung 16f SGB II 16f SGB II berufliche Eingliederung Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) 46 SGB III Aufhebung der Aufstockungs- und Umgehungsverbotes für Langzeitarbeitslose und für Jugendliche, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist. Gemeinsames Budget nach 16e und 16f SGB II in Höhe von maximal 20 Prozent der Eingliederungsmittel. Aktivierung und berufliche Eingliederung beruflichen Eingliederung; hier: bei einem Arbeitgeber Vergabe von FbW-Maßnahmen 45 SGB III 16 Abs. 3 SGB II Neben der bestehenden Möglichkeit der Beschaffung durch Vergabe von Aufträgen gibt es zukünftig eine Gutscheinlösung. Ausbildung- und Arbeitsuchende können so den Anbieter der Maßnahme selbst auswählen. Das JC entscheidet darüber, ob ein Gutschein ausgegeben wird anhand der Eignung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer für ein Gutscheinverfahren und des örtlichen Angebotsvon Arbeitsmarktdienstleistungen und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange. Die Dauer eines möglichen Praktikums bei Arbeitgebern wird im SGB II auf bis zu 12 Wochen erhöht. Die derzeit befristete Regelung zum Vermittlungsgutschein wird entfristet. Er wird als Ermessensleistung in die Förderung zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung einbezogen. Berufliche Weiterbildung 16 Abs. 3a SGB II Neben der Ausgabe eines Bildungsgutscheines gibt es ab 01.04.2011 im Rechtskreis SGB II auch die Möglichkeit der Beschaffung von FbW-Maßnahmen im Rahmen des Vergabeverfahrens. Voraussetzung dafür ist, dass eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht zur Verfügung steht oder die Eignung und die persönlichen Verhältnisse des elb dies erfordern. Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt SP III 22 / SP II 12 Seite 7 von 7